Russian Tax and Legal News



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Transkript:

www.pwc.de Aktuelle Informationen zu Recht und Steuern in Russland Russian Tax and Legal News Juni 2011 Inhalt Steueraufschub/Ratenzahlung...1 Steuerkredit für Investitionszwecke... 2 Abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter... 2 Ausgaben für die Förderung von Bodenschätzen... 2 Kürzere Zeiträume für die Überweisung einbehaltener Steuer durch den Steueragenten... 2 Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Verlusten aus Treuhandvermögen beim Treugeber... 3 Umrechnung von Vorauszahlungen in ausländischer Währung... 3 Die Übertragung von bestimmten Rechten und der Verzicht auf die Auszahlung von Gewinnausschüttungen seitens der Gesellschafter gelten als steuerfreie Gesellschaftereinlagen (Zuschüsse)... 3 Ausnahmen von der Vermögensteuer für Transportmittel... 4 Steuervergünstigungen beim Verkauf von Aktien und Anteilen an russischen Unternehmen... 4 Sozialversicherungspflicht: neue Vorteile für IT-Unternehmen... 4 Mehr Information...5 Ihre Ansprechpartner...5 Bestellung und Abbestellung...5 Steueraufschub/Ratenzahlung Die neue Fassung des Art. 64 des Steuergesetzbuchs der Russischen Föderation (SteuerGB RF) sieht vor, dass die Steuerbehörden den Steuerpflichtigen die Möglichkeit einer Steuerstundung oder einer Ratenzahlung gewähren können, vorausgesetzt die Steuerpflichtigen erfüllen die Voraussetzungen des Art. 64 Punkt 2 SteuerGB RF und es gibt eine hinreichende Grundlage zur Annahme, dass der Steuerpflichtige unter Einhaltung der vorgesehenen Fristen und Bedingungen in der Lage sein wird, seinen Verbindlichkeiten nachzukommen und eine Steuerstundung oder die Möglichkeit einer Ratenzahlung nur für Beträge gewährt werden, die das Nettovermögen des Steuerpflichtigen zum gegebenen Zeitpunkt nicht übersteigen.

Russian Tax and Legal News Juni 2011 2 Steuerkredit für Investitionszwecke Die Grenzen für sogenannte Steuerkredite zu Investitionszwecken wurden von 30 Prozent auf 100 Prozent des Werts der von einem Steuerpflichtigen erworbenen Ausrüstung angehoben. Damit werden Sachinvestitionen zusätzlich durch eine Steuerstundung gefördert (ähnlich der Regelung in 7g des deutschen EStG). Die gestundete Steuerzahlung ist in Raten zurückzuzahlen. Derartige Steuerstundungen können für Zwecke der Körperschaftsteuer als auch für bestimmte regionale Steuern gewährt werden. Die damit steuerlich geförderte Ausrüstung ist zweckgebunden zu verwenden (siehe Bestimmungen des Art. 67 Punkt 1 SteuerGB RF; z. B. Forschung und Entwicklung, Umrüstung eigener Produktion, Investitionen in energieeffiziente Anlagen). Abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter Nach den neuen Änderungen zu Art. 256 und 257 SteuerGB RF wird ein Wirtschaftsgut nunmehr erst ab einem Wert von über 40.000 Rubel (entspricht ca. 1.000 Euro) als abnutzbarer Vermögenswert behandelt anstatt wie bisher ab 20.000 Rubel. Ausgaben für die Förderung von Bodenschätzen Nach Art. 261 SteuerGB RF neuer Fassung gehören zu den Ausgaben zur Förderung von Bodenschätzen auch Ausgaben, die bei der Durchführung von Bohrungen und einer (vorübergehenden) Einstellung der Förderung entstehen (mit Ausnahme solcher, die als abnutzbarer Vermögenswert angesehen werden). Diese Ausgaben dürfen auf linearer Basis innerhalb eines Jahres ab dem Ersten des Monats, der dem Abschluss der Arbeiten folgt, zum Abzug gebracht werden. Zudem wurde auch die Nutzungsdauer für Ausgaben zur Förderung von Bodenschätzen nach Art. 261.1 Abs. 4, 5 SteuerGB RF von fünf Jahren auf zwei Jahre reduziert. Diese Bestimmungen gelten für alle Ausgaben ab dem 1. Januar 2011. Art. 261.3 SteuerGB RF wurde aufgehoben. Zuvor hatte die Norm die Abzugsfähigkeit von erfolglosen Ausgaben zur Förderung von Bodenschätzen beschränkt. Die Kosten wurden bisher erst ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Steuerbehörden über diese Kosten in Kenntnis gesetzt wurden, zum Abzug zugelassen. Nunmehr sind die Kosten entsprechend dem allgemeinen Verfahren, also bereits nach dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeiten abgeschlossen wurden, abzugsfähig. Kürzere Zeiträume für die Überweisung einbehaltener Steuer durch den Steueragenten Nach der neuen Fassung des Art. 287 SteuerGB RF muss ein Steueragent den einbehaltenen Steuerbetrag bereits am Tag nach der Zahlung bzw. Überweisung an das ausländische Unternehmen an die Steuerbehörden abführen und nicht wie bisher innerhalb von drei Tagen.

