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Transkript:

BMVI Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bdla Bund Deutscher Landschaftsarchitekten Infrastruktur - Umwelt - Vergabe Fachtagung am 11. und 12. Februar 2016 in Potsdam Beitrag: Referent: Landschaftspflegerische Ausführungsplanung Objektplanung Freianlagen - Leistung und Honorar Dieter Herrchen Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt ö. b. u. v. Sachverständiger für Honorare für Leistungen der Landschaftsarchitekten Büro: HERRCHEN & SCHMITT Landschaftsarchitekten GbR, Wiesbaden 1 Landschaftspflegerische Ausführungsplanung Objektplanung Freianlagen Leistung und Honorar Inhalt 1. Grundlagen der Ermittlung anrechenbarer Kosten bei Freianlagen /Landschaftspflegerischen Ausführungsplänen () 2. Das Formblatt HVA F-StB zur Honorarermittlung für den 3. Hinweise zur Honorierung und Leistungsvereinbarung beim a) Begrenzung der Leistungsumfänge im Auftrag b) Auftrag für mehrere Objekte Anlagen 1 Leistungen im Leistungsbild nach dem HVA F-StB 2 Besondere Leistungen im Leistungsbild nach dem HVA F-StB 3 Quellen und Literaturhinweise Dieter Herrchen Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt - ö. b. u. v. SV Wiesbaden 2 1

1 Grundlagen für die Ermittlung anrechenbarer Kosten bei Freianlagen/ Landschaftspflegerischen Ausführungsplänen () Die Regelungen der HOAI 2013 als preisrechtliche Basis der Vergütungen der Leistungen des Objektplanung Freianlagen / Landschaftspflegerische Freianlagenplanungen 38 bis 40 und Anlage 11 Nummer 11.1 und 11.2 Die Ausführungen des HVA F-StB Ausgabe Dezember 2014 als Grundlage der Vergabe, Leistungsvereinbarung und Vertragsgestaltung für den Landschaftspflegerischen Ausführungsplan TVB Landschaft und Fachspezifische Hinweise Leistungsbild Honorarermittlung und Ermittlung der Honorarzone Dieter Herrchen Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt - ö. b. u. v. SV Wiesbaden 3 6 Grundlagen des Honorars HOAI 2013 (1) Das Honorar für Grundleistungen nach dieser Verordnung richtet sich 1. für die Leistungsbilder des Teils 2 nach der Größe der Fläche und für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung, 2. nach dem Leistungsbild, 3. nach der Honorarzone, 4. nach der dazugehörigen Honorartafel. ( ) Dieter Herrchen Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt - ö. b. u. v. SV Wiesbaden 4 2

2 Begriffsbestimmungen HOAI 2013 (10) Kostenschätzung ist die überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung. Die Kostenschätzung ist die vorläufige Grundlage für Finanzierungsüberlegungen. Der Kostenschätzung liegen zugrunde: 1. Vorplanungsergebnisse, 2. Mengenschätzungen, 3. erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen sowie Bedingungen und 4. Angaben zum Baugrundstück und zu dessen Erschließung. Wird die Kostenschätzung nach 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276, in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur ersten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden. Dieter Herrchen Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt - ö. b. u. v. SV Wiesbaden 5 2 Begriffsbestimmungen HOAI 2013 (11) Kostenberechnung ist die Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung. Der Kostenberechnung liegen zugrunde: 1. durchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder Detailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen, 2. Mengenberechnungen und 3. für die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen. Wird die Kostenberechnung nach 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur zweiten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden; Dieter Herrchen Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt - ö. b. u. v. SV Wiesbaden 6 3

4 Anrechenbare Kosten HOAI 2013 (1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Kostenermittlung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist die Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1:2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Umsatzsteuer, die auf die Kosten von Objekten entfällt, ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten. Dieter Herrchen Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt - ö. b. u. v. SV Wiesbaden 7 4 Anrechenbare Kosten Gemäß 4 HOAI können neben der DIN 276 allgemein anerkannten Regeln der Technik oder Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) Grundlage für die Ermittlung anrechenbarer Kosten sein. Bedeutung für die Honorarermittlung für den : nach den Erläuterungen zum Vordruck Honorarermittlung werden die anrechenbaren Kosten nach dem Kostenberechnungskatalog der AKVS ermittelt, die AKVS ist somit eine Verwaltungsvorschrift (Kostenvorschrift) i. S. v. 4 Abs. 1 HOAI und ersetzt im Anwendungsbereich des HVA F-StB die DIN 276 als Grundlage der Ermittlung anrechenbarere Kosten (ak) bei Freianlagen, hier dem. Dieter Herrchen Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt - ö. b. u. v. SV Wiesbaden 8 4

4 Anrechenbare Kosten HOAI 2013 (2) Die anrechenbaren Kosten richten sich nach den ortsüblichen Preisen, wenn der Auftraggeber 1. selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt, 2. von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält, 3. Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder 4. vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt. Dieter Herrchen Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt - ö. b. u. v. SV Wiesbaden 9 4 Anrechenbare Kosten Festlegung ortsübliche Preise i. S. v. 4 Abs. 2: nach unternehmerischen Einzelpreisen, nach Erfahrungswerten oder pauschalierten Angaben, nach geschätzten Angaben, nach Baukosteninformationssystemen oder Datenbanken. Die ak nach ortsüblichen Preisen sind ebenfalls im Zuge der Kostenberechnung (Entwurfsplanung, LPH 3) auf der Grundlage berechneter Mengen zu ermitteln. Auch bei mitzuverarbeitender Bausubstanz gilt ein ortsüblicher Preis für eine fiktive Neuherstellung, der jedoch hinsichtlich der Anrechenbarkeit abzumindern ist. (vgl. hierzu Skript Fritz Erhard, Die Neuregelungen zum Planen und Bauen im Bestand gemäß HOAI 2013 und deren Relevanz in der Straßenplanung) Dieter Herrchen Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt - ö. b. u. v. SV Wiesbaden 10 5

