Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen/ Gesetzliche Erteilungsverbote 5,10,11

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Dr. jur. Barbara Weiser. Sicherung des Aufenthalts durch Beschäftigung: Erteilungsvoraussetzungen für verschiedene Aufenthaltstitel

Transkript:

Aufenthalte Ausbildung und Erwerbstätigkeit 16 AufenthG: Studenten/Schulbesuch/Sprachkurs 17 AufenthG zur Berufsausbildung mit Zustimmung Bundesagentur ----------------- 19a AufenthG: Blaue-Karte-EU 19 AufenthG: NE für Hochqualifizierte 18b AufenthG: NE 20 AufenthG: Forscher 21 AufenthG: Selbstständige 18 AufenthG i.v.m. BeschV Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen/ Gesetzliche Erteilungsverbote 5,10,11

Aufenthalte zum Zwecke des Studiums Studium ( 16 AufenthG) Zulassung zu einer Ausbildungseinrichtung Zuerst auf ein Jahr beschränkt (muss verlängert werden) Berechtigung zur Ausübung einer Beschäftigung (insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage) Nach erfolgreichem Abschluss, kann die AE bis zu 18 Monate zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes verlängert werden Danach Wechsel in die Blaue-Karte EU oder eine AE gem. 18 AufenthG (nach 3 b Beschäftigungsverordnung zustimmungsfrei)

Aufenthalte zum Zwecke der Ausbildung Berufsausbildung ( 17 AufenthG) Anerkannter Ausbildungsberuf ZAV muss zustimmen Mangelausbildungsberuf nicht genügend bevorrechtigte Interessenten? Nach erfolgreichem Abschluss Wechsel in AE gem. 18 AufenthG i.v.m. 6 Abs. 1 BeschV, keine Vorrangprüfung Lebensunterhalt muss während Ausbildung gesichert sein, i.d.r. Ausbildungsvergütung, diese muss von der Höhe her ausreichen Für eine Berufsausbildung in Deutschland sind sehr gute deutsche Sprachkenntnisse erforderlich

Blaue Karte EU 19 a Aufenthalts- Gesetz Blue-Card- Richtlinie EU Deutscher, anerkannter ausländischer oder vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss Mindestbruttogehalt im Jahr 2013: 46.400 /Jahr Bei Mangelberufen: 36.192 /Jahr = Humanmedizinier, Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, Akademische IT ler 5,10,11 Aufenthaltsgesetz Eigenständige Lebensunterhaltssicherung erforderlich Pass Kein Ausweisungsgrund Keine Einreisesperre Einhaltung des Visumverfahrens

Aufenthalte zum Zwecke der Erwerbstätigkeit (2) Niederlassungserlaubnis Hochqualifizierte ( 19 AufenthG) Wissenschaftler, Lehrpersonen Arbeit in einer Forschungseinrichtung ( 20 AufenthG) Wirksame Aufnahmevereinbarung Übernahme der Kosten durch die Forschungseinrichtung Selbständige Tätigkeit ( 21 AufenthG) Finanzierung muss gesichert sein Wirtschaftliches oder regionales Interesse

Aufenthalte zum Zwecke der Erwerbstätigkeit (3) Aufenthaltserlaubnis für sonstige nicht-selbständige Tätigkeiten ( 18 AufenthG) Siehe Liste mit Berufsgruppen Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte ( 18 c AufenthG) Hochschulabschluss gesicherter Lebensunterhalt Einem der Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz Arbeitsplatzsuche für Absolventen deutscher Hochschule ( 16 Abs. 4 AufenthG) Qualifizierte Geduldete ( 18a AufenthG) Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen ( 18b AufenthG)

Aus Datenschutzgründen wurde das automatische Herunterladen dieses Bilds von PowerPoint gesperrt. Neue Beschäftigungsverordung (BeschV) 6 Ausbildungsberufe (1) Für Ausländerinnen und Ausländer, die im Inland eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf erworben haben, kann die Zustimmung zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden. Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn die Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre beträgt.

Aus Datenschutzgründen wurde das automatische Herunterladen dieses Bilds von PowerPoint gesperrt. Neue Beschäftigungsverordung (BeschV) (2) Für Ausländerinnen und Ausländer, die ihre Berufsqualifikation im Ausland erworben haben, kann die Zustimmung zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf erteilt werden, wenn die nach den Regelungen des Bundes oder der Länder für die berufliche Anerkennung zuständige Stelle die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung festgestellt hat und 1. Vermittlung über Bundesagentur für Arbeit auf Grund einer Absprache mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren, die Auswahl oder 2. die Bundesagentur für Arbeit für den entsprechenden Beruf oder die entsprechende Berufsgruppe festgestellt hat, dass die Besetzung der offenen Stellen mit ausländischen Bewerbern arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist. Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zustimmung in den Fällen der Nummer 2 auf bestimmte Herkunftsländer beschränken und am Bedarf orientierte Zulassungszahlen festlegen.

Aus Datenschutzgründen wurde das automatische Herunterladen dieses Bilds von PowerPoint gesperrt. Berufsliste Ausbildungsberuf nach 6 Abs. 2 der BeschV Mechatronik Automatisierungstechnik Bauelektrik Elektromaschinentechnik elektrische Betriebstechnik Leitungsinstallation und wartung Berufe in der Klempnerei (ohne Spezialisierung) Fachkraft Berufe Sanitär-, Heizungs-, Klimatechnik Berufe in der Kältetechnik Berufe in der Überwachung und Wartung der Eisenbahninfrastruktur 2352111434365 Triebfahrzeugführer Eisenbahnverkehr Berufe Gesundheits-, Krankenpflege (ohne Spezi-alisierung) und in der Fachkrankenpflege * Berufe operations-/med.-techn. Assistenz* Berufe in der Altenpflege*

Anerkennung beruflicher Qualifiaktionen Alternative? - Berufsausbildung - neues Studium Informationen: www.anerkennung-in-deutschland.de http://anabin.kmk.org/ Beratung: Migrationsberatung Netzwerk Integration durch Qualifizierung Erstanlaufstellen u. Kompetenzzentren

Ausbildung und Beruf