Informationsblatt C zur Betriebssicherheitsverordnung



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Transkript:

C1 Informationsblatt C zur Betriebssicherheitsverordnung Überwachungsbedürftige drucktechnische Anlagen - Druckbehälteranlagen, Dampfkesselanlagen, Rohrleitungen, Füllanlagen, ortsbewegliche Druckgeräte - Stand 02/2003 Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, FB Arbeitsschutz

Fragekomplex C2 Seite 1. Welche drucktechnischen Anlagen sind im Sinne der BetrSichV überwachungsbedürftig?... C3 2. Welche Abschnitte der Betriebssicherheitsverordnung sind beim Betrieb überwachungsbedürftiger drucktechnischer Anlagen zu beachten?... C5 3. Welche neuen Pflichten zum Betrieb drucktechnischer Anlagen ergeben sich aus der Betriebssicherheitsverordnung?... C5 4. Wie erfolgt die Neueinstufung der Druckgeräte und welche Pflichten ergeben sich in Abhängigkeit der Einstufung?... C7 5. Wer führt künftig die Prüfungen an überwachungsbedürftigen drucktechnischen Anlagen durch?... C15 6. Für welche drucktechnischen Anlagen sind Erlaubnisse erforderlich?... C16 7. Was ist bei Änderungen zu beachten?... C17 8. Was ist beim innerbetrieblichen Einsatz ortsbeweglicher Druckgeräte zu beachten?.. C18 9. Ab gelten die Vorschriften der BetrSichV zum Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen? Welche Pflichten bestehen sofort und welche Pflichten haben noch Zeit?... C19 10. Welche Vorschriften gelten für drucktechnische Anlagen, die nicht mehr überwachungsbedürftig sind?... C19

C3 1. Welche drucktechnischen Anlagen sind im Sinne der BetrSichV überwachungsbedürftig? a) Dampfkesselanlagen: Eine Dampfkesselanlage ist im Sinne der BetrSichV überwachungsbedürftig, wenn in ihr ein Druckgerät nach Art. 1 Druckgeräterichtlinie (RL 97/23/EG - DGRL) vorhanden ist, ausgenommen Druckgeräte im Sinne Art. 3 Abs 3 ("gute Ingenieurpraxis"). 1 (2) BetrSichV Hinweise: Der Begriff "Dampfkesselanlage" ist in der BetrSichV nicht definiert. Unter Berücksichtigung der Definitionen in der "DDA-Informationüber Aufstellung und Betrieb von Dampfkesselanlagen mit CE-gekennzeichneten Dampf-/Heißwassererzeugern der Bauart Wasserrohrkessel" können grundsätzlich solche Anlagen als Dampfkesselanlagen bezeichnet werden, die ein befeuertes oder anderweitig beheiztes überhitzungsgefährdetes Druckgerät gemäß Artikel 3 Abs. 1.2 DGRL zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 C und einem Volumen von mehr als 2 Liter sind oder beinhalten. Anlagen zur Erzeugung von Heißwasser bis 110 C, bei denen der maximale Druck PS kleiner gleich 0,5 bar beträgt, sind keine überwachungsbedürftigen Anlagen. b) Druckbehälteranlagen Druckbehälteranlagen sind überwachungsbedürftig, wenn sie Druckgeräte oder einfache Druckbehälter beinhalten, die in den Geltungsbereich der Druckgeräterichtlinie oder der Richtlinie über einfache Druckbehälter fallen. Es sind also nur Anlagen mit einem maximalen Betriebsüberdruck von mehr als 0,5 bar überwachungbedürftig. Druckbehälteranlagen sind auch innerbetrieblich eingesetzte ortsbewegliche Druckgeräte. Ausgenommen von der Überwachungsbedürftigkeit sind Anlagen, die nur Druckgeräte im Sinne des Artikels 3 Abs. 3 Druckgeräterichtlinie ("gute Ingenieurpraxis") oder einfache Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt kleiner gleich 50 bar l sind oder beinhalten. 1 (2) BetrSichV c) Rohrleitungen Rohrleitungen zur Fortleitung von Fluiden sind unter den folgenden 2 Bedingungen überwachungsbedürftig: 1. Die Rohrleitung muss unter den Geltungsbereich der RL 97/23/EG (Druckgeräterichtlinie) fallen (Betriebsüberdruck > 0,5 bar), ausgenommen Rohrleitungen, die nach Art. 3 Abs. 3 Druckgeräterichtlinie unter die "Gute Ingenieurpraxis" fallen und 2. die Rohrleitung muss zur Durchleitung entzündlicher, leichtentzündlicher, hochentzündlicher, ätzender oder giftiger Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten verwendet werden (entsprechend 1 Abs. 2 Nr. 1 d) BetrSichV). d) Füllanlagen Füllanlagen sind Anlagen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen

C4 Druckbehälter zum Lagern von Gasen mit Druckgasen aus ortsbeweglichen Druckgeräten befüllt werden (Beispiel: Vorratsbehälter für Flüssigstickstoff zur Versorgung einer Anlage -> regelmäßige Befüllung durch Tankfahrzeuge) ortsbewegliche Druckgeräte mit Druckgasen befüllt werden (Beispiel: Flüssigasabfüllstelle zur Befüllung von Propangasflaschen) Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge mit Druckgasen befüllt werden (Beispiel: Gastankstellen) Zum Bestandteil einer Füllanlage gehören entsprechend der Definition von Anlagen auch die Gaslagerbehälter. Eine Füllanlage ist im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung überwachungsbedürftig, wenn in ihr Druckgeräte (Behälter, Rohrleitungen) im Sinne der Druckgeräterichtlinie oder einfache Druckbehälter im Sinne der Richtlinie über einfache Druckgeräte enthalten sind. 1 (2) BetrSichV Die folgende Abbildung fasst die Überwachungsbedürftigkeit der drucktechnischen Anlagen zusammen: Überwachungsbedürftige drucktechnische Anlagen nach BetrSichV - Dampfkesselanlagen - Druckbehälteranlagen - Anlagen zum Abfüllen verdichteter, verflüssigter oder unter Druck gelöster Gase (Füllanlagen - Rohrleitungen unter innerem Überdruck für entzündliche, leichtentzündliche, hochentzündliche, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten müssen sein oder beinhalten Druckgeräte nach RL 97/23/EG (DGRL), außer Druckgeräte im Sinne Art. 3 Abs. 3 DGRL einfache Druckbehälter nach RL 87/404/EWG (RLeD) außer Druckbehälter mit Ps x V < 50 bar Liter innerbetriebl. eingesetzte ortsbewegliche Druckgeräte (Art. 1 Abs. 3 Nr. 3.19 DGRL) Abbildung C1: Überwachungsbedürftige drucktechnische Anlagen nach BetrSichV

C5 2. Welche Abschnitte der Betriebssicherheitsverordnung sind beim Betrieb überwachungsbedürftigen drucktechnischen Anlagen zu beachten? Werden überwachungsbedürftige Anlagen von einem Arbeitgeber den Beschäftigten bereitgestellt und die Anlagen von den Beschäftigten bei der Arbeit genutzt, so gelten grundsätzlich die Vorschriften des Abschnittes 2 (Allgemeine Anforderungen an Arbeitsmittel) und des Abschnittes 3 der BetrSichV (Besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen). Dies bedeutet, dass sämtliche Pflichten, die bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln zu erfüllen sind (Gefährdungsbeurteilung, Explosionsschutz, Unterrichtung und Unterweisung usw.) auch bei der Bereitstellung und dem Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen gelten. Erfolgt keine Bereitstellung der überwachungsbedürftigen Anlage durch einen Arbeitgeber und keine Benutzung durch einen Beschäftigten, gilt für den Betrieb dieser überwachungsbedürftigen Anlagen nur der Abschnitt 3 der BetrSichV. Der Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen umfaßt: Prüfungen durch befähigte Personen oder zugelassene Überwachungsstellen Ingangsetzen Gebrauch Instandsetzung und Wartung Stillsetzen Sicherheitsmaßnahmen bei Betriebsstörungen Erprobung vor der ersten Inbetriebnahme, Arbeiten bei Abbau und Transport zählen nicht zum Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen 2 (3,4) BetrSichV 3. Welche neuen Pflichten zum Betrieb drucktechnischer Anlagen ergeben sich aus der Betriebssicherheitsverordnung? a) Gefährdungsbeurteilung/sicherheitstechnische Bewertung Der Betreiber hat - sofern er Arbeitgeber ist und die durch ihn bereitgestellte überwachungsbedürftige drucktechnische Anlage von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt wird - im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, welche Gefährdungen vom Betrieb der überwachungsbedürftigen drucktechnischen Anlagen ausgehen. Dabei sind die stofflichen als auch anlagentechnischen Gefährdungen sowie die Wechselwirkungen untereinander zu berücksichtigen. Es sind die notwendigen Maßnahmen zur sicheren Bereitstellung und Benutzung der Anlagen zu ermitteln. Die Arbeitsumgebung ist dabei einzubeziehen. Ggf ist auch ein Explosionsschutzdokument zu erstellen. 3 und 6 BetrSichV Des Weiteren sind in der Gefährdungsbeurteilung die Art, der Umfang und die Fristen der erforderlichen Prüfungen für die drucktechnischen Anlagen zu ermitteln. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sollte dokumentiert werden (bei über 10 Arbeitnehmern Pflicht!)

