Verantwortlichkeiten bei Persönlicher Schutzausrüstung (PSA)



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Transkript:

Verantwortlichkeiten bei Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) Von Rechtsanwalt Thomas Lange, Geschäftsführer GermanFashion Modeverband e.v. Haftungsfragen nach unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen Die PSA-Richtlinie (8. GPSGV) Die 8. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen 8. GPSGV, nachfolgend Richtlinie genannt) setzt die europäische PSA-Richtlinie 89/686/EWG in nationales Recht um. Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und Aufstellen von neuen persönlichen Schutzausrüstungen und legt in 2 fest, dass persönliche Schutzausrüstungen nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie den grundlegenden Anforderungen des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit des Anhanges II der Richtlinie entsprechen. Die Richtlinie legt dem Inverkehrbringer eine Verpflichtung auf, deren Nichteinhaltung die staatlichen Aufsichtsbehörden sanktionieren können. Etwa durch das Verhängen von Ordnungswidrigkeitsbußen oder den Erlass von Ordnungsverfügungen, z. B. für den Fall, dass der Inverkehrbringer vorsätzlich oder fahrlässig keine erforderliche CE-Kennzeichnung angebracht hat, die erforderlichen Unterlagen nicht bereit hält oder die erforderliche Information der PSA nicht beifügt. Zu diesen Maßnahmen zählen beispielsweise das Verbot des Verkaufs bis nach der Überprüfung oder die Rücknahme, der Rückruf, die Sicherstellung und/oder die Beseitigung. Schließlich gibt es in Ausnahmefällen auch Strafsanktionen aus dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG). Verantwortlichkeit des Herstellers Der Hersteller von PSA steht primär in der Verantwortung zur Einhaltung der Richtlinie. Man spricht deshalb nicht unberechtigt von der sog. Herstellerrichtlinie. Ihn trifft die unmittelbare Verantwortung dafür, dass sein Produkt den Anforderungen der Richtlinie genügt. Er muss dafür sorgen, dass das Produkt mit der CE-Kennzeichnung und mit einer EG- Konformitätserklärung versehen wird. Der Hersteller ist nach der Richtlinie immer dafür verantwortlich, dass beim ersten Inverkehrbringen in den Geltungsbereich der Europäischen Union die darin genannten Mindestanforderungen erfüllt sind. Verantwortlichkeit des Textil Service Unternehmens Obwohl die Haftung des Textil Service Unternehmens auf den ersten Blick eher zweifelhaft erscheint, lohnt sich doch eine intensivere Betrachtung dieser Frage: Zunächst einmal kommt eine Verantwortlichkeit des Unternehmens nur in Betracht, wenn dem Anwender eine neue PSA zur Verfügung gestellt wird. 1 der Richtlinie legt fest, dass die Verordnung nur für das Inverkehrbringen und Ausstellen von neuen persönlichen Schutzausrüstungen gilt. Es fragt sich, ob das Zurverfügungstellen der PSA durch das Unternehmen ebenfalls ein Inverkehrbringen ist. Die Richtlinie selbst definiert das Inverkehrbringen nicht. Das höherrangige Geräte- und Produktsicherheitsgesetz gibt jedoch eine Legaldefinition vor: Nach 2 Abs. 8 GPSG versteht man unter Inverkehrbringen jedes Überlassen eines Produktes an einen anderen, d. h. die Übertragung der Verfügungsgewalt an dem Produkt auf einen anderen. Unerheblich ist, aufgrund welchen schuldrechtlichen Anspruches der neue Besitzer den Besitz an diesem Produkt erlangt. Das Produkt kann

2 beispielsweise verkauft, vermietet, verliehen, verleast oder auch verschenkt worden sein. Nach dieser Definition bedeutet die Überlassung der Schutzkleidung durch das Textil Service Unternehmen an den Anwender auch ein Inverkehrbringen, so dass auch zu diesem Zeitpunkt die Mindestanforderungen der Richtlinie erfüllt sein müssen. Obwohl Hersteller und Textil Service also beide Inverkehrbringer sind, ist dennoch fraglich, ob beide den gleichen Anteil an Verantwortung zu tragen haben. Diese Frage ist bisher von der Rechtsprechung nur in Bezug auf den Handel entschieden worden, der die PSA schlicht weiterverkauft. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 08.09.2005 generell entschieden, dass der Händler keine eigene sicherheitsrelevante Verantwortung zu übernehmen habe. Die Verantwortung des Händlers beschränkt sich auf zumutbare Prüfungen. Anders, wenn der Händler wie ein Quasi-Hersteller am Markt auftritt, fremde Ware unter eigenem Label und eigener Marke vertreibt und für außen stehende Benutzer als (vermeintlicher) Hersteller sichtbar wird. Wer als Hersteller auftritt, wird auch vom Recht als Hersteller behandelt. Sind diese Grundsätze nun voll übertragbar auf die Dienstleistungen eines Textil Service Unternehmens? Das Urteil ist sicher übertragbar, wenn es allein um die (erstmalige) Zurverfügungstellung der PSA geht! Das Textil Service Unternehmen steht mit dem Anwender aber in einem Dauerschuldverhältnis. Getragene Schutzkleidung wird zurückgenommen, gewaschen, wieder aufbereitet und erneut zur Verfügung gestellt. Fraglich ist dann, ob nicht eine stärkere Haftung des Textil Service Unternehmers im Vergleich zum Hersteller greift? Die Richtlinie ist nur anwendbar auf das Inverkehrbringen von neuen Produkten. Rechtlich noch nicht geklärt, aber durchaus denkbar, ist die Möglichkeit, dass durch die Aufbereitung von PSA wiederum neue PSA in den Verkehr gebracht wird. Hat PSA z.b. Schutzeffekte, die ihrerseits dem zeitlichen Verschleiß unterliegen, muss nach Aufbereiten der PSA der Anwender wieder auf die PSA-Leistung wie neu vertrauen können. Die Aufbereitung der PSA könnte somit wie ein neues Inverkehrbringen gewertet werden. Die Richtlinie sagt zu dieser Frage nichts aus, so dass letzten Endes erst eine gerichtliche Klärung rechtliche Sicherheit bringen wird. Als dauernder Partner des Anwenders wird das Textil Service Unternehmen jedoch stets eine Verantwortlichkeit auf vertraglicher Ebene haben. Ein Arbeitgeber wird immer vom Textil Service Unternehmen (vertraglich) verlangen (müssen), PSA konforme Schutzkleidung für den Anwender bereitzustellen, und sei sie auch gebraucht. Denn er hat aus Gründen des Arbeitsschutzrechts seinen Beschäftigten stets PSA bereitzustellen, die den Anforderungen der Richtlinie entsprechen. Diese Verpflichtung ergibt sich nicht zuletzt aus 2 der PSA- Benutzerverordnung (PSA-BV). Zusammenfassend trifft den Hersteller für die erstmalige Inverkehrbringung (Verkauf an Textil Service Unternehmen) neuer PSA die primäre Verantwortung aus der Richtlinie. Eine gleichwertige Verantwortung des Textil Service Unternehmens bei Überlassen dieser neuen PSA an den Anwender besteht nicht. Durch die Aufbereitung von PSA könnte aber eine eigene Verpflichtung aus der Richtlinie entstehen, wenn die Behandlung der PSA so zu werten ist, als würde eine neue PSA in den Verkehr gebracht. Regelmäßig wird das Textil Service Unternehmen aber bereits vertraglich zur Einhaltung der Richtlinie verpflichtet sein. 2

3 Haftung wegen Mangelhaftigkeit der Schutzkleidung (Gewährleistung) Die Nichteinhaltung der Mindestanforderungen der Richtlinie können Gewährleistungsrechte gemäß 437 BGB auslösen, wenn die Schutzkleidung einen Sachmangel nach 434 BGB aufweist. Wer Schutzkleidung kauft, wird erwarten dürfen, dass er das Produkt nicht nur benutzen kann, sondern dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen eingehalten werden. Bei Nichteinhalten der Richtlinie wird regelmäßig ein Sachmangel vorliegen. Der Hersteller haftet seinem Vertragspartner aus dem Kaufvertrag. Liegt eine mangelhafte Schutzkleidung vor, kann das Textil Service Unternehmen Nacherfüllung verlangen, sprich Reparatur oder mangelfreie Ersatzlieferung. Scheitert die Nacherfüllung, kann das Unternehmen nach Setzen einer Frist Kaufpreisminderung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Auch ein Schadensersatzanspruch ist denkbar. Um sein Gewährleistungsrecht nicht zu verlieren, muss das Unternehmen nach Erhalt der Schutzkleidung diese unverzüglich prüfen und offene Mängel sofort rügen. Verdeckte Mängel sind nach Entdecken zu