Die Praxis der Jugend- und Auszubildendenvertretung von A bis Z



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Transkript:

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92 AUSBILDUNGSPLAN Ausbildungsplan Grundlagen Die Berufsausbildung muss nach 14 BBiG in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert, so durchgeführt werden, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann. Dies setzt einen betrieblichen Ausbildungsplan voraus, nach dem verfahren wird und der Bestandteil des Berufsausbildungsvertrages ist ( 11 Abs. 1 Nr. 1 BBiG). Hierzu hat der Bundesausschuss für Berufsbildung gemäß 50 BBiG von 1969 Empfehlungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung vom 28./29. 3. 1972 herausgegeben, die nachstehend wiedergegeben sind. Die Intension dieser Empfehlung hat weiterhin seine Gültigkeit. Empfehlung des Bundesausschusses für Berufsbildung ( 50 BBiG) vom 28./ 29. 3. 1972 Der Bundesausschuß für Berufsbildung, der gem. 51 Abs. 2 Nr. 3 BBiG Vorschläge für die Ordnung, den Ausbau und die Förderung der Berufsausbildung zu erarbeiten hat, hat die nachfolgenden Grundsätze für die sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung beschlossen. Er erwartet, daß diese Grundsätze bei der Abfassung von Berufsausbildungsverträgen zugrunde gelegt werden. I. Vorbemerkungen Die Niederschrift des Berufsausbildungsvertrages muß nach 4 BBiG Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung (Ausbildungsplan) enthalten; sie sind Bestandteil des Berufsausbildungsvertrages und der Niederschrift als Anlage beizufügen. Berufsausbildungsverträge ohne diese Angaben entsprechen nicht den Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes und dürfen nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen werden. Der Auszubildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes gemäß 25 BBiG bzw. 25 HwO einen den betrieblichen und individuellen Gegebenheiten angepaßten Ausbildungsplan zu erstellen, der sowohl den sachlichen Aufbau als auch die zeitliche Folge der Berufsausbildung ausweist. Sofern eine Ausbildungsordnung nach 25 BBiG/ 25 HwO vorliegt, kann auch der Inhalt des Ausbildungsrahmenplanes als Ausbildungsplan zugrunde gelegt werden, wenn dieser den Erfordernissen im Einzelfall entspricht. Wenn noch keine Ausbildungsordnung nach 25 BBiG/ 25 HwO vorliegt, sind die weiter anzuwendenden Berufsbilder, Berufsbildungspläne ( 108 BBiG), die Fachlichen Vorschriften ( 122 HwO) usw. zugrunde zu legen.

AUSBILDUNGSPLAN 93 Die sachliche und zeitliche Gliederung soll möglichst zusammengefaßt werden, indem den Sachgebieten die entsprechenden Zeitangaben zugeordnet werden. II. Kriterien Bei der Erstellung der sachlichen und zeitlichen Gliederung durch die Ausbildungsstätten und bei ihrer Überprüfung durch die zuständigen Stellen ist folgendes zu beachten: 1. Sachliche Gliederung 1.1. Die sachliche Gliederung muß alle im Ausbildungsrahmenplan bzw. in dem weiter anzuwendenden Berufsbild, Berufsbildungsplan und in den fachlichen Vorschriften aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten. 1.2. Bei Ordnungsmitteln, die keine Berufsbildungspläne, sondern nur Berufsbilder enthalten, müssen die einzelnen Ausbildungsinhalte näher beschrieben werden. 1.3. Die Probezeit ist inhaltlich so zu gestalten, daß ihr Zweck erfüllt wird und Aussagen über Eignung und Neigung des Auszubildenden möglich sind. 1.4. Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so zusammengefaßt und gegliedert werden, daß Ausbildungseinheiten entstehen, die bestimmten Funktionen (z.b. Verkauf, Rechnungswesen, Montage) oder bestimmten Abteilungen der Ausbildungsstätte (z.b. Buchhaltung, Lehrwerkstätte, Modellbau) zugeordnet werden können. 1.5. Die Ausbildungseinheiten sollen überschaubar sein. Bei größeren zusammenhängenden Ausbildungsabschnitten sollen soweit erforderlich sachlich gerechtfertigte Unterabschnitte gebildet werden. 1.6. Die sachliche Gliederung muß auf die Anforderungen in den Zwischen- und Abschlußprüfungen abgestellt sein. 1.7. Sofern einzelne Ausbildungseinheiten lehrgangsmäßig oder durch Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden, müssen sie so angeordnet sein, daß betriebliche und außerbetriebliche Maßnahmen sinnvoll ineinandergreifen und aufeinander aufbauen. 1.8. Die sachliche Gliederung der Ausbildung soll insgesamt, aber auch innerhalb jeder Ausbildungseinheit den Grundsatz beachten, daß erst nach Vermittlung einer möglichst breiten Grundlage die spezielle Anwendung und die Festigung der vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse erfolgen soll. 2. Zeitliche Gliederung 2.1. Sofern die Ausbildungsordnung eine zeitliche Folge zwingend vorschreibt, muß diese eingehalten werden (z.b. in den ersten beiden Monaten, im ersten Halbjahr, im ersten Ausbildungsjahr). 2.2. Die zeitliche Folge muß unter dem Gesichtspunkt der Reihenfolge der Prüfungen gegliedert werden. 2.3. Die zeitliche Gliederung ist nach sachlogischen und pädagogischen Gesichtspunkten zu ordnen. 2.4. Sind für die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen zeitliche Richtwerte vorgegeben, so kann innerhalb dieses Rahmens je nach den betrieblichen Gegebenheiten eine flexible Regelung getroffen werden. 2.5. Jede zeitliche Gliederung soll entsprechend dem Ausbildungsinhalt überschaubare Abschnitte vorsehen und den Urlaub berücksichtigen. Als überschaubar sind Abschnitte von höchstens 6 Monaten anzusehen. Wenn möglich und je nach Ausbildungsberuf und Ausbildungsjahr geboten, sind Unterabschnitte, etwa nach Monaten oder Wochen, anzugeben. 2.6. Die zeitliche Gliederung ist auf einen Ausbildungsablauf im Rahmen der vertraglichen Ausbildungszeit abzustellen. Die Dauer der Ausbildungsabschnitte und ihre zeitliche Folge können nach den Fähigkeiten des Auszubildenden und den Besonderheiten der Ausbildungsstätte

