Lebensversicherung im Erbrecht



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Transkript:

Lebensversicherung im Erbrecht Lebensversicherung im Erbrecht Auswirkungen auf Pflichtteil, Pflichtteilsergänzung und Ausschlagung Im Rahmen der Nachlassplanung, aber auch im Erbfall, spielen Lebensversicherungen eine große Rolle. Wurden in den letzten Jahren Lebensversicherungen vor allem für die Kapitalanlage abgeschlossen, rückt in Zeiten niedriger Verzinsung die Absicherung von Risiken wieder in den Vordergrund. Bei der Auswahl und Ausgestaltung der Lebensversicherung gibt es auch im Hinblick auf das Erbrecht Einiges zu beachten. Dieser Artikel soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Fragen zur Lebensversicherung im Erbrecht geben: Wann ist eine Lebensversicherung als Vorsorge sinnvoll? In der Nachfolgeplanung und Absicherung können Sie mit einer Lebensversicherung folgende Ziele erreichen: 1. Muss die Familie finanziell abgesichert werden, ist eine Risikolebensversicherung sinnvoll, mit der anders als bei der Kapitallebensversicherung nichts angespart wird. Damit wird entsprechend billiger nur das Risiko, dass ein Hauptverdiener der Familie ausfällt, abgemildert. Insbesondere junge Familien mit minderjährigen Kindern und ohne Vermögen müssen für den Fall vorsorgen, um den Lebensstandard halten und die Ausbildung der Kinder sichern zu können. 2. Wurde ein Haus oder eine Eigentumswohnung gekauft, kann der Überlebende die Kreditraten häufig nicht allein bezahlen. Auch dafür ist eine Lebensversicherung sinnvoll. 3. Eine Lebensversicherung zugunsten des Erben kann sinnvoll sein, um dem Erben nach dem Tod schnell Geld zu verschaffen, damit er z.b. die Beerdigung oder andere Ausgaben bezahlen kann, ohne dass er auf das Konto des Verstorbenen zugreifen muss. Wenn der Erbe keine Kontovollmacht hat, bräuchte er dazu erst einen Erbschein. 4. Eine Lebensversicherung verschafft dem Erben Liquidität auch in Bezug auf geforderte

Pflichtteilsansprüche und Forderungen des Finanzamtes wegen der Erbschaftssteuer. Insbesondere wenn der Nachlass nur aus einem einzigen schwer verkaufbaren Gegenstand, z.b. einem Hausgrundstück, besteht, werden Zahlungsschwierigkeiten des Erben verhindert. Was ist die Lebensversicherung rechtlich? Im Normalfall ist die Lebensversicherung ein Vertrag zu Gunsten Dritter. Versicherungsfall ist normalerweise der Tod des Versicherten. Im Vertrag wird ein Bezugsberechtigter benannt. Beim Tod des Versicherten hat der Bezugsberechtigte einen Zahlungsanspruch gegen die Versicherung. Grundlage der Benennung als Bezugsberechtigter des Lebensversicherungsvertrages ist in der Regel eine Schenkung des Versicherungsnehmers an den Bezugsberechtigten. Die aus meiner Sicht sinnvollste Form ist die Risikolebensversicherung, bei der nur das Risiko versichert und die Angehörigen im Todesfall mit Geld versorgt werden. Darüber hinaus gibt es noch viele langlaufende Lebensversicherungen, die auch der Kapitalanlage dienen. Hier wird Risikovorsorge und Kapitalanlage vermischt. Egal in welcher Form sollten Lebensversicherungen in die langfristige Nachlassplanung einbezogen werden. Gehört die Lebensversicherungssumme zum Nachlass? Die Versicherungssumme fällt normalerweise nicht in den Nachlass. Immer wenn jemand als Bezugsberechtigter benannt ist und die Ansprüche aus der Versicherung nicht an Dritte abgetreten sind (z.b. an eine Bank zur Sicherung eines Kredits), bekommt der Begünstigte die Zahlung nicht als Erbe, sondern aus dem Versicherungsvertrag. Die Erben gehen leer aus (außer sie sind gleichzeitig Bezugsberechtigter). Bezugsberechtigter ist der, der bei Eintritt des Versicherungsfalles die Lebensversicherungssumme erhalten soll und als solcher bei der Lebensversicherung benannt ist. Für den Fall, dass der Bezugsberechtigte vor dem Versicherten verstirbt, kann man einen Ersatzberechtigten benennen. Sonst gibt es keinen Bezugsberechtigten. Die Lebensversicherungssumme fällt dann in den Nachlass.

