Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte 11.03.2015 Recht Zeit: 60 Minuten Kenn-Nr.: Name, Vorname Berufsschule Tragen Sie Ihre Lösung jeweils auf das Aufgabenblatt. Bitte keine Zusatzblätter verwenden! Erlaubte Hilfsmittel: -Gesetzessammlung Schönfelder, -Aktuelle Gesetzestexte ohne Erläuterung und Kommentierungen, -Taschenrechner, -Gebührentabellen ohne Ausweis von Auslagenpauschalen und Umsatzsteuer, -Kalender. Erstkorrektur Zweitkorrektur Punkte Datum Name, Unterschrift Punkte Datum Name, Unterschrift
1. Welches Gericht ist sachlich zuständig? (8 Pkt.) AG LG OLG BGH Mahnbescheid Steuerberaterhonorar 35.700,00 Berufung gegen Urteil des Landgerichts Unterhaltsrückstand eines Kindes 6.900,00 Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung 1.265.900,00 Kaufpreisforderung 3.455,00 Räumung und Herausgabe Mietwohnung (Streitwert: 8.400,00 ) Revision gegen Urteil des Oberlandesgerichts Beschwerde gegen Scheidungsbeschluss 2. Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts... (4 Pkt.) richtig falsch kann der Kläger frei wählen. richtet sich immer nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten. kann davon abhängen, über was sich die Parteien streiten. kann von den Parteien nicht vereinbart werden, wenn ein ausschließlicher Gerichtsstand besteht. «Kennummer» Seite 2
3. Erläutern Sie die Begriffe und benennen sie mindestens ein Beispiel: a) allgemeiner Gerichtsstand: (3 Pkt.) Beispiel:... b) besonderer Gerichtsstand: (3 Pkt.) Beispiel:... c) ausschließlicher Gerichtsstand: (3 Pkt.) Beispiel:... «Kennummer» Seite 3
4. Rechtshängigkeit eines Rechtsstreits im Zivilprozess tritt ein mit (4 Pkt.) richtig falsch Beauftragung eines Rechtanwalts Eingang der Klageschrift beim Gericht Zustellung der Klageschrift an den Beklagten Beginn der mündlichen Verhandlung 5. Beurteilen Sie die folgenden Aussagen zur Notfrist: (8 Pkt.) richtig falsch Notfristen können weder verkürzt noch verlängert werden. Notfristen betragen immer zwei Wochen. Die Einspruchsfrist gegen den Vollstreckungsbescheid ist eine Notfrist. Notfristen werden im Gesetz ausdrücklich als solche bezeichnet. Die Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft ist keine Notfrist. Die Frist zur Einlegung der Berufung ist eine Notfrist. Notfristen betragen in der Regel einen Monat. Die Frist zur Einlegung der Revision ist keine Notfrist. «Kennummer» Seite 4
6. Beurteilen Sie folgende Aussagen zum gerichtlichen Mahnverfahren richtig (12 Pkt.) falsch Ein gerichtlicher Mahnbescheid kann bei jedem Amtsgericht beantragt werden. Die örtliche Zuständigkeit des Mahngerichts richtet sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Antragstellers. Für das gerichtliche Mahnverfahren besteht unabhängig vom Streitwert kein Anwaltszwang. Mit dem gerichtlichen Mahnbescheid kann eine Schadensersatzforderung in Höhe von 980 britischen Pfund geltend gemacht werden. Mit dem gerichtlichen Mahnverfahren können vom Antragsgegner Aktien heraus verlangt werden. Der gerichtliche Mahnbescheid wird dem Antragsgegner immer von Amts wegen zugestellt. Die Frist für den Widerspruch gegen den Mahnbescheid ist eine Notfrist. Der Antragsgegner kann gegen einen Mahnbescheid einen Teilwiderspruch einlegen. Der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides kann frühestens zwei Wochen nach Erlass des Mahnbescheides gestellt werden. Der Vollstreckungsbescheid kann mit dem Einspruch angefochten werden, die Frist beträgt in der Regel zwei Wochen nach Zustellung, kann aber auf Antrag verlängert werden. Erfolgt der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid nicht rechtzeitig, weist das Mahngericht diesen als verfristet und damit unzulässig zurück. Der Mahnbescheid wird wirkungslos, wenn er zugestellt wurde, kein Widerspruch erhoben wird und der Antragsteller innerhalb von sechs Monaten nichts weiter unternimmt. «Kennummer» Seite 5
