Das neue Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz (LWG) Folie 1

Ähnliche Dokumente
Das Landeswassergesetz neue Impulse für die Gewässerentwicklung

Eckpunkte für die Neufassung des Landeswassergesetzes Rheinland-Pfalz. nachhaltig - ökologisch - dialogorientiert - effizient

Regierungspräsidium Kassel Das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Mittwochs im MULEWF. Mitreden! Politik im Dialog. Mittwoch, 5. Februar 2014, Uhr

Das neue Wasserhaushaltsgesetz - Was ändert sich für die Gewässerunterhaltung und entwicklung?

Herzlich willkommen!

Das Wasserhaushaltsgesetz vor der Fracking-Novelle

Überschwemmungsgebiet des Wieninger Baches

Bewirtschaftungsplanung und WRRL. Umsetzung an Bundeswasserstraßen

Landkreis Limburg-Weilburg Fachdienst Wasser-, Boden- und Immissionsschutz

GEWÄSSERUNTERHALTUNG UND NEUES LANDESWASSERGESETZ GEWÄSSERNACHBARSCHAFT RHEIN-LAHN 5. SEPTEMBER 2018

Wichtige Aspekte bei der Umsetzungsplanung aus der Sicht der Behörde

Rechtliche und finanzielle Aspekte der Umsetzung von WRRL- und HWRM- Maßnahmen

Entwurf Maßnahmenprogramm 2015 Runde Tische. Monika Raschke, MKULNV Flussgebietsmanagement, Gewässerökologie, Hochwasserschutz

TOP 5. Schwerpunkt: Gewässerrandstreifen

Das neue Wasserhaushaltsgesetz

Abwasserbeseitigungskonzepte Wasserrahmenrichtlinie

Der wasserrechtliche Gewässerrandstreifen DVL-Seminar am in Soest Joachim Drüke

Amtliche Abkürzung: HWG Gliederungs-Nr.: gilt bis: [keine Angabe] Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 548 vom *) 1)

32. Wasserwirtschaftsrechtlicher Gesprächskreis. Schwerpunkte des neuen Landeswassergesetzes NRW

Das neue Wasserrecht in Bayern

Errichtung und Betrieb von Schifffahrtsanlagen ( 43 LWG)

Stellungnahme. zum Gesetzentwurf. zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes/Fracking [Stand: ]

Herzlich willkommen!

Ordnungsbehördliche Verordnung

Ordnungsbehördliche Verordnung

Herzlich willkommen!

Stand der Beratungen zur LWG-Novelle

Ordnungsbehördliche Verordnung. zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Stever von der Einmündung in die Lippe bis zur Landstraße L 843

Überschwemmungsgebiet des Emmerbaches

Einführung in das Wasserrecht

Ordnungsbehördliche Verordnung

10. Sächsische Gewässertage Regelungen zur Gewässerunterhaltung September 2013 Name des Präsentators zu ändern über Ansicht/Folienmaster

23. Gewässernachbarschaftstag der Gewässernachbarschaft Werra in Eisenach

Gesetz zur Regelung von Zuständigkeiten in der Stadtgemeinde Bremerhaven

Unterstützung der Kommunen bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie an Gewässern zweiter Ordnung

Gewässerentwicklung und Hochwasserschutz Heilenbecke

Münster und Arnsberg bis zur Regierungsbezirksgrenze 3.47 Münster und Düsseldorf - Überschwemmungsgebietsverordnung Lippe -

Lust auf Wasserrahmenlinie an der Eyter

Anna Kirchner Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Koblenz

Entwurf Maßnahmenprogramm Runde Tische. Monika Raschke, MKULNV Flussgebietsmanagement, Gewässerökologie, Hochwasserschutz

Gewässerschutzrecht. Seite 146

Der Beirat zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie in Rheinland-Pfalz

Novelle des Landeswassergesetzes NRW - Entwurf der Landesregierung, Stand

Fachdialog Bauleitplanung 2005

Vollzugshilfe zur Anwendung des Landeswasserrechts nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.

