Protokoll QualiKita Qualitätslabel für Kindertagesstätten



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Transkript:

Protokoll QualiKita Qualitätslabel für Kindertagesstätten 24. Juni 2014 Seite 1 / 1

Inhaltsverzeichnis 1 Ziele...3 2 Geltungsbereich...3 3 Definitionen...3 3.1 Initiative QualiKita...3 3.2 Protokoll...3 3.3 Standard...4 3.4 Qualitätslabel QualiKita...4 3.5 Qualitätsentwicklungsplan...4 3.6 Kindertagesstätte (=Betrieb) und minimale Anforderungen zur Anmeldung...4 3.7 Kandidatenstatus...4 4 Organisation...4 4.1 Programmleitung...4 4.2 Sachverständigenkommission...4 5 Anforderungen an Zertifizierungsstellen und Auditoren...4 5.1 Anforderungen an Zertifizierungsstellen...4 5.2 Anforderungen an Auditoren...5 6 Kombination mit anderen QM-Zertifikaten...5 7 Verfahren zur Zertifizierung...5 7.1 Durchführen der Selbstevaluation mit dem Qualitätsentwicklungsplan...7 7.2 Beurteilung des Qualitätsentwicklungsplans und Erreichen des Kandidatenstatus...7 7.3 Aufhebung des Kandidatenstatus...7 7.4 Erneuerung des Kandidatenstatus...7 7.5 Anmeldung zum Audit und Vertragsabschluss...7 7.6 Zertifizierungsaudit im Betrieb...7 7.7 Auditbericht, Transparenzbericht und Erfüllungsgrad...8 7.8 Technische Verifikation und Zertifizierung durch die Zertifizierungsstelle...8 7.9 Umgang mit nicht erfüllten Anforderungen und Merkmalen...8 7.10 Zertifizierung des Betriebs und Gültigkeit des Zertifikats...8 8 Zwischenaudit und Aufrechterhaltung der Zertifizierung...8 8.1 Zwischenaudit im Betrieb...8 8.2 Aufrechterhaltungsbedingungen für die Zertifizierung...9 9 Rezertifizierungsaudit...9 10 Verwendung des Zertifikats und des Logos...9 11 Qualitätssicherungs-Programm der Programmleitung...10 12 Informations- und Beschwerdewesen...10 13 Rekurswesen...10 14 Kosten...11 14.1 Beitrag Programmleitungskosten...11 14.2 Audit- und Zertifizierungskosten...11 14.2.1 Beurteilung Qualitätsentwicklungsplan (QEP) und Kandidatenstatus...11 14.2.2 Audit- und Zertifizierungskosten...11 14.3 Abrechnung...11 14.4 Nachaudits...12 14.5 Auditwiederholungen...12 15 Aktualisierung des Labels QualiKita...12 16 Anhänge...12 Seite 2 / 2

1 Ziele Der Standard QualiKita für Kindertagesstätten wird mit professionellen, glaubwürdigen und unabhängigen Audits in Kindertagesstätten systematisch und nachhaltig auf seine Umsetzung überprüft. 2 Geltungsbereich Das vorliegende Protokoll ist durch den Träger Verein QualiKita (gemeinsam gegründet von kibesuisse, Verband Kinderbetreuung Schweiz und der Jacobs Foundation) für Kindertagesstätten erstellt worden. Der Vorstand des Vereins QualiKita entspricht der Programmleitung. Eine Kindertagesstätte wird als Betrieb definiert, der vorwiegend Kinder bis zum Kindergarten- oder Schuleintritt professionell betreut. Gruppen in denen ausschliesslich Kinder ab Kindergarten- oder Schuleintritt betreut werden, werden nicht auditiert. In altersgemischten Gruppen (0-12 Jahre) macht die Zertifizierung zur Betreuung der Kinder ab Kindergartenoder Schuleintritt keine Aussage. Die Anforderungen zur Zulassung einer Kindertagesstätte gemäss kantonaler Vorgaben sind nicht Bestandteil des Standards und des Protokolls. Diese werden durch die verschiedenen kantonalen Instanzen und Vollzugstellen beaufsichtigt. 