7. Wann ist ein Antrag auf Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens nicht sinnvoll?(2 Pkt.) 8. Erläutern Sie in Stichworten, welche Angaben in einem Schreiben an eine Rechtsschutzversicherung mit der Bitte um eine Deckungszusage enthalten sein sollten. (6 Pkt.) 9. Nennen Sie die drei Grundvoraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. (3 Pkt.) «Kennummer» Seite 6
10. Beurteilen Sie die folgenden Inhalte einer Klageschrift: (15 Pkt.) notwendig sinnvoll überflüssig Gericht, das über den Rechtsstreit entscheiden soll Name und Anschrift des Klägers Angaben, ob vorab eine Mediation stattgefunden hat Begründung des Anspruchs Antrag zur Vollstreckbarkeit des Urteils Persönliche Anrede des Richters Unterschrift des Klägers oder Rechtsanwalts Streitwert Antrag zum Erlass eines Versäumnisurteils im schriftlichen Verfahren Antrag zur Kostenentscheidung Name und Anschrift des Beklagten Begründung der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts Gründe, die gegen eine Entscheidung durch den Einzelrichter sprechen (Klage beim Landgericht) bestimmter Sachantrag Bankverbindung des Klägers oder Rechtsanwalts «Kennummer» Seite 7
11. Beurteilen Sie folgende Aussagen zum gerichtlichen Verfahren (9 Pkt.) richtig falsch Die Zustellung der Klageschrift erfolgt ohne besonderen Antrag von Amts wegen. Das Gericht darf die Zustellung der Klageschrift nicht von der Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses abhängig machen. Die Zustellung der Klage kann in der Wohnung der Beklagten an deren zwölfjährige Tochter erfolgen. Eine Güteverhandlung darf auch dann nicht unterbleiben, wenn sie erkennbar aussichtslos erscheint. Ein Zeuge kann im Prozess vor dem Landgericht nicht telefonisch befragt werden. Ein Anerkenntnisurteil kann nur aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergehen. Erscheint der Beklagte nach einem Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid nicht in der mündlichen Verhandlung, ergeht auf Antrag ein zweites Versäumnisurteil. Ein gerichtlicher Vergleich kann entweder in der mündlichen Verhandlung protokolliert oder im schriftlichen Verfahren durch Gerichtsbeschluss festgestellt werden. Über die Kosten des Rechtsstreits entscheidet das Gericht im Urteil nur, wenn ein entsprechender Antrag gestellt worden ist. «Kennummer» Seite 8
12. Nennen sie die jeweiligen Arten der zu beachtenden Fristen und berechnen Sie deren Ablauf konkret nach den angegebenen Daten. Erläutern Sie Ihre Berechnungen kurz, auch eventuelle Besonderheiten. a) Das Landgericht erlässt ein Endurteil, mit dem der Beklagte zu einer Zahlung von 16.100,00 verurteilt wird; das Urteil wird am 30.01.2015 zugestellt. (4 Pkt.) b) Dem Antragsgegner wird am 30.04.2015 der Vollstreckungsbescheid durch Einlegen in den Briefkasten zugestellt, davon erhält er am 04.05.2015 nach Rückkehr aus einem Kurzurlaub Kenntnis. (2 Pkt.) c) Gegen den Beklagten ergeht am 12.03.2015 ein Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren, weil er die Verteidigungsbereitschaft nicht rechtzeitig angezeigt hat, das beiden Parteien am 20.03.2015 zugestellt wird. (2 Pkt.)...... «Kennummer» Seite 9
d) Dem Berufungskläger wird am 31.10.2015 das die Berufung zurückweisende Endurteil des Oberlandesgerichts Köln zugestellt; hiergegen will er fristgerecht das zugelassene Rechtsmittel einlegen. (4 Pkt.) 13. Welche Beweismittel sind im Zivilprozess vor dem Landgericht zulässig?: (5 Pkt.) 14. Legen Sie den wichtigsten Unterschied zwischen einem ersten Versäumnisurteil und einem zweiten Versäumnisurteil dar. (3 Pkt.) «Kennummer» Seite 10