Neue Regelungen für Immobiliardarlehensvermittler Astrid Hammann, IHK Darmstadt 17. März 2016
Was erwartet Sie heute? Der rechtliche Rahmen 34 i GewO: was steht drin? Übergangsregelungen: wer wann was Sachkundeprüfung: reicht meine Qualifikation? Sonstiges: was muss ich noch wissen? Ihre Fragen an uns! Seite 2
Der rechtliche Rahmen 28.02.2014: Wohnimmobilienkreditrichtlinie (WIK) im Amtsblatt der Europäischen Union verkündet; Umsetzungsfrist in den Mitgliedsstaaten: 2 Jahre 07.09.2015: Gesetz-Entwurf der Bundesregierung zur Umsetzung 21.03.2016: Inkrafttreten des 34i GewO zur Umsetzung der WIK (Bundesratsbeschluss vom 26.02.2016) Die notwendige Verordnung wird voraussichtlich am 22.04.2016 beschlossen; Inkrafttreten ca. Ende April 2016 Seite 3
34i GewO: was steht drin? (1) Betroffen: die gewerbsmäßige Vermittlung von Immobiliar-Darlehensverträgen im Sinne von 491 Abs. 3 BGB oder entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des 506 BGB Nicht betroffen: die Vermittlung von Bausparverträgen, da keine Immobiliar- Darlehensverträge Aber: die Bundesregierung prüft, ob Bausparverträge nicht doch mit einbezogen werden sollen, da diese häufig einen Immobiliar-Darlehensvertrag nach sich ziehen. Seite 4
34i GewO: was steht drin? (2) Welche Produkte fallen unter die neue Erlaubnis? alle typischen Immobilienfinanzierungen (bis auf den reinen Bausparvertrag); dazu gehört der Hausbau ebenso wie der Haus- oder Wohnungskauf; Um- und Anbau sowie die Sanierung; ebenso Darlehen, die zwar nicht für die Immobilie genutzt werden, aber durch die Immobilie gesichert werden. Seite 5
34i GewO: was steht drin? (5) Anforderungen an die neue Erlaubnis Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, Sachkundenachweis und Registrierung im IHK-Vermittlerregister Achtung: Keine getrennte Erlaubnispflicht für Immobiliardarlehensvermitler und Honorar-Immobiliardarlehensberater (vgl. 34i Abs. 5 GewO). Seite 6
Übergangsregelungen: wer wann was? 1. Termine: Wer am 21. März 2016 schon eine Erlaubnis nach 34c Abs. 1 S. 1 GewO hat, die zur Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen berechtigt ( 160 Abs. 4 GewO), darf damit noch bis zum 21. März 2017 Immobiliardarlehen vermitteln. Übergangsfrist 21. März 2016 21. März 2017 Seite 7
Übergangsregelungen: wer wann was? 2. Vereinfachtes Verfahren : Wer beim Antrag auf Erlaubnis nach 34i GewO seine Original-Urkunde nach 34c Abs. 1 Satz 1 (Darlehensvermittlung) vorlegt, erspart sich die Prüfung von Zuverlässigkeit und Vermögensverhältnissen: Original vorlegen Achtung: das Vereinfachte Verfahren gilt nur während der Übergangsfrist bis zum 21. März 2017! Danach: kompletter Neuantrag! Seite 8
Übergangsregelungen: wer wann was? 3. Alte-Hasen-Regelung - 160 Abs. 3 GewO: Wer beim Antrag auf Erlaubnis nach 34i GewO nachweist, dass er seit dem 21. März 2011 ununterbrochen als Immobiliardarlehensvermittler tätig ist, braucht keine Sachkundeprüfung vorzulegen. Bei selbständiger Tätigkeit erfolgt der Nachweis durch Erlaubnis nach 34c Abs. 1. S. 1 GewO Gewerbeanmeldung Vertragskopien, Provisionsabrechnungen etc. Bei unselbständiger Tätigkeit kann der Nachweis erbracht werden durch Arbeitsvertrag, Arbeitszeugnisse, (Original-)Bestätigung des Arbeitgebers, Verdienstbescheinigungen mit Tätigkeitsnachweisen, Provisionsabrechnungen etc. Seite 9
Sachkundeprüfung ja oder nein: reicht meine Qualifikation? Die Verordnung ImmVermV-E regelt, welche Qualifikationen als gleichwertig anzusehen sind und damit als Sachkundenachweis gelten. Diese Verordnung liegt bisher als Entwurf vor; sie wird voraussichtlich am 22. April 2016 im Bundesrat verabschiedet. Verschiedene Abschlüsse sind anerkannt (siehe Auflistung) Seite 10
Sachkundepüfung: reicht meine Qualifikation? Seite 11
Sonstiges: was muss ich noch wissen? (1) 1. Was passiert mit der bisherigen Erlaubnis nach 34c GewO? Unverändert bestehen bleiben die Bereiche Immobilienmakler Darlehensvermittler (z. B. für einfache Verbraucherdarlehen oder Darlehen für Gewerbetreibende) Bauträger/Baubetreuer Seite 12
Sonstiges: was muss ich noch wissen? (2) 2. Welche Informationspflichten habe ich? Folgende Angaben müssen gemacht werden: Statusbezogene Informationen mit Angaben zu Name, Anschrift, Registernummer (D-W- ), Bindung an einen oder mehrere Darlehensgeber, werden Beratungsleistungen angeboten etc. Angaben über Höhe, Berechnungsmodalitäten und Quelle der Vergütungen Wichtig: keine jährlichen Prüfberichte wie bei Finanzanlagenvermittlern oder Bauträgern/Baubetreuern. Seite 13
Sonstiges: was muss ich noch wissen? (3) 3. Welche Kosten kommen auf mich zu? Erlaubnis: Rahmen ca.????? Registrierung Unternehmen (juristische / natürliche Person): 75,00 Registrierung von Mitarbeitern: 20,00 Änderung der Registerdaten: 25,00 Sachkundeprüfung IHK Frankfurt komplett: 250,00 Quelle: Gebührenordnungen der IHKn Wiesbaden und Frankfurt Seite 14
Ihre Ansprechpartner: Für die Erlaubniserteilung: Stadt Darmstadt sowie die Landratsämter der Kreise Darmstadt-Dieburg, Bergstraße, Groß-Gerau und Odenwaldkreis Für die Registrierung: die Industrie- und Handelskammer Wiesbaden (Frau Schröder, Tel.: 0611 1500-150; Mail: c.schroeder@wiesbaden.ihk.de) Für die Sachkundeprüfung (falls erforderlich): die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main (Frau Weidmann, Tel.: 069 2197-1583; Mail: h.weidmann@frankfurt-main.ihk.de Seite 15
Haben Sie weitere Fragen? Jetzt sind Sie dran! Vielen Dank! Seite 16