3 Definitionen Die Definitionen im Zusammenhang mit der Bewertung von Auditsituationen finden sich im Beurteilungs- und Verfahrensreglement. 3.1 Initiative QualiKita Die Initiative QualiKita umfasst alle Elemente, die die Rahmenbedingungen und Umsetzung der Zertifizierung mit dem Label QualiKita festlegen: das Protokoll inklusive Anhänge 1 bis 9, sowie das Auditportal (Online-Datenbank). 3.2 Protokoll Das Protokoll inklusive Anhänge 1 bis 9 regelt im Detail die Umsetzung des Zertifizierungsverfahrens basierend auf dem Standard QualiKita für Kindertagesstätten. Massgebend ist die deutsche Version. Im Fall von Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: 1. Protokoll 2. Beurteilungs- und Verfahrensreglement 3. Standard QualiKita (im QualiKita-Handbuch) 4. Anforderungen an Zertifizierungsstellen und Auditoren 5. Vertrag Programmleitung - Zertifizierungsstelle 6. Vertrag Betrieb Zertifizierungsstelle 7. Anforderungen Sachverständigenkommission 8. Qualitätsentwicklungsplan 9. Muster Auditplan 10. CI/CD Styleguide Weitere durch die Programmleitung (siehe Punkt 4.1.) verabschiedete Vorgabedokumente können dem Protokoll in Zukunft hinzugefügt werden. Es gilt jeweils die publizierte Version des Protokolls und der Anhänge auf www.quali-kita.ch. Seite 3 / 3

3.3 Standard Der Standard QualiKita beinhaltet alle zu erfüllenden Anforderungen und Merkmale für die Zertifizierung einer Kindertagesstätte und ist Bestandteil des QualiKita-Handbuchs, Anhang 2. 3.4 Qualitätslabel QualiKita Das Qualitätslabel ist die Auszeichnung einer zertifizierten Kita. 3.5 Qualitätsentwicklungsplan Der Qualitätsentwicklungsplan dient Kitas als Selbstevaluationsinstrument zur stetigen Qualitätsentwicklung und sicherung. Er dient ausserdem dem Auditor zur Einschätzung der Kita und als Grundlage für die Audits. Er ist damit sowohl internes Arbeitsinstrument für die Kita als auch Teil des Zertifizierungsverfahrens. 3.6 Kindertagesstätte (=Betrieb) und minimale Anforderungen zur Anmeldung Zertifizierbare Einheit ist eine Kindertagesstätte. Jede Kindertagesstätte (nachfolgend Betrieb genannt) wird einzeln auditiert. Die Teilnahme ist offen für alle Betriebe mit gültiger Betriebsbewilligung, die mindestens ein Jahr vor der Anmeldung ausgestellt worden ist. Eine Verbandsmitgliedschaft bei kibesuisse ist kein Kriterium. 3.7 Kandidatenstatus Das Erreichen des Kandidatenstatus eines Betriebs bedeutet, dass sich der Betrieb gewissenhaft und in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitenden des Betriebs mit den Anforderungen und Merkmalen auseinandergesetzt hat und Stärken und Entwicklungsbereiche identifiziert und im Qualitätsentwicklungsplan festgehalten hat. 4 Organisation 4.1 Programmleitung Die Programmleitung wird durch den Träger Verein QualiKita bestellt. Die Programmleitung stellt die glaubwürdige und kompetente Umsetzung des Qualitätslabels QualiKita sicher. Die Programmleitung stellt ein ausreichendes Qualitätssicherungsprogramm sicher. 4.2 Sachverständigenkommission Die Sachverständigenkommission wird durch den Träger Verein QualiKita einberufen. Sie besteht aus ausgewiesenen Experten aus Wissenschaft und Praxis. Sie wird bei schwierigen Interpretationsfällen oder Problemen in der Umsetzung beigezogen (siehe Anhang 6 Anforderungen Sachverständigenkommission). 