Rundschreiben Nr. 22/2003

Ähnliche Dokumente
Textgegenüberstellung

R U N D S C H R E I B E N Nr. 18/2018

R U N D S C H R E I B E N Nr. 29/2008

Schulschwimmen. Pädagogische Hochschule Kärnten am Renate Macher-Meyenburg Landesschulrat für Kärnten

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur teilt mit. R U N D S C H R E I B E N Nr. 29/2008,

vorgeschlagener Text geltender Text Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines, Anwendungsbereich, allgemeine Zugänglichkeit der Schulen, Begriffsbestimmungen

Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom B9-3/

Jahrgang 1981 Ausgegeben am 26. Feber Stück

RUNDSCHREIBEN Nr. 90/1993

R U N D S C H R E I B E N Nr. 16/2014

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 11. Mai 2000 Teil II

Sicherheits- und Gesundheitsförderung

Bäderhygiene. Dr. Andree Feyertag

R U N D S C H R E I B E N Nr. 4/2017. Bundesinstitut für Sozialpädagogik Baden. Direktionen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz und das Schulpflichtgesetz 1985 geändert werden

Klassenschülerhöchst- und Teilungszahlen nach dem NÖ Pflichtschulgesetz VOLKSSCHULE

"Anforderungen an die Hygiene

R u n d s c h r e i b e n Nr. 80/1994

R u n d s c h r e i b e n Nr. 64/1993

Präs.: 0 4. JUNI 1987

Rundschreiben Nr. 77/1995. Verteiler: VII, N Sachgebiet: Unterrichtsprinzipien Inhalt: Gleichstellung der Geschlechter Geltung: unbefristet

Planung von Schulveranstaltungen

ÖPU-Rechtsinfo Eröffnungs- und Teilungszahlen. 15. Dezember 2015

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Bundesgesetz über Hygiene in Bädern, Sauna-Anlagen, Warmluftund

Vorwort...5 Inhaltsübersicht...7 Abkürzungsverzeichnis...17 Rechtsgrundlagen...21 Literaturauswahl...23 Judikaturauswahl I Einleitung...

Verfassungsbestimmung 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden;

Konzept Badebetrieb im Lehrschwimmbecken (LSB) der Schulen Egg

Verordnung über Turnen und Sport an der Volksschule und an den Mittelschulen

2286 der Beilagen XXIV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5

Inspektionsstelle Typ A

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Textgegenüberstellung. Artikel 3 Änderung der Leistungsbeurteilungsverordnung

Ihr Zeichen, Unser Zeichen/GZ Bearbeiter/in Tel.: Datum Ihre Nachricht. FI Mag. Dr. Martin Molecz

Gesamte Rechtsvorschrift für Bäderhygienegesetz, Fassung vom I. ABSCHNITT

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1999 Ausgegeben am 25. Juni 1999 Teil I

Norm über die Aufsicht in öffentlichen Bädern

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Wasserqualität von pools

Volksschulen Änderungen Im Lehrplan 1

SCHÜLERBEIHILFENREFERAT

MITTEILUNG ORGANISATION DES SCHULSCHWIMMENS IM SCHULJAHR 2014/2015. Sehr geehrte Frau Direktorin! Sehr geehrter Herr Direktor!

Auf einen Blick. Modulare Ausbildung für Bäderpersonal

Burggasse 14/IV, A-9020 Klagenfurt, Tel.: , Fax: ,

Jahrgang 1994 Ausgegeben am 19. August Stück

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH

Ausschreibung - Nachbesetzung einer SubventionslehrerIn-Planstelle bei CONCORDIA Romania in Ploiesti/Rumänien mit Wirksamkeit vom 1.

Information Baden in Kindertageseinrichtungen

Kompetenzen für einen qualifizierten Schwimmunterricht keine Änderung keine Änderung keine Änderung keine Änderung keine Änderung

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH


STADTSCHULRAT FÜR WIEN

Das BMUKK teilt mit Schreiben BMUKK /0083-l/5a/2013 vom Folgendes

STADTSCHULRAT FÜR WIEN ERI : 603

Unser Zeichen/GZ /0002-FIBESP/2015 Datum Betreff: Organisation des Schulschwimmens im Schuljahr 2015/16

Der Landtag von Niederösterreich hat am.. beschlossen: Änderung des NÖ Pflichtschulgesetzes. Artikel I

Benutzungsordnung für das Naturerlebnisbad Niestetal (Schwimmteich) der Gemeinde Niestetal

RUNDSCHREIBEN Nr. 88/1993

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

HÖHERE SCHULE IM SPITAL OBERÖSTERREICH. Mag. Irene Wagner MEd 1

Badeordnung Seite BADEORDNUNG FÜR DAS STÄDTISCHE HALLENBAD - SPORT- UND FREIZEITBAD - UND FÜR DAS STÄDTISCHE FREIBAD WEINGARTEN

Die Herausforderungen der technischen Umsetzung der Vorgaben aus dem Bäderhygienegesetz in die Praxis

NMS Preding. Je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit. unsere Schüler und. auf den Übertritt in. höhere Schulen bzw.

