Schwerbehinderte Lehrkräfte Handreichung der Schwerbehindertenvertretung für Schulleitungen, Personalräte und Betroffene Stand: Februar 2016 Die örtliche Vertrauensperson der schwerbehinderten Lehrkräfte an meiner Schule: Name und Adresse erhalten Sie von der Bezirksvertrauensperson (siehe unten) Die Bezirksvertrauensperson der schwerbehinderten Lehrkräfte an beruflichen Schulen beim Regierungspräsidium Freiburg: Thomas Hokamp Schmidhofener Straße 5 79423 Heitersheim 07633 98 24 52 Thomas-Hokamp@web.de Ausführlichere Informationen der Schwerbehindertenvertretung im Internet: www.schwerbehindertenvertretung-schule-bw.de Hokamp/Hummel 02.2016
Inklusion und berufliche Teilhabe: Der Arbeitgeber gewährleistet die Inklusion der schwerbehinderten Menschen und fördert ihre berufliche Entwicklung durch eine Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Die für schwerbehinderte Menschen getroffenen Bestimmungen sind so auszulegen, dass die berufliche Teilhabe gestärkt und ein wertvoller Beitrag zum Arbeitsergebnis erzielt wird. [SchwbVwV vom 24. Juni 2013, Punkt 2.1; siehe auch 81 SGB IX] ➊ Schwerbehindertenermäßigung [VwV des KM Arbeitszeit der Lehrer... (KuU S. 101/2013)] Zum Vorgehen siehe Seite 3-4 ➋ ➌ ➍ ➎ ➏ Freistellung von Mehrarbeit Auf Verlangen sind schwerbehinderte Menschen von Mehrarbeit/ Überstunden freizustellen. Zu Mehrarbeit können auch Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft führen. [ 124 SGB IX; SchwbVwV vom 24. Juni 2013, Punkt 4.4] Der Arbeitsplatz ist nach den Bedürfnissen der schwerbehinderten Menschen zu gestalten [ 81 (4) SGB IX, SchwbVwV vom 24. Juni 2013, Punkt 4.] Dies gilt insbesondere bei - Stundenplangestaltung (Arbeitsorganisation), - Bereitstellung technischer Arbeitshilfen, - außerunterrichtlichen Veranstaltungen (z. B. Wandertag) [SchwbVwV vom 24. Juni 2013, Punkt 4. sowie 83 SGB IX] Bevorzugte Zulassung zu Fortbildungslehrgängen [ 81 (4) Satz 3 SGB IX] Dienstliche Beurteilungen [SchwbVwV vom 24. Juni 2013, Punkt 5.7 sowie Beratungsgespräch und dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen ; VwV des KM vom 21.7.2000, zuletzt geändert 10.8.2009 KuU S. 200/2009; Abschnitt III, Nr. 9)] Schulbezogene Stellenausschreibungen [SchwbVwV vom 24. Juni 2013, Punkt 3. sowie der Einstellungserlass (VwV des KM vom 02.12.2014; KuU S. 2/2014] Zum Vorgehen siehe Seite 5 Siehe die Integrations-vereinbarung der Schule Siehe die Integrations-vereinbarung der Schule Zum Vorgehen siehe Seite 6 Zum Vorgehen siehe Seite 7 ➐ Integrationsvereinbarung Die Arbeitgeber treffen mit der Schwerbehindertenvertretung eine verbindliche Integrationsvereinbarung. [ 83 (1) SGB IX sowie die SchwbVwV vom 24. Juni 2013, Punkt 6.1] Siehe die Integrations-vereinbarung der Schule Schwerbehinderte Lehrkräfte (Ho/Hu 02.2016) Seite 2 von 9
Schwerbehindertenermäßigung I Eine Lehrkraft beantragt bei der Schulleitung wegen Schwerbehinderung die Ermäßigung des Deputats. Vorgehen: 1. Der/die Schwerbehinderte legt der Schulleitung den Schwerbehindertenausweis im Original vor und beantragt formlos die Deputatsermäßigung. [Hiermit beantrage ich die mir nach dem Grad der Behinderung zustehende pauschale Deputatsermäßigung.] 2. Die Schulleitung fertigt vom Ausweis vier Kopien und erteilt der Lehrkraft einen schriftlichen Bescheid über die Gewährung der Deputatsermäßigung. Dieser Bescheid muss den Grad der Behinderung, den Umfang und die Dauer der Ermäßigung (bis Ende der Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises) benennen. Eine Kopie von Ausweis und Bescheid verbleibt in der Hilfsakte an der Schule. [Vgl. 83 ff. LBG sowie die VwV zu den 113 ff. der alten Fassung des LBG] 3. Die Schulleitung sendet eine Kopie des Schwerbehindertenausweises und den Bescheid über die Gewährung der Deputatsermäßigung an das Regierungspräsidium, Abteilung 7. Zwei Kopien des Schwerbehindertenausweises gehen an die örtliche Schwerbehindertenvertretung. (Diese leitet ein Exemplar an die Bezirksschwerbehindertenvertretung beim Regierungspräsidium weiter.) 