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Lösungsskizze zum Fall 767 ZPO analog A. Auslegung der Klageanträge I. Anträge zu 1. und 3. III. Antrag zu 4. B. Zulässigkeit der Klage I. Statthafte Klageart II. Zuständigkeit des LG Düsseldorf III. IV. Zulässigkeit der objektiven Klagehäufung Rechtsschutzbedürfnis 1. Antrag zu 1. 2. Antrag zu 2. 3. Antrag zu 4. V. Ergebnis zur Zulässigkeit C. Begründetheit der Klage I. Antrag zu 1. 1. Einwendungen gemäß 397 BGB 2. Keine Präklusion analog 767 II, III ZPO III. Antrag zu 3. 1. Einwand des Klägers gegen den titulierten Anspruch im Prozessvergleich 2. Ergebnis III. Antrag zu 4. 1. Einwendungen gegen den titulierten Anspruch 2. Keine Präklusion A. Auslegung der Klageanträge D. Nebenentscheidungen Der Kläger stellt vier Anträge in objektiver kumulativer Klagehäufung gem. 260 E. Tenorierungsstation ZPO. Diese haben unterschiedlich Rechtsschutzziele, welche jeweils auf Zulässigkeit und Begründetheit zu prüfen sind. I. Anträge zu 1. und 3. Es handelt sich bei den Anträgen zu 1. und 3. um prozessuale Gestaltungsklagen (analog) 767 I ZPO. Rechtsschutzziel ist die Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Titels. Hinsichtlich des Antrags zu 1. liegt eine Vollstreckungsabwehrklage gem. 767 I ZPO jedoch nicht vor, da es am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der Titel, d.h. das für vorläufig vollstreckbar erklärte Versäumnisurteil, ist durch den vor dem Landgericht geschlossenen Vergleich wirkungslos geworden ist. Daher wird kein materieller Einwand gegen den titulierten Anspruch selbst vorgetragen, sondern die Unwirksamkeit des Titels. In diesen Fällen ist die Klage analog 767 I ZPO zu erheben. Beim Antrag zu 3. handelt es sich um eine Vollstreckungsabwehrklage gem. 767 I ZPO. Der Kläger wendet den materiellen Einwand der Erfüllung gem. 362 I BGB in

Höhe von 500 ein und begehrt die Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Titels in eben dieser Höhe. Bei dem Antrag zu 2. handelt es sich um eine Klage auf Herausgabe des Titels. Zu begutachten ist 371 BGB analog als Leistungsanspruch, der mit einer Vollstreckungsabwehrklage verbunden werden darf (BGH NJW-RR 2008, 1512). III. Antrag zu 4. Bei dem Antrag zu 4. handelt es sich gleichfalls um eine prozessuale Gestaltungsklage analog 767 I ZPO. Der Kläger richtet sich gegen die Zwangsvollstreckung in seinen PKW und wendet das Vorliegen eines Vollstreckungshindernisses in Form eines bestrittenen Vollstreckungsvertrages ein. B. Zulässigkeit der Klage Die Klage muss zulässig sein I. Statthafte Klageart Die jeweils gewählte Klageart müsste statthaft sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Kläger das begehrte Rechtsschutzziel durch die gewählte Klage erreichen kann. Beim Antrag zu 1. ist die Gestaltungsklage analog 767 I ZPO die statthafte Klageart. Rechtsschutzziel ist die Beseitigung des Rechtsscheins der Vollstreckbarkeit des Titels. Es wird die Unwirksamkeit des Titels aufgrund eines Prozessvergleichs eingewandt. Dies ist kein klassischer materieller Einwand gegen den titulierten Anspruch selbst, so dass eine analoge Anwendung des 767 I ZPO geboten ist. Der Antrag zu 2. ist als Leistungsklage statthaft. Hinsichtlich des Antrags zu 3. ist eine Vollstreckungsabwehrklage gem. 767 I ZPO der statthafte Rechtsbehelf. Der Kläger begehrt die Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Titels in Höhe von 500 wegen des Einwands der Erfüllung gem. 362 I BGB. Bei Antrag zu 4. ist die Vollstreckungsabwehrklage zumindest analog 767 I ZPO statthaft, weil sich die Klage auf einen bestrittenen Vollstreckungsvertrag stützt. II. Zuständigkeit des LG Düsseldorf Das LG Düsseldorf ist hinsichtlich der Anträge zu 1., 3. und 4. gem. 802 ZPO als Prozessgericht der ersten Instanz ausschließlich zuständig. Auch für die Leistungsklage analog 371 BGB ist hier das LG Düsseldorf das richtige Prozessgericht. Dies ergibt sich örtlich aus 12, 13 ZPO, weil der Beklagte in Düsseldorf wohnt und sachlich aus 1 ZPO i.v.m. 71 GVG, weil der Streitwert insgesamt höher als 5.000 ist. III. Rechtsschutzbedürfnis 1. Antrag zu 1 Fraglich ist, ob das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage analog 767 I ZPO besteht. Problematisch ist zunächst das Verhältnis der Vollstreckungsabwehrklage analog 767 I ZPO zu anderen Rechtsbehelfen in der Zwangsvollstreckung. Im vorliegenden Fall ist der Titel durch den abgeschlossenen Gerichtsvergleich wirkungslos geworden.

