Fragen und Antworten zum Inklusionsgesetz

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Transkript:

SPD-Fraktion im Niedersächsischen Landtag Fragen und Antworten zum Inklusionsgesetz Frage: Was gab den Anlass für die parlamentarischen Beratungen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention? Unsere Antwort: Die SPD-Landtagsfraktion hat bereits im August 2010 einen Gesetzentwurf zur Herstellung des Rechtsanspruchs auf inklusive Beschulung (Drucksache 16/2702) in den Niedersächsischen Landtag eingebracht, der den Schwerpunkt auf der Umsetzung des Rechtsanspruches der Eltern auf freie Schulwahl als Motor auf dem Weg zur inklusiven Bildung enthielt. Eltern sollen entscheiden, auf welche Schule ihr Kind gehen soll. Mehr als ein Jahr später, im Oktober 2011, legten die Koalitionsfraktionen von CDU und FDP einen Gesetzentwurf zur Einführung der inklusiven Schule in Niedersachsen vor (Drucksache 16/4137). Im Gegensatz zum Gesetzentwurf der SPD-Landtagsfraktion sah der Koalitionsvorschlag allerdings einen eingeschränkten Anspruch auf freie Schulwahl der Eltern für ihre Kinder vor. Frage: Was ist der Unterschied zwischen Inklusion und Integration? Unsere Antwort: Nicht mehr der einzelne Mensch muss sich an bestehende Systeme anpassen, sondern die Strukturen und Systeme müssen so geändert werden, dass alle Menschen von Anfang an einbezogen und ihre Teilhaberechte gesichert werden. Für den Weg hin zu einer inklusiven Gesellschaft sind inklusive Bildung und Erziehung wichtige Bausteine. Sie sind eine Chance für alle Kinder. Deswegen geht Inklusion sehr viel weiter und ist mehr als Integration. Inklusion bedeutet auch, die innere Struktur von Einrichtungen und die Aufgabe der dort Agierenden neu zu justieren. An die Stelle der Trennung und Sortierung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen und ohne Behinderung soll nun eine Kultur des Behaltens, des Willkommenseins treten. Die Behindertenrechtskonvention fordert die Verantwortung der Schulen für einmal aufgenommene Kinder ein. Das ist die Grundlage zur Entwicklung eines inklusiven Bildungswesens.

Inklusion ist ein Menschenrecht. Das Land Niedersachsen muss die UN- Behindertenrechtskonvention und damit den Rechtsanspruch auf inklusive Bildung landesgesetzlich umsetzen. Frage: Was wird neu geregelt im jetzt verabschiedeten Inklusionsgesetz? Unsere Antwort: Kern des Gesetzentwurfes ist der Rechtsanspruch der Eltern, für ihr Kind eine Schulform zu wählen und die Festlegung, dass zukünftig alle Schulen in Niedersachsen inklusive Schulen sein werden. Das heißt: jede Schule muss sich den Bedürfnissen des einzelnen Kindes anpassen und nicht umgekehrt. Das Gesetz formuliert das Ziel, dass alle öffentlichen Schulen in Niedersachsen grundsätzlich inklusive Schulen sind, die allen Kindern mit und ohne Behinderung einen barrierefreien und gleichberechtigten Zugang gewährleisten. Das ist ein grundsätzlicher Paradigmenwechsel in der Schulpolitik. Zudem können Maßnahmen zur Umsetzung der Inklusion aufsteigend ab dem Schuljahr 2012/2013 in dem Schuljahr 1 eingeführt werden. Sie müssen aber ab dem Schuljahrgang 2013/2014 in dem Schuljahr 1 und 5 der allgemein bildenden Schule eingeführt werden. Das Gesetz hat eine Revisionsklausel, damit dessen Auswirkungen überprüft werden können. Die Überprüfung soll bis 2018 erfolgen. Frage: Was passiert mit den Förderschulen? Unsere Antwort: Grundsätzlich können weiterhin Förderschulen mit den jeweiligen Förderschwerpunkten geführt werden. Lediglich der Primarbereich der Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen wird abgeschafft. Ab den 1. August 2013 werden hier keine Schülerinnen und Schüler mehr aufgenommen. Damit werden Förderschulen mit dem Schwerpunkt Lernen ab dem Schuljahr 2013/14 aufsteigend ab dem Schuljahr 1 bis 4 aufgehoben. Die Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen, Sprache und emotionale und soziale Entwicklung können grundsätzlich erhalten bleiben. Hier wird nach unserer Auffassung der Rechtsanspruch der Eltern auf inklusive Beschulung der entscheidende Antrieb sein, wie sich die Schullandschaft vor Ort weiterentwickelt. 2