4. Der schwerbehinderten Lehrkraft steht je nach dem Grad der Behinderung (GdB), der im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist mit sofortiger Wirkung eine pauschale Ermäßigung des Regelstundenmaßes zu. [Vgl. dazu 5 der Lehrkräfte-ArbeitszeitVO vom 8. Juli 2014 (KuU S.94/2014)] Vollzeit (Deputat 100% des Regelstundenmaßes) Teilzeit (Deputat < 100% des Regelstundenmaßes) Grad der Behinderung (GdB) Ermäßigung in Wochenstunden Grad der Behinderung (GdB) Ermäßigung in Wochenstunden 50 und 60 2 50 und 60 anteilig von 2 70 und 80 3 70 und 80 anteilig von 3 90 und 100 4 90 und 100 anteilig von 4 Außerdem wichtig zu wissen: Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Schwerbehindertenermäßigung rückwirkend zu gewähren. Siehe dazu Seite 4. In Ausnahmefällen kann das Regierungspräsidium auf Antrag der Lehrkraft über die pauschale Ermäßigung des Regelstundenmaßes hinaus eine zusätzliche Ermäßigung bis zu zwei Stunden gewähren. [Siehe 5 (4) der Lehrkräfte-ArbeitszeitVO vom 8. Juli 2014 (KuU S.94/2014)] Schwerbehinderte Lehrkräfte (Ho/Hu 02.2016) Seite 3 von 9
Schwerbehindertenermäßigung II Antrag auf rückwirkende Deputatsermäßigung für schwerbehinderte Lehrkräfte. [Nachgewährung der Schwerbehindertenermäßigung gem. 125 Abs. 3 SGB IX bei rückwirkender Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und bei Erhöhungsanträgen.] Lehrkräfte, die beim Landratsamt/Versorgungsamt eine Anerkennung als Schwerbehinderte beantragen, sollen zeitgleich bei der Schulleitung einen schriftlichen Antrag auf Deputatsermäßigung stellen. [Erlass des Kultusministeriums vom 16.06.2010, Aktenzeichen 14-5110/136/3)] Dadurch ist gewährleistet, dass nach einem Bescheid des Versorgungsamtes, der die Ausstellung eines Ausweises mit rückwirkender Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft vorsieht, die zustehende Deputatsermäßigung rückwirkend ab Antragstellung bei der Schulleitung gewährt werden kann. Wird bei der Schulleitung kein vorsorglicher Antrag auf Deputatsermäßigung gestellt, hat die Lehrkraft, wenn ein Schwerbehindertenausweis rückwirkend ausgestellt wird, nur Anspruch auf rückwirkende Deputatsermäßigung ab Beginn des laufenden Schuljahres. Liegt der rückwirkende Beginn der Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises inmitten des Schuljahres, kann auch die rückwirkende Schwerbehindertenermäßigung erst ab diesem Zeitpunkt rückwirkend gewährt werden. Formulierungsvorschlag für den Antrag auf Schwerbehindertenermäßigung bei der Schulleitung: An die Schulleitung der XY-Schule Am [Datum] habe ich beim Landratsamt/Versorgungsamt [Ort] einen Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung (bzw. einen Erhöhungsantrag) gestellt. Ich beantrage hiermit die Schwerbehindertenermäßigung, die mir bei einer Anerkennung durch das Versorgungsamt zusteht. Dabei beziehe ich mich auf den Erlass des Kultusministeriums vom 16.06.2010, Az.: 14-5110/136/3. Über den entsprechenden Bescheid des Versorgungsamtes werde ich Sie nach dessen Eingang umgehend informieren. Mit freundlichen Grüßen [Datum/Unterschrift] Schwerbehinderte Lehrkräfte (Ho/Hu 02.2016) Seite 4 von 9
