Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt
1. Frage (Leitentscheidung BGH vom 26.11.1999, NJW 2000, 805 ff.) I. E gegen H auf Bewilligung der Löschung der Grundschuld über 500.000 aus 894 BGB Voraussetzung: Hier: Unrichtigkeit des Grundbuchs Eintragung einer nicht bestehenden Grundschuld? Prof. Dr. Boemke 2
GS zugunsten von Hypno entstanden Vorrang der Auflassungsvormerkung führt nicht zur Unrichtigkeit des Grundbuchs 883 Abs. 2 BGB: allenfalls relative Unwirksamkeit gegenüber Vormerkungsberechtigten => Kein Anspruch von E auf Löschung der Grundschuld aus 894 BGB Prof. Dr. Boemke 3
II. E gegen H auf Bewilligung der Löschung der Grundschuld über 500.000 aus 888 Abs. 1 Fall 2 BGB Voraus.: - Erwerb der Grundschuld durch H der E gegenüber unwirksam - Vormerkung zugunsten E Prof. Dr. Boemke 4
A. Unwirksamkeit des Grundschulderwerbs ggü. E nach 883 Abs. 2 BGB Voraussetzungen: Verfügung über das Grundstück oder Rechte am Grundstück, die vormerkungsgesicherten Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde, nach Eintragung der Vormerkung Prof. Dr. Boemke 5
1. Bestellung einer Grundschuld = Verfügung Prof. Dr. Boemke 6
2. Auflassungsvormerkung zugunsten E Voraus.: zu sichernder Anspruch Vormerkung im Grundbuch eingetragen Prof. Dr. Boemke 7
a) Auflassungsvormerkung für Anspruch aus Kaufvertrag vom 11.01.2013 aa) Vormerkung entstanden Auflassungsanspruch durch formgerechten Kaufvertrag vom 11.01.2013 Auflassungsvormerkung zugunsten von E seit dem 18.01.2013 im Grundbuch eingetragen Prof. Dr. Boemke 8
bb) Vormerkung erloschen durch notariellen Vertrag vom 11.02.2013 Inhalt des Vertrags: Bloße Änderung des Kaufpreises oder Aufhebung des ursprünglichen Kaufvertrags? Auslegung: Wortlaut Aufhebung des Kaufvertrages vom 11.01.2013 Prof. Dr. Boemke 9
b) Auflassungsvormerkung für Anspruch aus Kaufvertrag vom 11.02.2013 aa) Anspruch Auflassungsanspruch durch formgerechten Kaufvertrag vom 11.02.2013 Prof. Dr. Boemke 10
bb) Eintragung Auflassungsvormerkung zugunsten von E steht seit dem 18.01.2013 im Grundbuch Problem: Deckt die eingetragene Auflassungsvormerkung den neuen Anspruch? Prof. Dr. Boemke 11
885 Abs. 1 BGB: Eintragung auf Grund einer Bewilligung des Betroffenen auf Grund = kausal, nicht temporär Eintragung kann vor Einigung erfolgen, vgl. 879 Abs. 2, 892 Abs. 2 BGB Prof. Dr. Boemke 12
Voraussetzung: Vereinbarter und durch Auflassung ausgewiesener Anspruch müssen inhaltlich deckungsgleich sein Problem: Schadet Kaufpreisdifferenz von 0,2 Mio.? Prof. Dr. Boemke 13
Gesicherter Anspruch: Auflassungsanspruch von E gegen I Beide Ansprüche sind auf Auflassung desselben Grundstücks gerichtet und unterscheiden sich inhaltlich nicht. Prof. Dr. Boemke 14
3. Verfügung nach Eintragung der Vormerkung Zum Zeitpunkt der Eintragung der Grundschuld zugunsten der H am 14.02.2013 bestand also ein wirksamer Auflassungsanspruch zu dessen Sicherung eine Auflassungsvormerkung eingetragen war. Prof. Dr. Boemke 15
4. Fortbestand der Vormerkung Erlöschen mit Eintragung von E am 25.02.2013 als Eigentümerin? Argument: Erlöschen durch Zweckerreichung Aber: Zweckerreichung erst, wenn alle auf Grund relativ unwirksamer Verfügungen eingetragene Rechte beseitigt sind Prof. Dr. Boemke 16
B. Ergebnis Anspruch E gegen H auf Zustimmung zur Löschung der Grundschuld aus 888 BGB Prof. Dr. Boemke 17
2. Frage (Leitentscheidung: BGH vom 03.12.1999, NJW 2000, 1033 f.) I. F gegen N auf Auflassung des Grundstücks aus dem Kaufvertrag vom 04./08.04.2013 gemäß 433 Abs. 1 S. 1 BGB Prof. Dr. Boemke 18
A. Anspruch entstanden: Wirksamer Kaufvertrag zwischen N und F Formgerechtes Angebot von E am 04.04.2013 Formgerechte Annahme durch F am 08.04.2013 innerhalb der gesetzten Annahmefrist Prof. Dr. Boemke 19
B. Anspruch untergegangen gemäß 275 Abs. 1 BGB Voraus.: Unmöglichkeit durch Übereignung des Grundstücks an S Keine Unmöglichkeit, wenn die Übereignung an S ggü. F nach 883 Abs. 2 S. 1 BGB unwirksam ist Prof. Dr. Boemke 20
1. Auflassungsvormerkung zugunsten F entstanden Auflassungsanspruch Eintragung am 11.04.2013 ins Grundbuch Prof. Dr. Boemke 21
2. Wirksamkeit der Auflassungsvormerkung ggü. N. Relative Unwirksamkeit nach 883 Abs. 2 S. 1 BGB a) Verfügung Auflassungsvormerkung keine Verfügung im technischen Sinne, steht dieser aber wegen ihrer Rechtwirkungen gleich Prof. Dr. Boemke 22
b) Auflassungsvormerkung zugunsten N aa) Auflassungsvormerkung entstanden Voraussetzungen Eintragung der Vormerkung (+) Bestand des zu sichernden Auflassungsanspruchs ( 883 Abs. 1 S. 1 BGB) Hier: aufschiebend bedingter Anspruch aus Vorkaufsrecht vom 04.03.2013, vgl. 883 Abs. 1 Satz 2 BGB => Auflassungsvormerkung entstanden Prof. Dr. Boemke 23
bb) Auflassungsvormerkung erloschen durch Untergang des bedingten Anspruchs bedingter Auflassungsanspruch von N: Ausübung des Vorkaufsrechts, durch die nach 464 Abs. 2 BGB Kaufvertrag zwischen ihm und vorkaufsverpflichteter E zustande kommt Prof. Dr. Boemke 24
endgültiger Bedingungsausfall (= Erlöschen des Anspruchs) durch Tod von E am 05.04.2013? Grds. (-), wegen 1922 Abs. 1 BGB Prof. Dr. Boemke 25
Hier aber: Erbe von E ist N, der mit sich selbst keinen Kaufvertrag schließen kann => Anspruch kann nicht mehr entstehen => Bedingungsausfall steht fest => Auflassungsvormerkung erloschen Prof. Dr. Boemke 26
cc) Zwischenergebnis Auflassungsvormerkung zugunsten von N ist mit dem Ableben von E am 05.04.2013 erloschen Auflassungsvormerkung zugunsten von F ist N gegenüber nicht nach 883 Abs. 2 BGB relativ unwirksam Prof. Dr. Boemke 27
Relative Unwirksamkeit der Übereignung des Grundstücks an S gegenüber F => N ist die Erfüllung des Auflassungsanspruchs gegenüber F nicht unmöglich Prof. Dr. Boemke 28
C. Ergebnis F kann von N die Auflassung des Grundstücks aus dem Kaufvertrag vom 04./08.04.2013 nach 433 Abs. 1 S. 1 BGB verlangen. Prof. Dr. Boemke 29
II. Anspruch F gegen S auf Bewilligung ihrer Eintragung als Eigentümerin des Grundstücks aus 888 Abs. 1 BGB - wirksame Vormerkung zugunsten von F (+) s.o. - spätere vormerkungswidrige Verfügung (+) s.o. Ergebnis: F kann S die Zustimmung zur Eintragung als Eigentümerin nach 888 Abs. 1 BGB verlangen. Prof. Dr. Boemke 30