Versichert bei der VBG. Freiwillige Versicherung für Selbstständige



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Transkript:

Versichert bei der VBG Freiwillige Versicherung für Selbstständige

VBG Ihre gesetzliche Unfallversicherung Die VBG ist eine gesetzliche Unfallversicherung mit rund 36 Millionen Versicherungsverhältnissen in Deutschland. Versicherte der VBG sind Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, freiwillig versicherte Unternehmer und Unternehmerinnen, bügerschaftlich Engagierte und viele mehr. Zur VBG zählen über eine Million Unternehmen aus mehr als 100 Branchen vom Architekturbüro bis zum Zeitarbeitsunternehmen. Weitere Informationen: www.vbg.de 2

Versichert bei der VBG Freiwillige Versicherung für Selbstständige 3

Inhaltsverzeichnis 1. Wer ist die VBG? 5 2. Wer kann sich bei der VBG freiwillig versichern? 5 3. Unfallversicherung im Ehrenamt 7 4. Für welche Unternehmen ist die VBG zuständig? 7 5. Welche Risiken sind versichert? 8 6. Welche Leistungen erhalten Sie als freiwillig Versicherter bei Eintritt eines Versicherungsfalls? 8 6.1 Medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation 8 6.2 Sicherung des Lebensunterhalts während der Rehabilitation 9 6.3 Entschädigung durch Rente 9 6.4 Höhe der Geldleistungen 9 7. Damit es gar nicht erst zu einem Unfall kommt unsere Leistungen der Prävention 11 8. Wie wird der Beitrag berechnet? 11 9. Wollen Sie sich freiwillig versichern? 13 10. Wichtige Hinweise 13 11. Sie wünschen nähere Informationen? 13 12. Informationen zum Gefahrtarif 14 13. Gefahrtarif 15 Umschlagseite: Impressum Umschlagrückseite: Anschriften unserer Bezirksverwaltungen 4

1. Wer ist die VBG? Die VBG ist eine Trägerin in der gesetzlichen Unfallversicherung und damit Teil der Sozialversicherung. Bundesweit betreut sie über eine Million Unternehmen mit mehr als 9 Millionen pflichtversicherten Beschäftigten. Ca. 93.000 selbstständige Unternehmer, Unternehmerinnen und unternehmerähnliche Personen genießen die Vorteile der freiwilligen Versicherung. Dadurch sind die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit stehenden Risiken von Unfällen und Berufskrankheiten bei der VBG versichert. Die VBG unterstützt Sie, um Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten (Prävention), gewährt Maßnahmen der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation mit dem Ziel, Ihre Gesundheit und Leistungsfähigkeit nach Eintritt eines Versicherungsfalls wiederherzustellen (Rehabilitation), erbringt Geldleistungen für Sie und Ihre Hinterbliebenen (Entschädigung). 2. Wer kann sich bei der VBG freiwillig versichern? Sie als Unternehmerin und Unternehmer und Ihnen gleichgestellte Personen wie Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, Gesellschafter-Geschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführerinnen einer GmbH, sofern sie maßgebenden Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft haben, Vorstände von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie Kommanditisten und Kommanditistinnen, soweit sie aufgrund des Gesellschaftsvertrages im Unternehmen tätig sind und maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft ausüben, können sich bei der VBG freiwillig versichern. Eine Übersicht über die Versicherungsmöglichkeiten von Personen in Leitungsfunktionen bei juristischen Personen des Privatrechts fin den Sie auf Seite 6 dieser Broschüre. Zu den Unternehmerinnen und Unternehmern gehören auch Angehörige der freien Berufe, wie z.b. Architekten und Architektinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen. Auch Ehegatten und Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen von Unternehmerinnen und Unternehmern, die im Unternehmen mitarbeiten, können sich bei der VBG freiwillig versichern, sofern sie nicht aufgrund eines Arbeitsvertra ges beschäftigt sind (dann besteht eine Pflichtversicherung). Informationen zur Pflichtversicherung erhalten Sie in der Broschüre Versichert bei 5