Freistellung von Mehrarbeit Können einer schwerbehinderten Lehrkraft in einem Schuljahr Minusstunden berechnet werden, die dann im folgenden Schuljahr durch entsprechende Mehrarbeit auszugleichen sind? Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Mehrarbeit jeglicher Art gemäß 124 SGB IX nur mit vorheriger Zustimmung der betroffenen schwerbehinderten Lehrkraft angeordnet werden darf. Außerdem kann sich die schwerbehinderte Lehrkraft auf die folgenden einschlägigen Aussagen berufen: Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung des Landesbeamtengesetzes (VwV LBG) vom 18. Juli 2003 (GABl. S. 502) 1 Zu 90 LBG (seit der Dienstrechtsreform: 67 Arbeitszeit ) heißt es in dieser VwV: Unter Berücksichtigung der Leistungseinschränkungen und der besonderen Situation von schwerbehinderten Beamten können besondere Regelungen für die Arbeitszeit und Arbeitspausen erforderlich sein. (...) Auf Verlangen sind schwerbehinderte Beamte von Mehrarbeit/Überstunden freizustellen (vgl. 124 SGB IX). Zu Mehrarbeit können auch Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft führen. Der Ausgleich von Minusstunden führt zwangsläufig zu Mehrarbeit im folgenden Schuljahr. Dazu liegt der Schwerbehindertenvertretung eine Aussage des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport (LMR Weik) vom 21. Januar 2011 vor, die sich auf alle schwerbehinderten Lehrkräfte bezieht: Nacharbeit ist nur im Einvernehmen mit der Lehrkraft möglich. In diesem Fall müsste Schulleiter oder Schulverwaltung nach einer Einsatzmöglichkeit suchen. Mit anderen Worten: Bei schwerbehinderten Lehrkräften kann es ohne deren Zustimmung nicht zu Minusstunden kommen, da die Schulleitung, wenn beispielsweise Unterrichtsstunden ausfallen, zeitnah andere Aufgaben zuweisen muss. Unterlässt sie dies, kann sie nicht Wochen oder Monate später einen Ausgleich einfordern. 1 Diese VwV gilt auch nach Inkrafttreten der Dienstrechtsreform weiter! Schwerbehinderte Lehrkräfte (Ho/Hu 02.2016) Seite 5 von 9
Besonderheiten bei der dienstlichen Beurteilung Was ist bei der dienstlichen Beurteilung einer schwerbehinderten Lehrkraft zu beachten? Vorgehen: 1. Vor jeder Beurteilung soll der Beurteilende mit der schwerbehinderten Lehrkraft ein Gespräch über den Umfang der Behinderung und deren Auswirkungen auf die Leistungsund Verwendungsfähigkeit führen. In dem Gespräch soll zur Vorbereitung der Beurteilung festgestellt werden, wie die Lehrkraft selbst die Auswirkungen ihrer Behinderung auf die Arbeitsleistung, insbesondere die Arbeitsmenge, und auf ihre Verwendungsfähigkeit einschätzt. Auf Wunsch der Lehrkraft ist die Schwerbehindertenvertretung an dem Gespräch zu beteiligen. Auf diese Möglichkeit ist die Lehrkraft bereits bei der Ankündigung hinzuweisen. Ergänzender Hinweis: Das Verfahren wird rechtlich anfechtbar, wenn diese Regelungen nicht beachtet werden. Es gibt jedoch keinen Anspruch der Schwerbehindertenvertretung, bei den Unterrichtsbesuchen durch die Schulleitung anwesend zu sein. [SchwbVwV vom 24. Juni 2013 - Az.: 32-5116-128.1 Punkt 5.7 sowie Beratungsgespräch und dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, VwV des KM vom 21.7.2000, zuletzt geändert 10.8.2009 (KuU S. 200/2009), Abschnitt III, Nr. 9] 2. Leistung und Befähigung der schwerbehinderten Lehrkraft sind objektiv zu werten und wahrheitsgetreu zu beschreiben. Werden bei schwerbehinderten Lehrkräften Leistungsdefizite oder Beeinträchtigungen der Befähigung durch die Behinderung festgestellt, soll in der Beurteilung zum Ausdruck kommen, inwieweit sich dies bei der Leistungs- oder Befähigungsbeurteilung ausgewirkt hat. [SchwbVwV, Punkt 5.7] 3. Bei der Wertung der von einer schwerbehinderten Lehrkraft erbrachten Leistung ist davon auszugehen, dass