An allgemein bildende höhere Schulen berufsbildende mittlere und höhere Schulen Bildungsanstalten für Elementarpädagogik VIS

3021/AB XX. GP - Anfragebeantwortung 1 von /AB XX.GP

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

R u n d s c h r e i b e n Nr. 86/1994. Zivilrechtliche Angelegenheiten. Bundes als Verwahrer in Schulen

Ernährung und Haushalt in der NMS

Regierungsprogramm 2017 bis 2022 Kapitel Integration Deutsch vor Regelunterricht flächendeckend für ganz Österreich: Kinder, die keine ausreichenden

11427/AB. vom zu 11902/J (XXV.GP)

RUNDSCHREIBEN Nr. 10/ Abs. 4 Z 3 GG der Begriff des Dienstauftrages. Direktionen der mittleren und höheren Schulen Tirols

Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz ).

Klassenschülerhöchst- und Teilungszahlen nach dem NÖ Pflichtschulgesetz VOLKSSCHULE

Weisungen über Turnen und Sport in der Volks- und Mittelschule 1

R U N D S C H R E I B E N Nr. 7/2017. Alle Zentrallehranstalten Alle Pädagogischen Hochschulen des Bundes Private Pädagogische Hochschule Burgenland

Akkreditierungsumfang der Inspektionsstelle (EN ISO/IEC 17020:2012) W.H.U. GmbH / (Ident.Nr.: 0289)

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Infoblatt. Freibäder Hallenbäder Erlebnisbäder

Bundesgesetz über die Unterrichtszeit an den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schularten Schulzeitgesetz 1985 StF: BGBl. Nr.

Inhalte. Rolle der Eltern und des Staates Rolle des EV Klassenforum Schulforum SGA

Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz) StF: BGBl. Nr. 242/1962

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2014 Ausgegeben am 29. August 2014 Teil II

Klassenforum Schulforum

Bundesgesetz über die Unterrichtszeit an den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schularten (Schulzeitgesetz 1985)

Inspektionsstelle Typ C

VERORDNUNGSBLATT DES LANDESSCHULRATES FÜR BURGENLAND. Österreichische Post AG Info.Mail Entgelt bezahlt 23. Jahrgang April 2008 Stück 4

P1 - Pädagogische Abteilung für APS, Landesschulrat für Steiermark Neue Mi'elschule Steiermark

Neue Ferienregelung pädagogisch sinnvolle Verteilung der Lern- und Ferienzeiten...

Systemzahl: 06-02/ Schlagworte: NÖ Landeskindergärten, Ausflüge, sportliche Aktivitäten

Landesgesetzblatt für Wien

Inspektionsstelle Typ C

IKT-Infrastrukturerhebung 2016

RUNDSCHREIBEN Nr. 4/2017. Direktionen der allgemein- und berufsbildenden Pflichtschulen Direktionen der mittleren und höheren Schulen

Deutscher Bundestag Rechtsausschuss. Ausschussdrucksache Nr. 17(6) Dezember 2012

Schule 4.0. Schule und Lernen in einer digitalen Welt

Textgegenüberstellung

Transkript:

GZ 36.377/81-V/5/03 Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien) Direktionen der Zentrallehranstalten Direktionen der Übungsvolksschulen und Übungshauptschulen Sachbearbeiter: MinR Dr. Sepp REDL Leiter der Abteilung V/5 Telefon: 0043-1/531 20-2570 Telefax: 0043-1/531 20-81 2570 E-Mail: sepp.redl@bmbwk.gv.at Unterricht in Leibesübungen; Richtlinien für die Durchführung des Schwimmunterrichtes Rundschreiben Nr. 22/2003 Verteiler: Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten Inhalt: Bewegungserziehung, Richtlinien Schwimmunterricht Geltung: unbefristet Rechtsgrundlage: Lehrpläne Die Einbeziehung des Schwimmens in den Unterricht aus Leibesübungen ist in allen Lehrplänen für alle Schulstufen verankert. Wegen der lebenserhaltenden und lebensrettenden Funktion des Schwimmens muss es Ziel des Unterrichtes sein, jeder Schulabgängerin/jedem Schulabgänger zumindest eine grundlegende Schwimmfertigkeit zu vermitteln. Über die Schulzeit hinaus ist ein ausreichendes Schwimmkönnen für die Freizeitgestaltung und damit für die Erhaltung der Gesundheit und manchmal auch für die Berufsausübung von Bedeutung. Bei bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen ist im Hinblick auf sportliche Inhalte (z.b. für alle Wassersportarten) ein sicheres Schwimmkönnen der Schüler/innen unerlässlich und vor Antritt der Schulveranstaltung zu überprüfen.

