Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0049 Stand November 2013 Bereich: Öffentliche Verwaltung, Sozialversicherung

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Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0049 Stand November 2013 Bereich: Öffentliche Verwaltung, Sozialversicherung Rahmenintegrationsvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Dienststellen der XXX zwischen der Geschäftsführung der XXX, der Hauptschwerbehindertenvertretung und dem Hauptpersonalrat der XXX Präambel Dienststellenleitung, Schwerbehindertenvertretung und Personalvertretung stimmen darin überein, dass die XXX als öffentlicher Arbeitgeber bei der Einstellung, Beschäftigung und Förderung von Menschen mit Behinderungen eine Vorbildfunktion einnimmt. Gemeinsames Ziel ist daher die Schaffung von Arbeitsplätzen die Sicherung der Beschäftigung die Förderung der Beschäftigung behinderter Menschen. 1 Grundsätze Die Dienststellenleitung, der Beauftrage des Arbeitgebers sowie die Schwerbehindertenvertretung und die Personalvertretung arbeiten zum Erreichen dieser gemeinsamen Ziele eng zusammen. Für die Realisierung der Integrationsvereinbarung ist der Beauftragte des Arbeitgebers zuständig. Er ist verpflichtet, sich mit den Bestimmungen des Schwerbehindertenrechtes und den ergänzenden Regelungen vertraut zu machen und die notwendigen Hilfen zu gewähren. Der zuständigen Schwerbehindertenvertretung sind, unbeschadet anderer Beteiligungen, die einen Schwerbehinderten betreffenden Anfragen an die Personalvertretung unmittelbar zu übersenden. 2 Geltungsbereich Diese Vereinbarung gilt für alle Dienststellen der XXX. 3 Begriffsbestimmungen Diese Vereinbarung gilt für behinderte Menschen und gleichgestellte behinderte Menschen i.s. des 2 SGB IX, nachstehend Schwerbehinderte genannt.

2 SGB IX (1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. (2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. (3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen). Der Begriff der Dienststelle i.s. des SGB IX bestimmt sich gemäß 94 SGB IX nach dem Personalvertretungsrecht. Schwerbehindertenvertretung i.s. des 94 SGB IX sind die gewählten Interessenvertretungen in den einzelnen Dienststellen. 4 Pflichten des Arbeitgebers/Dienstherrn Die XXX hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass in ihren Dienststellen wenigstens die gesetzlich vorgeschriebene Zahl Schwerbehinderter eine dauerhafte und behinderungsgerechte Beschäftigung finden kann. Die Schwerbehindertenvertretung ist in allen Angelegenheiten, die Schwerbehinderte berühren, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung zu hören; die getroffene Entscheidung ist ihr unverzüglich mitzuteilen. Im Rahmen ihrer Anhörungs- und Beteiligungsrechte sind die Schwerbehindertenvertretungen zu beteiligen. Der Arbeitgeber berichtet anlässlich der Versammlungen nach 95 Abs. 6 SGB IX über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Eingliederung Schwerbehinderter. Der Arbeitgeber stellt in einer jährlichen Fortschreibung bis zum 31.03. des Folgejahres die Beschäftigtenstruktur von Schwerbehinderten eines jeden Jahres dar. Hauptkriterien dieser Berichterstattung sind: Beschäftigungsquote i.s.d. 71 SGB IX

Maßnahmen, die zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter ergriffen worden sind Ausschreibung, Zahl der Bewerber/innen sowie der Neubesetzung von Stellen, untergliedert nach nichtbehinderten, schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen Anzahl der Auszubildenden (Bewerbungen und Einstellungen) untergliedert wie vor Anzahl der Beschäftigten Schwerbehinderten und Gleichgestellten, untergliedert nach Beamten und Arbeitnehmern Anfragen bei den Arbeitsämtern und der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung bei Einstellungen Wiederbesetzung /Neubesetzung von Stellen mit schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen Die Vertragspartner treffen Vereinbarungen mit dem Ziel, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Sicherung der Beschäftigung und die Förderung der Beschäftigung behinderter Menschen in der XXX zu realisieren. Ein Integrationsteam, dem jeweils der Beauftragte des Arbeitgebers, die Schwerbehindertenvertretung und ein Mitglied der Personalvertretung angehören, trifft sich zur Überwachung und Steuerung dieser Maßnahmen bei Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich. Der Beauftragte des Arbeitgebers bietet geeignete Fortbildungsmaßnahmen zu Inhalt und Durchführung des SGB IX für Führungskräfte und Vorgesetzte an. Vorgesetzte, die sich auf höherwertige Stellen bewerben bzw. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich auf Führungspositionen bewerben, sollten an diesen Bildungsmaßnahmen teilgenommen haben. 5 Einstellung und Stellenbesetzung Bei der Besetzung freier Arbeitsplätze ist stets zu prüfen, ob Schwerbehinderte, insbesondere die beim Arbeitsamt gemeldeten, beschäftigt werden können. Diese Verpflichtung greift nicht, solange eine Stelle ausschließlich mit bereits bei der XXX Beschäftigten besetzt werden soll (Vorbehalt einer sogenannten internen Besetzung). Freie Arbeitsplätze sind bevorzugt mit behinderten Menschen zu besetzen, sofern sie die gleiche Eignung besitzen wie nicht behinderte Menschen. Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen. Die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen ist stets zu fördern ( 81 Abs. 5 SGB IX). Gemäß 82 SGB IX hat die XXX den Arbeitsämtern frühzeitig freiwerdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze ( 73 SGB IX) zu melden. Soweit eine interne Stellenbesetzung nicht möglich ist, richtet die Dienststelle eine schriftliche Anfrage an das zuständige Arbeitsamt, bei akademischen Berufen an die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung. Die Schwerbehindertenvertretung, die Personalvertretung sowie die Gleichstellungsbeauftragte erhalten eine Durchschrift der Anfrage. Die Prüfung der Besetzung freier Arbeits- und Ausbildungsplätze hat insbesondere unter Beachtung langfristiger Planungen, die das absehbare Ausscheiden von Beschäftigten und die daraus

resultierenden Möglichkeiten der Umsetzung und Neueinstellung von Schwerbehinderten berücksichtigen, zu erfolgen. Dies beinhaltet auch die Kontaktaufnahme und -pflege mit den Integrationsämtern und den örtlichen Arbeitsämtern bzw. der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung. Über Vermittlungsvorschläge des Arbeitsamtes und vorliegende Bewerbungen von Schwerbehinderten ist die Schwerbehindertenvertretung, die Personalvertretung sowie die Gleichstellungsbeauftragte unmittelbar nach Eingang zu unterrichten ( 81 Abs.1 SGB IX). Bei unzureichender spezieller Qualifikation ist in Absprache mit der Schwerbehindertenvertretung zu prüfen, ob durch dienstliche Qualifizierungsmaßnahmen der Mangel behoben werden kann. Haben sich Schwerbehinderte um einen Arbeitsplatz beworben oder sind sie vom Arbeitsamt vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass der Bewerber die Möglichkeit hat, im zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorstellungsgespräch ein Gespräch mit der Schwerbehindertenvertretung zu führen bzw. um Äußerung zu bitten, ob ein solches Gespräch gewünscht wird. Über die Entscheidung ist die Schwerbehindertenvertretung zu unterrichten. Die Schwerbehindertenvertretung und die Gleichstellungsbeauftragte können an den Vorstellungsgesprächen teilnehmen. Wird eine Stelle extern ausgeschrieben, ist der Ausschreibungstext der Schwerbehindertenvertretung und der Gleichstellungsbeauftragten zu übermitteln. Bei schwerbehinderten Bewerbern soll die Dienststelle prüfen, ob von besonderen von ihr selbst aufgestellten Einstellungsvoraussetzungen bzw. Stellenbesetzungsvoraussetzungen abgesehen werden kann, wenn erkennbar ist, dass der behinderte Mensch diese Anforderungen allein wegen der Behinderung nicht erfüllt (z.b. Führerschein bei Sehbehinderten, Epileptikern oder Rollstuhlfahrern). Für junge, behinderte Menschen ist es von größter Bedeutung einen Berufseinstieg zu finden. Die XXX strebt daher in jedem Ausbildungsjahr einen Anteil von mindestens 7% behinderter Nachwuchskräfte an. Die Bewerbungsunterlagen schwerbehinderter Bewerber sind der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Allen schwerbehinderten Bewerbern ist die Gelegenheit zu einem Vorstellungsgespräch zu geben. Hiervon kann abgesehen werden, wenn der Bewerber schon aufgrund der schriftlichen Bewerbungsunterlagen offensichtlich fachlich ungeeignet ist. Sofern hierüber kein Einvernehmen zwischen Dienststellenleitung und Schwerbehindertenvertretung erzielt werden kann, ist der Bewerber zum Vorstellungsgespräch zu laden. Eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung an den Vorstellungsgesprächen findet statt, sofern der Schwerbehinderte dies gegenüber der Schwerbehindertenvertretung nicht ausdrücklich ablehnt. Alle Bewerbungen Schwerbehinderter sind mit der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern und mit ihrer Stellungnahme an die Personalvertretung sowie an die Gleichstellungsbeauftragte weiterzuleiten.

