NÖ Bautechnikverordnung neu! Umsetzung der OIB-Richtlinien Stand: 11.12.2014
NÖ BTV 2014 3 Verweise auf OIB-Richtlinien Anlagen 2, 2.1, 2.2, 2.3, 7, 8 RL 2 RL 2.1 Betriebsbauten RL 2.2 Garagen, überdachte Stellplätze und Parkdecks RL 2.3 Gebäude mit einem Fluchtniveau > 22 m Begriffsbestimmungen Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke Leitfaden Abweichungen u. konzepte in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014 NÖ BTV 2014 -
Umsetzung in den Ländern Tirol 2008 Vorarlberg 2008 Burgenland 2008 Wien 2008 Steiermark 2011 Kärnten 2012 Oberösterreich 2013 Niederösterreich 1.2.2015 Salzburg? OIB-Richtlinien
Entwicklung OIB-Richtlinien 2007 2011? Überarbeitung der Ausgabe 2011 nach Anhörung! OIB-Richtlinien
Ausgabe 2011 in der Fassung der NÖ BTV 2014 Vorgriffe auf die nächste Ausgabe Gebäudeklassen 1 und 2 Brandabschnitt im Wohnbau Fluchtweglänge im Wohnbau Heizungen mit Pellets Löschwasserversorgung in RL 2 Tierställe Schul- und Kindergartengebäude OIB-Richtlinien in NÖ
OIB-Richtlinien Begriffsbestimmungen
Gebäudeklassen GK g Niveau W / B Fläche 1 3 7 2 / 1 400 freistehend 2 (a) 3 7 --- 400 2 (b) 3 7 1 400 RH 2 (c) 3 7 nur W 800 freistehend 3 3 7 --- --- 4 (a) 4 11 1 --- 4 (b) 4 11 --- je 400 5 --- 22 --- --- a. unterird. OIB-Richtlinien Begriffsbestimmungen
OIB-Richtlinie 2.3
BTV 2014 OIB-Richtlinie 2
allgemeine Anforderungen Brandverhalten von Bauprodukten Tabelle 1a Feuerwiderstand von Bauteilen Tabelle 1b OIB-Richtlinie 2
Tabelle 1a Brandverhalten OIB-Richtlinie 2
Tabelle 1b Feuerwiderstand OIB-Richtlinie 2
Tabelle 1b Pkt. 3.1 OIB-Richtlinie 2
Brandabschnitte Bei Wohngebäuden ist nur die Längsausdehnung von 60 m einzuhalten! OIB-Richtlinie 2
deckenübergreifender Aussenwandstreifen GK 5 > 6 o.g. Bei Wohngebäuden nur für Geschoßdecken oberhalb des sechsten oberirdischen Geschoß! OIB-Richtlinie 2
Räume mit erhöhter Brandgefahr Eine gemeinsame Aufstellung von Behältern für feste Brennstoffe in Form von Pellets und der zugehörigen Feuerstätte mit automatischer Beschickung in einem Heizraum ist zulässig, sofern nicht mehr als 15 m³ gelagert werden und die Lagerbehälter durch geeignete Maßnahmen gegen gefahrbringende Erwärmung geschützt sind. kein Heizraum: GK1 und RH der GK2 nicht mehr als 50 kw und nicht mehr als 15 m³ gemeinsame Aufstellung im Heizraum: mehr als 50 kw und nicht mehr als 15 m³ OIB-Richtlinie 2
BTV 2014 Erste und erweiterte Löschhilfe je nach Verwendungszweck jedenfalls in Gebäuden mit Wohn-/Betreibseinheiten in Gebäuden der GK 5 mit > 6 Geschoßen in jedem Geschoß Wandhydranten, abweichend bei Wohngebäuden trockene Löschleitung OIB-Richtlinie 2
BTV 2014 Rauchwarnmelder In Wohnungen muss in Aufenthaltsräumen, ausgenommen in Arbeitsbereichen von Küchen, sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein unvernetzter Rauchwarnmelder angeordnet werden! OIB-Richtlinie 2
Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke Zur Grundstücks-/Bauplatzgrenze gerichtete Außenwände sind als brandabschnittsbildende Wände gem. Tabelle 1b auszubilden, sofern ihr Abstand nicht mehr als 2 m beträgt! Dachvorsprünge, Vordächer, Erker, Balkone,... unzulässig! OIB-Richtlinie 2