5 Anforderungen an Zertifizierungsstellen und Auditoren 5.1 Anforderungen an Zertifizierungsstellen Die Zertifizierungsstellen sind durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) nach ISO 17021 akkreditiert und weisen als Grundkompetenz eine Akkreditierung für die Norm ISO 9001 mit mindestens den zugelassenen technischen Bereichen Ausbildung (EA Code 37) und Gesundheits- und Sozialwesen (EA Code 38) auf. Die Zertifizierung des Standards erfolgt gemäss diesem Protokoll und den weiteren Vorgaben der Programmleitung (siehe Anhang 3 Anforderungen an Zertifizierungsstellen und Auditoren). Die Programmleitung schliesst mit den interessierten Zertifizierungsstellen einen Vertrag ab, welcher Bezug auf dieses Protokoll und die mitgeltenden Unterlagen nimmt (siehe Anhang 4). Die zugelassenen Seite 4 / 4

Zertifizierungsstellen, welche alle Anforderungen erfüllen (siehe Anhang 3 Anforderungen an Zertifizierungsstellen und Auditoren), sind auf www.quali-kita.ch aufgeführt. Die Zertifizierungsstellen stellen die Auditoren an. 5.2 Anforderungen an Auditoren Die Kompetenz der Auditoren (es sind mit allen Bezeichnungen sowohl weibliche als auch männliche Personen gemeint) ist von entscheidender Bedeutung. Diese müssen in der Lage sein, eine sachliche und konstruktive Rückmeldung mit konkreten Hinweisen zu geben. Die Anforderungen und notwendigen Schritte zur Qualifizierung als Auditor werden in separaten Anforderungen beschrieben (siehe Anhang 3 Anforderungen an Zertifizierungsstellen und Auditoren), 6 Kombination mit anderen QM-Zertifikaten Betriebe die bereits über ein anderes zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem (z. B. ISO 9001; Q2E) verfügen und entsprechende Zertifikate besitzen, erhalten nicht automatisch das Qualitätslabel QualiKita. Die Überprüfung der Erfüllung des Standards muss entsprechend des vorliegenden Verfahrens durchgeführt werden. Eine inhaltliche und terminliche Kombination mit andern Audits ist möglich und erstrebenswert. 7 Verfahren zur Zertifizierung Das Verfahren ist in einer Übersicht dargestellt: Seite 5 / 5

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7.1 Durchführen der Selbstevaluation mit dem Qualitätsentwicklungsplan Die Anmeldung erfolgt mit einer vollständig vorgenommenen Selbstevaluation mit dem Qualitätsentwicklungsplan (Anhang 7) Als Minimalanforderungen gelten: 1. Alle Anforderungen und Merkmale müssen gemeinsam von den betroffenen Fachpersonen des Betriebs auf deren Erfüllungsgrad beurteilt werden. Dabei wird zwischen erfüllt und nicht erfüllt unterschieden. 2. Für alle Entwicklungsbereiche wird je eine Stärke in Bezug auf mindestens eine Anforderung beschrieben. 3. Für alle Entwicklungsbereiche wird für mindestens je eine Anforderung festgehalten, was verbessert werden kann, um eine aktuell nicht erfüllte Anforderung innert maximal 12 Monaten zu erfüllen. 4. Die geforderten dokumentierten Regeln sind vorhanden. 