Russian Tax and Legal News Juni 2011 3 Für Erträge aus Dividenden und Zinsen aus öffentlichen und kommunalen Wertpapieren muss der Steueragent, der diese Einnahmen auszahlt, die Quellensteuer bereits am Tag nach der Zahlung abführen. Zuvor konnte dies innerhalb von zehn Tagen erfolgen. Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Verlusten aus Treuhandvermögen beim Treugeber Die Rechtsvorschriften über die Abzugsfähigkeit von Verlusten beim Treugeber, die aus Treuhandvermögen resultieren, wurden von Art. 276 Punkt 4 in den Art. 276 Punkt 4.1 SteuerGB RF übertragen. Dabei galt bisher, dass der Treugeber, der gleichzeitig auch der Begünstigte ist, Verluste des Treuhandvermögens steuerlich geltend machen konnte. Sofern der Treugeber und der Begünstigte nicht ein und dieselbe Person sind, ist eine Verlustzurechnung auf Dritte ausgeschlossen. Durch die Übertragung der Regelung in Art. 276 Punkt 4.1 könnte diese Regelung nunmehr auch auf Fälle anwendbar sein, bei denen der Treugeber und der Begünstigte der Treuhandvereinbarung ein und dieselbe (juristische) Person sind. Dies könnte insbesondere nachteilige Folgen für solche Unternehmen haben, die ihr Vermögen durch Vermögensverwalter mit Treuhandvereinbarungen verwalten lassen. Davon könnten beispielsweise Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds betroffen sein, die ihre Beteiligungen in Sondervermögen übertragen haben, welche von professionellen Wertpapiermarktteilnehmern verwaltet werden. Umrechnung von Vorauszahlungen in ausländischer Währung Die erhaltenen Vorauszahlungen oder Anzahlungen in ausländischer Währung sind nunmehr zum gültigen offiziellen Wechselkurs der Zentralbank Russlands in russische Rubel am Tag des Zahlungseingangs anzusetzen (bzw. der Teil, der einer Vorauszahlung oder Anzahlung entspricht). Durch eine entsprechende Ergänzung der Art. 271 und 272 SteuerGB RF werden Unsicherheiten beseitigt, die durch das Föderale Gesetz Nr. 281 vom 25. November 2009 (Änderung der Art. 250 und 265 SteuerGB RF) entstanden waren. Entsprechende Änderungen hat auch Art. 316 SteuerGB RF erfahren, welcher die steuerliche Erfassung von Einnahmen und Ausgaben bestimmt. Die Übertragung von bestimmten Rechten und der Verzicht auf die Auszahlung von Gewinnausschüttungen seitens der Gesellschafter gelten als steuerfreie Gesellschaftereinlagen (Zuschüsse) Der Art. 251 SteuerGB RF, in dem die Steuerbefreiungen von der Körperschaftsteuer (Gewinnsteuer) geregelt sind, wurde um den neuen Absatz 3.4 erweitert. Für alle Rechtsgeschäfte ab dem 1. Januar 2007 gilt die Übertragung von Eigentum, Eigentumsrechten und Nicht-Eigentumsrechten in ein Unternehmen als steuerfreie Einlage, wenn die Einlage mit dem Ziel gewährt wird, das Nettovermögen des Unternehmens zu erhöhen. Dies könnte in der Bilanz insoweit als Zusatzkapital und/oder im Reservefonds erfasst werden.