2 Das Formblatt zur Honorarermittlung Vordrucke Honorar ANRECHENBARE KOSTEN / HONORARERMITTLUNG OBJEKTPLANUNG FREIANLAGEN LANDSCHAFTSPFLEGERISCHER AUSFÜHRUNGSPLAN Anlage-Nr.: Vertrags-Nr.: Projektbezeichnung:... 1 Z e i l e [Z] A) Ermittlung der anrechenbaren Kosten (ohne Umsatzsteuer) Anrechenbare Kosten für Außenanlagen ( 4 (1); 38 (1) HOAI) 1.1 Baustelleneinrichtung, baubegleitende Leistungen 1.2 Erdbau 1.3 Oberbau 1.4 Konstruktiver Ingenieurbau 1.5 Landschaftsbau nach Kostenrahmen (nur für die vorläufige Honorarermittlung) nach Kostenschätzung nach Kostenberechnung 1.6 Dipl.-Ing. Dieter Ausstattung Herrchen Landschaftsarchitekt - ö. b. u. v. SV Wiesbaden 11 EUR EUR Kostengrundlage der Ermittlung anrechenbarer Kosten Das Formblatt zur Honorarermittlung ermöglicht die Ermittlung der anrechenbaren Kosten: vorläufig nach dem Kostenrahmen, nach der Kostenschätzung, soweit keine Entwurfsplanung vorliegt oder nach der Kostenberechnung auf der Grundlage der Entwurfsplanung. Eine im Zuge der LBP Erstellung aufgestellte Kostenermittlung stellt einen Kostenrahmen dar und kann nur Grundlage einer vorläufigen Honorarermittlung sein. Dieter Herrchen Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt - ö. b. u. v. SV Wiesbaden 12 6

1.5 Fachspezifische Hinweise Erläuterung zum Vordruck A) Ermittlung der anrechenbaren Kosten (Seite 1) (8) Zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist der Vordruck HVA F-StB Honorarermittlung anzuwenden. (9) Zu den anrechenbaren Kosten für Freianlagen gemäß 4 Abs. 1, 38 Abs. 1 HOAI zählen die folgenden Kosten für Außenanlagen. Sie sind in die entsprechenden Zeilen des Vordrucks HVA F-StB Honorarermittlung einzutragen: Dieter Herrchen Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt - ö. b. u. v. SV Wiesbaden 13 1.5 Fachspezifische Hinweise Erläuterung zum Vordruck A) Ermittlung der anrechenbaren Kosten (Seite 1) [Z] 1.1: die Baustelleneinrichtung, baubegleitende Leistungen aus Hauptgruppe 2 des Kostenberechnungskataloges (KBK) der AKVS. Hier enthalten sind z. B.: Baustelleneinrichtung, Bauzäune, Baustelleninformationsschilder [Z] 1.2: Erdbau aus Hauptgruppe 4 des KBK der AKVS Hierzu gehören u.a.: Oberboden- und Bodenarbeiten für landschaftspflegerische Maßnahmen, Boden- und Substrataufbau bei Grünbrücken, Baugruben, Leitungsgräben, Verbau, soweit diese für landschaftspflegerische Maßnahmen erforderlich sind. Boden- und Untergrundverbesserung, Einsatz von Geotextilien im Zuge von landschaftspflegerischen Sicherungsmaßnahmen. Dieter Herrchen Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt - ö. b. u. v. SV Wiesbaden 14 7

1.5 Fachspezifische Hinweise Erläuterung zum Vordruck A) Ermittlung der anrechenbaren Kosten (Seite 1) Erdbau, der zusätzlich zum technischen Regelentwurf z. B. des Straßenkörpers und der Nebenanlagen baurechtlich genehmigt wurde (z. B. Böschungsgestaltung, Oberbodendisposition) ist ggf. unter 2.3 zu erfassen. [Z] 1.3: Oberbau aus Hauptgruppe 5 des KBK der AKVS Hierzu gehören u.a.: Schotterrasen, Pflasterflächen, Borde, Wege, Plätze, Spielplatzflächen, sonstige befestigte Flächen [Z] 1.4: Konstruktiver Ingenieurbau aus Hauptgruppe 6 des KBK der AKVS Hierzu gehören u.a.: Stützmauern, Irritationsschutzwände, Kleinbauwerke wie z.b. Amphibienbauwerke Dieter Herrchen Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt - ö. b. u. v. SV Wiesbaden 15 1.5 Fachspezifische Hinweise Erläuterung zum Vordruck A) Ermittlung der anrechenbaren Kosten (Seite 1) [Z] 1.5: Landschaftsbau aus Hauptgruppe 7 der AKVS Hierzu gehören u. a.: Pflanzenlieferung, Pflanz- und Saatarbeiten einschließlich Fertigstellungspflege, Herstellen von Biotopstrukturen, Umsetzen von Vegetationsbeständen Nisthilfen, Kästen, Stangen, ingenieurbiologische Sicherungsbauweisen. [Z] 1.6: Ausstattung aus Hauptgruppe 8 des KBK der AKVS Hierzu gehören u. a.: Zäune, Holzgeländer, Beleuchtung, Kabelverlegung Die Zeile 1.1 bis 1.6 finden Entsprechung in den Hauptgruppen des KBK der AKVS Dieter Herrchen Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt - ö. b. u. v. SV Wiesbaden 16 8

