Persönliche Schutzausrüstung (PSA) unter Berücksichtigung relevanten Anforderungen. Berlin grüßt Jena!

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Transkript:

Persönliche Schutzausrüstung (PSA) unter Berücksichtigung relevanten Anforderungen 05. November 2014 27. Thüringer Hygienetreff Jena Berlin grüßt Jena! Kollhoff-Tower Jentower

Anforderungen Aufbereitung von MP Gesetze Verordnungen Normen Empfehlungen Technische Regeln Leitlinien Medizinproduktegesetz Sozialgesetzbuch Infektionsschutzgesetz Arbeitsschutzgesetz Arbeitssicherheitsgesetz MPBetreibV GefStoffV BioStoffV ArbStättV DIN EN ISO 15883 DIN EN 868 DIN EN 285 u. 13060 DIN EN ISO 17664 Empfehlung KRINKO (RKI) BfArM TRBA 250 TRGS 400 Leitlinien der DGSV Befolgen Beachten

Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch Institut (RKI) und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Diese Empfehlung ist im Oktoberheft 2012 des Bundes- gesundheitsblattes veröffentlicht und ersetzt die entspre- chende Empfehlung aus dem Jahr 2001. Erscheinungsdatum 1. Oktober 2012 Bundesgesundheitsblatt 2012, 55: 1244-1310

KRINKO 2012 Anhang A: Gesetze, Verordnungen, Richtlinien Beispiele der Rechtsvorschriften: - MPG - MPBetreibV Beispiele Arbeits- und Umweltschutz: - Biostoffverordnung - TRBA 250 - Gefahrstoffverordnung - TRGS 1258 Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz 10 2012

TRGS der KRINKO 2012 TRGS 300 Sicherheitstechnik TRGS 401 Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen TRGS 600 (440) Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Ermitteln TRGS 513 Tätigkeiten an Sterilisatoren mit Ethylenoxid und Formaldehyd TRGS 525 Gefahrstoffe in Einrichtungen der medizinischen Versorgung TRGS 555 Betriebsanweisung und Unterweisung nach 20 GefStoffV TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte TRGS 905 Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe 1258 Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz 10 2012

Was sind Krankheitserreger? Krankheitserreger sind Stoffe oder Organismen, die in anderen Organismen gesundheitsschädigende Abläufe verursachen. Man ordnet ihnen in der Medizin die Eigenschaft der Pathogenität zu. Krankheitserreger können Bakterien, Pilze, Parasiten, Viren oder Prionen sein. = Mikroorganismen

Mikroorganismen können krank machen Bakterien Pilze Viren Sonstige Enterokokken Staphylokokken Streptokokken Mykobakterien bakterielle Sporen Candida HIV Polio Rota Noro Herpes Parasitenzysten

Mikroorganismen Beispiel Pilze Es gibt über 100.000 Arten. Nicht alle machen krank. Sie sind schwer zuerkennen, bilden Sporen und sind deshalb so gefährlich. Einige schmecken uns andere sind besonders gefährlich!!!

Mikroorganismen Beispiel Bakterien Sie mögen es warm, feucht und schmutzig (Nahrung).

Was sind Biostoffe? Biostoffe sind Mikroorganismen z.b. Bakterien, Viren, Pilze, die den Menschen durch Infektionen, übertragbare Krankheiten, Toxin-Bildung, sensibilisierende oder sonstige, die Gesundheit schädigende Wirkungen gefährden können. Biostoffverordnung BioStoffV ist eine Verordnung zum Schutz von Arbeitnehmern bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen. Die BioStoffV wurde erstmals 1999 erlassen - als Umsetzung der Richtlinie 90/679/EWG in nationales Recht und - auf Grund des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG:19.10.2013). Aktueller Stand: 16. Juli 2013

Aufbereitung von Medizinprodukten Jeder der kontaminierte Medizinprodukte aufbereitet, übt Tätigkeiten mit Biostoffen bzw. Biologischen Arbeitsstoffen aus (biologische Einwirkung) und verwendet im Aufbereitungsprozess gefährliche Stoffe (chemische Einwirkung) sowie Sterilisationsverfahren (physikalische Einwirkung).

Biostoffe Biostoffe werden rechtsverbindlich in Risikogruppen 1 bis 4 eigestuft. Die Einstufungen der Mikroorganismen ist aus der Richtlinie 2000/54/EG Anhang III zu entnehmen und die Beschreibung der Risikogruppen finden wir in der BioStoffV 3. Hier einige Beispiele aus der Richtlinie 2000/54/EG Anhang III: Biologischer Arbeitsstoff Einstufung Risikogruppe Staphylococcus aureus 2 Escherichia coli (außer nichtpathogene Stämme) 2 Pseudomonas aeruginosa 2 Mykobakterien 2 sowie 3 Creutzfeldt-Jakob-Krankheit 3 Variante der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit 3 Herpes-B-Virus 3 Masernvirus 3 Ebola-Virus 4

Biostoffe Der Umgang mit Biostoffen im Aufbereitungsprozess von kontaminierten Medizinprodukten stellt also für die Gesundheit des ungeschützten Menschen ein gewisses Risiko dar, welches für das menschliche Auge nicht sichtbar ist. Risikominimierung Das Tragen von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) ist notwendig. Schutzimpfungen reichen nicht aus.