Russian Tax and Legal News Juni 2011 4 Diese Regelung erfasst auch jede Erhöhung des Nettovermögens eines Unternehmens, die gleichzeitig mit einer Verringerung oder einem Erlöschen von Verpflichtungen des Unternehmens gegenüber dem jeweiligen Gesellschafter einhergeht, wenn die Erhöhung des Nettovermögens dem russischen Recht, dem Gründungsvertrag oder dem ausdrücklichen Willen eines Gesellschafters entspricht. Sie erfasst ebenso Fälle des Verzichts eines Gesellschafters auf die Auszahlung einer beschlossenen Gewinnausschüttung mit Wiedereinstellung der Gewinnausschüttung in die Rücklagen. Ausnahmen von der Vermögensteuer für Transportmittel Föderales Gesetz Nr. 308 vom 27. November 2010 Die Herstellung, Erweiterung und Modernisierung von Transportmitteln, die in der Buchführung mit einer Aktivierung der Kosten, das heißt der Zunahme des steuerlichen Buchwerts einhergehen, sind nun für einen Zeitraum von 15 Jahren von der Vermögensteuer der Unternehmen befreit. Steuervergünstigungen beim Verkauf von Aktien und Anteilen an russischen Unternehmen Der Gewinn aus der Veräußerung von Aktien bzw. Anteilen am Stammkapital russischer Unternehmen unterliegt unter bestimmten Voraussetzungen einem Null-Prozent- Steuersatz und ist damit steuerfrei (Art. 284 SteuerGB RF). Dies gilt auch der Veräußerung entsprechenden Rechtsvorgängen wie zum Beispiel für die Kapitalherabsetzung bzw. Kapitalrückzahlung. Die Steuerfreiheit ist an die Bedingung geknüpft, dass die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Veräußerung schon mindestens fünf Jahre durchgehend auf Grundlage eines Eigentums- oder sonstigen Rechts vom Steuerpflichtigen gehalten wurden. Darüber hinaus müssen zusätzlich folgende Bedingungen erfüllt sein: Die Beteiligung an dem russischen Unternehmen war während des gesamten Zeitraums nicht börsennotiert oder bei börsennotierten Aktien sind nur Aktien begünstigt, deren Emittenten während des gesamten Haltezeitraums zum Hightechsektor (Innovationen) gehören oder der Steuerpflichtige hat nicht börsennotierte Aktien eines russischen Unternehmens erworben und die Aktien wurden während der Haltefrist an einer Börse gelistet und der Emittent dieser Wertpapiere gehört zum Hightechsektor. Ein entsprechendes Verfahren zur Einordnung von Unternehmen als dem Hightechsektor zugehörig wird die russische Regierung gesondert regeln. Der Entwurf einer entsprechenden Anordnung vom 16. März 2011 durchläuft derzeit eine Überprüfung im Rahmen der sogenannten Antikorruptionsexpertise. Die steuerbegünstigte Veräußerung von Anteilen soll nur auf Aktien und Kapitalbeteiligungen anwendbar sein, die nach dem 1. Januar 2011 erworben wurden. Sozialversicherungspflicht: neue Vorteile für IT-Unternehmen Das Föderale Gesetz Nr. 272-FZ Über Versicherungsleistungen zum russischen Rentenfonds, russischen Sozialversicherungsfonds, föderalen obligatorischen Krankenversicherungsfonds und zum örtlichen obligatorischen Krankenversicherungsfonds und Artikel 33 des Föderalen Gesetzes Über die obligatorische Rentenversicherung in der Russischen Föderation, die für IT-Unternehmen erheblich reduzierte Abgaben für den

Russian Tax and Legal News Juni 2011 5 Zeitraum von 2010 bis 2019 einführen, wurden am 16. Oktober 2010 verabschiedet und entfalten ihre Wirkung bereits rückwirkend ab dem 1. Januar 2010. Statt der bisher geltenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 26 Prozent im Jahr 2010 und 34 Prozent von 2011 bis 2019 zahlen IT-Unternehmen nunmehr geringere Abgaben in Höhe von 14 Prozent bis einschließlich 2017, 21 Prozent im Jahr 2018 und 28 Prozent im Jahr 2019. Begünstigt sind Unternehmen, die im Jahr vor der Inanspruchnahme der Vergünstigung 90 Prozent ihrer Gesamteinkünfte durch IT- Leistungen erzielten und innerhalb von neun Monaten durchschnittlich mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen. Mehr Information Weitere aktuelle Informationen zu rechtlichen und steuerlichen Entwicklungen in Russland finden Sie in unserem Blog. Nutzen Sie das Wissen unserer Experten und tauschen Sie sich mit ihnen und untereinander zu den Themen, die Sie interessieren, aus: blogs.pwc.de/russland-news Ihre Ansprechpartner Für Fragen stehen Ihnen die Ansprechpartner der Russian Business Group von PwC gern zur Verfügung. Tanja Galander Tel.: +49 30 2636-5483 tanja.galander@de.pwc.com Isabelle Weidemann Tel.: +49 30 2636-5762 isabelle.weidemann@de.pwc.com Stanislav Rogojine Tel.: +49 30 2636-5207 stanislav.rogojine@de.pwc.com Bestellung und Abbestellung Wenn Sie Russian Tax News bestellen oder abbestellen möchten, senden Sie bitte eine leere E-Mail mit der Betreffzeile Bestellung bzw. Abbestellung an: russland@de.pwc.com Die Beiträge sind als Hinweise für unsere Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer Büros zurück. Teile dieser Veröffentlichung/Information dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Herausgeber nachgedruckt und vervielfältigt werden. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder. Juni 2011 PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. PwC bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers International Limited (PwCIL) ist. Jede der Mitgliedsgesellschaften der PwCIL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft. www.pwc.de