Die Wirkungslosigkeit des Titels könnte mit der Klauselerinnerung gem. 732 ZPO (oder nach der ersten Vollstreckungsmaßnahme mit der Vollstreckungserinnerung gem. 766 I ZPO) einfacher, kostengünstiger und gleich rechtsschutzintensiv im Vergleich zum aufwendigen Klageverfahren analog 767 I ZPO geltend gemacht werden. Allerdings hindert die Möglichkeit der Klauselerinnerung gem. 732 ZPO nicht das Rechtsschutzbedürfnis einer Vollstreckungsabwehrklage analog 767 I ZPO (BGH NJW 2007, 1724, 1725 = RA 2007, 603, 606). Der Kläger hat in diesem Fall ein Wahlrecht zwischen den beiden Rechtsbehelfen (BGH NJW-RR 2004, 1718, 1719). Dies liegt daran, dass im Fall der prozessualen Gestaltungsklage analog 767 I ZPO dem Titel durch ein Urteil die Vollstreckbarkeit genommen wird. Dies ist bei der Klauselerinnerung gerade nicht der Fall, da dort lediglich die Klausel als Voraussetzung der Zwangsvollstreckung beseitigt wird. Die Vollstreckbarkeit des Titels wird dadurch jedoch nicht berührt (BGH NJW-RR 2004, 1135, 1136). Hier soll die Wirkungslosigkeit eines Titels infolge eines Vergleichs geltend gemacht werden. Auch wenn das Versäumnisurteil durch Abschluss des Vergleichs im Einspruchsverfahren ohne gerichtlichen Ausspruch seine Wirksamkeit verloren hat, stellt es weder ein Nichturteil noch ein nichtiges Urteil dar. Es besitzt weiter den Rechtsschein der Vollstreckungsfähigkeit. Da es der Sache nach um die Vollstreckungsfähigkeit des vorläufig vollstreckbaren Titels geht und diese nach der Systematik der Zivilprozessordnung nur im Wege einer Vollstreckungsgegenklage beseitigt werden kann, rechtfertigt sich die analoge Anwendung des 767 ZPO (BGH NJW 2007, 1724, 1725 = RA 2007, 603, 606). Das Rechtsschutzbedürfnis könnte aber dann fehlen, wenn hier Erledigung gem. 91a ZPO eingetreten wäre. Der Vergleichstext spricht von erledigt. Würde man dies als Prozesshandlung hinsichtlich einer übereinstimmenden Erledigung gem. 91a ZPO auffassen, wäre die Rechtshängigkeit der Klage ex tunc entfallen und der Titel, das Versäumnisurteil, formell nichtig. Dann würde 767 I ZPO analog von 732, 766 ZPO verdrängt. Eine Erledigung liegt mangels gerichtlichen Ausspruchs nicht vor. Obwohl das Urteil nicht nichtig ist, besteht gleichwohl der Rechtsschein der Vollstreckungsfähigkeit aufgrund des in der Hand des Beklagten befindlichen Urteils. Deshalb ist das Urteil ähnlich dem Fall des unwirksamen Urteils zu beurteilen, für das es keine gesetzliche Regelung gibt. Folglich besteht hier Rechtsschutzbedürfnis analog 767 I ZPO. 2. Antrag zu 2 Das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich des Antrags zu 2. besteht. Nach h.m. wird der Antrag auf Herausgabe des Titels auf 371 BGB analog gestützt und kann mit der Vollstreckungsabwehrklage verbunden werden (BGH WM 1975, 1213). Zwar wird durch die prozessuale Gestaltungsklage gem. (bzw. analog) 767 I ZPO dem Titel die Vollstreckbarkeit genommen. Aber dadurch ist der Schuldner nicht hinreichend geschützt, weil der Gläubiger durch den Besitz des Titels auch weiterhin Vollstreckungsaufträge erteilen könnte (Lackmann Rn 558). Daher berührt die Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage das Rechtsschutzbedürfnis für die Leistungsklage nicht.