C6 Ist der Betreiber nicht zur Gefährdungsbeurteilung verpflichtet (er ist kein Arbeitgeber bzw. es erfolgt keine Benutzung der Anlage durch Beschäftigte), so muss er die Prüffristen für die Gesamtanlage und der Anlagenteile auf Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung ermitteln. 15 (1) Satz 2 und 3 BetrSichV b) Festlegung der Fristen für wiederkehrende Prüfungen durch den Betreiber Für die Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen an Druckgeräten gelten keine festen Prüffristen mehr. Der Betreiber muss auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung/sicherheitstechnischen Bewertung die Prüffristen für die Anlagenteile (für Druckgeräte: innere Prüfung, äußere Prüfung und Festigkeitsprüfung) sowie für die Gesamtanlage ermitteln. Für Druckgeräte mit einem hohen Gefährdungspotential sind jedoch maximale Prüffristen vorgegeben (Tabelle C1). 15 (1-12) BetrSichV Tabelle C1: Übericht über die maximalen Prüffristen bei Druckgeräten *) äußere Prüfung innere Prüfung Festigkeitsprüfung Druckgeräte nach 2 Jahre 5 Jahre 10 Jahre Diagramm 1-4 (Abb. 1-4) Druckgeräte nach 1 Jahre 3 Jahre 9 Jahre Diagramm 5 (Dampfkesselanlagen) Druckgeräte nach 5 Jahre - 5 Jahre Diagramm 6-9 (Rohrleitungen) Einfache Druckbehälter - 5 Jahre 10 Jahre *) Die entsprechenden besonderen Regelungen und Ausnahmen für die Prüfungen der Druckgeräte sind zu beachten (vgl. 14 Abs. 3-5, 15 Abs. 6-12, 17 i.v.m. Anhang 5 BetrSichV) Der Betreiber überwachungsbedürftiger drucktechnischer Anlagen, die vor dem 31.12.2002 in Betrieb genommen wurden, muss sicherstellen, dass die Prüfungen nach der BetrSichV spätestens zum 31.12.2007 durchgeführt wurden, d.h., dass auch innerhalb dieser Frist eine Umstufung seiner Druckgeräte erfolgt sein muss. Hinweis: Eine automatische Verlängerung der Prüffrist, wie sie nach 10 Abs. 6 und 7 Druckbehälterverordnung möglich war, ist nach BetrSichV nicht mehr zulässig. c) Mitteilung von Prüffristen und anlagenspezifischer Daten Die ermittelten Prüffristen der Druckgeräte, die durch zugelassene Überwachungsstellen zu prüfen sind, sind spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme der zuständigen Behörde mitzuteilen. Dieser Mitteilung sind anlagenspezifische Daten beizufügen. 15 (3) BetrSichV Hinweis: Die genaue Vorgehensweise der Datenübermittlung und über den Inhalt der Mitteilung wird derzeit diskutiert.

C7 d) Unfall- und Schadensanzeige Der Betreiber hat jeden Unfall, bei dem ein Mensch getötet oder verletzt worden ist und jeden Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitsrelevante Einrichtungen versagt haben oder beschädigt worden sind, der zuständigen Behörde mitzuteilen. 18 BetrSichV 4. Wie erfolgt die Neueinstufung der Druckgeräte und welche Pflichten ergeben sich in Abhängigkeit der Einstufung? Die Einstufung der Druckgeräte in drucktechnischen Anlagen erfolgt auf der Grundlage der Konformitätsbewertungsdiagramme des Anhanges II der Druckgeräterichtlinie. Die Kategorien stimmen nicht mit den bisherigen Prüfgruppen nach DruckbehV bzw. DampfkV überein. Entsprechend der Einstufung ergeben sich für jedes Diagramm Bereiche mit differenzierten Anforderungen an die Prüfung und Meldung von Prüffristen (vgl. Abb. C2-C8): 14 (3); 15 (5-12) BetrSichV