94 AUSBILDUNGSPLAN variiert werden, soweit die Teilziele und das Gesamtziel der Ausbildung nicht beeinträchtigt werden. Die einzelnen Ausbildungsabschnitte sollen bei besonderen Leistungen gekürzt werden, bei besonderen Schwächen können sie unter Beachtung der vertraglichen Ausbildungszeit verlängert werden. 2.7. Zeitliche Verschiebungen und Umstellungen innerhalb der Ausbildungsabschnitte sind möglich, wenn sie unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze vorgenommen werden. 3. In begründeten Ausnahmefällen kann in begrenztem Umfang von der Gliederung abgewichen werden, wenn dadurch die Teilziele und das Gesamtziel nicht beeinträchtigt werden. Die Ausbildungsstätte hat die Abweichung mit Begründung festzuhalten und der zuständigen Stelle anzuzeigen. III. Ausbildungsplätze und Ausbildungsmittel In der sachlichen und zeitlichen Gliederung sollen Ausbildungsplätze und Ausbildungsmittel aufgeführt werden. Bedeutung für den Betriebsrat/die JAV Die JAV hat nach 70 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG die Aufgabe, darüber zu wachen, dass die für die Wahlberechtigten zur JAV geltenden Gesetze, Verordnungen usw. eingehalten werden. Hierzu gehört es, die Einhaltung des Ausbildungsplanes zu überprüfen, beispielsweise im Rahmen von Betriebsrundgängen (f Betriebsbegehung). Werden von der JAV Mängel bezüglich der Einhaltung des Ausbildungsplanes festgestellt, müssen diese gegenüber dem Betriebsrat benannt werden. Der Betriebsrat wiederum nimmt nach 80 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG die Anregungen der JAV entgegen. Er muss nunmehr gegenüber dem Arbeitgeber auf eine Beseitigung der Mängel hinwirken. Zu Gesprächen mit dem Arbeitgeber ist die JAV nach 68 BetrVG hinzuzuziehen. Die JAV hat zu diesem Thema auch ein Teilnahmerecht an Betriebsratssitzungen, ein Stimmrecht und ein Antragsrecht ( 67, 70 Abs. 1 Nrn. 1, 3 BetrVG) in Betriebsratssitzungen. Nach 98 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Durchführung von Maßnahmen der Berufsbildung ein Mitbestimmungsrecht. Da die Grundlagen der Berufssausbildung weitgehend gesetzlich geregelt sind, im Wesentlichen im BBiG und in den nach 4 und 5 BBiG und 25 und 26 HandwO erlassenen Ausbildungsordnungen, bezieht sich die Mitbestimmung vor allem auf die betriebliche Umsetzung dieser gesetzlichen Bestimmungen. Beim Ausbildungsplan bedeutet das beispielsweise, dass der Betriebsrat bezüglich der zeitlichen und sachlichen Gliederung der betrieblichen Be-

AUSBILDUNGSPLAN 95 rufsausbildung (hierzu gehören auch Versetzungspläne für den Durchlauf einzelner Abteilungen) ein Mitbestimmungsrecht hat. Sind keine betrieblichen Ausbildungspläne vorhanden, so haben der Betriebsrat und die JAV darauf hinzuwirken, dass diese erstellt und den Auszubildenden mit dem Ausbildungsvertrag ausgehändigt werden. Können Ausbildungsinhalte nicht im Betrieb vermittelt werden, so muss der Arbeitgeber dafür Sorge tragen, dass der Auszubildende Gelegenheit erhält, die notwendigen Inhalte außerhalb des Betriebes vermittelt zu bekommen. Die Kosten für die Teilnahme des Auszubildenden an einer solchen außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme hat der Arbeitgeber in diesem Fall zu tragen. Bedeutung für den Auszubildenden Mit dem Ausbildungsvertrag muss dem Auszubildenden eine sachliche und zeitliche Gliederung (betrieblicher Ausbildungsplan) ausgehändigt werden. Ist dieses nicht geschehen, so sollten die JAV oder der Betriebsrat darüber informiert werden. Anhand des Ausbildungsplans kann der Auszubildende überprüfen, ob die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte tatsächlich vermittelt werden. Bei Missständen sollten die JAV bzw. der Betriebsrat informiert werden.