Ist die Schwerbehindertenvertretung oder eine der in 93 SGB IX genannte Vertretung mit der beabsichtigten Personalentscheidung nicht einverstanden, ist diese unter schriftlicher Darlegung der Gründe mit den Interessenvertretungen unter Anhörung des Schwerbehinderten zu erörtern. Von schwerbehinderten Beamten darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung für die betreffende Stelle verlangt werden ( 13 Abs. 1 Bundeslaufbahnverordnung - BLV -); die körperliche Eignung wird im Allgemeinen auch dann noch als ausreichend angesehen werden können, wenn der Schwerbehinderte geistig, psychisch und körperlich nur für die Wahrnehmung bestimmter Dienstposten der betreffenden Laufbahn geeignet ist. Das Höchstalter bei Einstellungen in den Vorbereitungsdienst beträgt 40 Jahre ( 14 Abs. 2 BLV). Die Einstellung Schwerbehinderter als Beamte ist auch dann möglich, wenn aufgrund der Behinderung eine vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht auszuschließen ist. Die Bewerber sind darauf hinzuweisen, dass eine beamtenrechtliche Versorgung eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren voraussetzt. Werden schwerbehinderte Arbeitnehmer probeweise eingestellt, so ist dies dem Integrationsamt innerhalb von vier Tagen anzuzeigen ( 90 Abs. 3 SGB IX). Bei der Besetzung von Ausbildungsplätzen finden die vorstehenden Regelungen sinngemäß Anwendung. 6 Barrierefreiheit Die Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter darf nicht an baulichen oder technischen Hindernissen scheitern. Bei der Planung und Anmietung von Neu- und Umbauten ist daher darauf zu achten, dass sowohl die Gebäude (und deren Zugang) als auch die Inneneinrichtung behindertengerecht gestaltet werden. Bei der Durchführung von Baumaßnahmen ist zur Berücksichtigung der Belange von Schwerbehinderten DIN 18040 zu beachten. Deshalb ist bereits vor Beginn der Baumaßnahme (bei der Projektvorbereitung und bei der Baudurchführung) die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen. 7 Ausbildung und Prüfung Im Rahmen der geltenden Vorschriften sind das Ausbildungsverhältnis und der Vorbereitungsdienst so zu gestalten, dass Schwerbehinderte die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben können, ohne dass sie infolge ihrer Behinderung unzumutbar belastet werden. Bei Prüfungen sind für Schwerbehinderte die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren; hierauf ist der Schwerbehinderte rechtzeitig in geeigneter Form hinzuweisen. Auf Wunsch des Schwerbehinderten ist die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen. In Zeugnissen dürfen Hinweise auf Prüfungserleichterungen nicht aufgenommen werden. Prüfungen in diesem Sinne sind Prüfungen und prüfungsähnliche Verfahren bei Auswahl-, Eignungsund Laufbahnverfahren, Einstellungstests und sonstige verwaltungsinterne Prüfungen und Tests.