7.2 Beurteilung des Qualitätsentwicklungsplans und Erreichen des Kandidatenstatus Die Zertifizierungsstelle beurteilt mit einem qualifizierten Auditor den Qualitätsentwicklungsplan auf die Erfüllung der Minimalanforderungen (siehe Kap. 7.1). Der Auditor nimmt bei Unklarheiten Kontakt mit dem Betrieb auf, um diese offenen Punkte zu klären. Die Klärung kann bei der Kita vor Ort auf Kosten des Betriebs erfolgen, falls dies der Betrieb wünscht. Bei Erfüllung der Minimalanforderungen erteilt die Zertifizierungsstelle dem Betrieb den Kandidatenstatus, welcher 12 Monate ab Entscheid und bis zur Zertifizierung gültig ist. Der Kandidatenstatus wird auf www.quali-kita.ch bzw. www.viasyst.net/de/qualikita publiziert. Falls der Betrieb die Minimalanforderungen nicht erfüllt, steht es dem Betrieb frei, weitere Anmeldungen vorzunehmen. 7.3 Aufhebung des Kandidatenstatus Der Kandidatenstatus wird nach Ablauf der Gültigkeit oder bei erfolgreicher Zertifizierung aufgehoben und automatisch von www.quali-kita.ch bzw. www.viasyst.net/de/qualikita gelöscht. Bei einer Auditwiederholung erlischt der Kandidatenstatus, es muss eine neue Anmeldung mit dem QEP zum Kandidatenstatus vorgenommen werden. 7.4 Erneuerung des Kandidatenstatus Der Kandidatenstatus kann einmal um ein weiteres Jahr durch erneutes Einreichen und Überprüfen des Qualitätsentwicklungsplans erneuert werden. Nach einem Jahr oder bei erfolgreicher Zertifizierung wird der Kandidatenstatus automatisch von www.quali-kita.ch bzw. www.viasyst.net/de/qualikita gelöscht. 7.5 Anmeldung zum Audit und Vertragsabschluss Es können sich nur Betriebe mit einem gültigen Kandidatenstatus für das Audit anmelden. Unmittelbar nach Erreichen des Kandidatenstatus kann das erste Audit, welches zur Zertifizierung führt, durchgeführt werden. Mit der Anmeldung zum Audit werden detaillierte Informationen über den Betrieb zusammengestellt und die Grundlagen für die Planung des Audits bereitgestellt, wie in der Übersicht Kap. 7. beschrieben. Eine zugelassene Zertifizierungsstelle schliesst mit dem Betrieb einen Vertrag ab. Die Vertragsvorlage muss eingehalten werden (siehe Anhang 5). 7.6 Zertifizierungsaudit im Betrieb Der detaillierte Ablauf des Audits ist im Auditplan festgelegt und wird durch den Auditor für jeden Betrieb spezifisch auf Grundlage einer Auditplan-Vorlage erstellt (siehe Anhang 8). Dieser wird vor dem Audit gemeinsam mit dem Betrieb bereinigt. Nach Prüfung der Anmeldeunterlagen kann der Auditor weitere Vorgabe- und Nachweisdokumente vom Betrieb einfordern, damit sich der Auditor entsprechend auf das Audit vorbereiten kann. Während des Zertifizierungsaudits werden alle Anforderungen und Merkmale auditiert. Seite 7 / 7

Der Betrieb stellt sicher, dass der Auditor alle Bereiche und Mitarbeitende gemäss Auditplan auditieren kann und dem Auditor Einsicht in alle Dokumentationen ermöglicht werden. Falls dies nicht möglich sein sollte, so hat der Auditor das Recht, ein weiteres Audit zu organisieren, bis alle Anforderungen und Merkmale in der notwendigen Breite und Tiefe im Betrieb auditiert sind. Dieses wird gesondert in Rechnung gestellt. Der Auditbesuch wird pro Betrieb durchgeführt. Bei Trägerschaften, welche mehrere Betriebe führen, wird dies bei der Erstellung des Auditplans berücksichtigt. Die Erfüllungen von Anforderungen und Merkmalen werden schriftlich festgehalten und gemäss Beurteilungs- und Verfahrensreglement beurteilt. Die Programmleitung stellt einen Vorschlag für einen kompletten Auditbericht zur Verfügung. Die Zertifizierungsstelle ist verpflichtet, sich genau an diese Anleitung zu halten. 