der VBG Pflichtversicherung für Arbeitnehmer, die Sie im Internet unter www.vbg.de, Suchwort: Pflichtversicherung herunterladen können. Unfallversicherungsschutz in Leitungsfunktionen Rechtsform/ Unternehmensart Funktion/Tätigkeit Versicherungsschutz Kraft Gesetzes? GmbH Geschäftsführer Ja Nein Freiwille Versicherung möglich? Gesellschafter-Geschäftsführer mit Minderheitsbeteiligung Geschellschafter-Geschäftsführer mit Minderheitsbeteiligung, aber mit Sperrminorität Geschellschafter-Geschäftsführer mit Mehrheitsbeteiligung Ja Nein Nein Nein Ja Ja Aktiengesellschaft Vorstand nein Ja Aktionärsvertreter im Aufsichtsrat Nein Nein Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat Ja Nein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (groß) Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (klein, 53 VAG) Eingetragene Genossenschaft Kommanditgesellschaft Vorstand Nein Ja Vorstand Ja Nein Vorstand Ja Nein Komplementär Nein Ja Kommanditist, der aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung tätig wird Kommanditist, der ohne arbeitsvertragliche Regelung tätig wird Ja Nein Nein Ja GbR Gesellschafter Nein Ja OHG Gesellschafter Nein Ja Die aktuellen Versicherungsbedingungen können Sie der Satzung der VBG, insbesondere den 6 und 35, im Internet unter www.vbg.de entnehmen. 6

3. Unfallversicherung im Ehrenamt Sie haben die Möglichkeit, sich auch bei bestimmten ehrenamtlichen Tätigkeiten freiwillig bei der VBG zu versichern. Voraussetzung ist, dass Sie gewählter oder beauftragter Ehrenamtsträger oder gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträgerin in einer gemeinnützigen Organisation sind. Beauftragte Ehrenamtsträger oder Ehrenamtsträgerinnen sind Personen, die im Auftrag oder mit Einwilligung des Vorstands in der Organisation herausgehobene Aufgaben wahrnehmen, die nicht in der Satzung verankert sein müssen. in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie sons tigen Arbeitnehmervereinigungen ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen. ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteigesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen. Nähere Auskünfte zu diesen besonderen Versicherungsbedingungen finden Sie auf der Website unter www.vbg.de/ehrenamt. 4. Für welche Unternehmen ist die VBG zuständig? Bei der VBG sind Unternehmen aus über 100 Branchen versichert. Dazu gehören Banken, Versicherungen, Verwaltungen, freie Berufe, besondere Unternehmen, Unternehmen der keramischen und Glas-Industrie sowie Unternehmen der Straßenbahnen, U-Bahnen und Eisenbahnen. Zum Beispiel: Unternehmen der Informations- und Kommunikationstechnologie, Unternehmensberatungen, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Ingenieure, Architekten, Versicherungsvertreter, Finanzdienstleister, Leasingunternehmen und Werbeunternehmen. Zu den besonderen Unternehmen zählen so unterschiedliche Unternehmensarten wie Sportvereine, Zoos und Detektivbüros, aber auch Künstler und kulturelle Einrichtungen wie Theater und Museen. Weiterhin ist die VBG für Unternehmen zuständig, in denen keramische Erzeugnisse, Porzellan oder Glas hergestellt werden und für Straßen-, Stadt-, Hoch- und Untergrund-, Berg-, Seil- und Eisenbahnen. Eine Übersicht der Unternehmen erhalten Sie auf der Website unter www.vbg.de, Suchwort: Branchenzuordnung. 7