Schutzimpfung Hepatitis Impfung Übertragung A ; E A Ja E Nein Trinkwasser Lebensmittel wie > Eis, Obst > rohe Meeresfrüchte B ; D B Ja D Nein Blut Speichel Muttermilch Samenflüssigkeit C Nein Blut Tetanus-Schutzimpfung wird zusätzlich empfohlen

Schutzimpfung Mitarbeiter sollten ihren Hepatitis und HIV Status kennen und dokumentieren (versicherungstechnisch). Von Patienten ist der Trägerstatus nicht immer bekannt, deshalb sind alle MP als gleich hoch infektiös einzustufen

Auswahl Persönliche Schutzausrüstung (PSA) Arbeitsschutzgesetz Biostoffverordnung TRBA 250 Gefahstoffverordnung TRGS Schutzmaßnahme Persönliche Schutzausrüstung

Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit 3 Grundpflichten des Arbeitgebers PSA muss der Arbeitgeber zur Verfügung stellen 15 Pflichten der Beschäftigten PSA muss der Arbeitnehmer tragen

TRBA 250 aktualisiert 27.03.2014 Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen wieder. Sie werden vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) aufgestellt. ArbeitsschutzGesetz > BiostoffVerordnung > TRBA 250 weißt an > konkretisiert > Umsetzung

TRGS 400 aktualisiert 27.03.2014 Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom ausgestellt. Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) ArbeitsschutzGesetz > GefahrstoffVerordnung > TRGS 400 weißt an > konkretisiert > Umsetzung

TRBA 250 Konkrete Hilfe zur Umsetzung der Anforderung aus der BioStoffV ist die Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege (TRBA 250). Hält der Arbeitgeber die TRBA 250 ein, kann man davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt werden. Geht der Arbeitgeber andere Wege, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für seine Mitarbeiter erreichen und dies auch nachweisen.

Auswahl der PSA Mit der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) wird die europäische "Richtlinie 89/656/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstung durch Arbeitsnehmer bei der Arbeit" in deutsches Recht umgesetzt und das bereits schon seit 1996. 1 Anwendungsbereich 2 Bereitstellung und Benutzung 3 Unterweisung

TRBA 250 Inhalt 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen 4 Schutzmaßnahmen 5 Spezifische Arbeitsbereiche/Tätigkeiten besondere u. zusätzliche Schutzmaßnahmen 6 Verhalten bei Unfällen 7 Betriebsanweisung u. Unterweisung der Beschäftigten 8 Erlaubnis-, Anzeige-, Aufzeichnungs- u. Unterrichtungspflichten 9 Zusammenarbeit Beschäftigter verschiedener Arbeitgeber-Beauftragung von Fremdfirmen 10 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Gefährliche Stoffe - Gefahrstoffe Im Aufbereitungsprozess von kontaminierten Medizinprodukten gehen nicht nur Gefährdungen von Biostoffen aus, sondern auch von Chemikalien, die bei der maschinellen oder manuellen Aufbereitung zum Einsatz gebracht werden. Hier sprechen wir von gefährlichen Stoffen bzw. von Gefahrstoffen, die entsprechend von den Herstellern zu kennzeichnen sind. TRGS 400 Technische Regeln für Gefahrstoffe Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

TRGS 400 Inhalt 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Grundsätze zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung 4 Informationsermittlung 5 Gefährdungsbeurteilung bei vorgegebenen Maßnahmen (Standardisierte Arbeitsverfahren) 6 Gefährdungsbeurteilung ohne vorgegebene Maßnahmen 7 Festlegungen zur Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen 8 Dokumentation

Gefährdung - Gefahrstoffe Jeder Arbeitgeber (egal wie groß oder klein der Betrieb) ist verpflichtet gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) 5, 6 eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Das Ziel der Beurteilung besteht darin, zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes zwingend erforderlich sind. www.bgw-online.de

Gefährdungsbeurteilung

Auswahl der PSA Tätigkeiten mit Gefahrstoffen werden gemäß GefStoffV in Schutzstufen 1 bis 4 eingeteilt. Die Schutzstufen beschreiben die jeweils zu ergreifenden Maßnahmen und bauen aufeinander auf. Zudem gilt, dass die Maßnahmen der höheren Stufe zusätzlich zu denen der vorausgehenden Stufe(n) anzuwenden sind. Um die richtige Schutzstufe ermitteln zu können, ist ein Gefahrstoffverzeichnis anzulegen. In diesem Verzeichnis sind alle Gefahrstoffe, die zur Anwendung kommen, aufzulisten. Die Liste muss u.a. die Einstufung des jeweiligen Gefahrstoffes beinhalten.

