Referat von Weiterbildungsveranstaltung Lohnwesen vom 29. Januar 2016 Referent: CEO der artax Fide Consult AG Zugelassener Revisionsexperte RAB Zugelassener Versicherungsvermittler FINMA Autor von zahlreichen Publikationen im Steuer-und Wirtschaftsrecht 2 Dr. iur Bernhard Madörin 1
Begrüssung Ablauf: 1. Teil: Überblick über das Lohnwesen Schweiz 2. Teil: Lohnabrechnungen / Spezialfälle - Mutterschaftsentschädigung - Unfall- und Krankentaggeld -Tücken beim Stundenlohn - Märchen vom Freelancer 3. Teil: Einfluss Internationale Abkommen 3 1. Teil Überblick über das Lohnwesen Schweiz 4 Dr. iur Bernhard Madörin 2
Die Sozialversicherungspflicht einzelner Lohnbestandteile Weshalb benötigen wir Sozialversicherungen? Übersicht über existierende Sozialversicherungen 3 Säulen und ihre Leistungen (Bezug Lohnwesen) Finanzierung der Sozialversicherungen Lohnrelevante Sozialversicherungen in der Schweiz Voraussetzungen der einzelnen Sozialversicherungen 5 Weshalb benötigen wir Sozialversicherungen? Folgende Tatbestände lösen Erwerbsausfall und Kosten aus: Alter / Tod Invalidität Unfall und Krankheit Mutterschaft Arbeitslosigkeit Dienst im Militär, Zivilschutz, Zivildienst 6 Dr. iur Bernhard Madörin 3
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Vor AHV-Alter 1. Säule Hinterlassenenrenten AHV Invalidenrente IV 2. Säule (UV/ BV) Hinterlassenenrente UV / BV Invalidenrente BV (Krankheit) Invalidenrente UV (Unfall) Im AHV-Alter 1. Säule Hinterlassenenrenten AHV Altersrente AHV 2. Säule (UV/ BV) Hinterlassenenrente UV / BV Altersrente BV Invalidenrente UV (Unfall) 3. Säule (3a / 3b) Kapitalauszahlung Invalidität 3. Säule (3a / 3b) Kapitalauszahlung Alter 9 Finanzierung der Sozialversicherungen 10 Dr. iur Bernhard Madörin 5
Lohnrelevante Sozialversicherungen in der Schweiz (Sicht AN) Name Voraussetzung Berechnung Speziell AHV/IV/EO ALV UVG BVG KTG QST Wohnsitz CH Erwerbstätigkeit CH Pflichtig ab 1.1. nach Vollendung 17. bzw. 20. Altersjahr Beschäftigung mehr als 8h/Woche Eintrittsschwelle 21 150 Lohn (exkl. FamZ KTG/UVG) 5.125% Analog AHV, Satz gem. Police Analog AHV 1.1% / 0.5% Bruttolohn -Koord.abzug Vorsorgeausweis Erwerbseinkommen Lohn x Satz gem. Police Quellensteuerpflicht Lohn x Satz gem. QST-Tarif Lohn unter 2 300 Freibetrag 64/65+ An Alter gekoppelt 148 200 / o. Grenze Limite 148 200 Beitragsprimat Leistungsprimat Max. versicherbarer Lohn ist flexibel Staatsverträge 11 Voraussetzungen der einzelnen Sozialversicherungen Grundsätzlich: Lohn / Lohnersatz / Taggeld / Auslagenersatz LOHNART AHV/IV/EO ALV UV BV QST LA Monatslohn JA JA JA JA JA JA Stundenlohn JA JA JA JA JA JA Feriengeld JA JA JA JA JA JA 13. Monatslohn JA JA JA JA JA JA Provision JA JA JA JA JA JA EO-Entschädigung JA JA NEIN JA JA JA MSE JA JA NEIN JA JA JA Krankentaggeld NEIN NEIN NEIN NEIN JA JA Unfalltaggeld NEIN NEIN NEIN NEIN JA JA Spesen (effektiv) NEIN NEIN NEIN NEIN NEIN NEIN Familienzulagen NEIN NEIN NEIN NEIN JA JA Kurzarbeitsentschädigung JA JA JA JA JA JA 12 Dr. iur Bernhard Madörin 6
2. Teil Lohnabrechnung / Spezialfälle 13 Mutterschaftsentschädigung 14 Dr. iur Bernhard Madörin 7