5. Welche Risiken sind versichert? Versichert sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Arbeitsunfälle sind Unfälle, die Sie als freiwillig Versicherter bzw. Versicherte bei der Aus übung Ihrer Arbeit oder auf einer Dienstreise erleiden. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit dem Unternehmen und nicht privaten Zwecken dient. Versichert sind auch Wegeunfälle. Hierbei handelt es sich um Unfälle, die Sie auf dem direkten Weg zur Arbeit oder zurück erleiden. In der Regel beginnt dieser Weg mit dem Verlassen des Wohnhauses und endet mit dem Erreichen der Arbeitsstätte. Auch Berufskrankheiten sind versichert. Hierbei handelt es sich um Krank heiten, die Sie als Versicherter bzw. Versicherte infolge einer versicherten Tätigkeit erleiden. Diese anerkannten Erkrankungen sind in einer Liste der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bezeichnet. 6. Welche Leistungen erhalten Sie als freiwillig Versicherter bei Eintritt eines Versicherungsfalls? 6.1 Medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation Nach Eintritt eines Versicherungsfalls sind die Wiederherstellung Ihrer Gesundheit und Ihre Wiedereingliederung in Arbeit und Gesellschaft das wichtigste Ziel der VBG. Zu diesem Zweck werden nicht nur die Kosten der dazu erforderlichen ambulanten und stationären medizinischen Behandlung übernommen. Durch ein aktives Rehabilitations-Management wird die optimale medizinische Behandlung sichergestellt. Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Sie alle Rehabiliationsleistungen, wie beispielsweise Medi kamente oder Krankenhausbehandlungen, ohne etwas zuzahlen zu müssen. Können Sie aufgrund der Unfallfolgen Ihren Beruf nicht mehr wie bisher ausüben, werden die nötigen Maßnahmen für Ihre berufliche Wiedereingliederung ergriffen. Im Bedarfsfall kann dies sogar eine neue Berufsausbildung bedeuten. Soziale Rehabilitation und ergänzende Hilfen, wie der Umbau von Kraftfahrzeugen oder Wohnungen sowie Rehabilitationssport, erleichtern Ihre Rückkehr in die Gesellschaft. Auch im Pflegefall werden alle Kosten von der VBG übernommen. 8

6.2 Sicherung des Lebensunterhalts während der Rehabilitation Während der Rehabilitation wird Ihr Lebensunterhalt und der Ihrer Familie mit Geldleistungen abgesichert. Sie erhalten Verletztengeld, wenn Sie infolge eines Versicherungsfalls arbeits unfähig sind oder aufgrund einer Heilbehandlungsmaßnahme eine ganztägige Erwerbstätigkeit zunächst nicht ausüben können. Da Sie dann kein oder ein geringeres Einkommen erzielen, erhalten Sie als freiwillig Versicherter pro Kalendertag den 450. Teil der von Ihnen gewählten Versiche rungssumme in der Regel ab dem 22. Kalendertag der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit. Es sei denn, Sie haben bei einer gesetzlichen Krankenkasse Anspruch auf Krankengeld. Wenn aufgrund des Versicherungsfalls die stationäre Behandlung im Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung erforderlich ist, wird das Verletztengeld für die Dauer dieses Aufenthalts gezahlt. Wenn Sie an einer berufsfördernden Maßnahme teilnehmen und in dieser Zeit nicht für Ihren Unterhalt oder den Ihrer Familie sorgen können, wird Übergangsgeld, das ebenfalls nach der von Ihnen gewählten Versicherungssumme berechnet wird, gezahlt. 6.3 Entschädigung durch Rente Bleibt Ihre Erwerbsfähigkeit nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit beeinträchtigt, haben Sie Anspruch auf Entschädigung in Form einer Verletztenoder Berufskrankheitenrente, falls nötig auch ein Leben lang. Diesen Anspruch haben Sie, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls nach der 26. Woche um wenigstens 20% gemindert ist. Bei vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit erhalten Sie eine Vollrente in Höhe von 2/3 Ihrer Versicherungssumme. 6.4 Höhe der Geldleistungen Die Höhe der Geldleistungen richtet sich nach der von Ihnen gewählten Versicherungssumme. Diese können Sie unabhängig von der Höhe Ihres tatsächlichen Einkommens frei wählen. Die Versicherungssumme muss für 2015 mindestens 34.020,00 Euro (Mindestversicherungssumme) betragen und darf 96.000,00 Euro nicht überschreiten. 9