Flucht- und Rettungswege BTV 2014 OIB-Richtlinie 2
in 40 m erreichbar... ein Ausgang ins Freie oder ein Treppenhaus Tabelle 2a/2b oder zwei Treppenhäuser Tabelle 3 Bei Wohnungen 40 m Gehweglänge ab der Wohnungseingangstür zu einem Treppenhaus! OIB-Richtlinie 2
Tabelle 2a BTV 2014 einziger Fluchtweg OIB-Richtlinie 2
Tabelle 2b BTV 2014 einziger Fluchtweg OIB-Richtlinie 2
Tabelle 3 BTV 2014 mit 2. Fluchtweg od. Rettungsweg OIB-Richtlinie 2
Geräte der Feuerwehr Erreichbarkeit jeder Wohn-, Betriebseinheit geeignete Gebäudeöffnungen Anfahrtsweg max.10 km Zugänge, Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen max. 30 Personen je oberirdischen Geschoß, ausgenommen bei Wohngebäude! OIB-Richtlinie 2
Rettungswegsystem fest verlegt an Gebäudeaußenwand Erreichbarkeit jeder Wohn-, Betriebseinheit geeignete Gebäudeöffnungen Erreichbarkeit eines sicheren Ortes des angrenzenden Geländes OIB-Richtlinie 2
Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung Bei Gebäuden der GK 4, ausgenommen bei Wohngebäuden, und der GK 5 ist eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung in Treppenhäusern, Außentreppen und in Gängen im Verlauf von Fluchtwegen sowie im Verlauf des fest verlegten Rettungswegssystems an der Gebäudeaußenwand zu installieren. OIB-Richtlinie 2
Zugänglichkeit zur Brandbekämpfung GK 1, 2 und 3 gegeben wenn: 80 m Gehweglänge vom Fahrzeug zum Gebäudezugang GK 4 und 5: entspr. den Möglichkeiten der FW andernfalls: zusätzliche Maßnahmen OIB-Richtlinie 2
Löschwasserversorgung: keine bautechnische Anforderung! geregelt im NÖ Feuerwehrgesetz! OIB-Richtlinie 2
Besondere Bestimmungen BTV 2014 Landwirtschaft Schulen Beherbergung Verkaufsstätten OIB-Richtlinie 2
Landwirtschaft Wirtschaftstrakt / Wohnbereich REI 90/EI 90 Ausnahme für Almhütten Garagen, Werkstätten / Wirtschaftstrakt REI 90 / EI 90 Stall / darüber liegende Gebäudeteile R 30 Abstand zu Grundgrenzen 6/10 der Höhe mind. 3,0 m Abweichungsmöglichkeit Tab. 1b und Brandabschnittsfläche OIB-Richtlinie 2
Landwirtschaft Tierställe Für land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude - ausgenommen Tierställe - darf die RL 2.1 bei Betriebsbauten herangezogen werden eingeschossig: < 2.000 m²... keine Anforderung < 3.000 m²... R 30 OIB-Richtlinie 2
Schulen,... ein Treppenhaus unzulässig, ausgenommen nicht mehr als 2 oberirdische Geschoße und < 120 Personen im oberirdischen Geschoß Rettungsweg als 2. Fluchtweg unzulässig 2 Ausgänge bei Physik- und Chemieräume EI 2 30-C / E 30-C zu bestimmten Räumen Brandabschnitt < 1.600 m² Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung < 3.200 m² Sicherheitsbeleuchtung > 3.200 m² Alarmierungseinrichtung vernetzte Rauchwarnmelder in Kindergärten OIB-Richtlinie 2
Beherbergung ein Treppenhaus bis 100 Betten, wenn Rettungsweg mit Geräten der Feuerwehr: bis zu 100 Betten (gesamt) und in den OG jeweils max. 30 Betten und BMA mit Alarmweiterleitung Rettungsweg mit Rettungswegsystem: jedes Gästezimmer erreichbar Brandverhalten Anforderungen an Boden-, Wand- und Deckenbeläge OIB-Richtlinie 2
Beherbergung Brandfrüherkennung < 30 Betten Rauchwarnmelder, stromversorgt 31 bis 100 Betten BMA mit interner Alarmierung >100 Betten BMA mit Alarmweiterleitung OIB-Richtlinie 2