Manchmal werden als Bezugsberechtigte die Erben benannt. Dann sind nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG 160 Abs. 2) im Zweifel diejenigen, die Erben werden, bezugsberechtigt. Aber selbst wenn diese Erben das Erbe ausschlagen, bleiben sie Bezugsberechtigte und erhalten die Versicherungssumme. Was passiert mit der Lebensversicherung bei Ausschlagung des Nachlasses? Wenn ein Erbe gleichzeitig Begünstigter einer Lebensversicherung des Verstorbenen ist, stellt sich bei einem knappen oder überschuldeten Nachlass die Frage, welche Folgen die Ausschlagung des Nachlasses auf die Lebensversicherungssumme hat. Da die Lebensversicherungssumme nicht in den Nachlass fällt, hat die Ausschlagung der Erbschaft keine unmittelbare Auswirkung auf die Auszahlung des Geldes an den ausschlagenden Erben. Ist der ausschlagende Erbe Bezugsberechtigter, verbleibt ihm trotz der Ausschlagung des überschuldeten Erbes der Anspruch aus dem Lebensversicherungsvertrag. Allerdings sollte bedacht werden, dass der durch die Ausschlagung dann eintretende Erbe, den der Lebensversicherung zugrundeliegenden Schenkungsvertrag durch Widerruf gegenüber der Lebensversicherung noch verhindern kann. Daher sollte vor Ausschlagung zumindest die Annahme der Lebensversicherung erklärt werden. Ebenso sollte bedacht werden, dass es bei einem überschuldeten Nachlass zu einer Anfechtung der Auszahlung der Lebensversicherungssumme durch den Nachlassinsolvenzverwalter kommen kann (siehe unten). Wann gibt es Streit um Lebensversicherungen im Nachlass? Im Zusammenhang mit einer Lebensversicherung gibt es mehrere typische Streitkonstellationen, an die man bei der Vorsorgeplanung denken muss: (1) Können Erben vom Bezugsberechtigten die Versicherungssumme verlangen? (2) Besteht ein Pflichtteilsergänzungsanspruch, da die Versicherungssumme nicht zum Nachlass gehört, aber als Schenkung erworben wurde?

(3) Besteht die Gefahr der Anfechtung von Lebensversicherungen im Rahmen einer Nachlassinsolvenz? Kann der Erbe die Zahlung der Versicherungssumme an den Bezugsberechtigten verhindern? Findet der Erbe im Nachlass eine Lebensversicherung, die einen anderen begünstigt, will er häufig die Auszahlung an den Bezugsberechtigten verhindern. Dann kann es zu einem Wettlauf zwischen Begünstigtem und Erben kommen. Ist die Grundlage der Lebensversicherung eine Schenkung an den Begünstigen, von der er auch nichts weiß, wird die Schenkung erst wirksam, wenn die Lebensversicherung den Begünstigten informiert. Da die Lebensversicherung das rechtlich als Bote des Verstorbenen macht, kann es der Erbe verhindern, indem er das Widerrufsrecht gegenüber der Versicherung ausübt. Dann gibt es keine Schenkung. Der Begünstige muss die Lebensversicherungssumme an den Erben herausgeben. Warum Anfechtung der Lebensversicherung in Nachlassinsolvenz? Problematisch ist, wenn über den Nachlass ein Nachlassinsolvenzverfahren durchgeführt wird. Zu einer Nachlassinsolvenz kann es beispielsweise kommen, wenn alle Erben den überschuldeten Nachlass ausschlagen und der Staat als Fiskus Erbe wird. Im Rahmen der Nachlassinsolvenz wird der Insolvenzverwalter versuchen, Geld für die Masse zu finden und in den Nachlass zu leiten. Das passiert so: Die Leistung der Lebensversicherung gilt als unentgeltliche Leistung des Verstorbenen. Der Nachlassinsolvenzverwalter erklärt die Anfechtung des Bezugsrechts aus der Lebensversicherung nach 134 Insolvenzordnung (InsO). Die Anfechtbarkeit ist für unentgeltliche Leistungen nur innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich. Daher kommt es auch bei der Lebensversicherung darauf an, wann hier eine unentgeltliche Leistung im Sinne von 134 Absatz 1 InsO rechtlich als vorgenommen gilt. Maßgeblich ist