7.7 Auditbericht, Transparenzbericht und Erfüllungsgrad Der Auditor erstellt einen Auditbericht über das Auditportal. Die Bewertung erfolgt über die Kriterien Major, BEB (Bedeutender Entwicklungsbedarf), Gesamterfüllungsgrad, Erfüllungsgrad pro Qualitätsentwicklungsbereich und minimal 1 erfülltes Merkmal pro Anforderung. Die Details dazu finden sich im Beurteilungs- und Verfahrensreglement. Der vollständige Auditbericht ist nur für den entsprechenden Betrieb und die Programmleitung zugänglich. Der Betrieb kann im eigenen Ermessen den Auditbericht an Dritte geben. Zentrale Informationen aus dem Auditbericht werden in Form eines Transparenzberichts für die Öffentlichkeit bereitgestellt (siehe www.quali-kita.ch ). 7.8 Technische Verifikation und Zertifizierung durch die Zertifizierungsstelle Die detaillierten Anforderungen an die Verifikation und die Zertifizierung finden sich im Beurteilungs- und Verfahrensreglement (Anhang 1). 7.9 Umgang mit nicht erfüllten Anforderungen und Merkmalen Die detaillierten Anforderungen im Umgang mit nicht erfüllten Anforderungen und Merkmalen finden sich im Beurteilungs- und Verfahrensreglement (Anhang 1). 7.10 Zertifizierung des Betriebs und Gültigkeit des Zertifikats Wenn eine Kita den QualiKita-Standard erfüllt (Beurteilungs- und Verfahrensreglement Anhang 1) erhält sie das Zertifikat QualiKita und darf das Label wie in Kap. 10 festgelegt verwenden. Das Zertifikat ist 4 Jahre lang gültig, wenn die Bedingungen in Kap. 8 eingehalten werden. 8 Zwischenaudit und Aufrechterhaltung der Zertifizierung 8.1 Zwischenaudit im Betrieb Die Zertifizierungsstelle nimmt in 12-15 Monaten bzw. in 28-32 Monaten nach erfolgreicher Zertifizierung das erste bzw. das zweite Zwischenaudit vor. Für das Zwischenaudit reicht der Betrieb bei der Zertifizierungsstelle den aktualisierten Qualitätsentwicklungsplan sowie weitere Dokumente auf Anfrage ein. Der Auditor stellt dem Betrieb vor dem Audit einen Auditplan zu. Während des Zwischenaudits sind nicht zwingend alle Anforderungen und Merkmale zu auditieren. Mit den Zwischenaudits werden folgende Ziele verfolgt: die vollständige Umsetzung der nicht erfüllten Anforderungen und Merkmale aus dem vorhergehenden Audit zu prüfen (falls relevant); die Aufrechterhaltung des Standards sicherzustellen; die Weiterentwicklung des QM-Systems zu beurteilen und zu fördern; Seite 8 / 8

betriebliche Änderungen zu berücksichtigen und auf diese einzugehen. Der Auditbesuch wird pro Betrieb durchgeführt. Bei Trägerschaften, welche mehrere Betriebe führen, wird dies bei der Erstellung des Auditplans berücksichtigt. Der Auditor erstellt einen Auditbericht über das Auditportal. Eventuelle nicht erfüllte Anforderungen und Merkmale werden schriftlich festgehalten und gemäss Beurteilungs- und Verfahrensreglement bearbeitet. 