Mutterschaftsentschädigung Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung: Während 9 Monaten vor Niederkunft obligatorisch AHV-versichert (EU und EFTA Versicherungszeit wird mitberücksichtigt) Von diesen 9 Monaten mindestens 5 Monate erwerbstätig (Arbeitspensum nicht relevant) Zum Zeitpunkt der Geburt: gültiges Arbeitsverhältnis / Selbstständigkeit Falls nicht erwerbstätig: trotzdem Anspruch falls Leistung von Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung, Krankentaggeldversicherung 15 Musterlohnabrechnung Mutterschaftsentschädigung 16 Dr. iur Bernhard Madörin 8
Unfallversicherung 17 Unfallversicherung: obligatorische Versicherung Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer sind obligatorisch unfallversichert Unfallbegriff: Plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. Unfall oder eine Berufskrankheit: In der oblig. UV-versicherung sind sowohl die Folgen von Unfällen wie auch die von Berufskrankheiten versichert. Berufsunfall BU / NBU:Alle beschäftigten Arbeitnehmer sind gegen BU versichert. Arbeiten diese mehr als 8 h pro Woche, sind sie auch gegen NBU (nicht-berufsunfall versichert) Prämie BU geht zu Lasten AG, NBU in der Regel zu Lasten AN. Geldleistungen Taggeld, IV-Rente, Integritätsentschädigung: Das Taggeld beträgt 80 % des versicherten Verdienstes und wird ab 3. Tag nach Unfalltag bis zur Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit oder bis Beginn einer allfälligen IV-Rente ausbezahlt. Lohnfortzahlung durch AG:Lohnfortzahlung 80 % für die 3 Karenztage gemäss Basler Skala. Taggeld bei Erwerbslosigkeit: gestützt auf erzielten Lohn vor Eintritt der EWL. Höchstversicherter Lohn:obligatorische Versicherung beträgt CHF 148 200 -Bei Verdienst über 148 200/Jahr bzw. 12 350/Monat: Der AG übernimmt Differenz zu 80 % des Lohnes für eine angemessene Zeit (oder Abschluss UVGZ). VR-Honorare: sind nicht versichert. 18 Dr. iur Bernhard Madörin 9
Musterlohnabrechnung Unfalltaggeld 19 Krankentaggeldversicherung 20 Dr. iur Bernhard Madörin 10
Krankentaggeldversicherung: freiwillige Versicherung Der Abschluss einer Krankentaggeldversicherung ist in der Schweiz üblich, stellt jedoch eine freiwillige Versicherung des Arbeitgebers dar. Krankheit ohne KTG-Versicherung Arbeitgeber leistet Lohnfortzahlung von 100 % während einer beschränkten Zeit Art. 324a Abs. 1 OR (Basler Skala 3 Wochen im 1. Dienstjahr). Krankheit mit KTG-Versicherung Es können Wartefristen von 15/30/60/90 Tagen abgeschlossen werden. Häufig werden 30 Tage gewählt Berechnungsbeispiel mit 30 Tagen Wartefrist Arbeitgeber leistet während der Wartefrist eine Lohnfortzahlung von 80 %. Versicherungshöhe Die Versicherung deckt mindestens 80 % des Lohnes / Begrenzung ca. 300 000 pro Jahr. Berechnung Taggeld: Versicherter Lohn x 12 oder 13 / 365 x 80 %. Leistungsdauer: Bezahlung von 720 Taggeldern innerhalb von 900 Tagen. Prämienaufteilung: Arbeitgeber trägt mindestens 50 % der Prämien. 21 Musterlohnabrechnung Krankentaggeld 22 Dr. iur Bernhard Madörin 11