Die folgende Übersicht zeigt Ihnen die Höhe der wichtigsten Geldleistungen in Euro am Beispiel einiger Versicherungssummen: Versicherungssumme monatl. Verletztengeld während der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit 1 Rente bei 100 % Minderung der Erwerbsfähigkeit -jährlich- Rente bei 20 % Minderung der Erwerbsfähigkeit -jährlich- Witwen- und Waisenrente 4 -jährlich- Halbwaisenrente 4 -jährlich- 30% (kleine) 2 (große) 40% 3 40.000,00 2666,70 26.666,67 5.333,33 12.000,00 16.000,00 8.000,00 60.000,00 3999,90 40.000,00 8.000,00 18.000,00 24.000,00 12.000,00 96.000,00 6400,00 64.000,00 12.800,00 28.800,00 38.400,00 19.200,00 Bei Tod durch Versicherungsfall wird ein Sterbegeld von 1/7 der jeweils geltenden Bezugsgröße gewährt. 1 Grundsätzlich ab dem 22. Tag der aufgrund von Unfallfolgen festgestellten Arbeitsunfähigkeit, es sei denn, der oder die Versicherte hat bei einer gesetzlichen Krankenkasse Anspruch auf Krankengeld. Wird aufgrund eines Versicherungsfalls die stationäre Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen erforderlich, wird Verletztengeld für die Dauer dieses Aufenthalts gezahlt ( 20 Abs. 7 der Satzung der VBG). 2 Max. für 24 Monate nach Tod der versicherten Person. Bei Eheschließung vor dem 01.01.2001 und wenn mindestens ein Partner oder eine Partnerin vor dem 02.01.1962 geboren wurde, ist der Anspruch nicht auf 24 Kalendermonate beschränkt. 3 Solange der oder die Berechtigte in der Kindererziehung ist, das 45. Lebensjahr vollendet hat (ab 2012 stufenweise Anhebung auf der 47. Lebensjahr nach 218a Abs. 2 SGB VII) oder eine Erwerbsminderung vorliegt, wird die große Witwen- und Witwerrente (40%) gezahlt. 4 Eigenes Einkommen wird auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. 10

7. Damit es gar nicht erst zu einem Unfall kommt unsere Leistungen der Prävention Die VBG bietet Ihnen umfassende Hilfen und maßgeschneiderte Lösungen für die sichere und gesundheitsgerechte Gestaltung Ihres Arbeitsplatzes an: Sie werden vor Ort in allen Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes beraten und es werden Systemberatungen zur Optimierung Ihrer Ar beits systeme durchgeführt. Es werden betriebliche Einrichtungen geprüft und gesundheitliche Belastungen für Sie ermittelt. Es werden Ihnen praxisgerechte Informationsmedien, die Sie bei der VBG bestellen können, geboten. Es werden Ihnen Seminare zu den Themen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz geboten, an denen Sie ohne zusätzliche Kosten teilnehmen können (inkl. Reisekostenerstattung, Unterbringung und Verpflegung). Fragen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz werden unter 01805 8247728 (0,14 Euro/Min. aus dem Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 Euro/Min.) beantwortet. Alle Medien der VBG finden Sie im Internet unter www.vbg.de/downloads. Allgemeines zum Thema Beitrag Der Beitrag zur VBG wird rückwirkend nach Ablauf eines Kalenderjahres erhoben, in der Regel im April des Folgejahres. Ihr Beitrag dient vollständig der Erfüllung der beschriebenen vielfältigen Aufgaben. Sie zahlen jedoch nur so viel, wie unbedingt benötigt wird. Hierzu werden die Aufwendungen nach dem Ende eines Kalenderjahres auf alle Beitragspflichtigen umgelegt. Gewinne dürfen nicht erwirtschaftet werden. 8. Wie wird der Beitrag berechnet? Der Beitrag berechnet sich nach der von Ihnen gewählten Versicherungssumme, den aktuellen Beitragsfüßen und der Gefahrklasse, zu der das Unternehmen nach dem Gefahrtarif der VBG veranlagt ist. Die VBG erhebt einen einheitlichen Mindestbeitrag, wenn der regulär berechnete Beitrag niedriger als der Mindestbeitrag ist ( 161 11