Vordrucke Honorar 2 Anrechenbare Kosten aus Bauwerken und Anlagen 1), ( 4 (1); 38 (1) HOAI) 2.1 Einzelgewässer mit überwiegend ökolog. und landschaftspfleg. Elementen 2.2 Teiche ohne Dämme 2.3 Flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung 2.4 Einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 HOAI erforderlich sind 2.5 Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung 2.6 2.7 2.8 Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad erforderlich sind Stege und Brücken, soweit keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 HOAI erforderlich sind Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlagen geplant werden und für die keine Grundleistungen nach Teil 3 Abschnitt 3 und 4 HOAI erforderlich sind Dipl.-Ing. 2.9 3) Vergleichbare Dieter Herrchen Bauwerke Landschaftsarchitekt und Anlagen, die - ö. nicht b. u. in v Z. SV 2.1 bis Wiesbaden 2.8 erfasst sind 17 Erläuterung zum Vordrucke Honorar Die anrechenbaren Kosten unter Ziffer 2 nehmen die Regelung in 38 Abs.1 Nummer 1 bis 8 der HOAI 2013 in Bezug: Die genannten Bauwerke und Anlagen müssen vom Auftragnehmer geplant oder überwacht werden damit die Kosten dieser Bauwerke und Anlagen beim anrechenbar werden. Die im Formblatt entsprechend der Regelung 38 Abs. 1 benannten Grenzen der Anrechenbarkeit sind zu beachten. Werden sie überschritten, entstehen preisrechtlich eigene Objekte der Verkehrsanlagen oder Ingenieurbauwerke für die das Honorar nach den dort geltenden Regelungen zu einem ermitteln ist, auch wenn diese im Rahmen des geplant oder überwacht werden. Für Ingenieurbauwerke oder Verkehrsanlagen ist die örtliche Bauüberwachung gesondert zu vereinbaren. Dieter Herrchen Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt - ö. b. u. v. SV Wiesbaden 18 9

Vordrucke Honorar 3 Anrechenbare Kosten nach 4 (1), 38 (2), Ziff. 1 i.v.m. 33 (3) HOAI 2) 3.1 Herrichten 3.2 Nichtöffentliche Erschließung 3.3 Leistungen zur Ausstattung und zu Kunstwerken 3.4 4) Vergleichbare Bauwerke und Anlagen, die nicht in Z 3.1 bis 3.3 erfasst sind 4 Anrechenbare Kosten nach 4 (1), 38 (2), Ziff. 2 HOAI bei Fußgängerbereichen 4.1 Kosten für die Oberflächenbefestigung 5 Zwischensumme [Z 1 bis Z 4.1] 6 Anrechenbare Kosten der mitzuverarbeitenden Bausubstanz ( 4 (3) i. V. m. 2 (7) HOAI) 7 Anrechenbare Kosten [Z 1 bis Z 6] Dipl.-Ing. Dieter Herrchen Landschaftsarchitekt - ö. b. u. v. SV Wiesbaden 19 Erläuterung zum Vordrucke Honorar Die anrechenbaren Kosten unter [Z] 3 nehmen die Regelung in 38 Abs. 2 i. V. m. 33 Abs. 3 der HOAI 2013 in Bezug. Dort ist formuliert: (2) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Freianlagen die Kosten für 1. das Gebäude sowie die in 33 Absatz 3 genannten Kosten und ( ) Durch Verweisregelung in 38 Abs. 2 auf 33 Abs. 3 werden bei Freianlagen die Kosten für das Herrichten, die nichtöffentliche Erschließung, die Ausstattungen und Kunstwerke anrechenbar soweit der Auftragnehmer die Leistungen plant, bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht. Dieter Herrchen Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt - ö. b. u. v. SV Wiesbaden 20 10

Erläuterung zum Vordrucke Honorar Die [Z] 4 und 6 zu [Z] 4/4.1: Nach 38 Abs. 2 Nr. 2. HOAI sind die anrechenbaren Kosten bei Freianlagen eines Objektes Fußgängerbereich auf die Oberflächenbefestigung beschränkt. Für die unter der Befestigung liegenden Teile des Objektes sind die Honorare nach den Regelungen der Verkehrsanlagen zu ermitteln. Dort gilt wiederum der Hinweis der erforderlichen Vereinbarung der örtlichen Bauüberwachung als Besondere Leistung. zu [Z] 6: Für mitzuverarbeitende Bausubstanz (mvb) gilt die Bestimmung nach 2 Abs. 7 HOAI. Sie ist immer getrennt zu erfassen und in der Kostenermittlung entsprechend darzustellen. Ihre Anrechenbarkeit auf Grundlage der Ermittlung der anrechenbaren Kosten kann nicht ausgeschlossen werden. Dieter Herrchen Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt - ö. b. u. v. SV Wiesbaden 21 Vordrucke Honorar 8 Übertrag der anrechenbaren Kosten aus Zeile 7 9 Art des Honorars 9.1 Vorläufiges Berechnungshonorar Das Honorar wird vorläufig ermittelt für die Leistungsphasen bis Das Honorar wird abgerechnet 9.2 Endgültiges Berechnungshonorar nach Kostenschätzung nach Kostenberechnung. Das Honorar wird endgültig ermittelt für die Leistungsphasen bis 10 Honorarzone und Honorarsatz (100 v.h. des Leistungsbildes) 10.1 Honorarzone: Das Objekt wird gemäß Anlage 11.2 HOAI. bzw. Ermittlung der Honorarzone (Seite 3) in nebenstehende Honorarzone zugeordnet: Dieter Herrchen Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt - ö. b. u. v. SV Wiesbaden 22 11