3. Antrag zu 4 Problematisch ist, ob das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage analog 767 I ZPO besteht, wenn der Kläger das Vorliegen eines Vollstreckungsvertrages einwendet. Es handelt sich dabei um ein Vollstreckungshindernis. Das Vorliegen eines solchen ist grundsätzlich Gegenstand der Vollstreckungserinnerung gem. 766 ZPO. Dort wird das Fehlen einer förmlichen Voraussetzung, d.h. hier das Fehlen von Vollstreckungshindernissen, gerügt. Zu beachten ist, dass der Vertrag auf einer privatautonomen und materiellen Einigung der Parteien beruht. Also ist das förmliche, d.h. gesetzlich normierte, Verfahren der Zwangsvollstreckung nicht berührt. Daher ist analog 766 ZPO die Erinnerung nur dann zu wählen, wenn der Vollstreckungsvertrag als Hindernis unstreitig ist. Ist allerdings wie hier - das Vorliegen des Vollstreckungsvertrages streitig, ist der Weg über 767 I ZPO analog zu wählen, da das Erkenntnisverfahren gegenüber dem Erinnerungsverfahren besser geeignet ist, das Bestehen des Vertrages gem. 145 ff. BGB zu prüfen. Also liegt das Rechtsschutzbedürfnis vor. IV. Zulässigkeit der objektiven Klagehäufung Die objektive Klagehäufung gem. 260 ZPO in Form der kumulativen Klagehäufung ist auch im Hinblick auf den Antrag zu 2. zulässig, da das Landgericht Düsseldorf für alle Anträge das richtige Prozessgericht ist und Parteiidentität besteht. V. Ergebnis zur Zulässigkeit Die Klage ist zulässig. C. Begründetheit der Klage Die Klage muss begründet sein. I. Antrag zu 1. Die Klage analog 767 I ZPO ist begründet, wenn der Titel wirkungslos ist und der Kläger mit dem Einwand nicht analog 767 II, III ZPO präkludiert ist. 2. Einwendung gemäß 397 BGB Als Einwendung kommt hier 397 BGB in Betracht. Dazu müsste der Vergleichsvertrag gemäß 779 BGB zwischen den Parteien die titulierte Forderung erfassen. Der Vergleichsvertrag ist gemäß 133, 157 BGB auszulegen. Danach soll der Rechtsstreit materiell-rechtlich erledigt sein. Deshalb sollte keine Vollstreckung aus dem Vergleich hinsichtlich der 10.000 mehr möglich sein. Hinsichtlich der Kosten soll der Kläger nur noch ¼ zahlen. Der Vergleich ist auch wirksam geschlossen, es bestand Streit und die Parteien haben gegenseitig nachgegeben, Nichtigkeitsgründe sind weder in formeller noch in materieller Hinsicht ersichtlich. Also ist das Versäumnisurteil aufgrund des Vergleichs wirkungslos. 2. Keine Präklusion analog 767 II, III ZPO

Der Kläger ist mit der Einwendung nicht präkludiert. Der Prozessvergleich wurde erst im Termin zur Verhandlung über den Einspruch geschlossen. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 1. begründet. Die Klage auf Herausgabe des Titels ist analog 371 BGB (BGH 1994, 3225) (a.a. analog 757 I ZPO) begründet, wenn aus dem Titel keine Zwangsvollstreckung mehr, d.h. auch nicht wegen der Kosten, erfolgen kann. Hier regelt der Prozessvergleich, dass alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Verkehrsunfallgeschehen durch den Vergleich abgegolten sind, so dass aus dem Versäumnisurteil keinerlei Zwangsvollstreckung erfolgen kann. Deshalb ist die Klage hinsichtlich des Antrags zu 2. begründet. III. Antrag zu 3. Die Klage ist begründet, wenn dem Kläger ein materieller Einwand gegen den titulierten Anspruch zusteht, mit welchem er nicht präkludiert ist. 1. Einwand des Klägers gegen den titulierten Anspruch im Prozessvergleich In Betracht kommt der Erfüllungseinwand gemäß 362 I BGB. Der Erfüllungswirkung steht jedoch der Wortlaut des Prozessvergleichs entgegen. Beweisbelastet ist der Kläger. Hier hat er den Erfüllungsvertrag nicht schlüssig dargelegt. Der Beklagte hat dem Vortrag des Klägers, dass die gezahlten 500 auf die Schuld anzurechnen seien, außerdem widersprochen. Die Beweiskraft des Protokolls, das nach der Zahlung erstellt wurde, spricht gegen den Kläger. Diese Beweiskraft hat er nicht durch einen Gegenbeweis erschüttern können. [Anmerkung: Auch der Abschluss eines Vollstreckungsvertrages zwischen den Parteien hätte auch kurz angedacht werden können. Allerdings ist auch dieser Einwand mangels einer Einigung abzulehnen] 2. Ergebnis Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 3. unbegründet. IV. Antrag zu 4. Die Klage ist begründet, wenn dem Kläger ein materieller Einwand gegen den titulierten Anspruch zusteht, mit welchem er nicht präkludiert ist. 1. Einwendungen gegen den titulierten Anspruch [Anmerkung: Hier liegt aufgrund der Beweisaufnahme ein Schwerpunkt.] Als Einwendung analog 767 I ZPO kommt hier ein Vollstreckungsvertrag in Betracht. Ein Vollstreckungsvertrag ist ein Vertrag, in dem die Parteien festlegen, dass aus einem bestimmten Titel nicht in bestimmte Gegenstände, nicht vor Ablauf eines Zeitpunktes oder nicht über eine bestimmte Höhe hinaus vollstreckt werden darf.