nach dessen 140 Absatz 1 InsO der Zeitpunkt, in dem die rechtlichen Wirkungen einer Rechtshandlung eintreten. Hier kommt es darauf an, ob ein widerrufliches oder ein unwiderrufliches Bezugsrecht gegeben wurde. Nach dem Urteil des BGH vom 27. September 2012 IX ZR 15/12, Rz. 28, ist bei einem unwiderruflich Bezugsberechtigten die Zuwendung der Versicherungsleistung im Todesfall normalerweise bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter vorgenommen. Die aufgrund einer rechtzeitigen unwiderruflichen Benennung als Bezugsberechtigter erlangte Versicherungssumme unterliegt dann nicht der Schenkungsanfechtung nach 134 Abs. 1 InsO. Wird jemandem nur ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt, gilt die Schenkung erst ab dem Tod, weil die Rechtswirkungen des Bezugsrechts erst im Versicherungsfall (dem Tod des Versicherten) eintreten. Die Anfechtung ist dann innerhalb von vier Jahren möglich. Der Anfechtungsanspruch richtet sich nach Eintritt des Versicherungsfalls gegen den Begünstigten auf Auszahlung der vom Versicherer geschuldeten Versicherungssumme, nicht nur auf Rückgewähr der vom Schuldner geleisteten Prämien, BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 IX ZR 252/01, Rz 34. Wurde noch nichts ausgezahlt (bzw. die Schenkung noch nicht angenommen) kann der Insolvenzverwalter die Wirkungen der Bezugsberechtigung durch Ausübung des vom Versicherungsnehmer auf ihn übergangenen Widerrufsrechts beseitigen. Ist die Lebensversicherungssumme bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen? Da die Lebensversicherungssumme in der Regel nicht in den Nachlass fällt, erhöht sie nicht den Pflichtteilsanspruch. Allerdings löst die Lebensversicherung Pflichtteilsergänzungsansprüche aus, wenn ihr eine Schenkung zu Grunde liegt, 2325 BGB. Bis zu dem klärenden Urteil des Bundesgerichtshofes im Jahre 2010 war immer umstritten, ob der Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen einer Lebensversicherung aus den eingezahlten Prämien oder auf die ausgezahlte Versicherungssumme zu berechnen ist. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28. April 2010 IV ZR 73/08) kommt es

weder auf die eingezahlten Prämien noch auf die ausgezahlte Versicherungssumme an, sondern auf den so genannten Rückkaufswert. Dieser Rückkaufswert, zum Zeitpunkt kurz vor dem Tod des Versicherten, kann bei der Versicherung erfragt werden. Je nach Lage des Einzelfalls kann auch ein objektiv belegter höherer Veräußerungswert der Lebensversicherung heranzuziehen sein. Muss für die Lebensversicherungssumme Erbschaftsteuer gezahlt werden? Gibt es keinen Bezugsberechtigten, fällt die Versicherungssumme in den Nachlass und wird aus diesem Grund von der Erbschaftsteuer erfasst. Auch wenn der Begünstige kein Erbe ist, unterliegt die gesamte Versicherungssumme als Begünstigung des Berechtigten der Erbschaftsteuer, 3 Absatz Ziffer 4 ErbStG. Achtung: Setzen sich nicht verheiratete Partner gegenseitig als Bezugsberechtigte einer Lebensversicherung ein, führt das schnell zu Erbschaftsteuer. Nichtverheiratete haben bei der Erbschaftsteuer nur den geringen Freibetrag von 20.000 Euro. Ist die Lebensversicherungssumme höher, muss Erbschaftsteuer gezahlt werden. Das kann man durch eine andere Gestaltung vermeiden, etwa eine Benennung der Kinder. Für Eheleute werden gekreuzte Lebensversicherungen empfohlen. Beide Partner versichern in ihren Lebensversicherungsverträgen nicht das jeweils eigene Leben, sondern das Leben des anderen. Die versicherte Person ist damit der andere Ehegatte. Beim Tod des anderen Ehegatten wird die Versicherungssumme an den überlebenden Ehegatten aus dem eigenen Vertrag ausbezahlt und kommt damit (erschaftsteuer-) rechtlich nicht vom Verstorbenen. Nachteil der gekreuzten Lebensversicherungen ist, dass das Bezugsrecht des jeweils anderen nicht geändert werden kann, beispielsweise im Fall der Scheidung oder Trennung. Fazit: Eine Lebensversicherung kann auch in der Nachlassplanung sehr sinnvoll sein. Um hier Streit zu vermeiden und zu erreichen, dass die gewünschten Vorteile der Lebensversicherung auch den richtigen Menschen zu Gute kommen, sollte die Konstruktion der Lebensversicherung gut durchdacht sein. Wir beraten Sie!

Ihr Ansprechpartner im Erbrecht: Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M., Leipzig