8.2 Aufrechterhaltungsbedingungen für die Zertifizierung Das Zertifikat bleibt unter folgenden Bedingungen gültig: a. der zertifizierte Betrieb muss der Zertifizierungsstelle über alle bedeutenden Änderungen seiner Führungs- und Organisationsstruktur unmittelbar und vor Eintreten der bedeutenden Änderungen informieren; b. (Bedeutende) Entwicklungsbedarfe müssen innerhalb der vereinbarten Fristen bearbeitet und korrigiert werden; c. die Zwischenaudits können innert der geforderten Fristen durchgeführt werden; d. die Betriebsbewilligung ist und bleibt erteilt (wo bestehende Praxis); e. der zertifizierte Betrieb meldet der Zertifizierungsstelle unvorhersehbare, gravierende Vorfälle unmittelbar nach dem Eintreten (innert 7 Tagen), welche die Reputation des Qualitätslabels beeinträchtigen oder beinträchtigen können (z.b. nicht akzeptierbare Situationen); Der zertifizierte Betrieb muss bei Nichteinhaltung der obengenannten Bedingungen mit Entzug der Zertifizierung oder einer zeitlich befristeten Aufhebung der Zertifizierung (Suspension) rechnen, welche der Veröffentlichung unterstellt ist. Die Zertifizierungsstelle informiert die Programmleitung vorgängig, bevor sie Massnahmen gegenüber dem zertifizierten Betrieb ergreift und zum Beispiel ein weiteres Audit in Erwägung zieht. Die Programmleitung hat das Recht, gravierende nicht akzeptierbare Situationen, die das Kindswohl gefährden, den entsprechenden Behörden zu melden. Die Aufhebungsbedingungen werden schriftlich durch die Zertifizierungsstelle festgelegt und durch die Programmleitung genehmigt oder abgelehnt. Die Zertifizierungsstelle ist berechtigt neben den regulären Audits Ergänzungsaudits auf Kosten des Betriebs durchzuführen, falls die Führungs- und Organisationsstruktur des zertifizierten Betriebs so ändert, dass die Weiterführung des Qualitätsentwicklungssystems nicht mehr sichergestellt werden kann. 9 Rezertifizierungsaudit Das Rezertifizierungsaudit sollte 44-48 Monate nach der Erstzertifizierung stattfinden, spätestens aber 4 Wochen vor Ablauf des Zertifikats um einen Unterbruch der Zertifizierung zu vermeiden. Das Rezertifizierungsaudit erfolgt nach den Regeln des Zertifizierungsaudits (siehe Kapitel 7.5 ff.) (ohne Kandidatenstatus). 10 Verwendung des Zertifikats und des Logos Der zertifizierte Betrieb (jedoch nicht die Trägerschaft, falls sie weitere nicht zertifizierte Betriebe führt) ist berechtigt, das Logo QualiKita auf seinem Briefpapier und auf Werbeunterlagen zu verwenden, unter Einhaltung folgender Bedingungen: a) das darf nur in Zusammenhang mit Produkten oder Dienstleistungen verwendet werden, die den zertifizierten Bereich umfassen (z.b. nicht für einen Hort); b) das Logo darf graphisch nicht abgeändert werden, der CI/CD Styleguide (Anhang 9). ist zu beachten; c) die Werbung mit dem Label und Logo darf nicht täuschend sein und darf dem Qualitätslabel nicht schaden. Die Nichteinhaltung dieser Bedingungen sowie jeder Missbrauch der Zertifizierung kann den Entzug des Zertifikats zur Folge haben. Die Beurteilung der Nichteinhaltung dieser Bedingungen liegt im Ermessen der Programmleitung. Das Recht auf Verwendung des Logos erlischt bei Nichterneuerung oder Annullierung des Seite 9 / 9

