Rundverfügung. Einkommensbesteuerung der nicht Buch führenden Landwirte; Finanzämter

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Transkript:

2 Oberfinanzdirektion Koblenz Ferdinand-Sauerbruch-Str. 17 56073 Koblenz Oberfinanzdirektion Koblenz - 56064 Koblenz Finanzämter Telefon:(0261) 4932-0 Telefax:(0261) 4932-36740 Poststelle@ofd-ko.fin-rlp.de www.oberfinanzdirektion-koblenz.de 02.12.2013 Aktenzeichen Auflage Ansprechpartner/-in Telefon/Fax S 2233 A - St 31 1/St 31 5 B 3 c Herr Müller/Frau Sorg (0261) 4932-36703 36698 Rundverfügung Einkommensbesteuerung der nicht Buch führenden Landwirte; hier: Ermittlung des Gewinns aus Weinbau für das Wirtschaftsjahr 2012/2013 Anlage: - 1 - Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 1.1 Betriebseinnahmen 1.2 Betriebsausgaben 1.2.1 Sachliche Bebauungskosten 1.2.1.1 Kostenarten 1.2.1.1.1 Absetzungen für Abnutzung für Wirtschaftsgüter, die der Bebauung dienen 1.2.1.1.2 Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter 1.2.1.1.3 Ermittlung des Restbuchwertes zum Beginn des Wirtschaftsjahres 1997/98 1.2.1.1.4 Nachweis der Anschaffung und Herstellung von Wirtschaftsgütern aus abgelaufenen Wirtschaftsjahren 1.2.1.1.5 Ansatz der Anschaffungs- oder Herstellungskosten Öffnungszeiten: Mo. bis Do.: 8:30-16:00 Uhr Fr.: 8:30-13:00 Uhr

1.2.1.1.6 Nachweis von Rebanpflanzungen 1.2.1.2 Maßgebende Weinbergsfläche 1.2.1.3 Zur Anwendung der Richtbeträge 1.2.2 Ausbaukosten 1.2.2.1 Kostenarten 1.2.2.2 Richtbeträge je Liter erzeugten Mostes oder Weines 1.2.2.3 Wirtschaftsgüter, die neben dem Ausbau auch anderen Betriebsbereichen dienen 1.2.2.4 Zur Anwendung der Richtbeträge 1.2.3 Sonstige Kosten 2 Gewinnermittlung durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben ( 4 Abs. 3 EStG) 3 Gewinnermittlung nach 4 Abs. 1 EStG ( 162 AO) 4 Gewinnermittlung nach 13a EStG 4.1 Anwendungsvoraussetzungen 4.2 Pauschalierter Gewinnzuschlag 4.3 Antrag nach 13a Abs. 2 EStG auf eine anderweitige Gewinnermittlung 5 Wechsel der Gewinnermittlungsart 5.1 Ermittlung eines Übergangsgewinns 5.2 Ermittlung der Weinbestände beim Übergang 6 Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau 6.1 Grundsätze 6.2 Hinweise 7 Vordruck Anlage Weinbau 7.1 Abgabe der Anlage Weinbau und Anlage EÜR 7.2 Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen 8 Investitionsabzugsbetrag nach 7g Abs. 1 EStG und Sonder-AfA nach 7g Abs. 5 EStG 8.1 Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen bei Rebanlagen 9 Pacht- und Bewirtschaftungsverträge im Weinbau 9.1 Abgrenzung der land- und forstwirtschaftlichen von der gewerblichen Betätigung 9.2 Hinzuziehung zum Verfahren 10 Bewertung von entgeltlich erworbenem Grund und Boden mit Rebanlagen 10.1 Kaufpreisaufteilung bei Kauf von Rebflächen 10.2 Erwerb von bestocktem Grund und Boden und Kaufpreis für ein Wiederbepflanzungsrecht

10.3 Zum Anschaffungszeitpunkt zeitnahe Rodung 10.4 Hinzuziehung zum Verfahren 11 Aufwendungen eines Kraftfahrzeugs im Betriebsvermögen eines Weinbaubetriebs und privater Nutzungsanteil 12 Umsatzsteuer 12.1 Steuersatz 12.2 Umsätze von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten

1 Allgemeines Die Einkünfte aus der Bewirtschaftung von Weinbergsflächen gehören gem. 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Bei Weinbaubetrieben, deren Gewinn entsprechend dem Regelfall nicht nach 13a Abs. 4 6 EStG ermittelt wird, sind die Besteuerungsgrundlagen nach 162 AO zu schätzen, wenn dem Finanzamt aufgrund fehlender Buchführung bzw. Aufzeichnungen keine ausreichenden Unterlagen für die Feststellung des tatsächlichen Gewinns zur Verfügung gestellt werden. 1.1 Betriebseinnahmen Werden die Betriebseinnahmen (vgl. Zeilen 11 28 der Anlage Weinbau) nicht oder unvollständig erklärt, sollten sie möglichst individuell in Abhängigkeit von Erntemengen, Qualitätsstufen und Vermarktungsart ermittelt werden. 1.2 Betriebsausgaben Die Betriebsausgaben werden für die Zwecke der Gewinnermittlung in folgende drei Arten untergliedert: Sachliche Bebauungskosten, die bis zum Transport der Trauben zur Kelter bzw. zur Genossenschaft anfallen (siehe Tz. 1.2.1); Kosten für den Ausbau, die Flaschenfüllung und ausstattung bei selbstausbauenden Winzern (siehe Tz. 1.2.2); sonstige Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Weinbau stehen (siehe Tz. 1.2.3). 1.2.1 Sachliche Bebauungskosten In der beigefügten Anlage sind die für das Wirtschaftsjahr (Wj.) 2012/2013 gültigen Bebauungskostenrichtbeträge enthalten. Die Absetzungen für Abnutzung (AfA) für Wirtschaftsgebäude, Maschinen und Geräte sowie Weinbergsanlagen werden von diesen Beträgen nicht erfasst. Deshalb sind die AfA und die Aufwendungen nach 6 Abs. 2 EStG für geringwertige Wirtschaftsgüter sowie die jährliche Minderung des Sammelpostens für mittelwertige Wirtschaftsgüter nach 6 Abs. 2a EStG nur gegen Nachweis (Anlagenverzeichnis) zu berücksichtigen. 1.2.1.1 Kostenarten Die sachlichen Bebauungskosten umfassen folgende Kostenarten: Düngung