Märchen vom Freelancer 23 Märchen vom Freelancer Im Volksmund ist ein Freelancer ein freier Mitarbeiter, der als formell selbstständig Erwerbender auf eigene Rechnung in einem Betrieb mitarbeitet und dort die Rolle eines Angestellten einnimmt. Rechtliche Regelung: Der Freelancer existiert rechtlich nicht, sondern hier wird nur zwischen unselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit unterschieden Unselbstständig ist die Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, das heisst im Betrieb und unter der Weisungsbefugnis und Verantwortung des Arbeitgebers. Dafür entrichtet der Arbeitgeber einen Lohn, kümmert sich um alle Sozial-und Personalversicherungen und erstellt einen Lohnausweis. Der Selbstständig Erwerbende hingegen führt seinen eigenen Betrieb, trägt das unternehmerische Risiko und kümmert sich selbst um seine Sozialversicherungen. Statt eines Lohnausweises erstellt er eine Jahresrechnung und ermittelt so seinen Gewinn. Risiken bei Zusammenarbeit mit Freelancern: Prüfen Sie unbedingt vor Beginn der Tätigkeit ab, ob der Freelancer im Handelsregister eingetragen ist, eine MWST-Nummer besitzt oder fragen Sie bei der Ausgleichskasse nach, ob dieser als selbständig erwerbend registriert ist. In jedem Fall sollten sie auf eine Bescheinigung der Kasse bestehen. Ansonsten können auf den bezahlten Honoraren die AHV/UVG-Beiträge (bis 5 Jahre) zurück erhoben werden. Allenfalls sind noch Pensionskassenbeiträge geschuldet (Private Pensionskassen lassen dies rückwirkend nicht zu, unattraktive Alternative Stiftung Auffangeinrichtung). 24 Dr. iur Bernhard Madörin 12
Stundenlohn 25 Tücken beim Stundenlohn 1/2 Auf was muss ich bei der Gliederung der Lohnabrechnung achten? Grundlohn Betrag in CHF und dient als Berechnungsbasis Ferienentschädigung Prozentbetrag, richtet sich nach dem Ferienanspruch Feiertagsentschädigung Prozentbetrag, dient zur Gleichstellung Monats-/Stundenlohn Der Vermerk Grundlohn inklusive Ferien- und Feiertagsentschädigung ohne konkrete Berechnung bewahrt den Arbeitgeber in einem Streitfall unter Umständen nicht davor, die weiteren Entschädigungen zusätzlich zur bereits erfolgten Lohnzahlung zu vergüten. Es empfiehlt sich bereit ab Beginn auf eine korrekte Lohnaufbereitung zu achten. Anders als beim Monatslohn (Abgeltungsverbot von Ferien) wird beim Stundenlohn jeweils ein Ferienanteil vergütet. 26 Dr. iur Bernhard Madörin 13
Tücken beim Stundenlohn 2/2 Zusätzlicher Kauf von Ferientagen / Generell Ein freiwilliger Kauf von Ferientagen ist hingegen möglich und wird monatlich über den Lohn gerechnet. Der monatliche Abzug für den Kauf der Ferientage ist für die Sozialversicherungsbeiträge nicht relevant. Die Beiträge werden auf dem festgesetzten Bruttolohn erhoben. Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit Der Arbeitnehmer im Stundenlohn hat die gleichen Rechte wie jener im Monatslohn. Für die Berechnung der Taggeldhöhe wird in der Regel der Durchschnittslohn der letzten 12 Monate berücksichtigt. Sozialversicherungsabzüge Grundsätzlich sind von jeder Lohnzahlung AHV/IV/EO und ALV-Beiträge abzuziehen, mit Ausnahme von ausbezahlten Kinderzulagen und Versicherungsleistungen (UVG oder KTG). Eine Ausnahme bildet die Entrichtung der Mutterschafts-und EO-Entschädigung, welche zwar AHV/IV/EO und ALV-pflichtig ist, nicht aber UVG und KTG. 27 Bruttolohn Der Bruttolohn wird in drei Teile gegliedert -Grundlohn -Zum Grundlohn addiert wird der % Anteil der Ferien -Zum Grundlohn addiert der % Anteil der Feiertagsentschädigung Grundlohn Berechnung des Grundlohnes pro Stunde: Monatslohn x 12 / Anzahl Arbeitsstunden im Jahr (41*52 = 2 132 h) Ein 13. Monatslohn wird bei der Berechnung des reinen Grundlohnes nicht berücksichtigt. Zwingend: Grundlohn + Ferienentschädigung Optional: Grundlohn + Ferienentschädigung + Feiertagsentschädigung + 13. Monatslohn 28 Dr. iur Bernhard Madörin 14