Verkaufsstätten freistehend und eingeschossig: R 30 oder A2 Verkaufsfläche 600 m² bis 3.000 m² brandabschnittsbildende Bauteile zu benachbarten Räumen Tabelle 4 ein Treppenhaus oder Außentreppe unzulässig Rettungswege unzulässig Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung < 2.000 m² Sicherheitsbeleuchtung > 2.000 m² > 1.800 m² Löschwasserbedarf festzulegen > 3.000 m² konzept OIB-Richtlinie 2
Tabelle 4 BTV 2014 OIB-Richtlinie 2
BTV 2014 Sondergebäude Versammlungsstätten > 1.000 Personen Krankenhäuser Alters- und Pflegeheime Justizanstalten besondere Verwendung oder Bauweise OIB-Richtlinie 2 konzept
BTV 2014 OIB-Richtlinie 2.1
Vorbemerkungen höhere Anforderungen wenn erforderlich! Brandbelastung Aktivierungsgefahr Umgebungssituation Erleichterungen zulässig! geringes Risiko OIB-Richtlinie 2.1
Sicherheitskategorien K 1 keine besonderen Maßnahmen K 2 automatische BMA K 3.1 BMA plus Betriebsfeuerwehr K 3.2 BMA plus BF 0-24 Uhr K 4.1 erweiterte automatische Löschhilfeanlage (EAL) K 4.2 automatische Feuerlöschanlage (SPA) OIB-Richtlinie Begriffsbestimmungen
Tabelle 1 BTV 2014 Hauptbrandabschnitte OIB-Richtlinie 2.1
Löschwasserbedarf...... im Einvernehmen mit der Feuerwehr unter Berücksichtigung der Flächen der Hauptbrandabschnitte, der Brandabschnitte, der Brandlasten sowie der technischen einrichtungen! OIB-Richtlinie 2.1
Schutzabstände zur Grundgrenze: ohne definierten Feuerwiderstand: 6/10, mind. 3 m oder... näher als 1m jedenfalls Bw. Gebäude untereinander: ohne definierten Feuerwiderstand: 12/10, mind. 6 m oder... OIB-Richtlinie 2.1
Lage und Zugänglichkeit Hauptbrandabschnitt zumindest an einer Außenwand; nicht bei EAL / SPA 5.000 m² zusammenhängend bebaut; für Feuerwehrfahrzeuge umfahrbar! Zufahrten, Durchfahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen schaffen und ständig freizuhalten! OIB-Richtlinie 2.1
Fluchtwege in 40 m erreichbar: ein Ausgang ins Freie ein gesicherter Fluchtbereich; Treppenhaus oder Außentreppe Gehweglängen bis zu 70 m unter bestimmten Voraussetzungen: Raumhöhe einrichtungen Verkürzung sofern erforderlich! OIB-Richtlinie 2.1
Tabelle 2 Treppenhäuser OIB-Richtlinie 2.1
Rauch- und Wärmeabzug 200-1.200 m² Öffnungen von mindestens 2% der Grundfläche 1.200-1.800 m² RWA zur Unterstützung der Feuerwehr mehr als 1.800 m² RWA zur Verzögerung der Brandausbreitung OIB-Richtlinie 2.1
Sonstige Maßnahmen 1.800 m² Wandhydranten 3.000 m² jedenfalls beauftragter plan BMA z.b. TRVB S 123 EAL z.b. TRVB S 122 SPA z.b. TRVB S 127 OIB-Richtlinie 2.1
Tabelle 3 Lagerabschnittflächen OIB-Richtlinie 2.1
Anhang A Lagergüter in Kategorien OIB-Richtlinie 2.1
BTV 1997 OIB-Richtlinie 2.2
Garagen, überdachte Stellplätze, Parkdecks < 50 m², Text 50-250 m², Tabelle 1 mehr als 250 m², Text u. Tab. 2 für G. Parkdecks, Tabelle 3 OIB-Richtlinie 2.2
überdachte Stellplätze < 50 m² GK 1 OIB-Richtlinie 2.2
Tabelle 1 Überdachte Stellplätze, Garagen 50-250 m² OIB-Richtlinie 2.2
Tabelle 2 - Einrichtungen Garagen 250-10.000 m² OIB-Richtlinie 2.2
Tabelle 3 Parkdecks OIB-Richtlinie 2.2
CNG LPG OIB-Richtlinie 2.2
OIB-Leitfaden
Danke für die Aufmerksamkeit