Revisionsinformation Leitfaden Zertifizierung
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- Pia Zimmermann
- vor 7 Jahren
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1 Gegenüber dem folgenden Dokument, Anlage 9.3 Musterzertifikate und -bestätigungen Version werden die aufgeführten inhaltlichen Änderungen zur Revision gültig. Das Dokument erhält die Version rev01. Dokument/Kriterium Änderung Seite, Anlage 9.3 Ergänzung zum Musterzertifikat 1 Erweiterung: In der Systemkette Fleisch und Fleischwaren sind auf der Stufe Handel folgende Produktionsarten hinzugekommen: Broker Fleisch und Fleischwaren sowie Lebensmitteleinzelhandelslager Fleisch und Obst, Gemüse, Kartoffeln. In der Systemkette Obst, Gemüse, Kartoffeln ist auf der Stufe Erzeugung die Produktionsart Erzeuger mit nicht selbst erzeugter Ware hinzugekommen und auf der Stufe Großhandel die Produktionsart Lebensmitteleinzelhandelslager Fleisch und Obst, Gemüse, Kartoffeln. 3 Ergänzung zum Musterzertifikat 1 Umbenennung: In der Systemkette Obst, Gemüse, Kartoffeln wurden auf der Stufe Großhandel die Bezeichnungen der Produktionsarten Großhandel/Agenturen zu Agenturen und Großhandel/Logistik zu Logistik umbenannt. 4 Seite 1 von 7
2 Gegenüber dem folgenden Dokument Version werden die aufgeführten inhaltlichen Änderungen zur Revision gültig. Das Dokument erhält die Version Dokument/Kriterium Änderung Seite Akkreditierung (und folgende) Streichung: Die Zertifizierungsstelle muss durch die zuständige Akkreditierungsstelle für den jeweiligen QS- Scope nach der DIN EN ISO/IEC akkreditiert sein. Streichung der Akkreditierung nach DIN EN 45011, da diese nicht mehr gültig ist Unabhängigkeit und Objektivität Klarstellung: Aufteilung der Grundsätze des Kapitels für eine unabhängige und objektive Durchführung der Kontrollen für Zertifizierungsstellen und für Auditoren Organisation und Verantwortlichkeiten Krisenmanagement Klarstellung: Die Zertifizierungsstelle hat ein internes, dokumentiertes Krisenmanagement innerhalb der Zertifizierungsstelle einzurichten sowie in regelmäßigen Abständen zu verifizieren Übersicht zum Zulassungsverfahren einer Zertifizierungsstelle Umbenennung: Für die Zulassung einer Zertifizierungsstelle schickt diese QS einen Antrag auf Zulassung durch QS. Anschließende Prüfung der Antragsunterlagen der Zertifizierungsstelle bzgl. der Erfüllung aller Anforderungen durch QS Anforderungen an Auditoren Klarstellung: Die Zulassung eines Auditors kann nur von einer Zertifizierungsstelle beantragt werden. Erweiterung: Der Auditor bekennt seine Integrität durch die Abgabe einer Zustimmungserklärung zum Verhaltenskodex für das QS-System. Dafür Streichung des Absatzes in Kapitel Qualifikation Qualifikation Streichung des Absatzes zur Zustimmungserkärung des verhaltenskodex für das QS-System, da verschoben in Kapitel 3: Anforderungen an Auditoren Interne Schulung durch die Zertifizierungsstelle Erweiterung: Bei der internen Schulung sind auch die QS- Bewertungsgrundlagen und der Verhaltenskodex relevante Inhalte. 11 Seite 2 von 7
3 3.1.4 Auditerfahrung Klarstellung: Je Zulassungsstufe ist der Nachweis von mindestens zehn selbstständig durchgeführten Audits der jeweiligen Stufe in den letzten 24 Monaten erforderlich. [...] Als Nachweis der Auditerfahrung können auch Begleitungen von QS-Systemaudits oder Audits anderer Standards anerkannt werden Erstschulung durch QS Klarstellung: Zur Teilnahme ist es erforderlich, dass alle notwendigen Unterlagen zur Zulassung mind. sechs Wochen vor dem Schulungstermin bei QS vorliegen Fachspezifische Schulung durch QS Klarstellung: Erfolgt innerhalb von zwölf Monaten nach der Erstschulung keine Teilnahme an einer fachspezifischen Schulung, verliert der Auditor seine vorläufige Zulassung Nachweis von Mindestaudits Neuerung: Für die Aufrechterhaltung der Zulassung sind auf der jeweiligen Stufe 20 Audits in den letzten 24 