Minimalunterhaltung - maximaler Nutzen für Ökologie und Ökonomie

Neue beschreiten. Alternative Ufersicherungen vor dem Hintergrund veränderter Rahmenbedingungen

Gewässerrandstreifen. Grundsätzliches Bezug zu Wassergesetzen Bezug zur WRRL Konflikte und Lösungsansätze Förderung / Finanzierung Beispiele

Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz Umsetzung der EG HWRM-RL in Niedersachsen

Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)


Hochwasserrisikomanagement und Überschwemmungsgebiete

Das neue Wasserrecht

Baggergut der WSV aktuelle rechtliche Entwicklungen

Die Ziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie und der EU-Hochwasserrisikomanagementrichtlinie - Gemeinsamkeiten, Synergien und Unterschiede

Wasserwirtschaft und Wald - Kooperationen und Konfliktfelder

Hochwasserschutz Schullwitz-Eschdorf

Gewässerdurchgängigkeit im Lichte des Urteils des EuGH vom

Rechtliche Aspekte der Gewässerunterhaltung und Gewässerentwicklung

Wasserrahmenrichtlinie / Gewässerschau im Kreis Lippe

Gewässerschauen im Landkreis Limburg-Weilburg Organisation, Ziele, Chancen und Durchführung in der Praxis

Empfehlungen zur koordinierten Anwendung der EG-HWRM-RL und EG- WRRL

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Aktionsprogramm zur naturnahen Entwicklung der Gewässer 2.

Flächen für die Gewässerentwicklung

Schleswig-Holstein Der echte Norden

Forstwirtschaft im Spannungsfeld vielfältiger Ansprüche

Wasserhaushaltsgesetz: WHG

Kapitel Rechtliche Auswirkungen der Hochwassergefahrenkarten (Seite 16) Änderungen

Hochwasser am Rhein 1993 Hochwasserrisikomanagement in der Bauleitplanung

EU-Wasserrahmenrichtlinie. 15. Infoveranstaltung IBOS Görlitz, Landratsamt Görlitz, Umweltamt, Dipl.-Ing.

Rechtliche Verpflichtungen und Zuständigkeiten der Gemeinden, Landratsämter oder unteren Verwaltungsbehörden bei der Gefahrenabwehr bei Hochwasser

Das Programm Lebendige Gewässer in NRW. BfN-Workshop Weiterentwicklung von Instrumenten zum Auenschutz,

Verordnung. in der Fassung vom in Kraft seit Neu-Ulm, Gerlenhofen Freudenegg, Ay a. d. Iller, Senden, Wullenstetten

- Überblick und Neuerungen

Anpassung der Mischwassereinleitung an den Stand der Technik

Thüringer Gewässerbeirat Sondersitzung zur Novelle des Thüringer Wassergesetzes. TOP 2 Neustrukturierung der Gewässerunterhaltung BISHERIGE REGELUNG

Der wasserrechtliche Rahmen: Grenzen und Chancen

Das neue Landeswassergesetz NRW Standpunkt und Herausforderungen für die Wasserwirtschaft in NRW

Gru nlandumbruch im Uberschwemmungsgebiet

Einführung in die Hochwasser-Risikomanagement-Richtlinie

Beteiligung an wasserrechtlichen Verfahren und Förderung der Durchgängigkeit. Dr. Olaf Niepagenkemper Fischereiverband NRW

Wassersport und Naturschutz Rechtsgrundlagen für Bundeswasserstraßen

Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie

STELLUNGNAHME. zum Gesetzentwurf zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften. München,

Bayerisches Landesamt für Umwelt. Sedimentmanagement. als Teil der Gewässerunterhaltung

Landesdirektion Chemnitz Abteilung Umweltschutz. Pfeiffer, Wolfgang R 41 A, Ltr. rag Mulden