SGB VII). Ihr Beitrag setzt sich aus den Positionen a) Beitrag zur allgemeinen Umlage und b) dem Anteil an der Lastenverteilung nach Neurenten zusammen. Die jeweiligen Berechnungsformeln lauten: a) Versicherungssumme x Gefahrklasse x Beitragsfuß allg. Umlage 1.000 b) Versicherungssumme x Gefahrklasse x Beitragsfuß Lastenverteilung Neurenten 1.000 Für Beiträge bis einschließlich 2013 wird zusätzlich ein Anteil an der Rentenaltlast erhoben. Bei Bedarf finden Sie weitere Erläuterungen hierzu auf www.vbg.de. Die nachfolgenden Beispiele basieren auf den Beitragsfüßen 2014, die auf 4,30 Euro für die allgemeine Umlage und 0,3517 Euro für die Lastenverteilung nach Neurenten pro 1.000,00 Euro Versicherungssumme festgesetzt wurden. Beispiele zur Beitragsberechnung freiwillig Versicherter für das Jahr 2014 in Euro Versicherungssumme Gesellschafter- Geschäftsführer/-in eines IT-Unternehmens Rechtsanwalt/ Rechtsanwältin selbstständiger/ selbstständige Versicherungsvertreter/-in 40.000,00 80,01 109,78 225,14 60.000,00 120,01 164,67 337,71 96.000,00 192,02 263,47 540,34 12

9. Wollen Sie sich freiwillig versichern? Eine Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung und die aktuellen Versicherungsbedingungen entnehmen Sie bitte der Satzung der VBG, die im Internet unter www.vbg.de, Suchwort: Versicherung für Selbstständige zur Verfügung stehen. 10. Wichtige Hinweise Die Beiträge, die von Einzelunternehmerinnen oder Einzelunternehmern oder Gesellschaftern einer Personengesellschaft (GbR, OHG) für eine freiwillige Versicherung an die gesetzliche Unfallversicherung entrichtet werden, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dasselbe gilt für die mitarbeitenden Ehegatten bzw. Lebenspartner und Lebenspartnerinnen, sofern diese eine freiwillige Versicherung abgeschlossen haben. Die bei einem Arbeitsunfall gewährten Leistungen aus der freiwilligen Versicherung gehören zu den Betriebseinnahmen, sind aber aufgrund des 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei. Gesellschafter-Geschäftsführer ode Gesellschafter-Geschäftsführerinnen einer GmbH und die Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft sind aus Sicht der Finanzämter in der Regel als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen anzusehen. Die von ihnen entrichteten Beiträge an die gesetzliche Unfallversicherung stellen abzugsfähige Werbungskosten dar. 11. Sie wünschen nähere Informationen? Fragen zum Versicherungsschutz und zu den Leistungen beantworten Ihnen gerne die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirksverwaltungen. Rufen Sie einfach die für Sie zuständige Bezirksverwaltung an oder schi cken Sie ein Fax. Sie können sich auch im Internet unter www.vbg.de informieren. 13

12. Informationen zum Gefahrtarif Der Gefahrtarif dient der Beitragsberechnung und wird von der VBG auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen erlassen. Er enthält alle Unternehmensarten, für die die VBG sachlich zuständig ist, sowie die für sie geltenden Gefahrklassen. Gefahrklassen werden nicht für einzelne Unternehmen, sondern für Unternehmensarten (Gefahrtarifstellen) festgestellt. Eine Unternehmensart umfasst Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art mit gleichem oder ähnlichem Gefährdungsrisiko. Die Gefahrklassen werden ermittelt, indem die Entschädigungsleistungen für die Arbeitsund Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten einer Unternehmensart (Gefahrtarifstelle) den Entgelten gegenübergestellt werden. Der aktuelle Gefahrtarif berücksichtigt alle Entschädigungsleistungen sämtlicher Versicherungsfälle sowie die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte der abhängig Beschäftigten und die Versicherungssummen der freiwillig versicherten Unternehmerinnen und Unternehmer aus dem Beobachtungszeitraum. Die Gefahrklassen spiegeln das Gefährdungsrisiko der jeweiligen Gefahrengemeinschaft wider. Auf den folgenden Seiten finden Sie den aktuellen Gefahrtarif der VBG. 14