Förderschulen bleiben gleichzeitig Sonderpädagogisches Förderzentrum, das die gemeinsame Erziehung und den gemeinsamen Unterricht an allen Schulen unterstützt. Frage: Wozu gibt es Schwerpunktschulen? Unsere Antwort: Inklusive Bildungsangebote werden in allen allgemeinbildenden Schulen in einem längerfristigen Prozess eingerichtet. Das neue Inklusionsgesetz ermöglicht den Schulträger bis 2018 ihre Schulen zu inklusiven Schulen auszustatten. Bis dahin können die Schulträger ihrer Verpflichtung nachkommen, indem sie sogenannte Schwerpunktschulen bestimmen, wenn sie nicht sofort alle erforderlichen baulichen Voraussetzungen gewährleisten können. Dabei muss sichergestellt sein, dass Schülerinnen und Schüler wenigstens eine inklusive allgemeinbildende Schule in zumutbarer Entfernung erreichen können. Diese muss nicht zwingend im Gebiet des Schulträgers liegen. Schulträger können auch interkommunal zusammenarbeiten. Frage: Wie ist das eigentlich mit der Abschulung ( 59 NSchG)? Unsere Antwort: Im CDU/FDP-Entwurf war ein Passus enthalten, der es relativ einfach ermöglicht hätte, die Schulwahlentscheidung der Eltern zu unterlaufen. Nach diesem Vorschlag hätte ein Kind gegen den Elternwillen ohne größere Probleme an eine andere Schule überwiesen werden können. Diese Regelung haben wir nicht mitgetragen. CDU und FDP wollten eine Abschulung des Kindes bereits von den schulischen Leistungen oder von der Behinderung eines Kindes abhängig machen. Wir wollten das nicht. Es darf kein Elternrecht erster und zweiter Klasse geben. Da die Koalitionsfraktionen auf einer Abschulungsregelung als Ultima Ratio bestanden, war ein Kompromiss notwendig. Frage: Was steht nun endgültig im neuen 59 NSchG zum Thema Schulverweisung? Unsere Antwort: In der Neufassung des 59 NSchG ist nun festgelegt worden, dass es zwar die Möglichkeit einer Abschulung geben wird, allerdings sind die Hürden sehr, sehr hoch. Als Voraussetzungen gelten danach zukünftig nur noch die Kindeswohlgefährdung oder die Gefährdung der Mitschülerinnen und Mitschüler. 3

Wir halten diese Regelung für einen tragfähigen Kompromiss, zumal wir den Streit um den 59 NSchG nicht zum Anlass nehmen wollten, die für die Kinder wichtige Inklusionsregelung daran scheitern zu lassen. Eines ist aber klar: Sollte der 59 NSchG zukünftig dazu benutzt werden, um mit konstruierten Begründungen gezielt Schülerinnen oder Schüler an andere Schulen zu überweisen, werden wir das Gesetz nach dem Regierungswechsel nachbessern. Dieses werden wir allerdings im Sinne der Planungssicherheit für den Prozess der Inklusion nur in Absprache mit den schulischen Akteuren vornehmen. Frage: Wie haben sich die anderen Oppositionsfraktionen verhalten? Unsere Antwort: Die Fraktion die LINKE hat keinen eigenen Gesetzentwurf eingebracht und das Inklusionsgesetz abgelehnt. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat einen eigenen Gesetzentwurf eingebracht, der die Auflösung aller Förderschulen für den Bereich Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung vorsah. In einem sehr kurzen Zeitraum sollten die Schulträger alle Förderschulen auflösen. Damit sind die Grünen gescheitert. Bei der Abstimmung zum Inklusionsgesetz haben sie sich dann enthalten. Nach unserer Einschätzung haben sie das deswegen getan, weil sie befürchteten, sich zu isolieren. Die Mehrzahl der Akteure, wie z. B. der SoVD, die meisten schulpolitischen Verbände, der Landeselternrat und der Landesbehindertenbeauftragte haben sich nämlich für eine parteiübergreifende Verabschiedung ausgesprochen und unseren ausgehandelten Konsens begrüßt. Die Behauptung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, dass Kinder mit Behinderungen zwangsabgeschult werden können, ist aus dem Gesetzentwurf nicht zu konstruieren und wird den Beratungen im Ausschuss auch nicht gerecht. Frage: Wie muss das Inklusionsgesetz umgesetzt werden? Unsere Antwort: Der Inklusionsprozess muss sorgsam, stringent und nachhaltig erfolgen. Es wird ein schwieriger aber lohnenswerter Weg, der von allen Akteuren Engagement und die Bereitschaft erfordert, Neues auszuprobieren und sich auf Herausforderungen offen einzulassen. Dabei sind das Fachwissen und die Erfahrungen aller Akteure unverzichtbar. Es geht z.b. um gemeinsame Unterrichtsentwicklung, die das einzelne Kind in den Mittelpunkt stellt. Für diesen Umsetzungsprozess ist es absolut erforderlich, 4

einen Aktionsplan und ein Konzept zur Deckung des Ressourcenbedarfs vorzulegen. Die Eckpunkte dafür haben wir in unserem aktuellen Entschließungsantrag Vielfalt ist Bereicherung für ein sofortiges Aktionsprogramm zur Umsetzung inklusiver Bildung, Drs. 16/4598, niedergelegt. Leider haben die Regierungsfraktionen von CDU und FDP diesen Entschließungsantrag abgelehnt. Dieser Entschließungsantrag ist zukünftig unsere Leitplanke für den Weg der Inklusion. Gerade weil die SPD-Fraktion dem Gesetzentwurf zugestimmt hat, ist es für uns nun ganz besonders wichtig, darauf zu achten, dass ausreichend Ressourcen bereitgestellt werden, um diese große Herausforderung auch tatsächlich bewältigen zu können. Hier werden wir auch in Zukunft immer wieder den Finger in die Wunde legen und die Landesregierung auch auf die Zusagen der CDU/FDP aus den Gesetzesverhandlungen hinweisen und deren Umsetzung einfordern. Frage: Wie werden die Schulträger bei der Umsetzung eingebunden? Unsere Antwort: Seit 1993 ist die Integration von Kindern mit Behinderungen geregelt. Die Integration war aber unter einen sächlichen und räumlichen Ressourcenvorbehalt gestellt worden. Die Vereinten Nationen sind bei der Formulierung der Behindertenrechtskonvention nun 13 Jahre später einen wichtigen Schritt weiter gegangen: Inklusion ist ein Menschenrecht und ein Menschenrecht darf nicht unter einem Ressourcenvorbehalt gestellt werden. Um kontinuierlich den Prozess und seine Auswirkungen zu begleiten und zu verbessern, schlagen wir die Einrichtung eines Inklusionsbeirates im Kultusministerium vor. 5