Pflanzenschutz inkl. Spritzmittel aber ohne Aufwendungen für Hubschraubereinsatz (siehe Tz. 1.2.3), Unterhalt von Wirtschaftsgebäuden, Maschinen und Geräten, Weinbergsanlagen einschl. der Instandhaltungsaufwendungen bzw. Reparaturkosten (soweit diese nicht zu den Ausbaukosten gehören; Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 28.10.2008 3 K 2393/04, n. v.; siehe Tz. 1.2.2.1 und 1.2.2.3), Strom, Wasser, Kanalgebühren ohne Beregnungs- und Bewässerungskosten (siehe Tz. 1.2.3), Treib- und Schmierstoffe, sonstiges (z. B. Porto, Telefon, Büromaterial, Arbeitskleidung), Grundsteuer, Betriebsversicherungen (ohne Hagelversicherung), Beiträge (z. B. Fremdenverkehrsbeitrag, Berufsgenossenschaft), Umsatzsteuer auf angeschaffte Anlagegüter, die der Bebauung dienen, weil Bemessungsgrundlage für die AfA grundsätzlich die Nettoherstellungskosten sind )Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 28.10.2008 3 K 2393/04, n. v.). Enthält die Anlage Weinbau hierzu keine Angaben (vgl. Zeilen 31 39), sind die sachlichen Kosten der Bebauung i. d. R. grundsätzlich (siehe Tz. 1.2.1.3) mit dem für das jeweilige Weinbaugebiet geltenden Bebauungskostenrichtbetrag (vgl. Anlage 1, Spalte 3) zu schätzen, weil derartige Ausgaben im Weinbau stets anfallen. Der Land- und Forstwirt ist bei der Inanspruchnahme des Bebauungskostenrichtbetrages nicht an die Behandlung im vorhergehenden Wj. gebunden. Zu Fällen, in denen der Landund Forstwirt wiederholt in nachfolgenden Wj. zwischen dem Ansatz des Bebauungskostenrichtbetrages und dem Ansatz der tatsächlichen Aufwendungen für die Bebauung wechselt, siehe Tz. 1.2.1.3. 1.2.1.1.1 Absetzungen für Abnutzung für Wirtschaftsgüter, die der Bebauung dienen AfA von Wirtschaftsgebäuden, Maschinen und Geräten sowie von Weinbergsanlagen gehören ebenfalls zu den sachlichen Bebauungskosten (vgl. Zeile 39 der Anlage Weinbau). Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben jedoch beschlossen, den Bebauungskostenrichtbetrag für die sachlichen Bebauungskosten ab dem Wirtschaftsjahr 1997/98 ohne diese AfA auszuweisen. Deshalb sind die AfA und die Aufwendungen nach 6 Abs. 2 EStG für geringwertige Wirtschaftsgüter sowie die jährliche Minderung des Sammelpostens für mittelwertige Wirtschaftsgüter nach 6 Abs. 2a EStG nur noch gegen Nachweis (Anlagenverzeichnis) zu berücksichtigen. Für die Inanspruchnahme der AfA reicht es grundsätzlich aus, wenn im Anlagenverzeichnis folgende Angaben gemacht werden: Genaue Bezeichnung des Wirtschaftsguts, Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt, Anschaffungs- oder Herstellungskosten (ggf. mit einem entsprechenden Hinweis, sofern es sich um geschätzte Beträge handelt),

Nutzungsdauer lt. amtl. AfA-Tabelle zum Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt, Buchwert des Wirtschaftsgutes (ggf. unter Berücksichtigung geltend gemachter Sonderabschreibungen, z. B. nach 7g EStG oder 76 EStDV 1990, und unter Beachtung von 7a Abs. 9 EStG 1990); der Gewinnabzug nach 78 EStDV ist jedoch hierbei nicht zu berücksichtigen, AfA im Wirtschaftsjahr, auf den Weinbau entfallender Teil der AfA. Zur Neuregelung des 6 Abs. 2 und 2a EStG für alle nach dem 31.12.2007 angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter (= Nettoanschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert von nicht mehr als 150 [ 6 Abs. 2 EStG], oder Nettoanschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert von mehr als 150 aber nicht mehr als 1.000 [ 6 Abs. 2a EStG]), siehe das BMF-Schreiben vom 30.09.2010, BStBl I S. 755 und die Rdvfg. vom 14.08.2008 S 2230 A St 31 1 Tz. 4.2 ff. Für nach dem 31.12.2009 angeschaffte oder hergestellte selbständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 410 betragen, können alternativ zur Sammelpostenmethode die Aufwendungen im Wj. des Zugangs in vollem Umfang als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben berücksichtigt werden ( 6 Abs. 2 in der Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.2009, BStBl 2010 I S. 2; siehe BMF-Schreiben vom 30.09.2010, BStBl I S. 755). Insoweit wurde die für die Anschaffung oder Herstellung von derartigen Wirtschaftsgütern vor dem 01.01.2008 gültige Rechtslage wieder hergestellt. Für die im Wj. 2009/2010 (= Übergangsjahr) angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter ist sowohl die vorerwähnte Neuregelung ab dem 01.01.2008 als auch die ab dem 01.01.2010 zu beachten (BMF-Schreiben vom 30.09.2010, BStBl I S. 755, Tz. 28 i. V. m. 26 und 27). Das Wahlrecht zur Sammelpostenbildung (= sog. zweites Wahlrecht) kann für alle im Wj 2009/2010 betroffenen vorerwähnten Wirtschaftsgüter nur einheitlich ausgeübt werden. Der Sammelposten umfasst auch in diesem Wj. alle von dem entsprechenden Antrag erfassten Wirtschaftsgüter einheitlich (BMF-Schreiben vom 30.09.2010, BStBl I S. 755, Tz. 28). 1.2.1.1.2 Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter Für nach dem 31.12.1988 im Weinbau und Weinhandel angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer lt. amtlicher AfA-Tabelle lt. BMF-Schreiben vom 06.12.1991, BStBl 1992 I S. 3, maßgebend. Die mit BMF-Schreiben vom 15.12.2000, BStBl I S. 1532, veröffentlichte Abschreibungstabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter, die nach dem 31.12.2000 angeschafft wurden, ist nur anwendbar, wenn in der jeweiligen Branchentabelle (hier: Weinbau und Weinhandel) kein entsprechendes Wirtschaftsgut enthalten ist. Sind Wirtschaftsgüter sowohl in der vorgenannten Branchentabelle als auch in der Abschreibungstabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter aufgeführt, gilt immer die Branchentabelle, obwohl sie im Gegensatz zur Branchentabelle mit dem o. a. BMF-Schreiben vom 15.12.2000 aktualisiert

wurde. Die Nutzungsdauer beispielsweise von Schleppern beträgt hiernach abweichend von der allgemeinen Abschreibungstabelle weiterhin 8 Jahre. Es bestehen keine Bedenken, bei Land- und Forstwirten, die in den abgelaufenen Wj. Bebauungskostenrichtbeträge einschl. AfA-Hilfswerte in Anspruch genommen haben, für die Ermittlung des Buchwertes für die der Bebauung dienenden Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens zum Beginn des Wj. 1997/98 diese AfA-Tabelle auch für vor dem 01.01.1989 angeschaffte Wirtschaftsgüter anzuwenden. Weil für Wirtschaftsgebäude von Weinbau- und Weinhandelsbetrieben keine von der üblichen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von Gebäuden abweichende Nutzungsdauer festgestellt wurde, sind insoweit 7 Abs. 4 EStG und (für auf Grund eines vor dem 01.01.1994 gestellten Bauantrages hergestellte nicht Wohnzwecken dienende Gebäude) 7 Abs. 5 EStG einschlägig. Eine Rebanlage ist fertiggestellt im dritten Wj. nach dem Wj. der Anpflanzung (BMF- Schreiben vom 17.09.90, BStBl I S. 420; ESt-Kartei: Karte 4 zu 13 EStG); EStG). In der Regel ist für eine solche Anlage eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren anzunehmen. Nach 76 EStDV 1990 waren für dort näher bezeichnete Wirtschaftsgüter, die bis zum Ende des Wj. 1991/92 angeschafft oder hergestellt wurden, Sonderabschreibungen zulässig. Sofern derartige Sonderabschreibungen vorgenommen wurden, ist für diese Wirtschaftsgüter nach 76 Abs. 4 EStDV 1990 von einer höchstens 30-jährigen Nutzungsdauer auszugehen. 1.2.1.1.3 Ermittlung des Restbuchwertes zum Beginn des Wirtschaftsjahres 1997/98 Bei der Ermittlung des Buchwertes ist ferner zu beachten, dass die Bebauungskostenrichtbeträge einschl. AfA-Hilfswerte unter Berücksichtigung der üblichen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer die normale AfA enthielten. Nach der Rdvfg. der OFD Koblenz vom 14.08.1952 - S 2144 A -St 21 a - (Abschnitt II. Nr. 2) waren Aufwendungen zur Wiederanlage vorhandener Rebflächen unter dort näher bezeichneten Umständen nicht zu aktivieren, sondern sofort abzugsfähige Betriebsausgaben (sog. planmäßiger nachhaltiger Umbau). Diese Regelung war letztmals auf Rebflächen anzuwenden, bei denen die Jungpflanzen im Wj. 1980/81 gesetzt worden sind. Aus Vereinfachungsgründen bitte ich davon auszugehen, dass die Aufwendungen für die Wiederanlage von Rebflächen auch in den vorgenannten Zeiträumen grundsätzlich nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt wurden, sofern nicht greifbare Anhaltspunkte für eine anderweitige Sachbehandlung vorliegen. Zum Umfang der Aktivierung von Rebanlagen, die aus Anlass eines Flurbereinigungsverfahrens wieder angelegt werden, siehe FM-Erlass vom 08.03.1989 - S 2230 A - 442 -; ESt-Kartei: Karte 16 a zu 13 EStG.

1.2.1.1.4 Nachweis der Anschaffung und Herstellung von Wirtschaftsgütern aus abgelaufenen Wirtschaftsjahren sowie der entstandenen Aufwendungen Sofern der Land- und Forstwirt AfA aus der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern aus Veranlagungszeiträumen vor dem Beginn des Wj. 1997/98 geltend macht, können diese grundsätzlich nur berücksichtigt werden, soweit er die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter und die dabei entstandenen Aufwendungen nachweist. Hierfür ist grundsätzlich die Vorlage der entsprechenden Belege erforderlich, sofern dies nicht bereits in früheren Veranlagungszeiträumen erfolgte, z. B. zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen. Die Belegpflicht erstreckt sich auch auf die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern aus zurückliegenden Jahren, für die AfA geltend gemacht werden, weil die Nutzungsdauer nach der amtlichen AfA-Tabelle noch nicht abgelaufen ist. Der Nachweis über Rebanpflanzungen in zurückliegenden Wj. kann grundsätzlich durch die EU-Weinbaukartei des jeweiligen Weinbaubetriebes erbracht werden. Diese Kartei ist seit 1989 von jedem Bewirtschafter von Rebflächen zu führen und erfasst sämtliche im jeweils maßgebenden Weinwirtschaftsjahr von ihm bewirtschafteten Rebflächen unabhängig von den hieran bestehenden Eigentumsverhältnissen. Weil diese Kartei aber nur vom Bewirtschafter von Rebflächen in Bezug auf das jeweilige Weinwirtschaftsjahr erstellt wird, kann hieraus nicht in allen Fällen abgeleitet werden, wer die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der jeweiligen Rebanlage tatsächlich getragen hat. Dies gilt insbesondere soweit der Land- und Forstwirt nicht Hersteller der Rebanlage ist (z. B. entgeltlich oder unentgeltlich überlassene Flächen oder bei Flächen im Miteigentum, soweit die Parzelle den übrigen Miteigentümern gehörte). Der Land- und Forstwirt sollte deshalb die von ihm hergestellten Rebanlagen entsprechend den Eintragungen in der EU-Weinbaukartei genau bezeichnen; sofern Rebanlagen von ihm angeschafft wurden, sind darüber hinaus noch Angaben zu dem Zeitpunkt der Anschaffung und den Anschaffungskosten zu machen. 1.2.1.1.5 Ansatz der Anschaffungs- oder Herstellungskosten Werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der vorerwähnten und der Bebauung dienenden Wirtschaftsgüter nicht nachgewiesen, können deren (ursprüngliche) Anschaffungs- oder Herstellungskosten geschätzt werden. Bei der Schätzung der Herstellungskosten für die Errichtung von Rebanlagen, können grundsätzlich folgende durchschnittlichen Materialaufwendungen einer Neuanlage einschl. Jungfeld angehalten werden:

Fertigstellung der Flach- u. Hanglage Steillage Rebanlage DM/ha DM/ha 1975 1980 21.000 26.000 1981 1985 23.500 28.500 1986 1990 26.000 31.000 1991 1996 28.000 33.000 1997 2001 31.500 37.000 /ha /ha 2002 2005 16.500 19.500 2006 2008 19.500 23.500 Bei Zeilenbreiten über 2,40 m (in Spalte 12 der EU-Weinbaukartei 1998 werden solche Flächen durch Eintragung einer 3 gekennzeichnet) sind diese Werte um 30 % zu kürzen. Steillagen sind bestockte Rebflächen mit einer Geländeneigung von mindestens 30 %. Derartige Flächen sind im Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) der Katasterverwaltung (= Liegenschaftskataster) entsprechend bzw. in Spalte 5 der EU-Weinbaukartei 1998 mit einem S gekennzeichnet. Soweit in den zurückliegenden Wj. von Weinbaubetrieben nur Bebauungskostenrichtbeträge in Anspruch genommen wurden, kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass neben den vorgenannten Materialaufwendungen keine aktivierungspflichtigen Lohnkosten angefallen sind. Sofern der Land- und Forstwirt neben den Richtbeträgen solche Lohnkosten geltend macht, muss er diese nachweisen oder glaubhaft machen. Für das Entstehen derartiger Aufwendungen trägt er die Feststellungslast. Ich bitte darauf zu achten, dass Aufwendungen einschl. Lohnkosten für die Errichtung von Rebanlagen nicht in den sachlichen Bebauungskosten enthalten sind und daneben noch durch den Ansatz der geschätzten Herstellungskosten berücksichtigt werden. Beim Ansatz von Bebauungskostenrichtbeträgen scheidet eine solche doppelte Berücksichtigung von vornherein aus. Werden die sachlichen Bebauungskosten vom Land- und Forstwirt jedoch einzeln nachgewiesen, können hierbei erklärte hohe Unterhaltsaufwendungen für Weinbergsanlagen einen Anhaltspunkt für eine nähere Überprüfung bieten. Beim Ansatz von geschätzten Herstellungskosten für die Errichtung von Rebanlagen dürften die entsprechenden Aufwendungen nicht in den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben enthalten sein. Im Regelfall sind die im Zusammenhang mit der Erneuerung, Instandhaltung oder ähnlichen Maßnahmen bei Rebanlagen verursachten und in der Buchführung bzw. Gewinnermittlung enthaltenen Aufwendungen um die entsprechenden Herstellungskosten zu kürzen. Sofern der Land- und Forstwirt neben den vorerwähnten Herstellungskosten dennoch nennenswerte Aufwendungen für die Erneuerung, Instandhaltung oder Ähnliches für Rebanlagen geltend macht, bitte ich zu prüfen, ob eine dementsprechende Reduzierung der betrieblichen Aufwendungen vorgenommen wurde. Hierbei ist zu beachten, dass die Herstellungskosten für die Errichtung einer Rebanlage fast aus-