TOP 5.1 Eckpunkte zur Aufstellung der Hochwasserrisikomanagementpläne in Thüringen. 21. Thüringer Gewässerbeirat

Verbesserung der Gewässerdurchgängigkeit - Rechtliche Grundlagen zur Wasserkraft - Landesdirektion Sachsen am

Koordination der HWRM-RL und der WRRL in NRW

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes + Artikel 1 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Regelungsinhalte zu den Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern im neuen Landeswassergesetz

Aktualisierung der Hintergrunddokumente für die HWRM- Pläne der Elbe und der Oder Gefahrenkarten und Hochwasserschutzkonzepte.

Aktueller Stand zum Thüringer Wassergesetz

Hochwasserrisikomanagement (HWRM) Überschwemmungsgebiete (ÜSG) und. Deilbach / Hardenberger Bach. Bezirksregierung Düsseldorf.

Das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG 2009) aus der Sicht des Bundes

Umsetzung der WRRL in Bayern Fördermöglichkeiten

Förderung bei der Umgestaltung von Querbauwerken Durchgängigkeit von kleinen Gewässern. GFG Gewässernachbarschaften 2012 Schlitz

T i s c h v o r l a g e

Transkript:

Das neue Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz (LWG) Folie 1

Novellierungsbedarf / Historie Föderalismusreform 2006 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Kraft seit 1. März 2010 Anpassungserfordernis der Landeswassergesetze Arbeitshilfe (Synopse) Vorschaltnovelle LWG vom 09.09.2010 Fachliche Abstimmung in Rheinland-Pfalz Abstimmung innerhalb MULEWF Ressortanhörung und 1. Ministerratsdurchgang Verbandsanhörung, Kommunaler Rat Rechtsförmliche Prüfung 2. Ministerratsdurchgang Landtag (Verbandsanhörung / Änderungsanträge) Folie 2

Technische Anpassung LWG an WHG Alles streichen, was WHG bereits regelt Anpassung der Gliederung an Systematik des WHG Parallele Lesbarkeit von WHG und LWG erleichtern Zahlreiche Länderöffnungsklauseln im WHG Möglichkeit auch zu inhaltlichen Änderungen Redaktionelle Anpassung von Landesgesetzen und Landesverordnungen Folie 3

Neuerungen (1) Nachhaltige Bewirtschaftung ( 13 Abs. 2) Vorrang für die Sicherung der Trinkwasserversorgung (Klarstellung im Sinne eines hervorgehobenen Bewirtschaftungsgrundsatzes ; primär nicht bei bestehenden Wasserrechten) Grundsatz der Ressourcen- und Energieeffizienz für Anlagen zur Gewässerbenutzung (primär bei Anlagen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung) Folie 4

Neuerungen (2) Hochwasserrisikomanagement Vervollständigung öffentlicher Hochwasserschutzanlagen Öffentliche Hochwasserschutzanlagen umfassen technische Bauwerke für den Hochwasserschutz von Ortschaften und Siedlungen (i.d.r. Deiche und Hochwasserschutzmauern inkl. mobile Bauteile und deren Nebenanlagen) Errichtung von Deichen und Hochwasserschutzmauern jedoch nicht an allen Gewässern möglich Folie 5

Neuerungen (2) Vervollständigung öffentlicher Hochwasserschutzanlagen Daher neu: Übernahme sonstiger Anlagen des Hochwasserschutzes in die öffentliche Ausbauund Unterhaltungslast, soweit sie mit Deichen und Hochwasserschutzmauern zu einer einheitlichen Hochwasserschutzlinie an einem Gewässer beitragen und Inhalt des Hochwasserrisiko- Managementplans sind ( 76 Abs. 1 und 2 LWG) Folie 6