rügen, sofern die Verjährungsfrist von 2 Jahren noch nicht verstrichen ist. Haftung des Textil Service Unternehmers Dem Anwender stehen gegenüber dem Hersteller keine Gewährleistungsrechte zu, weil es an einer vertraglichen Bindung fehlt. Gewährleistungsrechte gegenüber dem Textil Service Unternehmen bestehen ebenfalls nicht, weil zwischen diesem und dem Anwender kein Kaufvertrag besteht. Dennoch sind die Anforderungen vertraglich geregelt, so dass sich die Verpflichtung des Textil Service Unternehmen gegenüber dem Anwender ergibt, PSA konforme Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. Liegen die Anforderungen nicht vor, hat der Anwender Anspruch auf funktionstüchtige Ersatzware. Sollten die Vertragsverletzungen überhaupt nicht zu beheben sein, besteht bei einem Dauerschuldverhältnis die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung gemäß 314 BGB. Die Frage der Gewährleistungshaftung ist immer im Rahmen der vertraglichen Beziehung zu prüfen. Der Hersteller haftet nur dem Textil Service Unternehmen wegen Mangelhaftigkeit der Schutzkleidung. Eine Haftung gegenüber dem Anwender besteht nicht. Das Textil Service Unternehmen haftet dem Anwender gegenüber nicht aus Gewährleistungsregeln, weil zwischen ihnen kein Kaufvertrag besteht. Eigentümer der Schutzkleidung bleibt das Textil Service Unternehmen. Es haftet dem Anwender gegenüber dennoch aus dem zwischen ihnen bestehenden Vertrag. Produzentenhaftung nach 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB: Durch das Tragen nicht normengerechter Schutzkleidung können ihre Anwender geschädigt werden. Wer steht für den eingetretenen Schaden ein? Nach 823 Abs. 1 BGB ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig unter anderem das Leben, den Körper, die Gesundheit oder das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Nach 823 Abs. 2 BGB besteht ebenfalls ein Schadensersatzanspruch, wenn ein Schutzgesetz verletzt wird. Die Verletzung der Richtlinie wird als Schutzgesetz im Sinne des 823 Abs. 2 BGB zu sehen sein. 3

4 Eine Produzentenhaftung ist dann gegeben, wenn ein Produkt nicht die Sicherheitseigenschaften aufweist, die von ihm im Rechtsverkehr erwartet werden dürfen. Bei Nichteinhalten normengerechter Herstellung von PSA wird ein derartiger Sorgfaltsverstoß gegeben sein. Zwar ist es im Zivilrecht in der Regel so, dass der Geschädigte seinen Anspruch darlegen und auch beweisen muss. Die Rechtsprechung billigt allerdings bei der Produzentenhaftung dem Geschädigten zahlreiche Beweiserleichterungen zu. Dem Hersteller verbleibt dann nur die Möglichkeit, sich von der drohenden Schadenspflicht zu entlasten, in dem er den schwierigen Nachweis zu führen hat, dass ihn an dem Fehler kein Verschulden trifft, es sich also um einen sog. Ausreißer gehandelt hat. Gleichwohl bleibt es bei einer Verschuldenshaftung. Gelingt ihm der Beweis, scheidet eine Haftung nach 823 BGB aus. Im Rahmen der Produzentenhaftung muss der Schaden aber ursächlich durch den Fabrikationsfehler entstanden sein, der bei Inverkehrbringung schon bestanden hat. Spätere Einflussnahmen auf das Produkt, die ihrerseits einen Fehler begründen, werden dem Hersteller nicht zuzurechnen sein. Haftung des Textil Service Unternehmens Für dieses können Ansprüche aus 823 Abs. 2 zusammen mit der Richtlinie in Betracht kommen, wenn die Wiederaufbereitung des Produktes wie das Inverkehrbringen eines neuen PSA-Produktes zu werten ist. Werden in diesem Rahmen Schutzelemente verletzt, auf die der Anwender vertraut hat, können Schadensersatzansprüche begründet werden. Diese Rechtsfolgen sind denkbar, es liegt aber keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vor (siehe oben). Wird durch die nicht PSA konforme Herstellung Schutzkleidung in den Verkehr gebracht und dadurch der Anwender an Leben oder Gesundheit geschädigt, stehen dem Geschädigten grundsätzlich Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB gegenüber dem Hersteller zu. Dem Geschädigten stehen zahlreiche Beweiserleichterungen zur Seite. Dem Hersteller ist es aber möglich, den Beweis des Nichtverschuldens zu führen. Das Textil Service Unternehmen kann nicht grundsätzlich von einer Haftungsfreiheit ausgehen. Kommt man betreffs der Wiederaufbereitung von PSA zu der rechtlichen Schlussfolgerung, dass dies wie ein Inverkehrbringen von neuer PSA zu werten ist, würde das Textil Service Unternehmen aus 823 Abs. 2 in Verbindung mit der Richtlinie auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können. Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz Das Produkthaftungsgesetz ergänzt die Produzentenhaftung nach 823 BGB. Nach 1 Abs. 1 Produkthaftungsgesetz besteht die Haftung für Personen- und Sachschäden, die auf einen Fehler des Produktes zurückzuführen sind. Fehlerhaft ist ein Produkt nach 3 Produkthaftungsgesetz, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere seiner Darbietung, des Gebrauchs, mit der billigerweise gerechnet werden kann und des Zeitpunktes, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann. Abgestellt wird also auf die Verbrauchererwartung. Im Gegensatz zu den Ansprüchen aus 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, die ein Verschulden voraussetzen, ist die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz eine reine Gefährdungshaftung. 4

5 Stellt ein Hersteller ein PSA Produkt unter Verletzung der Anforderungen aus der Richtlinie her und bringt es in den Verkehr, so haftet er nach dem Produkthaftungsgesetz, wenn ein Personen- oder Sachschaden dadurch verursacht wird. Auf ein Verschulden des Herstellers kommt es nicht an. Der Geschädigte hat nur den Beweis der Ursächlichkeit zwischen Produkt und Schaden zu führen. Entscheidend für den Anspruch ist aber, dass der Fehler am Produkt zu dem Zeitpunkt vorliegt, in dem es in den Verkehr gebracht wurde. Spätere Einflüsse auf das Produkt, die nicht im Verantwortungsbereich des Herstellers erfolgen, können auch keinen Anspruch gegenüber dem Hersteller begründen. Hinweis Als Hersteller im Sinne von 4 Produkthaftungsgesetz ist auch derjenige zu sehen, der einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Liegt der den Schaden verursachende Fehler zum Beispiel im Gewebe, kann auch der Gewebehersteller vom Geschädigten in Anspruch genommen werden. Konfektionär und Gewebehersteller würden dann gesamtschuldnerisch dem Geschädigten gegenüber haften. Haftung des Textil Service Unternehmers Die Haftung des Textil Service Unternehmens aus dem Produkthaftungsgesetz wird in der Regel nicht gegeben sein, weil hier ausschließlich der Hersteller dem Geschädigten haften soll. Es gibt nur zwei Ausnahmen: Das Textil Service Unternehmen importiert PSA Produkte selbst in den Geltungsbereich der Europäischen Union oder der PSA Lieferant ist nicht bekannt und lässt sich auch nicht feststellen. Der Anspruch aus dem Produkthaftungsgesetz trifft in der Regel nur den Hersteller von PSA, aber auch jeden Vorlieferanten, wenn dieser ein fehlerhaftes Teilprodukt geliefert hat. Die Haftung des Textil Service Unternehmens scheidet in der Regel aus. Ausnahmsweise kommt eine Haftung alternativ in Betracht, wenn das Textil Service Unternehmen selbst PSA Ware importiert oder sein PSA Lieferant nicht festgestellt werden kann. Schlussbemerkung PSA Hersteller und Textil Service Unternehmen sollten sich ihrer Verantwortung zur Sicherstellung der Anforderungen aus der Richtlinie bewusst sein. Für den Hersteller wird eine kontinuierliche Kommunikation mit dem Textil Service Unternehmen wichtig sein, um dadurch seiner Produktbeobachtungspflicht nachzukommen und schnell auf fehlerhafte Produkte reagieren zu können. Das Textil Service Unternehmen sollte auf der anderen Seite die PSA Kompetenz deutscher Schutzbekleidungshersteller nutzen, um seine Haftung zu begrenzen. Es gehört zu seinen Sorgfaltspflichten, einen zuverlässigen und kompetenten Lieferanten auszusuchen. Gute Zusammenarbeit erhöht die PSA Kompetenz auf beiden Seiten und minimiert gleichzeitig das Haftungsrisiko. 5