Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten!

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Minijob - was ist das? Der Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Geringfügigkeit liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 450 Euro im Monat nicht übersteigt. Die wöchentliche Arbeitszeit ist nicht relevant. Minijobs sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Seit Januar 2013 sind neu begonnene Minijobs für Arbeitgeber und Beschäftigte Rentenversicherungspflichtig. Eine Befreiung ist unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag möglich. Unterschied zum Midijob Der Midijob ist eine sozialversicherungs- und steuerpflichtige Beschäftigung innerhalb der Gleitzone zwischen 450,01 Euro und 850 Euro. Arbeitnehmer/innen zahlen bei dieser Jobvariante geringere Sozialversicherungsbeiträge. Minijobs und Arbeitslosigkeit Beim Arbeitslosengeld I gilt: Wenn Sie regelmäßig mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten, sind Sie nicht mehr arbeitslos und können deshalb auch kein Arbeitslosengeld I erhalten. Ein Minijob mit weniger als 15 Stunden pro Woche, steht einer Arbeitslosmeldung grundsätzlich nicht entgegen. Beim Arbeitslosengeld II gilt diese wöchentliche Stundengrenze nicht. Nebeneinkommen wird angerechnet Wenn Sie Arbeitslosengeld I oder II beziehen und einen Minijob aufnehmen, müssen Sie dies unbedingt Ihrer Agentur für Arbeit oder Ihrem Jobcenter mitteilen! Das Nebeneinkommen wird unter Berücksichtigung von Freibeträgen auf Ihre Leistungen angerechnet.

Mehr Netto vom Brutto Beim Minijob zahlen Sie als Arbeitnehmer/in einen geringen Beitragsanteil in die Rentenversicherung. Ist Ihr Einkommen aus einem Minijob höher als 450 Euro, sind Sie in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig: in Renten-, Kranken-/Pflege- und Arbeitslosen-versicherung. In der Gleitzone (Midijob) von 450,01 Euro bis 850 Euro zahlen Sie geringere Beitragssätze. Steuerliche Behandlung Grundsätzlich unterliegen alle Einnahmen der Steuerpflicht. Als geringfügig Beschäftigte ohne weitere Einnahmen zahlen Sie unabhängig von Ihren Lohnsteuerabzugsmerkmalen keine Steuern, wenn Ihr Arbeitgeber als einheitliche Pauschsteuer zwei Prozent abführt. Der Arbeitgeber kann diese Pauschsteuer aber vertraglich auf Sie übertragen. Mehrere geringfügige Beschäftigungen Es ist möglich, mehrere geringfügige Beschäftigungen auszuüben. Die Einkommen aus den Minijobs werden zusammen gerechnet. Wird dabei der Betrag von 450 Euro überschritten, werden alle Minijobs versicherungspflichtig. Versicherungspflichtig und geringfügig Sie können zeitgleich eine geringfügige Beschäftigung mit einer sozialversicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung kombinieren. Jede weitere zeitlich nach der ersten aufgenommene geringfügige Beschäftigung wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist sozialversicherungspflichtig. Ob die Grenze von 450 Euro erreicht wird, ist dabei unerheblich.

Soziale Absicherung Über einen Minijob erwerben Sie keine Ansprüche aus der Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Werden Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt, richten sich die Ansprüche danach, ob für einen vor 2013 begonnenen Minijob nur der Pauchalbeitrag des Arbeitgebers eingezahlt wurde oder ob Sie diesen mit einem eigenen Beitrag aufgestockt haben oder Ihren Minijob erst nach 2012 aufgenommen haben. Nur Zeiten, in denen der volle Beitragssatz (derzeit 18,7%) gezahlt wird, werden auf die Wartezeit angerechnet und erwirken vollwerige Ansprüche auf die Leistungen der Rentenversicherung. Unfallversicherung Als Minijobber sind Sie gesetzlich gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Arbeitsrechtliche Absicherung Als geringfügig Beschäftigte haben Sie die gleichen Rechte und Pflichten wie Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigte. Sie haben Anspruch auf: bezahlten Urlaub Mindestlohn - 8,50 Euro pro Stunde - seit 1.1.2015 Entgelt für Arbeit an Feiertagen (wenn konkrete Wochenarbeitstage vereinbart wurden und ein Feiertag auf diesen Tag fällt) Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (max. 6 Wo). Es besteht bei längerer Erkrankung kein Anspruch auf Krankengeld Bei Schwangerschaft gelten die Regelungen des Mutterschutzgesetzes Die Konditionen sollten, z.b. in einem Arbeitsvertrag, schriftlich festgehalten werden.

Besonderheit in der Rentenversicherung Alle nach dem 1. Januar 2013 begonnenen Minijobs sind rentenversicherungspflichtig. Der Beitragssatz zur Rente beträgt seit 2015 18,7 Prozent des Bruttolohns. Der Arbeitgeber zahlt einen pauschalen Beitragssatz von 15 Prozent des Bruttolohns an die Rentenversicherung. Sie zahlen den verbleibenden Beitragsanteil von 3,7 Prozent, bei sehr geringen Einkünften auch die Differenz zum Mindestbeitrag. Der Mindestbeitrag zur Rentenversicherung errechnet sich aus 18,7 Prozent von 175 Euro. Sofern Sie insgesamt die Wartezeiten für eine Rente erfüllen, erwerben Sie alle Ansprüche aus der Rentenversicherung (Rehabilitation, Rente wegen Erwerbsminderung, ggf. vorzeitige Altersrente) sowie die Förderung aus der Riesterrente. Bei Minijobs im Privathaushalt beträgt der Arbeitgeberbeitrag 5 Prozent, Ihr Eigenanteil erhöht sich damit auf 13,7 Prozent des Arbeitsentgelts. Sie können auch einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungs-pflicht stellen. Lassen Sie sich von Ihrer Rentenversicherung beraten, ob und wie sich die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Sie auswirkt. Weitere Informationen Beratung, Vermittlung, Terminvereinbarung bei Ihrer Agentur für Arbeit: 0800 4 5555 00 (kostenfreie Service-Rufnummer) www.arbeitsagentur.de (Suchwort "Nebeneinkommen" eingeben) www.minijob-zentrale.de www.deutsche-rentenversicherung.de

Herausgeberin Agentur für Arbeit Koblenz-Mayen Birgit Hees Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt Telefon: 0261-405 561 Mail: Koblenz-Mayen.BCA @arbeitsagentur.de www.arbeitsagentur.de April 2016 www.dasbringtmichweiter.de