Neuerungen (2) Vervollständigung öffentlicher Hochwasserschutzanlagen Sonstige Anlagen kommen z.b. in Frage, wenn die Errichtung von Deichen und Dämmen aus räumlichen oder städtebaulichen Gründen ausscheidet großtechnischer Hochwasserschutz nicht wirtschaftlich ist Sonstige Anlagen gewährleisten z.b. im Zusammenhang mit Deichen und Hochwasserschutzmauern am Gewässer einen durchgehenden Hochwasserschutz (durchgehende Hochwasserschutzlinie), deren Wirtschaftlichkeit nach LHO positiv geprüft wurde und die Eingang in den Hochwasserrisikomanagementplan nach 75 WHG gefunden haben Folie 7

Neuerungen (2) Vervollständigung öffentlicher Hochwasserschutzanlagen Die Spanne der denkbaren sonstigen Anlagen ist vielfältig und wird im Rahmen örtlicher Hochwasserrisikoplanungen ständig weiterentwickelt, z.b. in Einzelfällen: Einbindung vorhandener Bebauung in Schutzlinie Abgestufte Lösungen mit mehr als nur einer Schutzlinie für unterschiedliche Ziele Lösungen, die das Wasser nicht vollständig abhalten / Druckwasser zulassen aber: kein Objektschutz Es wird eine Vielzahl von Einzelfallentscheidungen geben. Alle sonstigen Anlagen gemeinsam haben stets das Ziel, kostengünstige und damit realisierbare Ersatzlösungen für kostenintensivere konventionelle Deiche oder Hochwasserschutzmauern darzustellen. Folie 8

Neuerungen (2) Vervollständigung öffentlicher Hochwasserschutzanlagen Sonstige Anlagen sollen grds. von dem zu Planung und Bau an der jeweiligen Gewässerordnung Verpflichteten realisiert werden Gewässer erster Ordnung: Land Gewässer zweiter und dritter Ordnung: jeweils zuständige kommunale Gebietskörperschaft Betrieb und Unterhaltung dieser Anlagen sollen jedoch Aufgabe der kreisfreien Städte, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden sein (wie bei Nebenanlagen und mobilen Hochwasserschutzeinrichtungen) Folie 9

Neuerungen (2) Hochwasserrisikomanagement Gestaltungsmöglichkeit für Kommunen erweitern Erweiterung der möglichen vertraglichen Übernahme des Baus von Hochwasserschutzanlagen ( 76 Abs. 7 LWG) Folie 10

Neuerungen (3) Erhebliche Einschränkung der Herstellung des Benehmens mit den wasserwirtschaftlichen Fachbehörden bei Entscheidungen der unteren Wasserbehörden ( 95 LWG) Konzentration auf - hohe fachliche Anforderungen - komplexe Entscheidungen - wasserwirtschaftlich bes. sensible Gebiete - übergeordnete Ziele der Bewirtschaftung (z.b. WRRL) Abbau von Doppelarbeit und Doppelstrukturen Stärkung der Eigenverantwortung der unteren Wasserbehörden Folie 11

Neuerungen (4) Gewässerrandstreifen ( 33) primär Kooperationsmodell Festsetzung von GRS durch RVO verpflichtend, soweit Schadstoffeinträge aus diffusen Quellen für einen nicht guten Gewässerzustand ursächlich sind im Übrigen GRS-Festsetzung im Ermessen der Wasserbehörde Flexibilität bzgl. Breite Verbot auch von Düngemitteln und PSM möglich (anders WHG) Grundlage: Bestandsaufnahme/ Bewirtschaftungsplan nach WRRL Ziel und Zweck: diffuse stoffliche Belastung vermindern gewässerverträgliche(re) wirtschaftliche Nutzung (Nutzungseinschränkungen) Folie 12

Funktionale Begriffsdefinition Uferbereich (Gewässerunterhaltung) Gewässerrandstreifen (Verminderung Schadstoffeintrag aus diffusen Quellen) Folie 13