Zertifikats (eine Frist von zusätzlich maximal drei Monaten wird für bereits vorgedruckte Unterlagen eingeräumt). 11 Qualitätssicherungs-Programm der Programmleitung Es können Stichprobenaudits in Betrieben durch die Programmleitung veranlasst und durchgeführt werden. Falls sich dieses Resultat wesentlich vom Resultat des regulär durchgeführten Audits unterscheidet, wird die Programmleitung bei der betroffenen Zertifizierungsstelle eine Stellungnahme einfordern. Die Programmleitung kann auch die Zertifizierungsstelle auditieren (sogenanntes Office Audit). Spezifische Korrekturmassnahmen und Sanktionen gegen die Zertifizierungsstelle können in begründeten Fällen durch die Programmleitung ergriffen werden. Die Sachverständigenkommission wird über solche Fälle unmittelbar informiert. Die Aufwendungen der Programmleitung werden den auditierten Betrieben und Zertifizierungsstellen nicht in Rechnung gestellt, ausser es kann nachgewiesen werden, dass ein oder mehrere Verstösse gegen das Qualitätslabel QualiKita vorliegen und Sanktionen ausgesprochen werden. 12 Informations- und Beschwerdewesen Eine zentrale und öffentlich zugängliche Liste aller Betriebe mit deren Status (Kandidat/ Zertifiziert/ Zertifikat suspendiert /Zertifikat entzogen) wird durch die Programmleitung über www.quali-kita.ch verlinkt auf www.viasyst.net/qualikita veröffentlicht. Die Transparenzberichte der Betriebe werden der Öffentlichkeit online zur Verfügung gestellt. Die Betriebe können ihre detaillierten Auditergebnisse Dritten über das Auditportal online zur Verfügung stellen. Die Zertifizierungsstellen informieren die Programmleitung unaufgefordert, wenn die Voraussetzungen für die Zertifizierung der Betriebe nicht mehr gewährleistet sind oder grobe Verstösse vorliegen. Beschwerden können an die Programmleitung eingereicht werden, diese werden sorgfältig geprüft. Die Programmleitung kann, muss aber nicht auf eine Beschwerde eintreten. Berechtigte Beschwerden können zu Sanktionen gegenüber den Betrieben, den Zertifizierungsstellen und/oder Auditoren führen, welche allen involvierten Parteien kommuniziert werden. 13 Rekurswesen Die Zertifizierungsstellen, die Auditoren und die Betriebe anerkennen die Programmleitung als interne Schiedsinstanz für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Zertifizierung. Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Audit bzw. dem Zertifizierungsverfahren kann der Betrieb gegen Entscheide der Zertifizierungsstelle schriftlich Einsprache bei der Zertifizierungsstelle erheben. Dabei sind die Verfahren der Zertifizierungsstelle zu beachten. Falls der rekurrierende Betrieb mit dem Entscheid der Zertifizierungsstelle nicht einverstanden ist, kann er letztinstanzlich an die Programmleitung gelangen, welche definitiv nach Anhörung der Sachverständigenkommission entscheidet. Anschliessend an die Entscheidung der Programmleitung ist der Rechtsweg gemäss der jeweiligen Schiedsklausel massgeblich. Bei Befangenheit einzelner Mitglieder der Sachverständigenkommission haben diese in den Ausstand zu treten. Seite 10 / 10

14 Kosten 14.1 Beitrag Programmleitungskosten Ein Beitrag zu den Programmleitungskosten (davon wird die Weiterentwicklung des Standards und die Sachverständigenkommission finanziert) von jährlich CHF 75 für kibesuisse-mitglieder, und CHF 150 für Nichtmitglieder werden als Pauschale jedem auditierten Betrieb durch die Zertifizierungsstelle in Rechnung gestellt, ab der Zertifizierung. Erst bei einer Vertragskündigung zwischen der Zertifizierungsstelle und dem Betrieb ist diese Pauschale nicht mehr fällig. Sie ist aber im Kündigungsjahr noch vollständig zu begleichen. 