- 2 - Der Erwerb der österreichischen Schwimmerabzeichen erlaubt eine Abstimmung der Leistungsanforderungen für die jeweilige Altersstufe und wirkt daher sowohl als Hilfe für die Lehrerin/den Lehrer als auch als Motivation für die Schüler/innen. Um einen entsprechenden Unterrichtserfolg zu sichern, ist im Allgemeinen ein regelmäßiger Schwimmunterricht notwendig. Wenn am Schulstandort aus organisatorischen Gründen die Einrichtung des Schwimmunterrichtes nicht möglich ist, wäre das Erlernen bzw. Verbessern des Schwimmens im Rahmen einer bewegungserziehlichen Schulveranstaltung vorzusehen. (1) Schwimmbäder und ähnliche Einrichtungen Für den Schwimmunterricht können Hallenbäder, künstliche Freibäder, Bäder an Oberflächengewässern, Kleinbadeteiche und Badestellen in Badegewässern, die den gesetzlichen Bestimmungen über Hygiene in Bädern (Bäderhygienegesetz bzw. Bäderhygieneverordnung) entsprechen müssen, benützt werden. Das Bäderhygienegesetz (II. Abschnitt) sieht vor, dass Hallenbäder, künstliche Freibäder, und Kleinbadeteiche über eine Betriebsbewilligung oder zumindest eingeschränkte Betriebsbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde in Betrieb verfügen müssen. Ferner sieht das Bäderhygienegesetz vor (III. Abschnitt), dass der Inhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades oder eines Kleinbadeteiches dafür zu sorgen hat, dass während der Betriebszeiten eine Person erreichbar ist, die mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betraut ist und die entsprechenden Kenntnisse aufweist. (2) Gruppenbildung (Gruppengröße und Koedukation) Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Leibesübungen mit dem Inhalt Schwimmen sowie in den sportlichen Schwerpunkten in Sonderformen darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht. Ferner kann der Schwimmunterricht an allen Schulen ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrer/innen (im Falle des Unterrichts für mehrere Schülergruppen bzw. mit Assistenz) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen zweckmäßig ist.

- 3 - Beim Schwimmunterricht sind im Interesse der Sicherheit von Schüler/innen sowie zur Erzielung eines optimalen Lernerfolges Klassen (Jahrgänge) in kleinere Schülergruppen zu teilen oder Lehrer/innen als Assistenzen einzusetzen. Für die öffentlichen mittleren und höheren Schulen, Übungsschulen, das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien und die Bundes- Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich und für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren und höheren Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung sowie privaten Übungsschulen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Eröffnungs- und Teilungszahlen in der jeweils geltenden Fassung (derzeit: maximal 19 Schüler/innen pro Gruppe) sofern nicht die Schulbehörden erster Instanz regional Eröffnungs- und Teilungszahlen oder die Schulgemeinschaftsausschüsse oder die Schulforen schulautonom Eröffnungs - und Teilungszahlen festgelegt haben. Für den Bereich der Pflichtschulen gelten die jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen (Ausführungsgesetze). (3) Unterrichtserteilung Die Lehrer/innen sind verantwortlich für die Sicherheit und Gesundheit der ihnen anvertrauten Schüler/innen. Sie müssen neben der Fähigkeit zu einem zeitgemäßen Schwimmunterricht auch über die Fähigkeit zum Retten verfügen. Zur Erteilung von Schwimmunterricht im Pflichtgegenstand Leibesübungen oder im Rahmen von Schulveranstaltungen sind daher grundsätzlich Leibeserzieher/innen, in den Volksschulen Klassenlehrer/innen heranzuziehen oder allenfalls Absolventen einer Bundesanstalt für Leibeserziehung (z.b. Schwimmlehrer/innen, Schwimmlehrwarte) vorzusehen. Stehen für Assistenzen keine Leibeserzieherinnen und Leibeserzieher bzw. Klassenlehrer/innen zur Verfügung, können dafür auch Lehrer/innen mit einschlägiger Ausbildung durch Pädagogische Akademien, Pädagogische Institute oder Bundesanstalten für Leibeserziehung oder Lehrer/innen, die den Helferschein als 1. Stufe des Österreichischen Rettungsschwimmer-abzeichen besitzen, herangezogen werden.