C8 Diagramm 1: Behälter für Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und diejenigen Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um mehr als 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1013 mbar) liegt, wenn das Volumen V > 1 Liter und das Produkt PS V > 25 bar Liter ist oder der Druck PS > 200 bar, Fluide der Gruppe 1; Als Ausnahme hiervon sind Behälter, die für ein instabiles Gas bestimmt sind und nach Diagramm 1 unter die Kategorien I oder II fallen, in die Kategorie III einzustufen. Beispiel: Flüssiggasbehälter Bereich 1 Bereich 2 Bereich 3 PS = 1000 PS = 200 V = 1 PS x V = 1000 PS x V = 200 PS x V = 50 PS x V = 25 PS = 0,5 Abbildung C2: Klassifizierung nach Diagramm 1 Anhang II Druckgeräterichtlinie Bereich 1: Kategorie I und II sowie Kategorie III und IV sofern PS < 1 bar Bereich 3: Kategorie IV sofern PS > 1 bar 1. Bereich 1: Prüfungen durch befähigte Person möglich, keine maximale Prüffristen 2. Bereich 2: Prüfung vor Inbetriebnahme durch zugelassene Überwachungsstelle, wiederkehrende Prüfung durch befähigte Person möglich, keine maximale Prüffristen, Meldung der Prüffrist an Behörde 3. Bereich 3: Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen erforderlich, Meldung der Prüffrist an Behörde; Es gelten maximale Prüffristen für die innere, äußere und die Festigkeitsprüfung (vgl. Tabelle C1)

C9 Diagramm 2: Behälter für Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und diejenigen Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um mehr als 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1013 mbar) liegt, wenn das Volumen V > 1 Liter und das Produkt PS V > 50 bar Liter ist oder PS > 1000 bar ist, sowie alle tragbaren Feuerlöscher und die Flaschen für Atemschutzgeräte; Fluidgruppe 2; Beispiel: Stickstoffbehälter Bereich 1 Bereich 2 Bereich 3 PS = 3000 PS = 1000 PS x V = 3000 PS x V = 1000 PS x V = 200 PS x V = 50 PS = 4 PS = 0,5 Abbildung C3: Klassifizierung nach Diagramm 2 Anhang II Druckgeräterichtlinie Bereich 1: Kategorie I sowie Kategorie II und III, wenn PS < 1 bar Bereich 2: Kategorie III, sofern PS > 1 bar und Kategorie IV 1. Bereich 1: Prüfungen durch befähigte Person möglich, keine maximale Prüffristen 2. Bereich 2: Prüfung vor Inbetriebnahme durch zugelassene Überwachungsstelle, wiederkehrende Prüfung durch befähigte Person möglich, keine maximale Prüffristen, Meldung der Prüffrist an Behörde 3. Bereich 3: Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen erforderlich, Meldung der Prüffrist an Behörde; Es gelten maximale Prüffristen für die innere, äußere und die Festigkeitsprüfung (vgl. Tabelle C1):

C10 Diagramm 3: Behälter für Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um höchstens 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1013 mbar) liegt, wenn das Volumen V > 1 Liter und das Produkt aus PS V > 200 bar Liter ist oder wenn der Druck PS > 500 bar ist; bei Fluiden der Gruppe 1; Beispiel: Behälter für Alkohol, Lösungsmittel Bereich 1 Bereich 2 Bereich 3 PS x V = 1000 PS x V = 10000 PS = 500 PS = 0,5 Abbildung C4: Klassifizierung nach Diagramm 3 Anhang II Druckgeräterichtlinie Bereich 1: Kategorie I oder Kategorie II, sofern bei PS > 500 bar das Druckinhaltsprodukt PS V < 1000 bar Liter Bereich 3: Kategorie II, sofern bei PS > 500 bar das Druckinhaltsprodukt PS V > 10 000 bar Liter sowie Kategorie III, sofern PS V > 10 000 bar Liter 1. Bereich 1: Prüfungen durch befähigte Person möglich, keine maximale Prüffristen 2. Bereich 2: Prüfung vor Inbetriebnahme durch zugelassene Überwachungsstelle, wiederkehrende Prüfung durch befähigte Person möglich, keine maximale Prüffristen, Meldung der Prüffrist an Behörde 3. Bereich 3: Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen erforderlich, Meldung der Prüffrist an Behörde; Es gelten maximale Prüffristen für die innere, äußere und die Festigkeitsprüfung (vgl. Tabelle C1):