Erläuterung zum Vordrucke Honorar Die [Z] 8 bis 10.1 (Zeile 8 Übertrag der ak) [Z] 9.1 und 9.2 bestimmen die Art des Honorars unter Bezugnahme auf 2 Abs. 10 u. 11 bzw. 6 Abs.1 HOAI und legt das vorläufige Berechnungshonorar nach der Kostenschätzung bzw. der Kostenberechnung fest. Eine Abrechnung des Honorars nach der Kostenschätzung kommt nur in Betracht sofern keine Kostenberechnung vorliegt. Die Kostenschätzung erfolgt im Zuge der Vorplanung (LPH 2). Das Honorar ist in allen anderen Fällen an die Kostenberechnung gebunden. Diese wird im Zuge der Entwurfsplanung (LPH 3) erstellt. Fehlt eine Beauftragung für die LPH 3 ist dennoch die Kostenberechnung zu erstellen oder nachzuholen, soweit die Leistung nicht auf eine Vorplanung beschränkt ist. Dieter Herrchen Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt - ö. b. u. v. SV Wiesbaden 23 Vordrucke Honorar 10 Honorarzone und Honorarsatz (100 v.h. des Leistungsbildes) 10.1 Honorarzone: Das Objekt wird gemäß Anlage 11.2 HOAI. bzw. Ermittlung der Honorarzone (Seite 3) in nebenstehende Honorarzone zugeordnet: Honorarsatz EUR 10.2 Es gilt der Mindestsatz der Honorartafel zu 40 HOAI 10.3 5) zuzüglich v.h. der Differenz zum Höchstsatz wegen [ Z 10.2 x v. H.] 10.4 5) abzüglich v.h. des Mindestsatzes ( 7 (3) HOAI) wegen [ Z 10.2 x v. H.] 10.5 Honorarsatz (100 v.h. des Leistungsbildes) [Z 10.2 + Z 10.3 Z 10.4] Dieter Herrchen Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt - ö. b. u. v. SV Wiesbaden 24 12

Erläuterung zum Vordrucke Honorar Die [Z]eilen 10 bis 10.5 (Festlegungen für Honorarzone und -satz) Die Honorarzone kann in eindeutigen Fällen auf der Grundlage der Objektliste Freianlagen der Anlage 11 Nummer 11.1 HOAI 2013 festgelegt werden oder in Zweifelsfällen ( 40 HOAI) nach den Bewertungsmerkmalen und Bewertungspunkten, wie auf Seite 3 des Vordrucks ermittelt werden. Eine Begründung und Erläuterung zur Einstufung nach Bewertungspunkten ist immer erforderlich. Eine vom Mindestsatz abweichende Vereinbarung des Honorarsatzes ist nur bei Auftragserteilung möglich ( 7 Abs. 1 HOAI). Im Honorarsatz spiegeln sich die projektspezifischen Umstände und Planungsbedingungen wider. Dieter Herrchen Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt - ö. b. u. v. SV Wiesbaden 25 Vordrucke Honorar 11 Honorar für Grundleistungen 11.1 Die Leistungen sind nach der Leistungsbeschreibung des Vertrages bewertet mit v.h. 11.2 Hiernach ergibt sich ein Honorar für die Grundleistungen in Höhe von 12. Zuschläge zum Honorar 12.1 Zum Honorar für Grundleistungen nach Zeile 11.2 wird für Umbauten und Modernisierungen kein Zuschlag vereinbart. Zum Honorar für Grundleistungen nach Zeile 11.2 wird für Umbauten und 12.2 5) Modernisierungen ein Zuschlag in Höhe von v.h. (max. 33 v.h. 36 (1) HOAI) vereinbart. Hiernach ergibt sich ein Honorarzuschlag in Höhe von 13 Honorar für Besondere Leistungen 13.1 5) Für die Besonderen Leistungen wird ein Honorar vereinbart in Höhe von Dieter Herrchen Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt - ö. b. u. v. SV Wiesbaden 26 13

Erläuterung zum Vordrucke Honorar Die [Z] 11 bis 13 In [Z] 11.1 wird der Gesamtleistungsumfang in v. H. eigetragen, wie er sich aus der Leistungsbeschreibung (10552 S. 3-11) nach den erforderlichen und vereinbarten Leistungsgegenständen und Leistungsumfängen ergibt. Daraus bemisst sich das anteilige Honorar. Unter [Z] 12 kann unter der Voraussetzung eines Umbaus od. einer Modernisierung ( 2 Abs. 5 od. 6 HOAI 2013) ein Umbauzuschlag 12.1 bei Auftragserteilung ausgeschlossen werden, 12.2 ein v. H. Zuschlag, der in der Honorarzone III auf 33 % beschränkt ist, vereinbart werden. Unter [Z] 13 werden Honorare für Besondere Leistungen eingetragen (ggf. Leistungsbeschreibung u. Honorar gesondert ) Dieter Herrchen Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt - ö. b. u. v. SV Wiesbaden 27 3 Hinweise zur Honorierung und Leistungsvereinbarung beim a) Begrenzung der Leistungsumfänge im Auftrag Dieter Herrchen Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt - ö. b. u. v. SV Wiesbaden 28 14