- 4 - (4) Sicherheitsbestimmungen Die Lehrer/innen müssen sich vor dem Schwimmunterricht über die möglichen Gefahren, die Sicherheits- und Rettungsvorkehrungen und über die Badeordnung der jeweiligen Schwimmstätte unterrichten. Die Schüler/innen sind vor der Aufnahme des Schwimmunterrichts über die Gefahren und Vorsichtsmaßnahmen altersgemäß zu belehren (dazu gehört auch die Vermittlung der allgemeinen Baderegeln). Die Lehrer/innen und andere Assistenz leistende Personen müssen während des Unterrichts Schwimm- oder andere geeignete Sportkleidung tragen. Anfängerschwimmunterricht soll grundsätzlich im Lehrschwimmbecken oder in dem Beckenteil eines Hallenbades erfolgen, in dem die Schüler/innen ungefährdet stehen können. Bei Tauchübungen - vor allem beim Strecken- und Tieftauchen - müssen Schüler/innen ständig beaufsichtigt werden. Bei Schwimmen und Baden in offenen Gewässern müssen die besonderen natürlichen Gegebenheiten, aus denen Gefahren erwachsen können, in die Sicherheitsmaßnahmen einbezogen werden. Vor dem Baden müssen sich die Lehrer/innen überzeugen, dass das Badegewässer keine gefährlichen Stellen aufweist. (5) Hygiene und Gesundheitserziehung Der Schwimmunterricht stellt eine günstige Möglichkeit dar, auf Fragen der Hygiene und Gesundheitserziehung besonders einzugehen. Dazu gehören vor allem Fragen der Körperpflege und Wasserreinhaltung, die Besprechung der Baderegeln und die Vermittlung der fachspezifischen Kenntnisse, die in den Lehrplänen angeführt sind. Um den gesundheitlichen Wert des Schwimmens zu gewährleisten, müssen einerseits die Baderegeln beachtet und andererseits muss durch umsichtiges Verhalten bei kalter Witterung die Gefahr von Erkältungen vermieden werden (ausreichendes Fönen, entsprechende Akklimatisationszeit nach dem Schwimmen, Kopfbedeckung).

- 5 - (6) Anhang (Hinweise auf Bestimmungen des Bäderhygienegesetzes BhygG) Badegewässer bzw. Badestellen (örtlich abgegrenzte Bereiche von Badegewässern) sind fließende oder stehende Oberflächengewässer oder Teile dieser Gewässer, in denen das Baden behördlich ausdrücklich gestattet ist oder nicht untersagt ist. Die in Hallenbädern, künstlichen Freibädern, Warmsprudelbeckenbädern, Sauna-Anlagen und Warmluft- und Dampfbädern vorhandenen Becken müssen über Wände und Böden verfügen, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind. Im Nichtschwimmerbereich müssen Beckenböden darüber hinaus rutschhemmend beschaffen sein. Die zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen müssen hinsichtlich Anzahl, Ausstattung und Anordnung so beschaffen sein und in einer Weise instand gehalten werden, dass ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist. Umkleidegelegenheiten müssen in einer solchen Anzahl und dergestalt zur Verfügung gestellt werden, dass ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist. In den Umkleidegelegenheiten müssen Aufhängevorrichtungen für die Kleidung und eine Aufbewahrungsmöglichkeit für Schuhe vorhanden sein. Nassräume wie Duschanlagen und WC-Anlagen müssen in einer solchen Anzahl und Ausstattung zur Verfügung gestellt werden, dass ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist. In allen Bädern und Kleinbadeteich-Anlagen muss ein Raum vorhanden sein, in dem Erste Hilfe geleistet werden kann. Neben der Ersichtlichmachung der Telefonnummern von Arzt, Rettung und Feuerwehr muss eine ausreichende Erste-Hilfe-Ausrüstung vorhanden sein. Der Inhaber eines Bades, einer Sauna-Anlage, eines Warmluft- oder Dampfbades oder Kleinbadeteiches hat zur Regelung eines einwandfreien Bade- bzw. Saunabetriebes eine Badeordnung zu erlassen und an gut sichtbarer Stelle anzubringen. Das Rundschreiben des BMUK (Nr. 39/1994, GZ. 36.377/36-V/9/94) wird außer Kraft gesetzt. F.d.R.d.A. Miedler e.h. Wien, 22. Juli 2003 Für die Bundesministerin: Dr. REDL