C11 Diagramm 4: Behälter für Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um höchstens 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1013 mbar) liegt, wenn der Druck PS >10 bar und das Produkt PS V > 10 000 bar Liter oder wenn der Druck PS größer als 1 000 bar ist; bei Fluiden der Gruppe 2; Beispiel: Druckbehälter für Wasser Bereich 1 Bereich 2 Bereich 3 PS x V = 1000 PS = 1000 PS = 500 Abbildung C5: Klassifizierung nach Diagramm 4 Anhang II Druckgeräterichtlinie Bereich 1: Kategorie I, sofern bei PS > 500 bar das Druckinhaltsprodukt PS V < 1 000 bar Liter Bereich 3: Kategorie I, sofern bei PS > 1 000 bar das Druckinhaltsprodukt PS V > 10 000 bar Liter und Kategorie II 1. Bereich 1: Prüfungen durch befähigte Person möglich, keine maximale Prüffristen 2. Bereich 2: Prüfung vor Inbetriebnahme durch zugelassene Überwachungsstelle, wiederkehrende Prüfung durch befähigte Person möglich, keine maximale Prüffristen, Meldung der Prüffrist an Behörde 3. Bereich 3: Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen erforderlich, Meldung der Prüffrist an Behörde; Es gelten maximale Prüffristen für die innere, äußere und die Festigkeitsprüfung (vgl. Tabelle C1):

C12 Diagramm 5: befeuerte oder anderweitig beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur > 110 C und V > 2 Liter sowie alle Schnellkochtöpfe Bereich 1 Bereich 2 Bereich 3 V = 2 PS = 32 PS x V = 3000 PS x V = 200 PS x V = 50 PS x V = 1000 V = 1000 PS = 0,5 Abbildung C6: Klassifizierung nach Diagramm 5 des Anhanges II DGRL Bereich 1: Kategorie I und II Bereich 2: Kategorie III sofern PS x V < 1000 bar Liter Bereich 3: Kategorie III sofern PS x V > 1000 bar Liter, Kategorie IV 1. Bereich 1: Prüfungen durch befähigte Person möglich, keine maximale Prüffristen 2. Bereich 2: Prüfung vor Inbetriebnahme durch zugelassene Überwachungsstelle, wiederkehrende Prüfung durch befähigte Person möglich, keine maximale Prüffristen, Meldung der Prüffrist an Behörde 3. Bereich 3: Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen erforderlich, Meldung der Prüffrist an Behörde; Es gelten maximale Prüffristen für die innere, äußere und die Festigkeitsprüfung (vgl. Tabelle C1):

C13 Diagramm 6: Rohrleitungen für Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und diejenigen Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um mehr als 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1013 mbar) liegt, wenn deren DN größer als 25; Fluiden der Gruppe 1; Als Ausnahme hiervon sind Rohrleitungen, die für instabile Gase bestimmt sind und nach Diagramm 6 unter die Kategorie I oder II fallen, in die Kategorie III einzustufen. Hinweis: Gekennzeichnete Bereiche gelten nicht für sehr giftige Fluide *) Beispiel: Leitung für Ammoniak Bereich 1 Bereich 2 DN = 100 DN = 25 PS x DN = 1000 PS x DN = 3500 DN = 350 PS x DN = 2000 DN = 100 PS = 0,5 Abbildung C7: Klassifizierung nach Diagramm 6 Anhang II Druckgeräterichtlinie Bereich 1: Kategorie I, II und III, wenn PS DN < 2000 bar, Bereich 2: Kategorie II und III, sofern PS DN > 2000 bar; 1. Bereich 1: Prüfungen durch befähigte Person möglich, keine maximale Prüffristen 2. Bereich 2: Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen erforderlich, Meldung der Prüffrist an Behörde; Es gelten maximale Prüffristen für die innere, äußere und die Festigkeitsprüfung (vgl. Tabelle C1) *) Für sehr giftige Fluide sind bei Kategorie I, II und III Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen erforderlich, Es gelten maximale Prüffristen für die innere, äußere und die Festigkeitsprüfung (vgl. Tabelle C1)

