Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat

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Allgemeines zum Informationsanspruch des Betriebsrats:

Transkript:

Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat Ist der Beschluss des BAG vom 16.11.2005 auf den Bereich unseres MVG übertragbar? Jürgen Jendral (HMAV) Das BAG hat am 16.11.2005 ( 7 ABR 12/05 ) einen Beschluss mit folgenden Leitsätzen erlassen: 1. Es zählt zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats nach 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, die in Formulararbeitsverträgen enthaltenen Bestimmungen auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Nachweisgesetzes sowie mit dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu überwachen. 2. Das Überwachungsrecht umfasst keine Zweckmässigkeitskontrolle, sondern nur eine Rechtskontrolle der in den Formulararbeitsverträgen enthaltenen Vertragsklauseln. 3. Der Betriebsrat muss vor der Hinzuziehung eines Sachverständigen nach 80 Abs. 3 BetrVG alle ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nutzen, um sich das notwendige Wissen anzueignen. Die Beauftragung eines Sachverständigen ist daher nicht erforderlich, wenn sich der Betriebsrat nicht zuvor bei dem Arbeitgeber um die Klärung der offenen Fragen bemüht hat. Zum Sachverhalt: Der Betrieb verwendet für die neu einzustellenden Arbeitnehmer Arbeitsvertragsmuster (Formulararbeitsverträge). Der Betriebsrat bat den Arbeitgeber um Zustimmung zur Hinzuziehung eines Sachverständigen (Rechtsanwalt) und beantragte die Kostenübernahme. Der Rechtsanwalt sollte die verwendeten Formulararbeitsverträge auf ihre Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Tarifverträgen überprüfen, vor allem auch im Hinblick auf die Bestimmungen des Nachweisgesetzes und des seit dem 1.1.2002 für den Bereich des Arbeitsrechts geltenden Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Inhaltskontrolle, 305 f BGB). Hierfür veranschlagte der Rechtsanwalt ein Honorar von maximal 460. Der Arbeitgeber lehnte den Antrag auf Kostenübernahme ab. Seite 1 von 6

Zur BAG-Entscheidung: Das BAG hat nun auf der Rechtsgrundlage des 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG entschieden, dass die Kontrolle der in Formulararbeitsverträgen enthaltenen Bestimmungen auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Nachweisgesetzes und dem in den 305 f BGB enthaltenen Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrates nach 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gehört. Dazu führte das BAG aus, dass diese allgemeine Aufgabe des Betriebsrats nicht vom Vorliegen bestimmter Mitwirkungs- bzw. Mitbestimmungsrechte abhängig ist. Vielmehr hat der Betriebsrat die Einhaltung und Durchführung sämtlicher Vorschriften zu Gunsten der Arbeitnehmer zu überwachen. Bei dem Nachweisgesetz und den 305 c 310 BGB handelt es sich um Rechtsvorschriften, die zu Gunsten des Arbeitnehmers gelten. Vor diesem Hintergrund hat der Betriebsrat ein Überwachungsrecht, das sich aber nur auf die Rechtskontrolle der Vertragsklauseln beschränkt. Eine Zweckmässigkeitskontrolle besteht nicht. Es ist nun zunächst zu prüfen, ob diese Rechtsauffassung auch für den Bereich unseres MVG gilt. Hierzu ist es notwendig, die einschlägigen Rechtsgrundlagen im BetrVG und im MVG zu vergleichen. 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat folgenden Text: (Allgemeine Aufgaben). Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben: 1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden Seite 2 von 6

Vergleichbar damit ist in unserem MVG 35 Abs. 3 Buchstabe b: Die Mitarbeitervertretung soll insbesondere a)... b) dafür eintreten, dass die arbeits-, sozial- und dienstrechtlichen Bestimmungen, Vereinbarungen und Anordnungen eingehalten werden Auch in unserem MVG wird der MAV durch diese Bestimmung ein Überwachungsrecht eingeräumt, das durch die Formulierung soll insbesondere dafür eintreten umschrieben wird. Insofern komme ich zu dem Ergebnis, dass dieser Teil des BAG- Beschlusses auf den Bereich unseres MVG zu übertragen ist. Zu Leitsatz Nr. 3 des Beschlusses Der Betriebsrat muss vor der Hinzuziehung eines Sachverständigen nach 80 Abs. 3 BetrVG alle ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nutzen, um sich das notwendige Wissen anzueignen. Die Beauftragung eines Sachverständigen ist daher nicht erforderlich, wenn sich der Betriebsrat nicht zuvor bei dem Arbeitgeber um die Klärung der offenen Fragen bemüht hat. hat das BAG zusammengefasst folgendes ausgeführt: Die Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat setzt voraus, dass dieser dem Betriebsrat fehlende Kenntnisse vermitteln soll, die er zur Wahrnehmung einer konkreten Aufgabe nach dem BetrVG benötigt. Aufgabe des Sachverständigen ist es nicht, dem Betriebsrat fehlende Kenntnisse in bestimmten Angelegenheiten generell oder auf Vorat zu vermitteln. Dazu dienen die Schulungsansprüche des Betriebsrats... Seite 3 von 6

Zur Erteilung seiner Zustimmung zur Heranziehung eines Sachverständigen darf der Arbeitgeber nur verpflichtet werden, wenn die Heranziehung des Sachverständigen in der konkreten Situation, in der der Betriebsrat seine Aufgabe zu erfüllen hat, als e r f o r d e r l i c h anzusehen ist. Nach der Rechtsprechung des BAG fehlt es an der Erforderlichkeit für die Hinzuziehung eines externen Sachverständigen, wenn sich der Betriebsrat die fehlende Sachkunde kostengünstiger als durch die Beauftragung des Sachverständigen verschaffen kann. Das BAG verlangt vom Betriebsrat dass er darlegt, - ob und ggf. in welchem Umfang er die ihm zugängliche Fachliteratur ausgewertet hat, - ggf. Schulungsveranstaltungen besucht hat und - ob er sich weiteres Wissen durch Einzelauskünfte und Einzelerklärungen z. B. durch die Gewerkschaft verschafft hat. Das BAG führt nun weiter aus, dass der Betriebsrat aus den Grundsätzen der vertrauensvollen Zusammenarbeit und der Verhältnismässigkeit verpflichtet ist, zum Erwerb des notwendigen Fachwissens zunächst die innerbetrieblichen Erkenntnisquellen zu erschliessen und vertritt unter anderem die Auffassung, dass die Betriebsratsmitglieder ggf. weitere, ihnen vom Arbeitgeber gebotene Möglichkeiten der Unterrichtung durch sachkundige Arbeitnehmer des Betriebs zu nutzen haben. Dies, so das BAG darf der Betriebsrat nicht von vorneherein mit der pauschalen Begründung ablehnen, diese Personen besäßen nicht das Vertrauen des Betriebsrats, weil sie im Dienst des Arbeitgebers stünden und deshalb nicht als neutral oder objektiv angesehen werden können. Seite 4 von 6

Im weiteren Verlauf der Begründung des BAG heißt es hierzu: Ohne die Darlegung besonderer Umstände durfte der Betriebsrat die angebotene Informationsvermittlung durch Mitarbeiter des Arbeitgebers nicht ablehnen. Deren vorherige Befassung mit der Ausarbeitung der Formulararbeitsverträge schließt es nicht aus, dass sie dem Betriebsrat gegenüber den Inhalt der Vertragsklauseln in einer Weise darstellen, die es ihm ermöglicht, die damit verbundene rechtliche Problematik weiter zu erschließen. Sind diese Grundsätze der BAG-Rechtsprechung auf unser MVG zu übertragen? Schauen wir uns zunächst 80 Abs. 3 BetrVG an. Dessen Text lautet: Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemässen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Unser MVG regelt in 30 Abs. 2 Satz 2: Kosten, die durch die Beiziehung sachkundiger Personen nach 25 Absatz 2 und 31 Abs. 3 entstehen, werden von der Dienststelle übernommen, wenn die Dienststellenleitung der Kostenübernahme vorher zugestimmt hat. Seite 5 von 6

Auch unser MVG orientiert sich an der Erforderlichkeit der Kosten. Diese ist grundsätzlich immer dann zu bejahen, wenn - die MAV bei pflichtgemässer und verständiger Abwägung der zu berücksichtigenden Umstände die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als notwendig ansieht, wobei die MAV - bei der Bewertung der die Kosten auslösenden Umstände einen Beurteilungsspielraum hat, wobei es genügt, - dass sie die Erforderlichkeit bei eigener, von Sachargumenten geleiteter Würdigung bejahen durfte - und es sich um eine schwierige Rechtsfrage handelt. (Fey/ Rehren, MVG.EKD, Kommentar, 30, Rdnr. 20). Muss die MAV sich bei der Wissensvermittlung vom Arbeitgeber auf einen Mitarbeiter des Arbeitgebers verweisen lassen, wie es in dem beschriebenen Beschluss des BAG darlegt ist? N e i n!!! Das Betriebsverfassungsgesetz hat dazu eine Rechtsgrundlage, die in unserem MVG nicht existiert. 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG enthält folgende Regelung: Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen. Hinweis: Der Beschluss des BAG ist veröffentlicht in NZA 2006, 553 f. Siehe dazu auch den Kommentar von Dr. Wolf Hunold, NZA 2006, 583. Seite 6 von 6