schließlich im Jahr der Pflanzung für den Erwerb der entsprechenden Pflanzen und für die hierfür erforderlichen Erziehungsvorrichtungen anfallen. Allerdings können in den Weinbaubetrieben ausnahmsweise die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Herstellung der Erziehungsvorrichtungen erst im Jahr nach der Pflanzung entstehen. Darüber hinaus ist beim Ansatz von geschätzten Herstellungskosten zu berücksichtigen, dass seit dem Kalenderjahr 2000 aufgrund von entsprechenden Anträgen von Winzern durch Beihilfen für Umstrukturierungsmaßnahmen nach der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation von Wein in ganz erheblichem Umfang Beihilfen zur vollständigen oder teilweisen (Wieder-)Herstellung von Rebanlagen gewährt werden. Die Beihilfen betragen bis zu 50 % der Herstellungskosten für die Rebanlage. Zur ertragsteuerlichen Behandlung dieser Beihilfen verweise ich auf die Rdvfg. vom 31.10.2001 S 2233 A St 32 3 Tz. 5 ff. Soweit die Beihilfen Herstellungskosten abdecken, handelt es sich um einen betrieblichen Investitionszuschuss, für den das Wahlrecht nach R 6.5 Abs. 2 EStR 2012 gilt (= entweder Minderung der Herstellungskosten oder Betriebseinnahmen). Auf die Erfassung dieser Beihilfen bzw. einer entsprechenden Minderung der o. a. Herstellungskosten für Rebanlagen bitte ich besonders zu achten. Erklärt der Winzer die Neuanlage bzw. Umstrukturierung von Rebanlagen und beantragt er die Berücksichtigung der o. a. Herstellungskosten für die entsprechenden Rebanlagen, ist regelmäßig eine Überprüfung der hierfür und insgesamt für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gewährten Beihilfen, Zuschüsse und Entschädigungen erforderlich. Sofern wegen der vorgenannten Beihilfengewährung der Winzer mit einem Ansatz von (geschätzten) Herstellungskosten in Höhe von 50 % der o. a. Werte einverstanden sein sollte, habe ich hiergegen keine grundsätzlichen Bedenken. Zum Ansatz der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Rebanlagen gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2009 ergänzend Folgendes: Rebanlagen eines Weinbaubetriebes dienen grundsätzlich der Bebauung. AfA aus der Anschaffung oder Herstellung der Rebanlagen können nur berücksichtigt werden, soweit deren Anschaffung oder Herstellung mit den entsprechenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten nachgewiesen wurden. Hierzu ist grundsätzlich die Vorlage der entsprechenden Belege durch den jeweiligen Weinbaubetrieb erforderlich. Deshalb werden zukünftig abweichend von der bisherigen Vorgehensweise die durchschnittlichen Materialaufwendungen für die Herstellung von Neuanlagen nicht mehr mitgeteilt. 1.2.1.1.6 Nachweis über Rebanpflanzungen Der Nachweis über Rebanpflanzungen in zurückliegenden Wirtschaftsjahren kann grundsätzlich durch die EU-Weinbaukartei des jeweiligen Weinbaubetriebes erbracht werden. Diese Kartei ist seit 1989 von jedem Bewirtschafter von Rebflächen zu führen und erfasst sämtliche im jeweils maßgebenden Weinwirtschaftsjahr von ihm bewirtschafteten Rebflächen unabhängig von den hieran bestehenden Eigentumsverhältnissen. Weil diese Kartei

aber nur vom Bewirtschafter von Rebflächen in Bezug auf das jeweilige Weinwirtschaftsjahr erstellt wird, kann hieraus nicht in allen Fällen abgeleitet werden, wer die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der jeweiligen Rebanlage tatsächlich getragen hat. Dies gilt insbesondere soweit der Land- und Forstwirt nicht Hersteller der Rebanlage ist (z. B. entgeltlich oder unentgeltlich überlassene Flächen oder bei Flächen im Miteigentum, soweit die Parzelle den übrigen Miteigentümern gehörte). Der Land- und Forstwirt sollte deshalb die von ihm hergestellten Rebanlagen entsprechend den Eintragungen in der EU- Weinbaukartei genau bezeichnen; sofern Rebanlagen von ihm angeschafft wurden, sind darüber hinaus noch Angaben zu dem Zeitpunkt der Anschaffung und den Anschaffungskosten zu machen. 1.2.1.2 Maßgebende Weinbergsfläche Die für die Anwendung der Bebauungskostenrichtbeträge maßgebende Weinbergsfläche ergibt sich aus Zeile 7 der Anlage Weinbau. Hierbei handelt es sich um die Ertragsrebfläche des Weinbaubetriebes. Demzufolge kann der Bebauungskostenrichtbetrag nicht für Junganlagen als Junganlagen gelten Rebanlagen im Jahr der Anpflanzung und in den zwei folgenden Wj. (BMF vom 17.09.1990, BStBl I S. 420, ESt-Kartei: Karte 4 zu 13 EStG) geltend gemacht werden. Die Aufwendungen für diese Anlagen gehören zu den Herstellungskosten der Rebanlagen und werden bei den Absetzungen für Abnutzung berücksichtigt. 1.2.1.3 Zur Anwendung der Richtbeträge Die Finanzämter sind an die veröffentlichten Richtbeträge nicht gebunden, wenn ihre Anwendung im Einzelfall zu einer unzutreffenden Gewinnschätzung führt. Bestehen Anhaltspunkte für eine derartige Gewinnschätzung kann der Betrieb auch der zuständigen landwirtschaftlichen Bp-Stelle gemeldet werden. Dies kann beispielweise in Betracht kommen bei umfangreicher unentgeltlicher Überlassung von Pachtflächen, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen bei Wirtschaftsüberlassungsverträgen jede Vertragspartei Bebauungskosten in nennenswertem Umfang zu tragen hat oder wenn in nachfolgenden Wj. wiederholt zwischen dem Ansatz der tatsächlichen, mit der Bebauung in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben und dem Bebauungskostenrichtbetrag gewechselt wird. Hat ein Weinbaubetrieb im Wj. seine Rebflächen in erheblichem Umfang verändert (= reduziert oder erhöht durch Pacht/Verpachtung bzw. Kauf/Verkauf) und macht der Landund Forstwirt nicht die tatsächlichen Betriebsausgaben für die Bebauung geltend, sondern den Richtbetrag, ist dieser Veränderung durch eine entsprechende Anpassung der Richt-

beträge Rechnung zu tragen. Verpachtet der Land- und Forstwirt beispielsweise kurze Zeit nach Beginn des Wj. die Hälfte seiner Rebflächen, kann er nur für die verbleibenden Flächen die Richtbeträge für die Bebauung in Anspruch nehmen und nicht für die bei Beginn des Wj. vorliegenden Flächen. Im Fall einer im Laufe des Jahres erfolgten Verpachtung im Ganzen des Weinbaubetriebes, kann der Richtbetrag nur für den Zeitraum der aktiven Tätigkeit in Anspruch genommen werden. 1.2.2 Ausbaukosten 1.2.2.1 Kostenarten Zu den Ausbaukosten gehören Aufwendungen für den Ausbau des Weins (Kellerkosten ohne Zuckerungskosten und Weinlabor und -analysen), Aufwendungen für die Flaschen (Glas, Abfüllung und Ausstattung), Umsatzsteuer auf angeschaffte Anlagegüter, die dem Ausbau dienen, weil Bemessungsgrundlage für die AfA grundsätzlich die Nettoherstellungskosten sind, die AfA und Sonder-AfA für mit dem Ausbau zusammenhängende Anlagegüter (z. B. Fassraum, Kelter und Anteil am Wirtschaftsgebäude), Unterhalt von Wirtschaftsgebäuden, soweit sie auf den Ausbau entfallen (siehe Tz. 1.2.1.1) und, Aufwendungen nach 6 Abs. 2 EStG für geringwertige Wirtschaftsgüter sowie die jährliche Minderung des Sammelpostens nach 6 Abs. 2a EStG, soweit sie auf den Ausbau entfallen. Eine nicht abschließende Aufstellung von dem Ausbau dienenden Wirtschaftsgütern kann der mit BMF-Schreiben vom 06.12.1991, BStBl 1992 I S. 3, veröffentlichten amtlichen AfA-Tabelle zum Weinbau und Weinhandel Wirtschaftszweignummer Nr. 01163 entnommen werden. Unter lfd. Nr. 2 und 3 (= Kelterung und Kelterei) dieses BMF-Schreibens sind derartige Wirtschaftgüter aufgeführt. 1.2.2.2 Richtbeträge je Liter erzeugten Mostes oder Weines Werden bei selbstausbauenden Betrieben, die Fass- oder Flaschenweine vermarkten, keine Aufwendungen erklärt (vgl. Zeilen 30, 41 u. 42 der Anlage Weinbau), sind sie mit folgenden Richtbeträgen je Liter erzeugten Weins zu schätzen, weil davon auszugehen ist, dass hierfür entsprechende Kosten anfallen: bei Verkauf des Mostes bei Ausbau zum Fasswein 0,03 /Liter 0,03 + 0,08 = 0,11 /Liter