1.5 Fachspezifische Hinweise Hinweise zu den Leistungsphasen Leistungsphase 2 (Vorentwurf): (17) Einzelne Grundleistungen der Leistungsphase 2 können entfallen, wenn die Analyse der Planungsgrundlagen und das planerische Durcharbeiten der Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege bereits in einem Landschaftspflegerischen Begleitplan als Bestandteil eines öffentlich-rechtlichen Verfahrens erfolgt sind. Leistungsphase 3 (Entwurf): (18) Einzelne Grundleistungen dieser Leistungsphase können entfallen, wenn sich herausstellt, dass der Grad der Durcharbeitung der Objekte als Vorgabe für die nachfolgende Leistungsphase 5 ausreichend ist. Dieter Herrchen Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt - ö. b. u. v. SV Wiesbaden 29 1.5 Fachspezifische Hinweise Hinweise zu den Leistungsphasen Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung): (19) Einzelne Grundleistungen dieser Leistungsphase 4 entfallen in der Regel, wenn die Festlegung der Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren bereits erfolgt ist. Leistungsphase 9 (Objektbetreuung): (20) Bei der Objektbetreuung vegetationstechnischer Maßnahmen ist darauf zu achten, dass stets die Besondere Leistung der Überwachung der Entwicklungs- und Unterhaltungspflege mit zu vergeben ist. Dieter Herrchen Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt - ö. b. u. v. SV Wiesbaden 30 15

1.5 Fachspezifische Hinweise Entfallen einzelner Teilleistungen der Leistungsphasen Eine im Einzelfall auf Leistungsphasen oder einzelne Teilleistungen angemessener Weise vorzunehmende Beschränkung der Beauftragung ist möglich, soweit Leistungen der Objektplanung nicht erforderlich sind oder bereits vorliegen. Das Vorhandensein der LBP Unterlage mit Maßnahmenblättern ersetzt die objektbezogene Vor- und Entwurfsplanung nicht vollständig, da der LBP einen andere Maßstabsebene hat und ihm die für die Objektplanung notwendige Feinmaschigkeit in der Bearbeitung fehlt. Der Vergleich zwischen den Planungsaufgaben LBP als Flächenplanung nach 26 HOAI (i.d.r. Maßstab 1:1.000) und dem als Objektplanung Freianlagen nach 38 ff. HOAI (i.d.r. Maßstab 1:500 bis 1:100) zeigt dies auf. Dieter Herrchen Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt - ö. b. u. v. SV Wiesbaden 31 1.5 Fachspezifische Hinweise Entfallen einzelner Teilleistungen der Leistungsphasen Soweit im Vorfeld zum bereits flächenplanerische Leistungen für einen LBP erbracht worden sind, hat dies nicht, automatisch zur Folge, dass diese Vorleistungen stets mindernden Einfluss auf das Pensum der Objektplanung nehmen. Einschränkungen können unter Berücksichtigung der Notwendigkeit des systematischen Aufbaus der LPH 3 - Entwurfsplanung auf der LPH 2 - Vorplanung der Objektplanung nur gelten, soweit ein kleinerer Maßstab gewählt werden kann und die Planung in der funktionalen Beschreibung ihren Schwerpunkt besitzt. Ein Entfallen einzelner Teilleistungen der Leistungsphase 1 ist in den fachspezifischen Hinweisen nicht vorgesehen - dafür ist im Regelfall kein Anlass gegeben. Dieter Herrchen Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt - ö. b. u. v. SV Wiesbaden 32 16

1.5 Fachspezifische Hinweise Entfallen einzelner Teilleistungen der Leistungsphasen Auf Leistungen oder Teilleistungen, die zur Erstellung des Kostenschätzung bzw. der Kostenberechnung erforderlich sind (vgl. 6 Abs. 1 HOAI) und die maßgebliche Grundlage der Ermittlung anrechenbarer Kosten darstellen, kann nicht verzichtet werden. (vgl. Formblatt HVA F-StB 10553_150107_Honorar 12-14.docx) Dieter Herrchen Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt - ö. b. u. v. SV Wiesbaden 33 3 Hinweise zur Honorierung und Leistungsvereinbarung beim b) Auftrag für mehrere Objekte ( 11 HOAI) Dieter Herrchen Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt - ö. b. u. v. SV Wiesbaden 34 17

1.5 Fachspezifische Hinweise (22) Die Honorarzone ist anhand der Bewertungsmerkmale und der Vorschriften des 40 Abs. 2 ff. HOAI zu ermitteln und im Vordruck HVA F-StB Honorarermittlung festzulegen. Setzt sich die Gesamtmaßnahme aus verschiedenen Einzelobjekten zusammen, so sind diese getrennt zu vereinbaren. Der Hinweis 22 nimmt Bezug auf die Vorschrift des 11 HOAI: nach 11 HOAI gilt ein striktes Trennungsgebot bei der Honorierung von Freianlagen. Die Zusammenfassung mehrerer Objekte zu einer Summe anrechenbarer Kosten als Grundlage der Honorierung ist bei Freianlagen (hier ) ausgeschlossen es sind ausschließlich die Regelung des 11 Abs.1 HOAI 2013 maßgeblich. Die Vergütungsfälle der Abs. 2 bis 4 sind für Objekte der Freianlagen nicht anwendbar Dieter Herrchen Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt - ö. b. u. v. SV Wiesbaden 35 1.5 Fachspezifische Hinweise Die nach dem LBP in der Planfeststellung oder Plangenehmigung festgelegten Einzelobjekte sind unterschiedliche Objekte im Sinne des Objektbegriffes der Freianlagen und des Preisrechts. Für jedes der Einzelobjekte sind die anrechenbaren Kosten (ak), die Honorarzone und das Honorar nach dem Formblatt gesondert zu ermitteln. Dies gilt soweit das jeweilige Objekt im Regelungsbereich der HOAI zwischen 20.000 und 1.500.000 ak nach der Honorartafel zu 40 HOAI liegt. Außerhalb der Tafel gilt die freie Vereinbarung. Dieter Herrchen Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt - ö. b. u. v. SV Wiesbaden 36 18