8 Beschäftigung und Förderung 1) Allgemeines Die Dienststelle ist verpflichtet, vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit die gemäß 81 Abs. 4 SGB IX erforderlichen Arbeitsbedingungen, die der Behinderung Rechnung tragen, zu schaffen. Zur Erleichterung der Arbeit und Erhöhung der Leistungsfähigkeit sind die nach Art und Umfang der Behinderung erforderlichen Hilfsmittel bzw. eine Hilfskraft zur Verfügung zu stellen sowie die Arbeitsplätze mit den notwendigen technischen Hilfsmitteln auszustatten. Dies gilt auch für das Probearbeitsverhältnis. Schwerbehinderten kann ein Einzelzimmer zugewiesen werden, wenn die Art der Behinderung dies erfordert, entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung stehen und der Schwerbehinderte dies wünscht. Die Geld- und Sachleistungen der Arbeitsämter, Zentralen Arbeitsvermittlungsstelle, Integrationsämter, Rehabilitationsträger u.a. sind dabei in Anspruch zu nehmen. Soweit ein Zuschuss von einem öffentlichen Kostenträger zu der Maßnahme gewährt wird, soll im Interesse einer zügigen Umsetzung dieser Maßnahme, von einer Beteiligung des ärztlichen Dienstes abgesehen werden. Neueingestellte Schwerbehinderte und Schwerbehinderte, die ein neues Arbeitsgebiet übernehmen, sind am Arbeitsplatz sorgfältig einzuweisen, so dass sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Die Referats-/Dezernats- bzw. Klinikleitung soll sich über die Gesamtsituation der schwerbehinderten Mitarbeiter, die Auswirkung auf das Leistungsbild und die Verwendungsfähigkeit ständig unterrichten. Auf Antrag sind Schwerbehinderte von der Mehrarbeit, die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, freizustellen ( 124 SGB IX). Bei Überprüfungen der Arbeitsplätze, auf denen Schwerbehinderte tätig sind, ist die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen, es sei denn, dass der Schwerbehinderte dies gegenüber der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt. 2) Arbeitsplatzwechsel Ist der weitere Einsatz Schwerbehinderter in der bisherigen Dienststelle nicht möglich (z.b. wegen Auflösung, Zusammenlegung von Dienststellen) ist dem Schwerbehinderten im Rahmen der tariflichen und beamtenrechtlichen Regelungen ein anderer angemessener und gleichwertiger Arbeitsplatz zu vermitteln. Da ein Wechsel des Arbeitsplatzes in aller Regel für Schwerbehinderte mit größeren Schwierigkeiten verbunden ist als für andere Mitarbeiter, sollen Umsetzungen, Abordnungen und Versetzungen daher nur mit Einwilligung der Schwerbehinderten erfolgen. Sie sollen insbesondere nur dann vorgenommen werden, wenn dem Schwerbehinderten mindestens gleichwertige oder bessere Arbeitsbedingungen oder Entwicklungsmöglichkeiten geboten werden.

Begründeten Anträgen auf Versetzung oder sonstigen Wechsel des Arbeitsplatzes ist vorrangig zu entsprechen. 3) Arbeitszeit Für Schwerbehinderte, insbesondere für Schwerbehinderte im Sinne des 92 SGB IX, kann der Beginn und das Ende der täglichen regelmäßigen (Kern-) Arbeitszeit verändert werden. Behinderten, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung einen erhöhten Pausenbedarf haben und hierüber einen ärztlichen Nachweis führen, können im notwendigen Umfang zusätzliche betriebsunübliche Pausen unter Fortzahlung der Bezüge eingeräumt werden. An Tagen mit extremer Wetterlage (z. B. Föhn, Smog, großer Hitze, starker Kälte, Schnee- und Eisglätte) kann schwerbehinderten Mitarbeitern, denen die Wetterlage auf dem Wege zum Dienst oder am Arbeitsplatz besondere Erschwernisse verursacht, in erforderlichem Umfang stundenweise Arbeits-/Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge oder Erleichterung in der Gestaltung der Arbeitszeit gewährt werden. 4) Zusatzurlaub Schwerbehinderte (nicht Gleichgestellte) haben Anspruch auf einen jährlichen Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen (vgl. 125 i. V. m. 68 Abs. 3 SGB IX). Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des Schwerbehinderten auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, so erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Dieser Urlaub ist ein zusätzlicher Erholungsurlaub. Im Übrigen richtet sich die Gewährung des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte nach den gesetzlichen bzw. tariflichen Regelungen für den Erholungsurlaub beim Eintritt oder Ausscheiden des Beamten/Arbeitnehmers im Laufe des Urlaubsjahres. Wenn die Schwerbehinderteneigenschaft eines Beamten oder Arbeitnehmers während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses im Laufe eines Urlaubsjahres entsteht oder wegfällt, ist für das Entstehen des Zusatzurlaubsanspruches in voller Höhe allein die Tatsache maßgebend, dass im Urlaubsjahr überhaupt eine Schwerbehinderung bestanden hat. Das bedeutet, dass der Schwerbehinderte, der während des gesamten Urlaubsjahres beschäftigt wird, den vollen Zusatzurlaub erhält, auch wenn seine Schwerbehinderung nur für einen Teil des Jahres festgestellt wird. Die Wünsche Schwerbehinderter hinsichtlich Urlaubszeit und Urlaubseinteilung sind bei der Aufstellung des Urlaubsplanes zu berücksichtigen, soweit die Erforderlichkeit durch eine ärztliche Bescheinigung begründet ist. 5) Parkplatz und Dienstkraftwagen Schwerbehinderten Mitarbeitern, die wegen der Art und Schwere der Behinderung auf den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind (Merkmal G" oder ag"), sind nach Möglichkeit besonders gekennzeichnete Abstellplätze für Kraftfahrzeuge in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes zu reservieren. Sollte dies durch städtebauliche Gegebenheiten für die XXX nicht möglich sein, ist zu prüfen, ob von den betroffenen Gemeinden eine Parkmöglichkeit in unmittelbarer Nähe des Dienstgebäudes bereitgestellt werden kann.

Dabei kommt auch das Anmieten von Parkplätzen für Schwerbehinderte in Betracht, soweit die haushaltsmäßigen Voraussetzungen vorliegen. Vorab ist stets die Übernahme der entstehenden Kosten durch das Integrationsamt prüfen zu lassen. Für Fahrten zwischen Dienststelle und Wohnung soll, soweit Dienstkraftwagen verfügbar sind, zur Beförderung von Schwerbehinderten die unentgeltliche Benutzung von Dienstkraftwagen möglich sein, wenn die Wohnung innerhalb des Wohngebietes des Dienstortes liegt oder als dazugehörend gilt, und wenn wegen Art und Schwere der Behinderung die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist. 6) Wohnungen Bei der Zuteilung von Wohnungen, die im Besetzungsrecht der XXX stehen, soll auf die besonderen Bedürfnisse des Schwerbehinderten Rücksicht genommen werden; bei gleichen Voraussetzungen ist Schwerbehinderten vor anderen Wohnungssuchenden der Vorzug zu geben. Schwerbehinderten kann in entsprechender Anwendung der Wohnungsfürsorgerichtlinien des Bundes über die sonst für sie in Betracht kommende Zahl von Zimmern hinaus ein zusätzliches Zimmer zuerkannt werden. 7) Zusatzdarlehen Nach den bei der XXX gültigen Familienheimrichtlinien (vgl. Kap. 4.10.3 Ziff.2.5.2 GO) kann Schwerbehinderten neben dem Grunddarlehen ein Zusatzdarlehen gewährt werden. 9 Prävention Bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis, die zur Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisses führen können, ist die Schwerbehindertenvertretung und die Personalvertretung frühzeitig einzuschalten. Es sind alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können, um das Arbeitsverhältnis möglichst dauerhaft fortzusetzen ( 84 SGB IX). 10 Dienstliche Beurteilung Schwerbehinderter Nach 13 Abs. 3 BLV ist bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Beamter eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen. Sobald ein schwerbehinderter Mitarbeiter vom Beginn eines Beurteilungsverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ist er von seinem Vorgesetzten ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass auf Wunsch die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen ist. Sofern der schwerbehinderte Mitarbeiter es wünscht, ist der Beurteilungsentwurf mit den Beteiligten in einem Gespräch zu erörtern. An Beurteilungsgesprächen nimmt die Schwerbehindertenvertretung teil, wenn der Schwerbehinderte dies wünscht. Der Beurteiler muss sich eingehend, auf Wunsch des Schwerbehinderten unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, mit der Persönlichkeit und den fachlichen Leistungen befassen, um

sich ein Bild darüber zu verschaffen, ob und in welchem Maße die Schwerbehinderung quantitative Minderleistungen bedingt; in qualitativer Hinsicht sind dagegen die für alle Beamten geltenden allgemeinen Beurteilungsmaßstäbe anzulegen. Wenn eine etwaige geringere Wertung beim Leistungsumfang auf die Schwerbehinderung zurückzuführen ist, ist dies zu vermerken, sofern der Schwerbehinderte dies wünscht. Bei der abschließenden Beurteilung ist dem Schwerbehinderten unter besonderer Würdigung seines Strebens nach Leistung und Fortbildung das Gesamturteil zuzuerkennen, das er unter Berücksichtigung aller seiner Eigenschaften erhalten würde, wenn seine Arbeits- und Verwendungsfähigkeit nicht durch die Behinderung gemindert wäre. Ist die Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung betroffen, aber dank besonderer Energie des behinderten Beschäftigten uneingeschränkt zu bejahen, ist dies auf Wunsch hervorzuheben. Die Eignung zur Beförderung wird Schwerbehinderten in der Regel nur dann nicht zuzuerkennen sein, wenn die zu stellenden Mindestanforderungen nicht erfüllt werden. In diesen Fällen sind die Gründe - nach Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung - dem Schwerbehinderten offen darzulegen. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist in der Beurteilung sowie im Widerspruchsverfahren bei angefochtenen Beurteilungen zu vermerken. Bei Beurteilungen schwerbehinderter Arbeitnehmer sind diese Grundsätze entsprechend anzuwenden. 11 Personalaktenführung Als Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft ist vom Ausweis für Schwerbehinderte eine beglaubigte Ablichtung zur Personalakte zu nehmen (bei Gleichgestellten der Gleichstellungsbescheid). Die Personaldaten (Akten oder PC-Erfassung) von Schwerbehinderten sind mit Hinweis auf den Schwerbehindertenstatus besonders zu kennzeichnen. Der Schwerbehinderte hat das Recht, bei Einsicht in seine Personalakte die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen. Zeigt ein Mitarbeiter an, dass er einen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft bzw. auf Gleichstellung gestellt hat, ist die Anzeige zu den Personalakten zu nehmen. In allen Bereichen der Beschäftigungsdienststelle ist auf die Schwerbehinderteneigenschaft unter Angabe des Grades der Behinderung hinzuweisen, damit sichergestellt werden kann, dass die Dienststellenleiter Kenntnis von der Schwerbehinderung haben, und somit die Pflichten des Arbeitgebers gem. 81 Abs.4 SGB IX eingehalten werden können. Mitteilungen an die Personalvertretung über beabsichtigte Personalmaßnahmen, die Schwerbehinderte betreffen, müssen einen Hinweis auf die Schwerbehinderteneigenschaft enthalten. Die rechtzeitige Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach 95 Abs. 2 SGB IX ist sicherzustellen.

Schwerbehinderte, die infolge ihrer Behinderung dienst- oder arbeitsunfähig werden, können sich dies vom Arzt bescheinigen lassen. Dadurch kann die Zahl der durch die Behinderung verursachten Krankheitstage auf Wunsch des Schwerbehinderten von den übrigen Krankheitstagen getrennt werden. 12 Disziplinarangelegenheiten In Disziplinarangelegenheiten Schwerbehinderter ist die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen, es sei denn, die betroffenen Schwerbehinderten erklären ausdrücklich, dass sie die Beteiligung nicht wünschen. Die Schwerbehinderten sind darauf hinzuweisen. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung erfolgt unverzüglich bei der ein Dienstvergehen voraussetzenden Sachentscheidung. 13 Rehabilitation Die Beurlaubung aus Anlass eines Heilverfahrens richtet sich bei Beamten nach 10 der Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst. Bei Arbeitnehmern ist eine von einem Träger der Sozialversicherung, einer Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder einem sonstigen Sozialleistungsträger bewilligte Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation einer Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung gleichgesetzt (vgl. 37 Abs. 1 MTAng-XXX bzw. 42 MTArb-XXX III). Soweit schwerbehinderte Beschäftigte Leistungen zur beruflichen Rehabilitation der gesetzlichen Rehabilitationsträger unvermeidbar während der Arbeitszeit in Anspruch nehmen müssen, sollen sie im Rahmen der tariflichen bzw. beamtenrechtlichen Regelungen unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit freigestellt werden. Dies gilt auch für entsprechende Leistungen der Integrationsämter (z. B. Trainingsmaßnahmen für Sinnesbehinderte). Sofern Schwerbehinderte aus diesem Personenkreis berufsfördernde Maßnahmen aufgrund ihrer Behinderung mit dem Ziel der verbesserten Eingliederung in das Berufsleben (z.b. Weiterbildungsmaßnahmen) zu Lasten eines Rehabilitationsträgers, der Integrationsämter oder auf eigene Kosten während der Arbeitszeit durchführen, soll ihnen im Rahmen der tariflichen bzw. beamtenrechtlichen Regelungen Urlaub unter Wegfall der Bezüge gewährt werden. Ist nach längerer Erkrankung die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess auf ärztliches Anraten nur stufenweise möglich, soll unter Beachtung der tariflichen oder beamtenrechtlichen Bestimmungen eine befristete Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit vorgesehen werden.