für die abgefüllte und ausgestattete 1-Liter-Flasche für die abgefüllte und ausgestattete 75-Liter-Flasche 0,11 + 0,44 = 0,55 /Liter 0,11 + 0,59 = 0,70 /Liter Es bestehen keine Bedenken, wenn aus Vereinfachungsgründen bei Verkäufen des Erntejahres nach dem 11.11. im Regelfall von der Veräußerung von Fasswein ausgegangen wird. Der Richtbetrag für die abgefüllte und ausgestattete 0,75 l-flasche gilt auch bei Abfüllung in kleinere Flaschen. Aufwendungen für Neuglas können seit dem Wj. 1992/93 nicht mehr neben dem Richtbetrag für den Ausbau des Flaschenweins abgezogen werden. Auch in Schätzungsfällen fallen die Ausbaukosten in dem Jahr an, in welchem der Wein ausgebaut wird. Fehlen Angaben über Menge und Ausbaustand, soll zur Anwendung der Ausbaukosten-Richtbeträge aus Vereinfachungsgründen von der verkauften Menge lt. Zeile 9 der Anlage Weinbau ausgegangen werden. Es ist zulässig, dass der einzelne Betrieb z. B. die Ausbaukosten zum Fasswein nachweist und lediglich die Kosten für die Abfüllung und Ausstattung der Flaschenweine schätzt. In diesem Fall sind die Richtbeträge für den Ausbau des Flaschenweins um den Richtbetrag für den Ausbau zum Fasswein zu kürzen. Der Land- und Forstwirt ist auch bei der Inanspruchnahme der Ausbaukostenrichtbeträge nicht an die Behandlung im vorhergehenden Wj. gebunden. Ein wiederholter Wechsel zwischen der Inanspruchnahme von Richtwerten und dem tatsächlichen Nachweis der entsprechenden Betriebsausgaben kann jedoch ein Anlass sein, diesen Betrieb durch die Betriebsprüfung umfassend prüfen zu lassen (siehe Tz. 1.2.2.3). In den Richtbeträgen für den Ausbau des Weines sind im Gegensatz zu den Bebauungskosten Richtbeträgen AfA, Sonder-AfA und Aufwendungen nach 6 Abs. 2 EStG für geringwertige Wirtschaftsgüter sowie die jährliche Minderung des Sammelpostens für mittelwertige Wirtschaftsgüter, die dem Ausbau dienen enthalten. Soweit diese Richtwerte in Anspruch genommen werden, scheidet der Ansatz von Ansparabschreibungen nach 7g Abs. 3 und 7 EStG oder für alle nach dem 17.08.2007 endende Wj. von Investitionsabzugsbeträgen nach 7g Abs. 1 EStG für die Anschaffung oder Herstellung der dem Ausbau dienenden Wirtschaftsgüter zur Vermeidung einer unzulässigen doppelten Berücksichtigung von Betriebsausgaben aus. Wurden Ansparabschreibungen in einem Wj. zulässigerweise gebildet, führt die Inanspruchnahme der Richtwerte für die Ausbaukosten in den nachfolgenden Wj. allein nicht zur Auflösung dieser Rücklage. Allerdings muss der buchmäßige Nachweis auch in diesen Wj. in vollem Umfang erfüllt sein. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnah-

me von Investitionsabzugsbeträgen in den nach dem 17.08.2007 endenden Wj. Bei dem Sammelposten für Wirtschaftsgüter i. S. v. 6 Abs. 2a EStG handelt es sich um eine reine Rechengröße und nicht um eine Summe von Wirtschaftsgütern. Dieser Sammelposten umfasst allerdings auch die dem Ausbau dienenden Wirtschaftsgüter. Soweit dem Ausbau dienende Wirtschaftsgüter in diesen Sammelposten einfließen, ist der auf diese Wirtschaftgüter entfallende Betrag der jährlichen Minderung des Sammelpostens von den nach Anwendung der Ausbaukostenrichtbeträge anzusetzenden Ausbaukosten gewinnmindernd abzuziehen. Andernfalls würde insoweit betrieblich veranlasster Aufwand doppelt berücksichtigt. 1.2.2.3 Wirtschaftsgüter, die neben dem Ausbau auch anderen Betriebsbereichen dienen Soweit Wirtschaftsgüter des Weinbaubetriebes neben dem Ausbau des Weines auch den übrigen Betriebsbereichen dienen, z. B. Wirtschaftsgebäude, sind zur Vermeidung eines doppelten Ansatzes AfA und Sonder-AfA für diese Wirtschaftsgüter insoweit nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wie sie dem Ausbau zuzurechnen sind. 1.2.2.4 Zur Anwendung der Richtbeträge Die Finanzämter sind an die veröffentlichten Richtbeträge nicht gebunden, wenn ihre Anwendung im Einzelfall zu einer unzutreffenden Gewinnschätzung führt. Besteht die Gefahr, dass der Weinbaubetrieb die Richtbeträge in Anspruch nimmt, obwohl bereits in den Vorjahren Ausbaukosten (tatsächlich oder geschätzt) für diesen Wein den Gewinn gemindert haben, kann der Betrieb der zuständigen landwirtschaftlichen Bp-Stelle gemeldet werden. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Tz. 1.2.1.3 entsprechend. 1.2.3 Sonstige Kosten Sonstige Kosten sind diejenigen Aufwendungen, die nicht zu den sachlichen Bebauungskosten oder zu den Ausbaukosten gehören. Sonstige Kosten (vgl. Zeilen 42 47 der Anlage Weinbau), soweit sie nur auf den Weinbau entfallen, sind insbesondere: Lohnaufwand (ohne Löhne für die Herstellung der Rebanlage (siehe Tz. 1.2.1.1.5) und Jungfeldpflege (siehe Tz. 1.2.1.2); zur Behandlung von Löhnen bei mehreren Betriebszweigen, siehe Rdvfg. vom 15.04.1992 S 2230 A St 34 2, Tz. 4.6 und vom 20.06.1996 S 2230 A St 34 2, Tz. 7), Schuld- und Pachtzinsen, Hagelversicherungsbeiträge, Aufwendungen für Flurbereinigung, Wegebau sowie Wegeunterhaltungskosten, soweit sie nicht zu aktivieren sind; Hinweis auf ESt-Kartei: Karte 16 a zu 13 EStG (= 50 %), Aufwendungen für den Einsatz eines Traubenvollernters (Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 28.10.2008 3 K 2393/04, n. v.), Aufwendungen für Hubschraubereinsatz (ohne Spritzmittel),

an das Finanzamt tatsächlich abgeführte Umsatzsteuer, Abschreibungen und übrige Kosten für Frostschutz, Beregnung, Bewässerung, Wildschutz, soweit nicht zur Rebanlage gehörend, Aufwendungen für Vertrieb (z. B. Abgabe für die gebietliche Absatzförderung nach 24 Weinwirtschaftsgesetz und die Abgabe für den Deutschen Weinfonds Anstalt des öffentlichen Rechts nach 23 Weinwirtschaftsgesetz, Werbemittel, Weinkartons, Transport von Flaschenwein), Kosten der Zuckerung (siehe Tz. 1.2.2), Rechts- und Beratungskosten einschließlich Buchführungskosten und Beiträge zur Landwirtschaftskammer und der Wiederaufbaukasse. Darüber hinaus gehören noch nachfolgende Aufwendungen zu den sonstigen Kosten (wegen des Wegfalls des AfA-Hilfswertes für die Wirtschaftsgüter, die der Bebauung dienen, hat die Zuordnung dieser Aufwendungen zu den sonstigen Kosten für solche Wirtschaftsgüter keine Bedeutung mehr): Absetzungen für außergewöhnliche technische Abnutzung der Rebanlage, z. B. aufgrund von Frostschäden, Reblausverseuchung, etc., Sonderabschreibungen, z. B. nach 7g EStG. Dies gilt jedoch nicht für Wirtschaftsgüter, die dem Ausbau dienen, sofern der Ausbaukostenrichtbetrag in Anspruch genommen wird. Andernfalls könnte eine unzulässige doppelte Berücksichtigung von entsprechenden Betriebsausgaben eintreten (siehe Tz. 1.2.2.2). Die vorstehenden sonstigen Kosten sind, da sie nicht in jedem Weinbaubetrieb anfallen, nur in der erklärten (siehe Zeilen 42 47 der Anlage Weinbau) und tatsächlich nachgewiesenen Höhe abzugsfähig. 2 Gewinnermittlung durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben ( 4 Abs. 3 EStG) Bei der Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG ist unter Berücksichtigung des Zu- und Abflussprinzips in 11 EStG der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben anzusetzen. Hierzu gelten die grundsätzlichen Ausführungen der Tz. 1 ff. Bei nicht buchführungspflichtigen Weinbaubetrieben kann für die sachlichen Bebauungskosten zwischen dem Ansatz der tatsächlichen Kosten und dem nach dem Betriebssitz maßgebenden Bebauungskostenrichtbetrag (siehe Tz. 1.2.1 ff.) grundsätzlich für jedes Wj. wählen. Die sachlichen Bebauungskosten sind deshalb, sofern die betreffenden Winzer den Nachweis für diese Kosten nicht führen, grundsätzlich mit dem für das jeweilige Weinbaugebiet geltenden Bebauungskostenrichtbetrag je ha Ertragsrebfläche lt. Spalte 3 der Anlage 1 zu schätzen (siehe aber Tz. 1.2.1.3). Bei selbstausbauenden Betrieben können die in Tz. 1.2.2 ff. angegebenen Richtbeträge als Anhalt dienen, falls die Ausbaukosten nicht nachgewiesen werden (siehe aber Tz. 1.2.2.4). Für die sonstigen Kosten gilt Tz. 1.2.3 entsprechend.

3 Gewinnermittlung nach 4 Abs. 1 EStG ( 162 AO) Bei Land- und Forstwirten, die zur Buchführung verpflichtet sind, aber keine ordnungsmäßigen Bücher führen, ist der Gewinn aus Weinbau regelmäßig unter Berücksichtigung der tatsächlichen Betriebseinnahmen und -ausgaben individuell zu schätzen ( 162 AO; R 13.5 Abs. 1 EStR 2012). Der dabei durchzuführende Betriebsvermögensvergleich i. S. d. 4 Abs. 1 EStG muss sich auf das gesamte Betriebsvermögen, insbesondere auf die Weinbestände, Forderungen und Schulden erstrecken. Sofern die sachlichen Bebauungskosten geschätzt werden müssen, gelten die grundsätzlichen Ausführungen unter Tz. 1.2.1 ff. entsprechend. Deshalb kann in einem solchen Fall grundsätzlich der für das jeweilige Weinbaugebiet geltende Bebauungskostenrichtbetrag je ha Ertragsrebfläche lt. Spalte 3 der Anlage 1 angehalten werden (siehe aber Tz. 1.2.1.3). Die Ausbaukosten-Richtbeträge (vgl. Tz. 1.2.2 ff.) sind auch bei buchführungspflichtigen Weinbaubetrieben grundsätzlich anwendbar, soweit die Kosten für den Ausbau des Weines nicht nachgewiesen werden (siehe aber Tz. 1.2.2.4). Für die Abzugsfähigkeit von sonstigen Kosten gilt Tz. 1.2.3 entsprechend. 4 Gewinnermittlung nach 13a EStG 4.1 Anwendungsvoraussetzungen (Siehe im Einzelnen die im Intranet unter Steuerfachthemen/St3 Übersicht/Themenübersicht/Fortbildungen/Land- und Forstwirtschaft/Fortbildungsunterlagen zur Landund Forstwirtschaft/ 13a EStG eingestellte Fortbildungsunterlage Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen und Übergangsgewinn, Abschnitt III. Tz. 1.2.4 ff.) Sofern in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb neben selbst bewirtschafteten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung eine Sondernutzung mit einem Vergleichswert von über 2.000 DM vorliegt, z. B. weinbauliche Nutzung von über 2.000 DM (dieser Wert kann in Rheinland-Pfalz je nach betroffenem Anbaugebiet bereits ab 0,3 ha 0,6 ha überschritten werden), sind die Anwendungsvoraussetzungen von 13a Abs. 1 EStG nicht mehr erfüllt. Gleiches gilt, wenn beim land- und forstwirtschaftlichen Betrieb neben einer Sondernutzung keine selbst bewirtschafteten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung vorliegen. Dieser Betrieb ist unverzüglich auf den Wegfall der Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach 13a EStG hinzuweisen, sofern zuvor die Anwendungsvoraussetzungen dieser Gewinnermittlungsvorschrift erfüllt waren ( 13a Abs. 1 Satz 2 EStG). Mit der rechtzeitigen Mitteilung über den Wegfall der Anwendungsvoraussetzungen von 13a EStG entfällt für den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb die Möglichkeit der Durchschnittssatzgewinnermittlung. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit Weinbau, die daneben über selbst bewirtschaftete Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung verfügen, können deshalb ihren

Gewinn nach Durchschnittssätzen nach 13a EStG ermitteln, wenn der nach den Grundsätzen des BewG ermittelte Wert der weinbaulich genutzten Flächen zu Beginn des Wj. 2.000 DM nicht übersteigt oder wenn dieser Wert zwar überschritten wird, jedoch der Land- und Forstwirt nicht rechtzeitig auf den Wegfall der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen hingewiesen wurde. Nach dem BFH-Urteil vom 29.11.2001, BStBl 2002 II S. 147, kann bei falschen Angaben des Land- und Forstwirts ggf. auch ohne eine Mitteilung über den Wegfall der Anwendungsvoraussetzungen von 13a EStG die Durchschnittssatzgewinnermittlung entfallen. 13a EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 ist erstmals für Wj. anzuwenden, die nach dem 30.12.1999 enden. Zugepachtete Flächen sind bei der Berechnung des Vergleichswertes zu berücksichtigen. 4.2 Pauschalierter Gewinnzuschlag Der Gewinn aus der weinbaulichen Nutzung ist nach 13a Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 EStG pauschaliert mit einem Zuschlag zum Durchschnittssatzgewinn in Höhe von 512 anzusetzen, sofern der Wert dieser Nutzung nach dem BewG mehr als 500 DM beträgt. Bis zu dieser Bagatellgrenze entfällt der Ansatz eines Zuschlages. Übersteigt der Wert dieser Nutzung die Grenze von 2.000 DM und ist dennoch ausnahmsweise ein Durchschnittsatzgewinn zu ermitteln, verbleibt es dennoch bei dem Zuschlag von 512. 4.3 Antrag nach 13a Abs. 2 EStG auf eine anderweitige Gewinnermittlung (Siehe im Einzelnen die o. a. im Intranet eingestellte Fortbildungsunterlage Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen und Übergangsgewinn, Abschnitt III. Tz. 2 ff.) Der Antrag nach 13a Abs. 2 EStG, den Gewinn für vier aufeinanderfolgende Wj. durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben zu ermitteln, ist zunächst wirksam, wenn sämtliche Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben für das erste Wj. einzeln aufgezeichnet werden. Der Antrag ist deshalb unwirksam, wenn z. B. Teile der Betriebsausgaben geschätzt oder Richtsätzen oder entsprechend den vorstehenden Tz. 1.2.1 ff. und 1.2.2 ff. sog. Bebauungskostenrichtbeträge angesetzt werden (BFH-Urteil vom 18.03.1993, BStBl 1993 II S. 549). Ich bitte zu beachten, dass das Antragswahlrecht nach 13a Abs. 2 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 nunmehr nur dann für den gesamten 4-Jahreszeitraum wirksam ausgeübt wird, wenn der Gewinn entsprechend den Ausführungen im vorhergehenden Absatz für vier aufeinanderfolgende Wj. tatsächlich nach 4 Abs. 1 oder 3 EStG ermittelt wird. 13a Abs. 2 EStG i. d. F. des StBereinG, BStBl 2000 I S. 13, stellt dies nochmals ausdrücklich klar. Wird der Gewinn eines dieser Wj. durch den Steuerpflichtigen nicht durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben ermittelt, ist der Gewinn für den gesamten Zeitraum von vier Wj. nach 13a Abs. 3