C14 Diagramm 7: Rohrleitungen für Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und diejenigen Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um mehr als 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1013 mbar) liegt, wenn deren DN größer als 32 und das Produkt PS V > 1 000 bar ist; Fluiden der Gruppe 2; Als Ausnahme hiervon sind Rohrleitungen, die Fluide mit Temperaturen von mehr als 350 C enthalten und nach Diagramm 7 unter die Kategorie II fallen, in die Kategorie III einzustufen. Beispiel: Leitung für Natronlauge Bereich 1 Bereich 2 DN = 32 DN = 100 DN = 250 PS x DN = 5000 PS x DN = 3500 PS x DN = 1000 PS x DN = 2000 PS = 0,5 Abbildung C8: Klassifizierung nach Diagramm 7 Anhang II Druckgeräterichtlinie Bereich 1: Kategorie I, sofern PS DN < 2000 bar Bereich 2: Kategorie I, sofern PS DN > 2000 bar und II und III 1. Bereich 1: Prüfungen durch befähigte Person möglich, keine maximale Prüffristen 2. Bereich 2: Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen erforderlich, Meldung der Prüffrist an Behörde; Es gelten maximale Prüffristen für die innere, äußere und die Festigkeitsprüfung (vgl. Tabelle C1): Rohrleitungen, die entsprechend Art. 3 Abs. 1.3 b) DGRL nach Diagramm 8 und 9 Anhang II DGRL in eine Kategorie einzustufen sind (Rohrleitungen für Flüssigkeiten, deren Dampfdruck um höchstens 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck liegt, innerhalb der aufgeführten Grenzwerte), müssen Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen unterzogen werden. Die Meldung der Prüffrist an Behörde muss erfolgen. Es gelten maximale Prüffristen für die innere, äußere und die Festigkeitsprüfung (vgl. Tabelle C1).

C15 Hinweis: Hat der Betreiber in einem Prüfprogramm für die wiederkehrenden Prüfungen von Rohrleitungen, die entsprechen 15 Abs. 5 wiederkehrend von zugelassenen Überwachungsstellen zu prüfen sind, schriftliche Festlegungen getroffen, die von einer zugelassenen Überwachungsstelle geprüft worden sind und für die diese bescheinigt, dass mit ihnen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden, dürfen die Prüfungen von einer befähigten Person durchgeführt werden, wenn sich eine zugelassene Überwachungsstelle durch stichprobenweise Überprüfungen von der Einhaltung der schriftlichen Festlegungen überzeugt. 15 (11) BetrSichV 5. Wer führt künftig die Prüfungen an überwachungsbedürftigen drucktechnischen Anlagen durch? Im Gegensatz zu den bisherigen Regelungen sind Prüfungen an überwachungsbedürftigen drucktechnischen Anlagen nicht mehr von anerkannten Sachverständigen bzw. Sachkundigen durchzuführen, sondern von zugelassenen Überwachungsstellen und befähigten Personen. Jedoch ist zu beachten, dass für diese neuen Regelungen lange Übergangsfristen bestehen: Bis zum 31.12.2005 müssen überwachungsbedürftige drucktechnische Anlagen weiterhin durch anerkannte Sachverständige geprüft werden. Ab 01.01.2006 können überwachungsbedürftige drucktechnische Anlagen, die nach den europäischen Beschaffenheitsrichtlinien (z.b. DGRL) in Verkehr gebracht wurden, durch zugelassene Überwachungsstellen geprüft werden. Überwachungsbedürftige durchtechnische Anlagen, die nach DruckbehV oder DamfkV in Verkehr gebracht wurden, müssen weiterhin durch anerkannte Sachverständige geprüft werden. Ab 01.01.2008 müssen überwachungsbedürftigen drucktechnische Anlagen durch zugelassene Überwachungsstellen geprüft werden. 19 GSG Zugelassenen Überwachungsstellen führen die nach dem 3. Abschnitt vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen durch und sind Stellen nach 14 Abs. 1 und 2 Gerätesicherheitsgesetz. Sie müssen entsprechen 14. Abs. 5 von der zuständigen Landesbehörde akkreditiert und dem zuständigen Bundesministerium benannt werden und im Bundesarbeitsblatt veröffentlicht sein. Befähigte Personen dürfen bestimmte überwachungsbedürftige Anlagen mit geringerem Gefährdungspotential prüfen. Personen, die bisher als Sachkundige (z.b. Sachkundige nach 32 DruckbehV) tätig waren, können weiterhin die Aufgaben der befähigten Person übernehmen, da die Anforderungen weitgehend identisch sind.