14 Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Beschäftigte, über deren Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter oder als Gleichgestellter noch nicht entschieden ist, sind wie Schwerbehinderte oder Gleichgestellte zu behandeln. Soll das Dienst- oder Arbeitsverhältnis gegen den Willen des Schwerbehinderten beendet werden, sind die 85 bis 92 und 127 SGB IX zu beachten. 15 Versetzung in den Ruhestand Schwerbehinderte Beamte sind wegen der Dienstunfähigkeit nur dann in den Ruhestand zu versetzen, wenn festgestellt wird, dass sie auch bei weitest gehender Rücksichtnahme nicht fähig sind, ihre Dienstpflichten zu erfüllen. Es sind vorher alle rechtlichen Möglichkeiten zu nutzen, die eine angemessene und dem Beamten zumutbare Weiterverwendung auf einer anderen Planstelle ermöglichen. Von Versetzungen von Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll in der Regel abgesehen werden, wenn dem schwerbehinderten Beamten unter Berücksichtigung der Behinderung und den Voraussetzungen des 42 Abs. 3 BBG ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mindestens mit demselben Endgrundgehalt übertragen werden kann und wenn zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügen. Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann den Beamten unter Beibehaltung ihres Amtes auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb der Laufbahngruppe übertragen werden, wenn anderweitige Verwendungen nicht möglich sind und die Wahrnehmung der neuen Aufgaben unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeiten zuzumuten ist. An diesem Verfahren ist die Schwerbehindertenvertretung und das Integrationsamt zu beteiligen. Soll ein schwerbehinderter Beamter auf Lebenszeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder ein schwerbehinderter Beamter auf Probe oder auf Widerruf entlassen werden, so sind vorher die Schwerbehindertenvertretung und das Integrationsamt zu hören, es sei denn, der schwerbehinderte Beamte hat die Maßnahme selbst beantragt. Die Schwerbehindertenvertretung ist bereits zu beteiligen, bevor die Einschaltung des Amtsvertrauensarztes mit dem Ziel der Entlassung erfolgt.

16 Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung Die Kündigung eines Schwerbehinderten bedarf der vorherigen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und der Zustimmung des Integrationsamtes. Vor jeder Kündigung oder anderen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen ist zu prüfen, ob eine Verwendung des Schwerbehinderten auf einem anderen Arbeitsplatz möglich ist. Dafür sollten die Schulungsangebote der Arbeitsämter oder der Integrationsämter genutzt werden, um dem schwerbehinderten Beschäftigten die Möglichkeit zur Erhaltung des Arbeitsplatzes zu geben. 17 Handlungsfelder Die Vertragspartner treffen Einzelvereinbarungen zu folgenden regelungsbedürftigen Sachverhalten: Maßnahmen, die dazu dienen, mindestens die gesetzlich vorgeschriebene Zahl Schwerbehinderter dauerhaft und behinderungsgerecht zu beschäftigen. Das Erreichen einer Quote auf mindestens 5% wird angestrebt. Inhalt und Durchführung geeigneter Fortbildungsmaßnahmen für Vorgesetzte und Führungskräfte Behindertengerechter Zugang zu und behindertengerechte Ausstattung in Dienstgebäuden Prüfungserleichterungen bei Prüfungen und prüfungsähnlichen Verfahren bei Auswahl-, Eignungs- und Laufbahnverfahren, Einstellungstests und verwaltungsinternen Prüfungen und Tests Das Integrationsteam entwirft die Einzelvereinbarung einvernehmlich. Hierzu wird nach einer Bestandaufnahme festgelegt, was wann erreicht sein soll und in welchen Zeitabschnitten ergebnisorientierte Prüfungen erfolgen. 18 Öffnungsklausel Die Rahmenintegrationsvereinbarung kann über die vorstehend aufgeführten Handlungsfelder hinaus durch weitere Einzelvereinbarungen, die den Besonderheiten der Dienststellen Rechnung tragen, ergänzt werden. 19 Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom XXX in Kraft. Sie kann mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Im Falle der Kündigung bleibt die jeweils geltende Integrationsvereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Integrationsvereinbarung gültig. Gleichzeitig treten die bisherigen Richtlinien über die Fürsorge schwerbehinderter Mitarbeiter der XXX in der Fassung vom XXX außer Kraft.