MuB 112 L/5 (3) 12.12 1/0/E 13. Gefahrtarif der VBG gemäß 157 SGB VII gültig Gefahrtarif zur Berechnung der VBG der gemäß Beiträge 157 ab 01. SGB Januar VII 2011 Teil gültig I zur - Zuteilung Berechnung der der Beiträge Unternehmensarten ab 01. Januar 2011 zu den Gefahrklassen Teil I - Zuteilung der Unternehmensarten zu den Gefahrklassen Unternehmensarten 01 Erbringung von Finanzdienstleistungen / Versicherungsunternehmen nur für Leasingunternehmen 2011 ab 2012 Gefahrtarifstelle Gefahrklasse 0,38 0,34 0,38 02 Ingenieurwesen, Architekturunternehmen 0,80 03 Information, Kommunikation und Medien / Werbung und Gestaltung / Forschung 0,43 04 Bildungseinrichtung 1,52 05 Beratung und Auskunft / Interessenvertretung und Religionsgemeinschaft 0,59 06 Immobilienwirtschaft 1,30 07 Sicherheitsunternehmen 3,94 08 Makelndes und vermittelndes Unternehmen nur für Bausparkassenvertreterinnen und Bausparkassenvertreter 2011 2012 ab 2013 09 Unternehmen des Tourismus 0,66 10 Organisation zur Betreuung, Unterstützung im sozialen Bereich 4,27 11 Freizeitgestaltung / Kunst und Kultur 3,51 12 Hausbesorgung 3,42 13 Lotterie- und Wettunternehmen / Spielbank 2011 ab 2012 14*) Tierpark / Tierschutz, -pflege, -zucht und -dressur 2011 2012 2013 2014 2015 2016 15 Zeitarbeit 1,21 1,04 1,18 1,21 0,94 0,97 4,20 4,80 5,04 5,28 5,52 5,76 15.1 - Beschäftigte in Dienstleistungsbereichen sowie Stammpersonal 0,77 15.2 - Beschäftigte in allen anderen Bereichen 7,97 16**) Sportunternehmen 16.1**) 2011 und 2012 - bezahlte Sportler aus den oberen drei Fußball-Ligen Männer ab 2013 - Fußballsportlerinnen und -sportler nur für bezahlte Sportler aus den oberen drei Fußball-Ligen Männer ab 2013 nur für sonstige bezahlte Fußballsportlerinnen und -sportler 2013 2014 2015 2016 16.2**) - sonstige bezahlte Sportlerinnen und Sportler 2011 / 2012 2013 2014 2015 2016 16.3**) - übrige Versicherte 2011 / 2012 ab 2013 57,81 54,05 47,29 49,54 51,80 54,05 45,04 46,84 48,64 50,44 52,25 2,42 2,52 17 Unternehmen der Glas-Industrie 2,43 18 Grobkeramik 3,60 19 Feinkeramik 2,04 20 Bahnen und Bahndienstleistungen 2,85 21 Kraftfahrbetriebe 1,84 (Omnibus- und Obusbetriebe, Lastkraftwagenbetriebe usw.) 22 Sonstiges Dienstleistungsunternehmen, sofern es nicht einer namentlich genannten Unternehmensart zuzuordnen 1,24 ist *) Geändert durch den dritten Nachtrag vom 06. Dezember 2012 **) Geändert durch den ersten Nachtrag vom 28. September 2011, den zweiten Nachtrag vom 05. September 2012 und den dritten Nachtrag vom 06. Dezember 2012 15