die Qualität der Leistung grundsätzlich nach allgemeinen Maßstäben zu beurteilen ist. Der Umfang der Arbeitsleistung darf das Beurteilungsergebnis, soweit es auf behinderungsbedingten Minderungen beruht, nicht nachteilig beeinflussen. [SchwbVwV, Punkt 5.7] 4. Der schwerbehinderte Mensch wird in der Regel als gesundheitlich geeignet für eine Beförderung oder Höhergruppierung angesehen werden können, wenn er die an das Beförderungsamt oder die höherwertige Tätigkeit geknüpften Mindestanforderungen erfüllt. [SchwbVwV, Punkt 5.6] 5. Bei Übergabe der Beurteilung wird der schwerbehinderten Lehrkraft Gelegenheit zu deren Besprechung gegeben. Dabei werden ihr die Gründe für das Gesamturteil einschließlich etwaiger Vermerke rücksichtsvoll, aber offen dargelegt. Die Gelegenheit sollte zu einem Personalgespräch genutzt werden. Schwerbehinderte Lehrkräfte (Ho/Hu 02.2016) Seite 6 von 9
Bewerbungen auf Stellenausschreibungen Eine schwerbehinderte Lehrkraft bewirbt sich auf eine schulbezogen ausgeschriebene Stelle oder für das Aufstiegsverfahren Technische Lehrkräfte (TL - TOL) Rechtliche Grundlage: Gemeinsame Verwaltungsvorschrift aller Ministerien und des Rechnungshofs über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung (SchwbVwV) vom 24. Juni 2013 Az.: 32-5116-128.1, Abschnitt 3 Besetzung freier Arbeitsplätze sowie Einstellungserlass. Einstellung von Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerbern, VwV des KM vom 02.12.2014 (KuU S. 2/2014). Vorgehen: 1. Die Schulleitung unterrichtet die Schwerbehindertenvertretung unmittelbar nach Eingang der Bewerbung, dass unter den Bewerberinnen und Bewerbern für die von der Schule ausgeschriebene Stelle ein schwerbehinderter Mensch ist. 2. Die Schulleitung lädt alle schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch ein. 3. Die Schulleitung weist alle Bewerberinnen und Bewerber darauf hin, dass die Schwerbehindertenvertretung das Recht hat, an allen Gesprächen sowohl mit schwerbehinderten bzw. gleichgestellten als auch mit nicht schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern teilzunehmen. Dies schließt alle Teile des Bewerbungsverfahrens ein. 4. Wenn die Schwerbehindertenvertretung dies wünscht, legt die Schulleitung ihr die entscheidungsrelevanten Bewerbungsunterlagen aller Bewerberinnen und Bewerber vor. 5. Die Schulleitung lädt die Schwerbehindertenvertretung zu den Bewerbergesprächen der schwerbehinderten und der gleichgestellten wie auch der nicht behinderten Bewerberinnen und Bewerber ein. (Hinweis: Nur die schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerber können die Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung am Bewerbergespräch ablehnen. Dies gilt dann für alle Bewerberinnen und Bewerber.) 6. Auf Verlangen der Schwerbehindertenvertretung erörtert die Schulleitung die beabsichtigte Einstellungsentscheidung mit der Schwerbehindertenvertretung und begründet sie im Einzelfall. Schwerbehinderte Lehrkräfte (Ho/Hu 02.2016) Seite 7 von 9
Prüfblatt Schwerbehinderten-Angelegenheiten Name der schwerbehinderten Lehrkraft:... 1. Schwerbehindertenausweis und Schwerbehindertenermäßigung Bei einer neu festgestellten Schwerbehinderteneigenschaft [vgl. Seite 3 und 4] Bei Vorlage der Verlängerung des Schwerbehindertenausweises [vgl. Seite 3] Schwerbehinderte Lehrkraft beantragt zusätzliche Ermäßigung gem. VwV Arbeitszeit der Lehrer, D.2.4 [vgl. Seite 3] Lehrkraft beantragt die stufenweise Wiederaufnahme des Dienstes gem. 68 Abs. 3 LBG Ausweiskopie erhalten Ausweiskopie an das RP Freiburg weitergeleitet Ausweiskopie an Schwerbehindertenvertretung weitergeleitet Deputatsermäßigung gewährt und AntragstellerIn mitgeteilt Deputatsermäßigung dem RP Freiburg mitgeteilt Deputatsermäßigung der Schwerbehindertenvertretung mitgeteilt Schwerbehinderte Lehrkraft hat ein Exemplar der Integrationsvereinbarung erhalten Aktuelle Ausweiskopie erhalten Ausweiskopie an das RP Freiburg weitergeleitet Ausweiskopie an Schwerbehindertenvertretung weitergeleitet Deputatsermäßigung gewährt und AntragstellerIn mitgeteilt Deputatsermäßigung dem RP Freiburg mitgeteilt Deputatsermäßigung der Schwerbehindertenvertretung mitgeteilt Antrag weitergeleitet an das RP Freiburg Entscheidung des Regierungspräsidiums an AntragstellerIn weitergeleitet Deputatsermäßigung im Stundenplan berücksichtigt Antrag mit beigefügtem fachärztlichen Attest an das RP Freiburg weitergeleitet Entscheidung des Regierungspräsidiums an AntragstellerIn weitergeleitet Deputatsermäßigung im Stundenplan berücksichtigt 2. Umsetzung des SGB IX und der Schwerbehinderten-VwV Dienstliche Beurteilung und Anlassbeurteilung [vgl. Seite 5] Personalentwicklungsgespräch (sinnvollerweise vor dem Beginn der Planung für das neue Schuljahr zu führen) [vgl. 83 SGB IX; Punkt 2.6 der SchwbVwV; ggf. Integrationsvereinbarung] Vor dem Unterrichtsbesuch wurde mit der schwerbehinderten Lehrkraft ein Gespräch über mögliche Einschränkungen durch die Behinderung geführt Gespräch geführt am:... Vereinbarungen: Schwerbehinderte Lehrkräfte (Ho/Hu 02.2016) Seite 8 von 9
Handreichung der Schwerbehindertenvertretung für Schulleitungen, Personalräte und Betroffene - Stand 2016.02 Neuerungen gegenüber der letzten Version sind grün gekennzeichnet! Impressum Die Informationen, die Sie in dieser Broschüre vorfinden, wurden nach bestem Wissen und Gewissen sorgfältig zusammengestellt und geprüft. Es wird jedoch keine Gewähr - weder ausdrücklich noch stillschweigend - für die Vollständigkeit, Richtigkeit, Aktualität oder Qualität und jederzeitige Verfügbarkeit der bereit gestellten Informationen übernommen. In keinem Fall wird für Schäden, die sich aus der Verwendung der abgerufenen Informationen ergeben, eine Haftung übernommen. Diese Seiten stellen keinen Rechtsrat dar und ersetzen keinesfalls eine rechtskundige Beratung. Texte in Kursivschrift sind teilweise aus den angegebenen Webseiten oder aus vorliegenden Texten übernommen. Internetseiten dritter Anbieter / Links Dieses Informationsblatt enthält auch Links oder Verweise auf Internetauftritte Dritter. Diese Links stellen keine Zustimmung zu deren Inhalten durch den Herausgeber dar. Es wird keine Verantwortung für die Verfügbarkeit oder den Inhalt solcher Internetauftritte übernommen und keine Haftung für Schäden oder Verletzungen, die aus der Nutzung - gleich welcher Art - solcher Inhalte entstehen. Mit den Links zu anderen Internetauftritten wird den Nutzern lediglich der Zugang zur Nutzung der Inhalte vermittelt. Für illegale, fehlerhafte oder unvollständige Inhalte und für Schäden, die aus der Nutzung entstehen, haftet allein der Anbieter der Seite, auf welche verwiesen wurde. Die Broschüre wird laufend aktualisiert und erweitert. Die jeweils aktuelle Version kann hier heruntergeladen werden: http://www.gew-bs.de/berufler-in-der-gew-sb Anregungen, Verbesserungsvorschläge und Kritik bitte an Thomas-Hokamp@web.de Schwerbehinderte Lehrkräfte (Ho/Hu 02.2016) Seite 9 von 9 Die Handreichung der Schwerbehindertenvertretung für Schulleitungen, Personalräte und Betroffene wurde von Thomas Hokamp und Hans-Jürgen Hummel erstellt. Lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung - Nicht-kommerziell - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International Lizenz