Beispiel Ein Arbeitnehmer verdient CHF 5'000.- im Monat, erhält einen 13. Monatslohn und hat Anspruch auf fünf Wochen Ferien. Pro Woche arbeitet er 41 Stunden. Nach unserer Formel beträgt der Grundlohn pro Stunde somit CHF 28.15. 5'000 x 12 = CHF 28.15 52 x 41 29 Ferienentschädigung Die Ferienentschädigung in % hängt vom Anspruch der Ferien ab. Bei der Berechnung des Ferienzuschlags ist es gängige Praxis, mit 260 Tagen pro Jahr zu rechnen (365 Tage -52 Samstage -52 Sonntage -1. August) = 260 Tage. Die Formel zur Berechnung lautet wie folgt: Anzahl Ferientage / (260 -Anzahl Ferientage) = Ferienzuschlag in % 4 Wochen im Jahr entsprechen 8.33% 5 Wochen im Jahr entsprechen 10.64% 6 Wochen im Jahr entsprechen 13.04% Der Ferienanspruch wird somit bei transparenter Darstellung mit jeder Lohnzahlung bereits abgegolten. 30 Dr. iur Bernhard Madörin 15
Feiertagsentschädigung Ziel: Benachteiligung gegenüber den im Monatslohn angestellten zu vermeiden Regelung: nicht schweizweit gültig kantonal unterschiedlich Berechnung: Feiertage gemäss Bestimmungen des Arbeitsortes (Nach dem Arbeitsgesetz können die Kantone maximal acht Feiertage den Sonntagen gleichstellen) Zuzüglich des oben genannten 1. August beträgt die Anzahl der Feiertage neun Praxis: Aufgrund der Unterscheidung zwischen den festen Feiertagen (immer am selben Datum/Wochentag) und den beweglichen Feiertagen, welche immer gewährt werden, geht man im Schnitt von 7.5 anstelle der 9 Feiertage, welche auf einen Werktag fallen, aus. Das Berechnungsbeispiel ergibt somit nachfolgende Formel: 7.5 Feiertage / (260 Arbeitstage - 7.5 Feiertage) = 2.97% 31 Musterlohnabrechnung Stundenlohnabrechnung 5 138.25 32 Dr. iur Bernhard Madörin 16
3. Teil Einfluss internationale Abkommen 33 Einfluss internationale Abkommen In der Praxis ist das Lohnwesen nicht immer so einfach. Die Schweiz hat mit diversen Staaten Abkommen über die soziale Sicherheit. Grundsätze Erwerbsortsprinzip Wohnsitz DE / Erwerbsort ausschliesslich CH Unterstellung CH Wohnsitz CH / Erwerbsort ausschliesslich DE Unterstellung DE (CH freiwillig) Wohnortprinzip Wohnsitz DE / Erwerbsort DE und CH Erwerbsort mehrere Staaten Unterstellung DE Wohnsitz falls 25% (Zeit/Lohn) Drittstaaten Bei Erwerbstätigkeit in CH, CH Sozialversicherungspflicht (Entsendung speziell) 34 Dr. iur Bernhard Madörin 17
Fragen beantworten 35 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 36 Dr. iur Bernhard Madörin 18
08.11.2016 "Jahresplanung für Unternehmer«Referat Gewerbeverband Basel-Stadt 08.06.2016 "Pensionierung«Referat Arbeitgeberverband Basel 07.06.2016 "Sozialversicherungen für Unternehmen und Unternehmer«Referat Gewerbeverband Basel-Stadt 24.05.2016 "Steuerfallen für Unternehmer«Referat Gewerbeverband Basel-Stadt 18.05.2016 "Steuern und Grundeigentum«Referat HEV Binningen-Bottmingen-Oberwil 29.02.2016 "Tanja«Buchlesung Bibliothekbar Basel 29.01.2016 "Lohnabrechnungen" Referat Verband der Verantwortlichen für Gemeindefinanzen und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Landschaft 37 Dr. iur Bernhard Madörin 19