Teil II - Grundlegende Bestimmungen Teil II - Grundlegende Bestimmungen 1.1 Die Veranlagung eines Unternehmens zur Gefahrklasse wird durch seine Zugehörigkeit zu einer Unternehmensart bestimmt. Die Zugehörigkeit richtet sich ausschließlich nach Art und Gegenstand des Unternehmens. Die Zuordnung zu einer spezielleren Unternehmensart geht der Zuordnung zu einer allgemeineren Unternehmensart vor. 1.2 Jedes Unternehmen, das nach Teil I Gefahrtarifstellen 15 (Zeitarbeit) und 16 (Sportunternehmen) veranlagt ist, wird in der in Teil I genannten Gefahrtarifstelle zu allen Unterpunkten veranlagt. 2. In besonderen Fällen, in denen z. B. eine Unternehmensart neu entstanden ist, kann die Verwaltung die Gefahrklasse festsetzen. 3.1 Mehrere Unternehmensteile (Haupt-, Nebenunternehmen), die verschiedenen in Teil I genannten Unternehmensarten angehören oder deren Gefahrklasse festgesetzt wird, werden gesondert veranlagt. In besonderen Fällen kann die Verwaltung die Gefahrklasse festsetzen. 3.2 Abs. 1 gilt auch für einen Unternehmensteil, der nicht in die Zugehörigkeit der VBG fällt (fremdartiges Nebenunternehmen). Wird ein fremdartiges Nebenunternehmen nach Abs. 1 Satz 1 gesondert veranlagt, wird die Gefahrklasse nach der für das Jahr 2009 maßgeblichen Beitragshöhe der Berufsgenossenschaft festgesetzt, die für die Unternehmensart des Nebenunternehmens zuständig ist. 3.3 Teile eines Unternehmens, die einem oder mehreren Unternehmensteilen dienen und nicht überwiegend eigene wirtschaftliche Zwecke verfolgen, werden als Hilfsunternehmen dem Unternehmensteil zugeordnet, dem sie hauptsächlich dienen. Hierzu gehören auch Vorbereitungs-, Fertigstellungs- und Abwicklungsarbeiten. Für ein rechtlich selbstständiges Hilfsunternehmen ( 136 Abs. 2 Satz 4 SGB VII) gilt die Veranlagung des Unternehmens bzw. Unternehmensteils, dem es ausschließlich dient. 4.1 Die Veranlagung einer freiwilligen Unternehmerversicherung ( 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 SGB VII) richtet sich nach der Veranlagung des Unternehmens. 4.2 Gilt eine freiwillige Unternehmerversicherung für verschiedene Unternehmen im Zuständigkeitsbereich der VBG, so wird eine Mischgefahrklasse nach dem Verhältnis des auf die einzelnen Unternehmen entfallenden Arbeitsaufwands gebildet. Bei mehreren Unternehmensteilen erfolgt die Veranlagung der freiwilligen Unternehmerversicherung nach der Veranlagung des Hauptunternehmens. 4.3 Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Versicherte nach 2 Abs.1 Nr. 6 SGB VII. 5. Für die Unternehmen und die freiwilligen Unternehmerversicherungen ( 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 SGB VII), die zu den Gefahrtarifstellen 17 bis 21 veranlagt sind, gilt: 5.1 Es werden die durchschnittlichen Gefahrklassen der Unternehmen des Beitragsjahres 2010 mit denen, die sich aus der Anwendung dieses Gefahrtarifs ergeben, verglichen. Die durchschnittliche Gefahrklasse eines Unternehmens ist der Quotient aus dessen Gesamtbeitragseinheiten und seinen Entgeltsummen. 5.2 Steigt die durchschnittliche Gefahrklasse für 2011 um mehr als 40 % gegenüber 2010, wird der Beitrag für das Unternehmen abweichend unter folgender Maßgabe festgesetzt: Im ersten Geltungsjahr dieses Gefahrtarifs darf die durchschnittliche Gefahrklasse des betroffenen Unternehmens um maximal 40 % gegenüber 2010 steigen, im zweiten Jahr um maximal 60 %, im dritten Jahr um maximal 80 % und ab dem vierten Jahr um maximal 100 %. Dabei müssen die Steigerungen allein durch die Umstellung auf diesen Gefahrtarif begründet sein; andere Effekte, z. B. Veranlagungsänderungen aufgrund geänderter Unternehmensverhältnisse, werden nicht berücksichtigt. 5.3 Für Unternehmen, die nach dem 31.12.2010 in das Unternehmerverzeichnis eingetragen werden, gilt diese Regelung nicht, auch wenn die Eintragung mit Wirkung von Zeiten vor dem 01.01.2011 erfolgt. ub 112 L/5 (4) 12.12 1/0/E 5.4 Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Versicherte nach 2 Abs.1 Nr. 6 SGB VII. 6. Änderungen von Art und Gegenstand des Unternehmens sowie sonstiger für die Veranlagung maßgebender Verhältnisse sind unverzüglich anzuzeigen. 16