Neuerungen (5) Gewässerentwicklungskorridor Rechtlich nicht geregelt Gewässerunterhaltung erstreckt sich auf das Gewässerbett, das Ufer und den für eine ordnungsgemäße Unterhaltung erforderlichen Uferbereich oberhalb der Linie ( 34) Ziel und Zweck: Gewässer mehr Raum geben (Entwicklungspotential) Biodiversität fördern (Vernetzung von Lebensräumen) Gewässer darf das Grundstück nutzen (eigendynamische Entwicklung) keine oder nur begrenzte wirtschaftliche Nutzung grds. Grundstücksankauf (durch Unterhaltungspflichtigen) Grundstückserwerb ( Aktion Blau plus ) Folie 14

Funktionale Begriffsdefinition Gewässerentwicklungskorridor (eigendynamische Entwicklung des Gewässers) Folie 15

Neuerungen (6) Kostendeckung bei Wasserdienstleistungen ( 2 Abs. 3, 13 Abs. 3 und 85 Abs. 5) Hintergrund: Klageverfahren C-525/12 vor dem EuGH und Kostenanlastung Art. 104a GG Inzwischen EuGH-Urteil vom 11.09.2014, das Begriff der Wasserdienstleistungen nicht näher ausführt Formale Umsetzung Art. 9 WRRL Bund plant entsprechende Regelung im WHG Grundsatz der Kostendeckung gem. Art. 9 WRRL Folie 16

Neuerungen (7) Fracking Generelle Erlaubnispflicht für Fracking-Maßnahmen (Bohrung mit Fracking-Absicht und Frac-Vorgang), soweit chemische Mittel eingesetzt werden, inkl. untertägige Ablagerung von Flowback und Lagerstättenwasser ( 46 Abs. 1 Nr. 1) wasserrechtlicher Besorgnisgrundsatz Verbot aller Fracking-Maßnahmen in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten sowie in Einzugsgebieten von Mineralwasservorkommen und Gebieten zur Gewinnung von Wasser zur Verwendung in Lebensmitteln, inkl. untertägige Ablagerung von Flowback und Lagerstättenwasser ( 54 Abs. 3, 55 Abs. 4, 56) Folie 17

Neuerungen (8) Erdwärmesonden ( 46 Abs. 1) Generelle Erlaubnispflicht Klarstellung: Zuständigkeit uwb Bürgerdialog ( 80 Abs. 3 und 85 Abs. 2) Beteiligung bei Umsetzung von WRRL und HWRM- Richtlinie Folie 18

Neuerungen (9) Durchführung der Wasserversorgung ( 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) Weiterübertragung der Durchführung der Wasserversorgung (und von Einrichtungen) auch unter Zustimmung der Kommune (statt Rück- und Neuübertragung) gilt durch Verweisung in 57 Abs. 4 Satz 2 auch für die Abwasserbeseitigung Folie 19

Neuerungen (10) Regelung der Schifffahrt, Festlegung schiffbarer Gewässer und Schifffahrtsanlagen ( 42 und 43 LWG) Klarstellung von Begrifflichkeiten Neuzuschnitt der Zuständigkeit für Genehmigung von Schifffahrtsanlagen (nicht Fähren): obere Wasserbehörden Planfeststellungsverfahren (ggf. mit UVP); bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Plangenehmigung möglich Folie 20

Planvorlageberechtigung Planvorlageberechtigung ( 103 LWG) Redaktionelle Neufassung Mit dem neuen 103 Abs. 1 Satz 1 wird gegenüber der bisherigen Regelung ( 110 LWG-alt) klargestellt, dass die für die Entscheidung der Behörde erforderlichen Pläne und Unterlagen von demjenigen vorzulegen sind, der eine Entscheidung beantragt oder in dessen Interesse diese ergeht. Verordnung zu 103 LWG wurde redaktionell an das neue LWG angepasst (inhaltliche Änderungen laut MJV nicht bei Novelle LWG möglich) Folie 21

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Folie 22