Auswahl der PSA Tätigkeiten zur Aufbereitung von MP sind der Schutzstufe 2 zu zuordnen. Weil: Die Schutzstufe 2 ist anzuwenden bei Tätigkeiten mit Stoffen und Zubereitungen, die mit "Xn", "Xi", "C" eingestuft und gekennzeichnet sind und bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zum Kontakt mit Körperflüssigkeiten, - ausscheidungen oder -gewebe kommen kann, so dass eine Infektionsgefährdung durch Erreger der Risikogruppe 2 bzw. 3 besteht (siehe TRBA 250 Punkt 3.2.2.1). Eine der Maßnahmen der Schutzstufe 2 ist das Tragen von PSA!

Persönliche Schutzausrüstung (PSA) Die PSA ist zusätzlich zur Dienst-/Bereichskleidung zu tragen. Einmalartikel werden nach einmaligen Gebrauch verworfen. PSA wird nicht in Sozial- und Pausenräumen tragen. Mehrwegartikel werden zum Reinigen/Desinfizieren nicht mit nach Hause genommen. Eine strukturierte, jedoch nicht übertriebene Arbeitsplatzhygiene sollte fester Bestandteil im Arbeits- und Gesundheitsschutz sein. Ein gesundes Maß an Hygiene ist an jedem Arbeitsplatz ein Plus für den Gesundheitsschutz.

Persönliche Schutzausrüstung (PSA) Kopfhaarschutz Augenschutz z.b. Brille, Visier Mund-Nasen-Schutz Schutzkittel/Schürze Handschuhe Schutzschuhe Produkte müssen relevanten Normen entsprechen!

PSA - Kopfhaarschutz. Einweghauben: - müssen das gesamte Kopfhaar bedeckt - es gibt verschiedene Größen - Rand- bzw. Haltegummi kann einschnüren PSA - Augenschutz Schutzbrillen, Schutzbrillen für Brillenträger oder Einwegschutzbrillen: - Reduzierung des Gesichtsfeldes - verstärktes Schwitzen - Beschlagen der Innenseite geschlossener Brillen - Außenbeschlagen bei Temperaturwechsel - Sehfeldstörungen durch Spiegelungen

PSA Mund- Nasenschutz - Atemschutzmasken Atemschutzmasken sind entsprechend der: DIN EN 149:2009-08 Atemschutzgeräte - Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikeln - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung in die Schutzstufen FFP1, FFP2 und FFP3 klassifiziert. Die DGKH empfiehlt FFP2-Masken zur Infektionsverhütung bei Tuberkulosefällen. Das Berufsgenossenschaftliche Institut für Arbeitssicherheit (BIA) empfiehlt generell FFP2-Masken zum Schutz gegen Bakterien, Pilze sowie Sporen und gegen Viren FFP3-Masken. Entscheidungshilfe: FFP-1 Schutz gegen Feinstaubgrobe, trockene Partikel, Pollen nur ohne Ventil FFP-2 Schutz gegen Bakterien, Pilze, Sporen und Tuberkulosefälle mit und ohne Ventil FFP-3 Schutz gegen Viren mit und ohne Ventil

PSA Schutzkittel Einwegschutzkittel: - wasserabweisend, teilbeschichtet Vorderseite und Ärmel - ansonsten atmungsaktiv - lange Ärmel mit Gummibund PSA Handschuhe Einweghandschuhe: - Nitril-Handschuhe mit langen Stulpen - Nitril-Polymere sind chemisch sehr beständig und haben gummiähnliche Eigenschaften (Latexfrei) - Sie erfüllen die Anforderungen an einen Einmalhandschuh im medizinischen Bedarf

PSA Handschuhe Wer mit gesundheitsgefährdenden Flüssigkeiten, Säuren oder Laugen arbeitet, muss spezielle Schutzhandschuhe anziehen, die wirksam verhindern, dass die Haut mit schädigenden Flüssigkeiten in Berührung kommt. Allerdings gibt es je nach Einsatzzweck verschiedene Arten von Schutzhandschuhen. z. B. Chemikalienhandschuhe auch aus Nitril

PSA Handschuhe z. B. zu Tragen beim Entladen von Dampfsterilisatoren

PSA Schuhe Bereichsschuhe: - wasch- und desinfizierbar - vorne zu und hinten Fersenriemen - rutschhemmendes Sohlenprofil - antistatische Eigenschaften PSA Gehörschutz In Deutschland muss der Arbeitgeber wenn eine Lautstärke von 80dB vorliegt seine Mitarbeiter über die Gefahr von Hörschädigungen Aufklären und einen Gehörschutz bereitstellen. Dämmwert: 37dB 80dB 37dB = 43dB

Zusammengefasst Bei allen Rechten und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sollte jeder die Bezeichnung Persönliche Schutzausrüstung sehr wörtlich nehmen. Sie hat nur die Funktion des persönlichen Schutzes!

Vielen Dank für die Zusammenarbeit! Herstellerangaben Desinfizierbare Handschuh Lagerung Peressigsäure (Konzentrat) Aufgaben, Pflichten AsiFachkraft