Monaten erforderlich (Stichtag ist jeweils der 30. Juni eines Jahres) Verhaltenskodex für das QS-System Streichung des Kapitels Durchführung von Audits Dokumente Zusammenfassung: Aufnahme der Anforderung Dokumente in Kapitel 5.2 Durchführung von Audits. Streichung der Anforerung Dokumente Audit vor Ort Klarstellung: Die Voraussetzung für die Durchführung eines Audits ist dann gegeben, wenn die betriebsspezifischen Prozesse an dem Standort umfassend beurteilt werden können (z.b. wenn Tiere aufgestallt sind bzw. geschlachtet werden; im Bereich der pflanzlichen Erzeugung erntenah). Klarstellung: Das Audit vor Ort umfasst bei der Erfassung und Bewertung der Umsetzung der Anforderungen des Systemhandbuchs einen vollständigen Betriebsrundgang. Erweiterung: Aufnahme der Anforderung des Audits vor Ort bei der Auditierung von QS-GAP Standorten Bewertungen Erweiterung: Die im Leitfaden QS-GAP Erzeugung Obst, Gemüse, Kartoffeln gegebenen Empfehlungen sind durch die Zertifizierungsstelle zu kontrollieren, haben aber keinen Einfluss auf das Auditergebnis. 18 Seite 3 von 7
4 5.3.2 Korrekturmaßnahmen Erweiterung um die Anforderungen zu Korrekturmaßnahmen bei QS-GAP. 18 Neuerung: Die sach- und fristgerechte Überprüfung der Korrekturmaßnahmen ist spätestens vier Wochen nach Ablauf der Umsetzungsfrist durch die Zertifizierungsstelle in der Software-Plattform zu hinterlegen. Neuerung: Bei nicht fristgerechter Umsetzung von Korrekturmaßnahmen kann ein Standort für das QS-System gesperrt werden Auditergebnis Erweiterung: Für QS-GAP Audits gilt zusätzlich, dass ein Audit nicht bestanden ist, wenn mehr als 5 % der anwendbaren Anforderungen mit D bewertet wurden (ausgenommen K.O.-Bewertungen) Neuerung: Hat ein Systempartner ein Audit nicht bestanden, ist ein Nachaudit innerhalb einer Frist von maximal sechs Wochen durchzuführen. Falls spätestens nach sechs Wochen kein erfolgreiches Ergebnis eines Nachaudits in der Software-Plattform vorliegt, wird die Zulassung des Standortes durch QS entzogen. Klarstellung: Gemeinsame Auditierung mehrerer Produktionsarten Bei entsprechender Beauftragung können auf einzelnen Stufen mehrere Produktionsarten eines Betriebes gemeinsam auditiert werden. Zur Durchführung eines Audits wird in diesem Fall für alle Produktionsarten nur eine Checkliste verwendet. Klarstellung: Tabelle 7 - Auditberichteingabe in die Software-Plattform bei Auditierung mehrerer Produktionsarten. Die fogenden Tabellen wurden entsprechend neu nummeriert. Seite 4 von 7
5 5.4 Auditfrequenz Klarstellung: Der erreichte Status legt das Zeitintervall bis zum nächsten Systemaudit bzw. die Zertifikatslaufzeit fest. 21 Erweiterung: Aufnahme der Stufe QS-GAP in Tabelle 8 - Auditfrequenzen in den einzelnen Stufen in Abhängigkeit vom Status. Streichung, dass bei der Nutzung von IFS/QS Kombicheckliste eine abweichende Auditfrequenzen festgelegt werden kann. Streichung: Bei erfolgreicher Umsetzung der Korrekturmaßnahmen können K.O.-Bewertungen nur mit D bewertet werden. Erweiterung des Abschnitts Nachaudit bei nicht bestandenem Systemaudit der Stufe Lebensmitteleinzelhandel um Fleischerhandwerk (nur Verkaufsstellen). 5.5 Auditierung von Bündeln im Lebensmitteleinzelhandel und Fleischerhandwerk (nur Verkaufsstellen) Umbennenung/Erweiterung: Kapitel 5.5 Auditierung von Bündeln im Lebensmitteleinzelhandel und Fleischerhandwerk (nur Verkaufsstellen). Aufnahme des Fleischerhandwerks (nur Verkaufsstellen) in das Kapitel. Klarstellung: Erfüllt eine Filiale/Verkaufsstelle die Kriterien zur Zulassung (mindestens Status III) nicht, wird ein Nachaudit innerhalb von sechs Wochen durchgeführt. Wird erneut keine QS-Konformität festgestellt, wird der Stichprobenumfang für das gesamte Bündel im laufenden Auditintervall auf 20 % erhöht. Der QS-Status des Bündels bleibt dabei unberührt. Streichung des Absatzes Nachmeldung einzelner Filialen sowie Zusammenführung bestehender und neuer Bündel. Klarstellung: Für die Nachmeldung eines neuen Bündels müssen 10 % der gebündelten Filialen/Verkaufsstellen (mind. 3) auditiert werden. Die Zulassung des neuen Bündels wird bei erfolgreicher Auditierung der gebündelten Filialen/Verkaufsstellen durch QS vorgenommen. Das Bündel erhält unabhängig vom Nachmeldedatum denselben Stichtag wie die bereits bestehenden Bündel Ausstellung von Zertifikaten und Bestätigungen Klarstellung der zu beachtenden Punkte bei der Ausstellung von Zertifikaten oder Bestätigungen Gültigkeit der Zertifizierung Klarstellung, dass nur in begründeten Einzelfällen die Gültigkeit der Zertifizierung von der Zertifizierungsstelle um bis zu drei Monate zu verlängern werden kann. Klarstellung: Die vorherige Verlängerung der Zertifizierung wird bei der Berechnung des neuen Enddatums nicht berücksichtigt. 23 Seite 5 von 7
6 5.6.5 Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Zertifizierung Erweiterung: Der Systempartner ist verpflichtet, die zuständige Zertifizierungsstelle sowie ggf. den zuständigen Bündler umgehend über wesentliche Änderungen, durch die eine Aufrechterhaltung der Zertifizierung gefährdet werden kann, zu informieren. Werden erforderliche Informationen vom Systempartner nicht weitergegeben, kann die Zulassung zum QS-System verloren gehen QS/IFS-Kombiaudit Zusammenfassung der Abschnitte Kombiaudits in der Systemkette Fleisch und Fleischwaren und Kombiaudits in der Systemkette Obst, Gemüse, Kartoffel. 26 Streichung der Möglichkeit, neben der IFS-Checkliste eine QS-Zusatzcheckliste zu verwenden. 5.9 Unangekündigte Audits Umbenennung, zuvor Unangekündigte Audits in der Systemkette Fleisch und Fleischwaren. Ab 2016 werden auf allen Stufen des QS-Systems unangekündigte Audits durchgeführt. 28 Erweiterung der Durchführung unangekündigter Systemaudits im Fleischerhandwerk (nur Verkaufsstellen), bei reinen Brokern auf der Stufe Fleischgroßhandel und in der Systemkette Obst, Gemüse und Kartoffeln. 6.4 Parallelaudits Neuerung: Parallelaudits werden spätestens sechs Wochen nach Durchführung des Systemaudits von QS durchgeführt. Zuvor innerhalb von vier Wochen. 30 Anlage 9.2 Erfassungsbogen für Zertifizierungsstellen Streichung der Akkreditierung nach DIN EN 45011, da diese nicht mehr gültig ist. Anlage 9.3 Musterzertifikate und -bestätigungen Erweiterung: Bei Zertifikaten für die Stufe Erzeugung Obst, Gemüse und Kartoffeln müssen die Kulturen mit angegeben werden. Neuerung: Es wurde ein Musterzertifikat für die Auditierung von Fleischerhandwerk: nur Verkaufsstellen ergänzt. Erweiterung: Aufnahme des Musterzertifikats für QS-GAP. Seite 6 von 7
7 Anlage 9.4 Checkliste Geschäftsstellenaudit Streichung der Akkreditierung nach DIN EN 45011, da diese nicht mehr gültig ist. Klarstellung Kriterium/Anforderung 1.5: Risiken für die Unparteilichkeit der Zertifizierungsstelle müssen identifiziert (z.b. Risiken aus personellen oder gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen der Zertifizierungsstelle und Standardgebern sowie solche, die aus den Tätigkeiten der Zertifizierungsstelle oder aus den Beziehungen ihres Personals entstehen) sowie entsprechende Maßnahmen ergriffen werden, um diese Risiken zu beseitigen. Erweiterung: Überprüfung der Verfahren zur Organisation und Durchführung von unangekündigten Audits in beiden Systemketten (nicht mehr nur für Systemkette Fleisch und Fleischwaren). Anlage 9.7 Durchführung unangekündigter Audits Produktionsarten Neuerung/Erweiterung: Die Übersicht der Produktionsarten wurde um Fleischerhandwerk (nur Verkaufsstellen), Erzeugung Obst, Gemüse und Kartoffeln/QS-GAP (4000er und 5000er Produktionsarten) und den Großhandel Obst, Gemüse und Kartoffeln (Produktionsarten 81-83) ergänzt. QS Qualität und Sicherheit GmbH Geschäftsführer: Dr. H.-J. Nienhoff Schedestraße 1-3, Bonn Tel , Seite 7 von 7
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