1.5 Fachspezifische Hinweise Die getrennte Ermittlung der anrechenbaren Kosten und die Bestimmung der jeweiligen Honorarzone für jedes Einzelobjekt gilt auch, wenn mehrere Objekt in einem Auftrag (Vertrag) zusammengefasst werden. Eine Zusammenfassung von einzelnen Objekte in einer Summe anrechenbarer Kosten und darauf gründend einer gemeinsamen Honorarermittlung ist nicht möglich. Eine Vorhaben- oder Projektbezeichnung, wie bspw. B 123, OU Musterstadt, ist keine Bezeichnung eines Objektes im preisrechtlichen Sinne. Dieter Herrchen Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt - ö. b. u. v. SV Wiesbaden 37 Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ihre Fragen? Dieter Herrchen Dieter Herrchen Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt - ö. b. u. v. SV Wiesbaden 38 19

Anlage 1 Leistungen im Leistungsbild nach dem HVA F-StB 2014 Dieter Herrchen Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt - ö. b. u. v. SV Wiesbaden 39 Leistungen und Bewertungen für den Landschaftspflegerischen Ausführungsplan Grundleistung B. Beschreibung der Grundleistungen HOAI Text gemäß Leistungsbild mit konkretisierter Leistungsbeschreibung (kursiv) Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung Bewert ung [%] Eintrag Bewertung [%] a Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers oder vorliegender Planungs- und Genehmigungsunterlagen Berücksichtigen von A. Beschreibung der Planungsaufgaben und Planungsziele. Zusammenstellen der verfügbaren Unterlagen.... b Ortsbesichtigung 0,5 Durchführen von Ortsbesichtigungen zum Abschätzen der erforderlichen Leistung. Über die Auswertung der beschafften Unterlagen hinaus sind alle dort nicht erfassten, für die Bearbeitung des Projektes bedeutsamen Gegebenheiten in der Örtlichkeit zu erkunden.... c Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarf 0,5 sowie zum Leistungsumfang und den erforderlichen Vorarbeiten.... Dipl.-Ing. Dieter Herrchen Landschaftsarchitekt - ö. b. u. v. SV Wiesbaden 40 1,0 20

Leistungen und Bewertungen für den Landschaftspflegerischen Ausführungsplan Beschreibung und Bewertung der Planungsaufgabe Hinweise zum Leistungsbild: Das Leistungsbild im HVA F-StB orientiert sich an 39 i. V. m. Anlage 11 Nummer 11.1 HOAI. Abweichend davon ist im HVA F-StB jede Teilleistung ist in % bewertet Die Teilleistungen der Anlage 11 Nummer 11.1 HOAI werden durch konkretisierende Leistungsbeschreibungen ergänzt (ELA). dabei handelt es sich um Erläuterungen und Klarstellung um vorhaben- und verfahrensspezifische Ausführungen um tatsächliche Erweiterungen der Leistungspflichten des AN, die nicht im Leistungsbild der Anlage 11 HOAI 2013 enthalten sind um die Möglichkeit durch Freitexte die Leistungsbeschreibung projektspezifisch anzupassen Dieter Herrchen Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt - ö. b. u. v. SV Wiesbaden 41 Leistungen und Bewertungen für den Landschaftspflegerischen Ausführungsplan Grenzen der Anwendbarkeit der Splittingtabelle: Unter Bezugnahme auf die Honorartafel zu 40 Freianlagen ergibt sich bei folgenden anrechenbaren Kosten jeweils bei 100 % Honorar und dem Mindestsatz der Honorarzone III: 30.000 ak Honorar: 7.388 davon 1% = 73, davon 0,5 % = 36 50.000 ak Honorar: 11.416 davon 1% = 114, davon 0,5 % = 57 100.000 ak Honorar: 20.574 davon 1% = 205, davon 0,5 % = 102 350.000 ak Honorar: 59.066 davon 1% = 590, davon 0,5 % = 295 die Aufstellung verdeutlicht, dass bei Anwendung Honorartafel ein Splitting erst ab ak > 100.000 zu leistungsentsprechenden Honoraranteilen führen kann, bei kleinen Summen ak ist die Anwendung nicht angemessen. Dieter Herrchen Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt - ö. b. u. v. SV Wiesbaden 42 21

B. Beschreibung der Grundleistungen Hinweise zur LPH 1 Grundlagenermittlung die Aufgabenstellung wird anhand der Zielstellung des Auftraggebers geklärt weiterhin können vorliegende Planungs- und Genehmigungsunterlagen (z. B. vorliegende Planfeststellung oder Plangenehmigung) Grundlage der Klärung sein eine Ortsbesichtigung ist Bestandteil der Grundleistung bereits in der LPH 1 schuldet der AN eine Zusammenfassung, Erläuterung und Dokumentation der Ergebnisse im Rahmen der Grundleistung Dieter Herrchen Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt - ö. b. u. v. SV Wiesbaden 43 B. Beschreibung der Grundleistungen Hinweise zur LPH 2 Vorplanung (Projekt- u. Planungsvorbereitung) im Mittelpunkt steht nach dem Analysieren der Grundlagen die Erarbeitung eines Planungskonzepts unter Berücksichtigung der fachlichen und standörtlichen Planungsbedingungen die Leistungen sind mit den fachlich an der Planung beteiligten abzustimmen bereits in der LPH 2 ist der terminliche Ablauf der Planung und der Realisierung des Vorhabens zu erläutern die Kostenverfolgung beginnt mit einer Kostenschätzung, die auf die finanziellen Rahmenbedingungen abzuprüfen ist LPH 2 umfasst eine Zusammenfassung, Erläuterung und Dokumentation der Ergebnisse Dieter Herrchen Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt - ö. b. u. v. SV Wiesbaden 44 22