Vollstreckungsverträge, die einen bestimmten Gegenstand von der Vollstreckung ausnehmen, sind nach allgemeiner Meinung zulässig (Lackmann Rn. 107). Indem der Kläger eine vollstreckungsbeschränkende Abrede bezüglich seines Cabriolets behauptet hat, hat er einen solchen Vollstreckungsvertrag vorgetragen. Der Beklagte hat das Zustandekommen aber bestritten. Der Kläger hat das Zustandekommen des Vertrages bewiesen. Er hat Beweis mit dem zulässigen Zeugenbeweis gem. 373 ff. ZPO angetreten. Die Zeugen Kreutzer und Rozess haben übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass der Beklagte zugesagt habe, nicht in den fraglichen PKW vollstrecken zu wollen. Beide Zeugen sind auch glaubwürdig. Die Aussagen wurden aufgrund guter Wahrnehmungsmöglichkeit und Wahrnehmungsfähigkeit ermöglicht. Beide Zeugen waren bei dem Gespräch zwischen den Parteien persönlich anwesend. Die Wahrnehmungsbereitschaft der Zeugin Kreutzer war erhöht, weil sie durch die Freundschaft zur Gegenseite persönlich involviert war, die des Zeugen Rozess war erhöht, weil er als Rechtsanwalt des Klägers über die Wichtigkeit des Cabrios für seinen Mandanten informiert war und das Vorgehen des Beklagten aufgrund seiner Fachkompetenz als ungewöhnlich einstufen konnte. Insbesondere vermag allein der Umstand, dass die Zeugin Kreutzer die Ehefrau des Klägers ist, deren Glaubwürdigkeit nicht zu erschüttern. Der Beklagte hat keinen Gegenbeweis erbracht. Die Zeugin Besen hat sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen, der Zeuge Walter wurde nicht von der Schweigepflicht entbunden. Ein Vollstreckungsvertrag daher gegeben. 2. Keine Präklusion analog 767 II, III ZPO Der Kläger dürfte mit dem Einwand des Vorliegens eines Vollstreckungsvertrages nicht präkludiert sein. Dazu müsste 767 II, III ZPO analog überhaupt anwendbar sein. 767 II ZPO (analog) findet keine Anwendung, wenn der Titel, aus der die Vollsteckung betrieben wird, keine Rechtskraft entfaltet. Prozessvergleiche erwachsen nicht in Rechtskraft. Folglich kann die Präklusion über 794 Nr. 1, 795, 767 II ZPO nicht greifen. Dies folgt aus 797 IV ZPO analog. Ferner ist eine Präklusion analog 767 III ZPO hier nicht ersichtlich. Daher greift der Einwand nicht. Die Klage ist auch im Antrag zu 4. begründet. D. Nebenentscheidungen Die Entscheidung über die Kosten folgt aus 92 II Nr. 1 ZPO, weil der Unterliegensanteil des Klägers geringfügig ist und keinen Kostensprung verursacht hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 709 S. 2 ZPO. E. Tenorierungsstation Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Juni 2009 (15 O 91/09) wird für unzulässig erklärt.

Der Beklagte hat die vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Juni 2009 (15 O 91/09) herauszugeben. Die Zwangsvollstreckung aus dem vor dem Landgericht Düsseldorf zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich vom 8. Juli 2009 (15 O 91/09) in das gelbe VW- Golf Cabriolet des Klägers (Fahrzeug-Identifizierungsnummer WVWABCMMO376412) wird für unzulässig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages.