Hürden für einen Zusammenschluss mehrerer Wasserkraftbetreiber Albert Wotke,Deutsche Umwelthilfe am 3. Dezember 2008 in Berlin
Bedingungen der Förderung mehrerer Anlagen Förderung mehrerer Anlagen an einem Gewässersystem (Wasserkörper gemäß WRRL), obwohl nur an einem Teil bauliche Modernisierungen stattfinden Grundlage für die Förderfähigkeit: mit den durchgeführten Maßnahmen sind die vorrangig notwendigen Maßnahmen zum Erreichen eines guten ökologischen Zustands nach WRRL erfüllt. Flussgebietsbehörde muss von Anfang an einbezogen werden.
Verteilung des Erlöses aus dem Verbund Gerechter Schlüssel der Verteilung des Mehrerlöses aus dem Verbund muss sichergestellt werden Schlüssel sollte sich danach richten, wie hoch die Investitionen waren, die der jeweilige Gesellschafter für die Modernisierung der Anlagen erbracht hat.
Welche Rechtsformen kommen in Frage? Prüfung folgender Möglichkeiten: Genossenschaft (eg) Interessengemeinschaft (GbR) Offene Handelsgesellschaft (OHG) Kapitalgesellschaften (GmbH, Ltd, AG)
Genossenschaft: Eignung für einen Zusammenschluss Nicht das Eigentum an den Anlagen, sondern Erzeugung und Handel mit Strom muss Geschäftszweck sein Ziel der Genossenschaft auch die ökologische Verbesserung an den jeweiligen Standorten. Eine einmal eingerichtete Genossenschaft kann ohne Weiteres als Dach für neue Zusammenschlüsse von Wasserkraftbetreibern an anderen Flüssen genutzt werden Eine funktionierende Genossenschaft kann Rat und Hilfestellung bei neuen Vorhaben geben (Diese Funktion könnte auch von den Verbänden der Wasserkraftbetreiber erfüllt werden.
Genossenschaft: Eignung für einen Zusammenschluss Die Aufwendungen für die Rechnungslegung unterscheiden sich nur unwesentlich von den üblichen Pflichten bei GbR und OHG. Mitglied können nur Personen sein. Steuerliche Vorteile bei der Ausschüttung von Überschüssen an Mitglieder in Form einer genossenschaftlichen Rückvergütung (diese zählen als Betriebsausgabe der eg)
Interessengemeinschaft Unternehmenszusammenschluss zur Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Zwecks, z.b. Joint Venture. Die GbR ist der Zusammenschluss von zwei oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes.
Interessengemeinschaft Die GbR ist nach neuerer Rechtsprechung des BGH rechtsfähig und parteifähig Die GbR zeichnet sich durch eine hohe Flexibilität des Gesellschaftsverhältnisses aus Zur Gründung einer GbR ist ein Gesellschaftsvertrag erforderlich Unterliegt keinem Publizitätserfordernis Persönliche Haftung: Der Gesellschafter haftet neben der Gesellschaft.
Interessengemeinschaft Jahresumsatz von bis zu Euro 250.000,-. Bei einem Jahresumsatz über Euro 250.000,- wird dieser Betrieb zu einer Personenhandelsgesellschaft
Interessengemeinschaft: Eignung Sehr einfach zu gründen. Es fallen kaum Kosten an Gemeinsame Haftung der Gesellschafter Gesellschaftsvertrag muss selbst geprüft werden
Offene Handelsgesellschaft (OHG) Eine offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Personenhandelsgesellschaft, in der sich zwei oder mehr natürliche Personen und/oder juristische Personen zusammengeschlossen haben, um unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben. Eine OHG wird von mindestens zwei Personen durch einen Vertrag gegründet. Der Gesellschaftsvertrag bedarf keiner bestimmten Form. Gewerbeanmeldung bei der Gewerbeaufsicht Eintragung im Handelsregister
Offene Handelsgesellschaft: Eignung Vorteile: Kein Mindestkapital Die OHG hat bei Kreditinstituten ein höheres Ansehen als die Einzelunternehmung Jeder beteiligte Gesellschafter hat ein hohes Maß an Mitbestimmungsmöglichkeiten Nachteile: Wegen der erforderlichen Kaufmannseigenschaft ist die Gründung und Führung der OHG mit einigen Formalitäten verbunden Ein Handelsregistereintrag ist zwingend vorgeschrieben Alle Gesellschafter haften uneingeschränkt auch mit ihrem Privatvermögen Eine OHG ist buchführungspflichtig
Kapitalgesellschaften Wegen des sehr hohen Aufwandes bei der Rechnungslegung, dem Grundkapital usw. kommt eine Kapitalgesellschaft als Modell für die kleine Wasserkraft wohl kaum in Frage.
Offene Fragen Müssten die Anlagenbetreiber ihr ganzes Geschäft in die neue Gesellschaft einbringen? Oder kann nur die Differenz zwischen bisheriger Vergütung und neuer Vergütung eingebracht werden? -> Ausgestaltung neues EEG Was, wenn nur ein Teil der Wasserkraftbetreiber an einem Flussabschnitt gemeinsam Modernisierungsmaßnahmen will, und die Ansprüche der Flussgebietsbehörde nicht erfüllt werden können? Was, wenn die durchgeführten Maßnahmen zwar in die richtige Richtung gehen, aber nicht hinreichend sind, einen guten ökologischen Zustand zu erreichen?
Offene Fragen Was, wenn einer oder mehrere Betreiber nach Durchführung der Maßnahmen aus der Gesellschaft ausscheiden? wie ist die Gewährung der erhöhten Vergütung im Falle eines Verbunds mehrerer Anlagen mit einem Wasserrechtsverfahren zu koppeln? Behördliche Gestaltungsfreiheit, falls eine Verbundlösung der Gewährung der EEG-Vergütung einer Einzelanlagenlösung klar vorzuziehen ist
Schlussfolgerungen Für den Zusammenschluss verschiedener Betreiber kleiner Wasserkraftanlagen scheint die GbR am besten geeignet zu sein. Im Hinblick auf eine eventuelle Änderung des EEG sind noch etliche Fragen zu klären, insbesondere, was eventuelle Mitnahmeeffekte angeht.