B. Beschreibung der Grundleistungen Hinweise zur LPH 3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) die LPH 3 vertieft systematisch die Vorplanung die Integration von fachgutachtlichen Leistungen in den Entwurf z. B. aus naturschutzrechtlichen Anforderungen ist Bestandteil der Grundleistung die Aufgaben der Integration und Koordination der Objektplanung werden betont eine erste (informelle) Abstimmung mit Behörden und Stellen ist eine neue Teilleistung in dieser LPH der Maßstab der Bearbeitung ist mit 1:500 bis 1:100 beispielhaft genannt Angaben zum Entwurf sind spezifisch zu Freianlagen benannt Kostenberechnung erfolgt nach AKVS einschl. Mengenermittlung Dieter Herrchen Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt - ö. b. u. v. SV Wiesbaden 45 B. Beschreibung der Grundleistungen Hinweise zur LPH 4 Genehmigungsplanung der AN schuldet im Rahmen der Grundleistung (wie beim Leistungsbild Gebäude auch) die Zusammenstellung und Einreichung der Genehmigungsunterlagen darin sind eingeschlossen vorhandene Vorlagen und notwendige Nachweise soweit gesonderte fachgutachtliche Darlegungen notwendig sind, bleiben diese BL und sind gesondert zu vergüten, ggf. auch von Dritten zu erbringen die Genehmigungsplanung ist mit 4 % bewertet, da bereits in LPH 3 eine erste Abstimmung mit Behörden und beteiligten Stellen stattgefunden hat Dieter Herrchen Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt - ö. b. u. v. SV Wiesbaden 46 23

B. Beschreibung der Grundleistungen Hinweise zur LPH 5 Ausführungsplanung die Ausführungsplanung setzt die Entwurfs- und Genehmigungsplanung voraus es werden ausdrücklich Pläne oder Beschreibungen zur Darstellung der Ausführungsplanung benannt die Maßstabsangaben sind beispielhaft und lassen Spielräume im Einzelfall zu spezifische Anforderungen der Ausführung bei Flächengestaltungen und der Begrünung sowie zu naturschutzfachlichen Maßnahmen sind benannt der terminliche Ablauf ist auch in LPH 5 im Blick zu halten die Ausführungsplanung ist im Zuge der Ausführung des Objektes fortzuschreiben Dieter Herrchen Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt - ö. b. u. v. SV Wiesbaden 47 B. Beschreibung der Grundleistungen Hinweise zur LPH 6 Vorbereitung der Vergabe die Ermittlung und Zusammenstellung von Mengen setzt eine Ausführungsplanung voraus die Schnittstellenkoordination ist Aufgabe der Objektplanung gegenüber den an der Planung fachlich Beteiligten der Terminplan soll die Anforderungen der witterungsbedingten Einflüsse beim Bau von Freianlagen berücksichtigen Kosten sind auf der Grundlage bepreister LVs zu ermitteln, (vormals BL) die Kosten sind mit der in LPH 3 erstellten Kostenberechnung abzugleichen und zu kontrollieren die Vergabeunterlagen sind nun in LPH 6 zusammenzustellen (in der HOAI 2009 noch Teilleistung der LPH 7) Dieter Herrchen Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt - ö. b. u. v. SV Wiesbaden 48 24

B. Beschreibung der Grundleistungen Hinweise zur LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe Prüfen und Werten von zusätzlichen oder Alternativangeboten ist eine Grundleistung das Führen von Bietergesprächen, das Erstellen der Vergabevorschläge und das Zusammenstellen der Vertragsunterlagen wird Grundleistung (die Auftragserteilung selbst bleibt natürlich Bauherrenaufgabe) die Kostenkontrolle erfolgt zwischen den Ausschreibungsergebnissen zum bepreisten LV einerseits und im Abgleich zur Kostenberechnung aus LPH 3 Dieter Herrchen Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt - ö. b. u. v. SV Wiesbaden 49 B. Beschreibung der Grundleistungen Hinweise zur LPH 8 Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation in der LPH 8 werden Spezifika der Freianlage betont: Pflanz- und Materiallieferungen, Terminplan unter Berücksichtigung jahreszeitlicher Erfordernisse, überwachen der Fertigstellungspflege bei der Dokumentation des Bauablaufs wird das Bautagebuch beispielhaft benannt, andere Dokumentationsformen sind möglich Kostenkontrolle und Kostenfeststellung, hier nach AKVS sowie die Dokumentation sind wichtige Teilleistungen der Leistungsphase die LPH wird gegenüber der HOAI 2009 mit einem Prozentpunkt höher bewertet, da die Teilleistungen d) der bisherigen LPH 9 unter q) in LPH 8 übernommen sind Dieter Herrchen Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt - ö. b. u. v. SV Wiesbaden 50 25

B. Beschreibung der Grundleistungen Hinweise zur LPH 9 Objektbetreuung die Objektbetreuung ist auf einen Zeitraum von bisher 4 auf max. 5 Jahre ausgedehnt worden die innerhalb der Verjährungsfrist festgestellten Mängel sind fachlich zu bewerten die Überwachung der Entwicklungs- und Unterhaltungspflege (auch im 5 Jahre Zeitraum), die Überwachung von Wartungsleistungen oder die Überwachung der Beseitigung der Mängel, die nach der Abnahme aber während der Gewährleistung auftreten, ist nun eine Besondere Leistung vor Ablauf der Verjährungsfristen ist eine Objektbegehung zur Mängelfeststellung durchzuführen die Leistungsphase ist mit 2 % bewertet Dieter Herrchen Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt - ö. b. u. v. SV Wiesbaden 51 Leistungen und Bewertungen für den Landschaftspflegerischen Ausführungsplan Unterschiede zwischen dem Leistungsbild nach dem HVA F-StB und dem Leistungsbild Anlage 11 Nummer 11.1 der HOAI 2013 In den folgenden LPH fügt das HVA F-StB zusätzliche Leistungspflichten in das Leistungsbild ein und bewertet diese Abweichend vom Leistungsbild der Anlage 11 Nummer 11.1 der HOAI unter der Bezeichnung konkretisierende Leistungsbeschreibung als Grundleistungen (Auswahl): LPH 2 a) Erarbeiten eines Arbeits- und Terminplanes unter Berücksichtigung der Fachbeiträge f) Aufteilung der Kosten aus der Kostenberechnung der Entwurfsplanung gem. RE auf Baulose/Einzelmaßnahmen nach AKVS g) Zusammenstellen der Vorplanungsergebnisse in schriftlicher und zeichnerischer Form Dieter Herrchen Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt - ö. b. u. v. SV Wiesbaden 52 26