6 EStG zu ermitteln ( 13a Abs. 2 S. 2 EStG i. d. F. des StBereinG 1999). Innerhalb des Bindungszeitraumes ist ein Wechsel von der Gewinnermittlung nach 4 Abs. 1 EStG zur Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG und umgekehrt zulässig. 5 Wechsel der Gewinnermittlungsart Ein Wechsel der Gewinnermittlungsart kann sich bei einem Weinbaubetrieb oder landund forstwirtschaftlichen Betrieb mit Weinbau ergeben, wenn von der Gewinnermittlung nach 13a EStG zur Einnahmenüberschussrechnung oder umgekehrt oder Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich zur Einnahmenüberschussrechnung oder umgekehrt (freiwillig oder wegen Wegfalls der Voraussetzungen für die bisherige Gewinnermittlungsart) gewechselt wird. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Gewinnermittlung nach 13a EStG im Grundbetragsbereich einschl. dem Zuschlag nach 13a Abs. 5 EStG der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich entspricht. 5.1 Ermittlung eines Übergangsgewinns Bei einem vorstehenden Wechsel der Gewinnermittlungsart ist ein Übergangsgewinn zu ermitteln, der insbesondere Forderungen, Verbindlichkeiten, Weinbestände und Rechnungsabgrenzungsposten erfasst. Zu den hierbei ggf. betroffenen Wirtschaftsgütern und der Ermittlung eines Übergangsgewinns siehe die o. a. im Intranet eingestellte Fortbildungsunterlage Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen und Übergangsgewinn, Abschnitt III. Tz. 8 ff.) Ich bitte auf die Erfassung eines solchen Übergangsgewinns, der sich bei Weinbaubetrieben insbesondere aus den im Übergangszeitpunkt in der Regel mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewertenden insgesamt vorhandenen Weinbeständen ergeben kann, besonders zu achten. Sofern in derartigen Fällen gegen den vom Land- und Forstwirt erklärten Wertansatz für die im Übergangszeitpunkt angegebenen Weinbestände seines Betriebes Bedenken bestehen, kann der weinbauliche Sachverständige der Oberfinanzdirektion Koblenz eingeschaltet werden. 5.2 Ermittlung der Weinbestände beim Übergang Jeder Weinbaubetrieb mit mindestens 0,1 ha Rebfläche und Vermarktung der erzeugten Ernte hat bis zum 15.01. des auf die Ernte folgenden Jahres eine Traubenernteund Weinerzeugungsmeldung bei der örtlich zuständige Stadt-, Gemeinde- oder Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen.

Darüber hinaus unterliegt der Weinbaubetrieb mit seinen am 31.07. eines jeden Kalenderjahres vorhandenen Wein- und Traubenmostbeständen einer Meldepflicht. Diese Bestände müssen bis zum 07.08. des jeweiligen Kalenderjahres der für den Betrieb örtlich zuständige Stadt-, Gemeinde- oder Verbandsgemeindeverwaltung mitgeteilt werden. Diese Meldung kann einen Anhaltspunkt für die im jeweiligen Weinbaubetrieb vorhandenen und im Rahmen der Übergangsgewinnermittlung zu erfassenden Weinbestände darstellen. 6 Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau Die weinrechtlichen Regelungen zu den Wiederbepflanzungsrechten im Weinbau sind derzeit bis zum 31.12.2015 befristet mit einer Option zur Verlängerung bis zum 31.12.2018. 6.1 Grundsätze Das betriebsbezogene Wiederbepflanzungsrecht entsteht nach den weinrechtlichen Vorgaben ( 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1493/1999) beim Erzeuger durch ordnungsgemäße Rodung von zulässigerweise mit Reben bestockten Anbauflächen und einer entsprechenden Anzeige gegenüber der zuständigen Stelle. Wird eine weinbauwürdige Fläche zulässigerweise (wieder) mit Reben bestockt und dies der zuständigen Stelle ordnungsgemäß gemeldet, erlischt nach den weinrechtlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung von bestimmten Beschränkungen bei der Übertragung und Ausübung von solchen Rechten im flächenmäßigen Umfang ein entsprechendes Wiederbepflanzungsrecht. Die weinbauliche Nutzung einer Fläche ist deshalb u. a. vom wirksamen Innehaben einer ggf. zulässigen Übertragung und einem zulässigen Ausüben eines Wiederbepflanzungsrecht abhängig. Das Wiederbepflanzungsrecht geht ersatzlos unter, wenn es nicht innerhalb von 13 Wj. zum Bestocken einer weinbauwürdigen Fläche verwendet wird. Dieser weinrechtlichen Ausgangslage folgt grundsätzlich die ertragsteuerrechtliche Behandlung von Wiederbepflanzungsrechten. Deshalb verschmilzt das Wiederbepflanzungsrecht mit der Fläche eines Weinbaubetriebes, die ordnungsgemäß wieder bestockt wird und führt im Regelfall auch gegenüber einer nicht weinbaulich, sondern landwirtschaftlich genutzten Fläche zu einer deutlichen Wertsteigerung der Flächen. Hiernach ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Zuckerrüben- und Milchlieferrechten (siehe BFH-Urteil vom 16.10.2008, BFH/NV 2009 S. 723 und vom 29.04.2009 IX R 33/08, BB 2009 S. 2195), die insoweit von abnutzbaren immateriellen Wirtschaftsgütern ausgeht, nicht auf die ertragsteuerrechtliche Behandlung von Wiederbepflanzungsrechten übertragbar.