C16 6. Für welche drucktechnischen Anlagen sind Erlaubnisse erforderlich? a) Füllanlagen: Eine Erlaubnis für die Montage, die Installation und den Betrieb wesentliche Veränderungen und Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit beeinflussen ist für Füllanlagen erforderlich, die zum Abfüllen von Druckgasen in ortsbewegliche Druckgeräte zur Abgabe an Andere verwendet werden und eine Füllkapazität von mehr als 10 kg/h haben. Keine Erlaubnis bedürfen Anlagen zum Entsorgen von Kältemitteln, die Wärmetauschern entnommen und in ortsbewegliche Druckgeräte gefüllt werden. b) Dampfkesselanlagen Eine Erlaubnis ist für überwachungsbedürftige Dampfkesselanlagen erforderlich für die Montage, die Installation und den Betrieb wesentliche Veränderungen und Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit beeinflussen. Die Erlaubnisbedürftigkeit gilt jedoch nur für Dampfkesselanlagen, die befeuerte oder anderweitig überhitzungsgefährdete Druckgeräte beinhalten, die gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II Diagramm 5 der Druckgeräterichtlinie in die Kategorie IV einzustufen sind (Abbildung C9)

C17 Kategorie IV - erlaubnisbedürftig V = 2 PS = 32 PS x V = 3000 PS x V = 200 PS x V = 50 V = 1000 PS = 0,5 Abbildung C9: Erlaubnisbedürftiger Bereich nach Diagramm 5 des Anhanges II Druckgeräterichtlinie - "befeuerte oder anderweitig beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur > 110 C und V > 2 Liter sowie alle Schnellkochtöpfe" Keine Erlaubnisbedürftigkeit besteht für Anlagen, in denen Wasserdampf oder Heißwasser in einem Herstellungsverfahren durch Wärmerückgewinnung entsteht, es sei denn, Rauchgase werden gekühlt und der entstehende Wasserdampf oder das entstehende Heißwasser werden nicht überwiegend der Verfahrensanlage zugeführt. 13 BetrSichV 7. Was ist bei Änderungen zu beachten? Änderungen überwachungsbedürftiger Anlage im sicherheitsrelevanten Bereich werden nach der BetrSichV in Änderungen und wesentliche Veränderung eingeteilt: Als eine Änderung wird jede Maßnahme bezeichnet, bei der die Sicherheit der Anlage beeinflusst wird. Eine wesentliche Veränderung ist jede Änderung, welche die überwachungsbedürftige Anlage soweit verändert, dass sie in den Sicherheitsmerkmalen einer neuen Anlage entspricht. 2 (5,6) BetrSichV

C18 Eine Entscheidung darüber, ob die Änderung einer Anlage eine Änderung oder wesentliche Veränderung im Sinne der BetrSichV ist, wird im Einzelfall zu treffen sein. In Anlehnung an die bisherigen Regelungen kann jedoch von folgender Einstufung ausgegangen werden: Änderung können z.b. sein, Instandsetzung, wenn die dadurch Sicherheit beeinflusst wird Änderung von sicherheitsrelevanten Grenzwerten Änderung der Betriebsweise und Betriebsbedingungen Änderung der Lage feststehender Anlagen bauliche Änderungen, sofern sie die Sicherheit der Anlage beeinflussen Nutzungsänderung Änderung der sicherheitsrelevanten Ausrüstung wesentliche Veränderungen können z.b. sein Maßnahmen, bei der die Beschaffenheit einer überwachungsbedürftigen Anlage verändert wird. Änderung der Bauart Es ist sicherzustellen, dass die von einer Änderung betroffenen Anlagenteile auch weiterhin dem Stand der Technik entsprechen. Nach einer wesentlichen Änderung ist vor der Wiederinbetriebnahme nachzuweisen, dass die Anlage den Anforderungen des Gerätesicherheitsgesetzes für neue technische Arbeitsmittel entspricht (bei Druckgeräten die Druckgeräteverordung, insbesondere dem Anhang 1 der DGRL - Grundlegende Sicherheitsanforderungen). Dazu sind nach einer Änderung und wesentlichen Veränderung Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen bzw. befähigte Personen durchzuführen. 12 (2) BetrSichV 8. Was ist beim innerbetrieblichen Einsatz ortsbeweglicher Druckgeräte zu beachten? Ortsbewegliche Druckgeräte sind Behälter, die mit Druckgasen (z.b. Propan, Sauerstoff, Stickstoff) befüllt und mobil einsetzbar sind (z.b. Druckgasflaschen). Betriebs- und Beschaffenheitsanforderungen werden für diese Druckgeräte durch die verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter (ADR, RID usw.) geregelt. Der Geltungsbereich dieser verkehrsrechtlichen Vorschriften bezieht sich jedoch nicht auf den innerbetrieblichen Einsatz dieser Druckgeräte. In der BetrSichV wird in 23 festgelegt, dass der innerbetriebliche Einsatz von ortbeweglichen Druckgasflaschen nur zulässig ist, wenn die in den Verkehrsvorschriften vorgeschriebenen Betriebsbedingungen eingehalten werden und die darin vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt worden sind. Bedingung für den innerbetrieblichen Einsatz ist also, dass die Druckgasflaschen hinsichtlich Betriebs- und Prüfbedingungen sowie Kennzeichnungen den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter entsprechen. 23 BetrSichV