14.2 Audit- und Zertifizierungskosten 14.2.1 Beurteilung Qualitätsentwicklungsplan (QEP) und Kandidatenstatus Die Kosten für die Beurteilung des QEP betragen CHF 250.- (exkl. MWSt.) pro Betrieb und pro Antrag, unabhängig von der Grösse des Betriebs. 14.2.2 Audit- und Zertifizierungskosten Die Audit- und Zertifizierungskosten pro Betrieb über 4 Jahre sind in der Tabelle Tarifsystem abgebildet (Kosten in CHF exkl. MWSt.) Dieses basiert auf der Anzahl bewilligter Krippenplätze. Tabelle Tarifsystem (in Klammern: Auditdauer vor Ort) Anzahl Plätze bis 12 24 36 48 Zertifizierungsaudit 2'960 (7h) 3'340 (8.5 h) 4'365 (11 h*) 5'115 (16 h*) 1. Zwischenaudit 2'000 (4h) 2'320 (5 h) 2'705 (6 h) 3'155 (8 h) 2. Zwischenaudit 2'000 (4 h) 2'320 (5 h) 2'705 (6 h) 3'155 (8 h) Total 4 Jahre 6'960 7'980 9'775 11'425 Kosten pro Jahr 1'740 1'995 2'444 2'856 Angebotsform Fixpreis Fixpreis Fixpreis Fixpreis *Audit über 1.5 bzw. 2 Tage Bedingungen: Die Anzahl Plätze beziehen sich auf die Anzahl bewilligter Plätze. Bei Vorliegen von nachfolgenden Situationen wird ein individuelles Angebot erstellt oder das fixe Angebot angepasst. - bei mehr als 48 Plätzen - bei Trägerschaften mit mehreren Kitas - bei verschiedenen Standorten eines einzelnen Betriebs (wie durch Betriebsbewilligung definiert). Die minimalen Auditzeiten vor Ort sind einzuhalten wie unter Kap.14.2.2 festgelegt. Neben dem eigentlichen Audit vor Ort fallen folgende Aufwendungen für das Zertifizierungsaudit an, welche in den obigen Beträgen integriert sind: Vorbereitung des Audits mit Dokumentenstudie, Erstellung des Auditplans und Koordination mit dem Betrieb; Erstellung des Auditberichts; Bearbeitung eventueller Nicht-Erfüllungen; Zertifizierungsabgaben; Reisespesen. 14.3 Abrechnung Die Abrechnung der Leistungen erfolgt nach durchgeführten Leistungen auf Grundlage des Fixpreises oder des individuellen Angebots bei Betrieben mit mehr als 48 bewilligten Plätzen. Falls höhere Aufwendungen Seite 11 / 11

durch den Betrieb verursacht werden (z.b. Nicht-Einhaltung des Auditplans), dann ist der Betrieb über zusätzlich anfallende Leistungen vorgängig zu unterrichten. 14.4 Nachaudits Die Kosten für Nachaudits werden nach Aufwand zu CHF 150.-/h zuzüglich Spesen und MWSt. abgerechnet. 14.5 Auditwiederholungen Für Auditwiederholungen gelten die Bestimmungen des oben genannten Tarifsystems. 15 Aktualisierung des Labels QualiKita Die Programmleitung kann jederzeit mittels Weisungen kleinere Anpassungen und Präzisierungen vornehmen, welche sich aufgrund der Erfahrungen und bei Interpretationsproblemen ergeben. Diese Weisungen sind von den Zertifizierungsstellen und den Betrieben zu befolgen. Die Programmleitung führt eine grundlegende Revision des vorliegenden Protokolls inklusive aller Anlagen frühestens 2 Jahre nach Inkraftsetzung durch. 16 Anhänge 1. Beurteilungs- und Verfahrensreglement 2. Standard QualiKita (im QualiKita-Handbuch) 3. Anforderungen an Zertifizierungsstellen und Auditoren 4. Vertrag Programmleitung - Zertifizierungsstelle 5. Vertrag Betrieb Zertifizierungsstelle 6. Anforderungen Sachverständigenkommission 7. Qualitätsentwicklungsplan 8. Muster Auditplan 9. CI/CD Styleguide Seite 12 / 12