Wiederbepflanzungsrechte dienen der jederzeitigen ordnungsgemäßen und werterhöhenden Bestockung von weinbauwürdigen Flächen und gehen nach der Bestockung im flächenmäßigen Umfang unter. Sie stellen dadurch eine Grundvoraussetzungen für die weinbauliche Nutzung einer Fläche dar. Eine derartige Nutzung hat regelmäßig sowohl eine erhebliche werterhöhende Auswirkung auf den Verkehrs- und Teilwert der jeweiligen Fläche. Darüber hinaus führt eine solche Nutzung zu einer gegenüber einer landwirtschaftlichen Nutzung vielfach höheren Ertragsfähigkeit. In Steil- oder Steilstlagen ist sogar eine andere gewinnbringende Nutzung regelmäßig kaum möglich. Diese Nutzung stellt einen unselbständigen Bestandteil des betroffenen Grund und Bodens dar (BFH-Urteil vom 22.01.2004, BFH/NV 2004 S. 1092 und FG Düsseldorf vom 24.11.2005, EFG 2006 S. 657). Dies gilt selbst dann, wenn im Kaufvertrag hierfür ein besonderer Wert ausgewiesen ist (BFH-Urteile vom 30.03.2003, BStBl II S. 878, vom 01.12.2003, BStBl 2004 II S. 519 und vom 20.09.2010, BStBl 2011 II S. 406). Vorstehendes gilt unabhängig davon, ob für die jeweils betroffene Fläche das zuvor auf der nämlichen Fläche oder ein im eigenen Betrieb auf einer anderen Fläche entstandenes Wiederbepflanzungsrecht bei der erneuten Bestockung eingesetzt wurde oder dieses Recht von einem anderen Land- und Forstwirt entgeltlich erworben wurde. Wegen der vorstehend aufgeführten Ausgangslage ist eine wie auch immer geartete Abnutzung von Wiederbepflanzungsrechten vor dem o. a. Zeitpunkt des Auslaufens der weinrechtlichen Regelungen zu diesen Rechten nicht erkennbar, deshalb sind AfA bei Wiederbepflanzungsrechten ausgeschlossen. 6.2 Hinweise Wird eine weinbauwürdige Fläche zulässigerweise (wieder) mit Reben bestockt, erlischt nach den weinrechtlichen Bestimmungen im flächenmäßigen Umfang ein entsprechendes Wiederbepflanzungsrecht. Nach den ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen verschmilzt das Wiederbepflanzungsrecht mit dem entsprechenden Grund und Boden, weil erst durch diese Übertragung eine weinbauliche Nutzung des Grundstücks zulässig ist. Keltertrauben, die ohne die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts auf dieser Fläche nach Herstellung der Rebanlage erzeugt werden, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Zuwiderhandlungen sind strafbar. Nur durch die Übertragung des Wiederbepflanzungsrechts kann somit die deutliche höhere Wertigkeit des Grund und Bodens und regelmäßig vielfach höhere Ertragsfähigkeit durch eine weinbauliche Nutzung zeitlich unbeschränkt erreicht werden. In einzelnen Bereichen, z. B. Steilstlagen, ist der weinbauwürdige Grund und Boden ohne Wiederbepflanzungsrecht sogar fast wertlos. Dies gilt uneingeschränkt bis zum Auslaufen der o. a. weinrechtlichen Regelungen. Das auf eine (wieder oder neu) angelegte Rebfläche übertragene Wiederbepflanzungsrecht kann danach nicht mehr im Bestands- bzw. Anlageverzeichnis ausgewiesen werden, sondern ist unselbständiger und untrennbarer Bestandteil des mit Reben bestock-

ten Grund und Bodens. Eine Abnutzung eines entgeltlich angeschafften Wiederbepflanzungsrechts ist abweichend vom entgeltlich angeschafften Milch- oder Zuckerrübenlieferrecht deshalb nicht gegeben. Hiernach ist besonders darauf zu beachten, dass AfA bei Wiederbepflanzungsrechten vor dem Auslaufen der o. a. weinrechtlichen Regelungen ausgeschlossen sind. Geht ein Wiederbepflanzungsrecht ausnahmsweise ersatzlos unter, weil es nicht innerhalb von 13 Wj. zum Bestocken einer weinbauwürdigen Fläche verwendet wurde, kommt für die entsprechenden Anschaffungskosten eine Absetzung für außerordentliche Abnutzung in Betracht. Der Winzer hat den Nachweis über diesen Wegfall des Wiederbepflanzungsrechts, z. B. durch eine entsprechende Bestätigung der Landwirtschaftskammer, zu erbringen. Für weitergehende Begründungen gegen AfA bei Wiederbepflanzungsrechten in strittigen Fällen bitte ich, sich mit dem o. a. Bearbeiter in Verbindung zu setzen. Die Rodung und Wiederanpflanzung von Rebanlagen zur Erzeugung von Keltertrauben sind gegenüber der Landwirtschaftskammer zu melden bzw. zu beantragen und werden von ihr genehmigt. Soweit ein Wiederbepflanzungsrecht auf eine Fläche übertragen werden soll, auf der es nicht entstanden ist oder auf einen anderen Betrieb, ist ein Antrag an die Kammer auf Zulassung zur Übertragung des Wiederbepflanzungsrechts zu stellen. Hierzu stehen den Weinbaubetrieben unterschiedliche (Antrag-)Vordrucke und Infoblätter zur Verfügung. Die Finanzämter können diese Unterlagen im Intranet unter den Fortbildungsunterlagen zur Land- und Forstwirtschaft einsehen. Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz erstellt grundsätzlich im Nov. eines jeden Jahres eine Mitteilung zu den Wiederbepflanzungsrechten bei Weinbaubetrieben, die am 31.05. des entsprechenden Jahres noch über mindestens ein Wiederbepflanzungsrecht verfügen. Der Zeitraum, auf den sich die Wiederbepflanzungsrechte beziehen, ist das Weinwirtschaftsjahr vom 01.08. 31.07. Aus diesem Grund und weil Wiederbepflanzungsrechte erst nach 13 (Wein-)Wirtschaftsjahren ersatz- und entschädigungslos untergehen, enthält die vorgenannte Mitteilung unter "nutzbar bis" den Zeitraum bis zum Untergang des Rechts nach Ablauf des 13. (Wein-)Wirtschaftsjahres nach dem Wj. der ordnungsmäßigen Rodung. Aus der o. a. ggf. jährlichen Mitteilung der Landwirtschaftskammer über die Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau ist ersichtlich, ob und ggf. in welchem Umfang der Weinbaubetrieb zum 31.05. des laufenden Weinwirtschaftsjahres über Wiederbepflanzungsrechte verfügt, die noch nicht auf eine weinbaulich genutzte Flächen übertragen wurden. Nur in diesem Umfang kann im Bestands- bzw. Anlageverzeichnis eines Weinbaubetriebes in dem entsprechenden Wj. noch ein entsprechendes immaterielles Wirtschaftsgut ausgewiesen werden.

Soweit in der Vergangenheit von Weinbaubetrieben unzulässigerweise AfA bei Wiederbepflanzungsrechten vorgenommen wurden, sind diese bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich in vollem Umfang in der ersten noch offenen Bilanz gewinnwirksam rückgängig zu machen. 7 Vordruck "Anlage Weinbau" Der bundeseinheitliche Vordruck "Anlage Weinbau" ist von dem betroffenen Personenkreis als unselbständige Anlage der "Anlage L zur Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft" beizufügen. Nach 150 Abs. 1 und 2 AO sind die Angaben in Steuererklärungen auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu machen. Diese Verpflichtung umfasst auch die den Steuererklärungen beizufügenden Anlagen, insbesondere bei Land- und Forstwirten die Anlage L und Anlage Weinbau. Werden diese Anlagen vom Land- und Forstwirt nicht eingereicht, kann deren Abgabe mit Zwangsmaßnahmen nach 328 335 AO durchgesetzt werden (siehe im Einzelnen die Rdvfg. vom 23.07.2002 S 2230 A St 31 Tz. 7 ff.). 7.1 Abgabe der Anlage Weinbau und Anlage EÜR Sofern von Weinbaubetrieben wie bisher die Anlage Weinbau ordnungsgemäß abgegeben und vollständig ausgefüllt werden sollte, habe ich keine Bedenken, wenn die Eintragung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in der grundsätzlich einzureichenden Anlage EÜR jeweils nur in einer Summe als ausreichend angesehen wird und eine weitere Aufgliederung vom Land- und Forstwirt nicht verlangt wird oder bei Umsätzen bis zu 17.500 auf die Vorlage der Anlage EÜR verzichtet wird. 7.2 Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechung an das Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz besteht grundsätzlich für Wj., die nach dem 31.12.2011 beginnen. Mit BMF-Schreiben vom 28.09.2011, BStBl I S. 855 wurde jedoch eine Nichtbeanstandungsregelung geschaffen, nach der im ersten Wj. die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechung wie bisher in Papierform eingereicht werden können. Hiernach besteht für das Wj. 2011/2012 eines Weinbaubetriebes keine gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechung. Eine derartige Verpflichtung besteht zwar ab dem Wj. 2012/2013. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die elektronische Übermittlung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechung erst ab dem Wj. 2013/2014 erfolgt. Eine freiwillige elektronische Übermittlung dieser Unterlagen ist aber für alle vorgenannten Wj. zulässig.