Beschlossen von der Vertreterversammlung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft am 08. Juli 2010. Die Vertreterversammlung gez. Palsbröker (Vorsitzender der Vertreterversammlung) Genehmigung Der vorstehende, von der Vertreterversammlung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft am 8. Juli 2010 beschlossene Gefahrtarif zur Berechnung der Beiträge ab 1. Januar 2011 wird gemäß 158 Abs. 1 SGB VII genehmigt. Bonn, den 26. Juli 2010 Bundesversicherungsamt III1-69310.50-536/2010 Im Auftrag gez. Meurer 1. Nachtrag zum Gefahrtarif der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Beschlossen in der Vertreterversammlung am 28. September 2011. Die Vertreterversammlung gez. Metzler gez. Palsbröker Vorsitzender stellv. Vorsitzender Genehmigung Der vorstehende, von der Vertreterversammlung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft am 28. September 2011 beschlossene 1. Nachtrag zum Gefahrtarif zur Berechnung der Beiträge ab 1. Januar 2011 wird gemäß 158 Abs. 1 SGB VII genehmigt. Bonn, den 13. Oktober 2011 Bundesversicherungsamt III1-69310.50-536/2010 Im Auftrag gez. Meurer 2. Nachtrag zum Gefahrtarif der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Beschlossen in der Vertreterversammlung am 5. September 2012. Die Vertreterversammlung gez. Metzler gez. Urlaub Vorsitzender alt. Vorsitzender Genehmigung Der vorstehende, von der Vertreterversammlung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft am 5. September 2012 beschlossene 2. Nachtrag zum Gefahrtarif zur Berechnung der Beiträge ab 1. Januar 2011 wird gemäß 158 Abs. 1 SGB VII genehmigt. Bonn, den 18. September 2012 Bundesversicherungsamt III1-69310.50-536/2010 Im Auftrag gez. Meurer 17

3. Nachtrag zum Gefahrtarif der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Beschlossen in der Vertreterversammlung am 6. Dezember 2012. Die Vertreterversammlung gez. Metzler gez. Urlaub Vorsitzender alt. Vorsitzender Genehmigung Der vorstehende, von der Vertreterversammlung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft am 6. Dezember 2012 beschlossene 3. Nachtrag zum Gefahrtarif zur Berechnung der Beiträge ab 1. Januar 2011 wird gemäß 158 Abs. 1 SGB VII genehmigt. Bonn, den 11. Dezember 2012 Bundesversicherungsamt III1-69310.50-536/2010 Im Auftrag gez. Meurer 18

Herausgeber VBG Ihre gesetzliche Unfallversicherung Deelbögenkamp 4 22297 Hamburg Postanschrift: 22281 Hamburg Artikelnummer: 62-13-0001-0 Nachdruck nur mit schriftlicher Genehmigung der VBG Ausgabe 05/2015 Der Bezug dieser Informationsschrift ist für Mitgliedsunternehmen der VBG im Mitgliedsbeitrag enthalten. Foto: AVAVA/fotolia.com 19

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