C19 Hinweis: Als Stand der Technik bei Aufstellung, Lagerung, Umgang und Entleeren von innerbetrieblich eingesetzten ortsbeweglichen Druckgeräten gilt bis zur Veröffentlichung neuer Regeln und Erkenntnissen zur BetrSichV weiterhin die TRG 280. 9. Ab wann gelten Vorschriften zum Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen? Welche Pflichten bestehen sofort und welche Pflichten haben noch Zeit? Die Vorschriften des Abschnittes 3 (überwachungsbedürftige Anlagen) der BetrSichV gelten seit dem 01.01.2003. Ansonsten sind die Vorschriften der BetrSichV seit dem 03.10.2002 (Inkrafttreten der BetrSichV) anzuwenden. Der Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die vor dem 01.01.2003 auf der Grundlage der DruckbehV oder DampfkV befugt betrieben wurden, ist zulässig. Die in der BetrSichV enthaltenen Betriebsvorschriften sind spätestens bis zum 31.12.2007 anzuwenden. Insbesondere sind innerhalb dieser Frist die wiederkehrenden Prüfungen nach 15 Abs. 1 und 2 durchzuführen. D.h., dass auch bereits betriebene Druckgeräte bis zu dieser Frist entsprechend neu zu klassifizieren sind. Bei überwachungsbedürftigen Anlagen, die bisher nicht überwachungsbedürftig waren, sind die in der BetrSichV enthaltenen Betriebsvorschriften spätestens bis zum 31.12.2005 anzuwenden. Insbesondere sind innerhalb dieser Frist die wiederkehrenden Prüfungen nach 15 Abs. 1 und 2 durchzuführen. Erteilte Erlaubnisse gelten weiter. Nebenbestimmungen aus Erlaubnissen für Anlagen, die nach der BetrSichV keiner Erlaubnis bedürfen, sind zur Gewährleistung der Sicherheit weiter einzuhalten. Nach einer wesentlichen Veränderung einer überwachungsbedürftigen Anlage oder bei neu errichteten Anlagen sind die Betriebsvorschriften der BetrSichV sofort anzuwenden. 27 BetrSichV Hinweis: Die den Betrieb betreffenden Regelungen der Technischen Regeln (TRB, TRD, TRG, TRAC usw.) behalten bis zur Veröffentlichung neuer Technischer Regeln zur BetrSichV ihre Gültigkeit. 10. Welche Vorschriften gelten für drucktechnische Anlagen, die nicht mehr überwachungsbedürftig sind? Für Anlagen, die nicht mehr überwachungsbedürftig sind, müssen, sofern sie vom Arbeitgeber bereitgestellt und von Arbeitnehmern benutzt werden, die Vorschriften des Abschnittes 2 der BetrSichV erfüllt werden. Sie gelten damit als Arbeitsmittel. Auch hier muss im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden, ob und in welchen Fristen Prüfungen durch befähigte Personen durchzuführen sind. Bisherige Prüffristen sollten dabei zur Gewährleistung der Sicherheit beibehalten werden. Bezüglich betrieblicher Anforderungen können die bisher geltenden Technischen Regeln bis zur Erarbeitung neuer Regeln und Erkenntnisse durch den Ausschuss für Betriebssicherheit als Stand der Technik (veröffentlicht im Bundesarbeitsblatt) weiterhin angewendet werden.