Leistungen und Bewertungen für den Landschaftspflegerischen Ausführungsplan LPH 3 LPH 4 LPH 5 d) Beschreiben der einzelnen Objekte gemäß den Empfehlungen für die landschaftspflegerische Ausführung im Straßenbau (ELA) g) Zusammenstellen des endgültigen Entwurfes mit Ergänzung der zusätzlich erarbeiteten Entwurfsunterlagen. c) mit Erläuterung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. c) Abstimmen vorgenannter Unterlagen mit dem Auftraggeber und anderen an der Planung fachlich Beteiligten (z. B. Ver- und Entsorgungsunternehmen). e) Mitwirken an der Erstellung des integrierten Bauzeitenplanes. Dieter Herrchen Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt - ö. b. u. v. SV Wiesbaden 53 Leistungen und Bewertungen für den Landschaftspflegerischen Ausführungsplan LPH 5 LPH 6 LPH 7 LPH 9 f) Fortschreiben der Ausführungsunterlagen während der Durchführung der Einzelmaßnahmen. Fortschreiben der Kostenberechnung. a) Abstimmung mit dem AG zur grundsätzlichen Gliederung der Vergabeunterlagen in Abschnitte (Lose) und wesentlicher Ausführungsphasen. c) sowie Behörden (z. B. Naturschutz-, Forst-, Verkehrsbehörde) g) Vorbereiten der Unterlagen für die Zuschlagserteilung sowie die Erstellung aller erforderlichen Schriftstücke zum Abschließen des Verfahrens c) Bewertung, ob die Sicherheiten (z. B. Vertragserfüllungs- und Mängelansprüchebürgschaft) zurückgegeben werden können oder Reduzierungen der Höhe nach vorgenommen werden können. Dieter Herrchen Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt - ö. b. u. v. SV Wiesbaden 54 27

Anlage 2 Besondere Leistungen im Leistungsbild Unter Ziffer 1.5 der Fachspezifischen Hinweise wird im HVA F-StB ausgeführt: (3) Die Besonderen Leistungen, die zu den Grundleistungen des hinzutreten können, sind in Anlage 11 Nummer 11.1 zur HOAI nicht abschließend aufgeführt. Dieter Herrchen Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt - ö. b. u. v. SV Wiesbaden 55 C. Beschreibung der Besonderen Leistungen Hinweise zum Formblatt Besondere Leistungen Die im Formblatt gelisteten Besonderen Leistungen entsprechen den in Anlage 11 Nummer 11.1 der HOAI genannten. Die Beschreibung der Besonderen wird im Formblatt an einzelne Leistungsphasen gebunden (zu Leistungsphase 1, 2, 3 usw.). Nach 3 Abs. 3 Satz 2 HOAI, dass Besondere Leistungen in allen Leistungsphasen vereinbart und vergütet werden können, soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen. Die Regelung gilt auch für alle weiteren Besonderen Leistungen aller anderen Leistungsbilder sowie weitere, nicht in der HOAI erwähnte frei zu vereinbarende Leistungen in gleicher Weise. Dieter Herrchen Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt - ö. b. u. v. SV Wiesbaden 56 28

Anlage 3 Quellen und Literaturhinweise AHO Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e. V.; Schriftenreihe Nr. 1: HOAI Planen und Bauen im Bestand, Berlin Oktober 2014 AHO Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e. V.; Schriftenreihe Nr. 20: Abgrenzung der Vergütung von Objektplanungsleistungen der Freianlagen zu Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen nach Teil 3 der HOAI 2009 ; Berlin, September 2011 AHO Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e. V.; Schriftenreihe Nr. 27: Umweltbaubegleitung ; Berlin, Januar 2012 AHO Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e. V.; Schriftenreihe Nr. 29: Frei zu vereinbarende Leistungen zum Leistungsbild Objektplanung Freianlagen ; Berlin, März 2013 Amtliche Begründung zur 7. Novellierung der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen HOAI 2013 ARGE HOAI; Arbeitsgemeinschaft Arge HOAI-GWT-TUD/Börgers/Kalusche/Siemon; Aktualisierungsbedarf zur Honorarstruktur der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, Dezember 2013 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung; Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 16/2013 vom 13.08.2013 Ebert/Stork, Praxiskommentar zur HOAI 2013, Berlin 2015 Handbuch für die Vergabe und Ausführung von freiberuflichen Leistungen der Ingenieure und Landschaftsarchitekten im Straßen- und Brückenbau (HVA F-StB), Dezember 2014 Hartmann, R. HOAI 2013 Band 3, Flächenplanung Gebäude Freianlagen, Beuth Verlag Berlin Heinlein, Hilka; HOAI, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, Kommentar, Köln 2014 Kalusche, W. (Hrsg.), BKI Handbuch HOAI 2013, Stuttgart 2013 Locher-Koeble-Frik; Kommentar zur HOAI; 12. Auflage; Köln 2013 Messerschmidt/Niemöller/Preussner, HOAI Kommentar; München 2015 Dieter Herrchen Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt - ö. b. u. v. SV Wiesbaden 57 29