Landesdirektion Chemnitz Abteilung Umweltschutz. Pfeiffer, Wolfgang R 41 A, Ltr. rag Mulden

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1 Landesdirektion Chemnitz Abteilung Umweltschutz Pfeiffer, Wolfgang R 41 A, Ltr. rag Mulden

2 Umsetzung der WRRL Wasserrechtliche Zuständigkeit und allgemeine Rechtslage bei der Maßnahmenumsetzung WRRL 2

3 Neue Rechtslage Neue Pflichten aus Brüssel? Die EU - Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) ist Ergebnis der Arbeit der Europäischen Kommission, aber der Erfolg der Umsetzung wird sich an der Basis entscheiden, bei den Kommunen, beim Bürger, beim Planer etc. Ohne Überzeugung von der Richtigkeit der Anforderungen bleibt die WRRL lediglich bedrucktes Papier Die WRRL ist weniger neues Recht, als ein neuer Ansatz für alte Probleme 3 Alt: Beherrschen des Gewässers und Nutzung als wirtschaftliche Ressource schützende Einzelregelungen Prozess Neu: Mit dem Gewässer leben und es nachhaltig nutzen guter Zustand des Wasserkörpers

4 Wasser ist keine übliche Handelsware, sondern ein Gut, das geschützt verteidigt und entsprechend behandelt werden muss RL 2000/60/EG vom

5 Neues hat Konsequenzen. und bedarf deshalb der Klarheit und Verbindlichkeit (Rechtstaatlichkeit): angepasste Rechtslage auf Bundes- und Landesebene Die geltende Rechtslage hat Einfluss auf Planungen und das Verhältnis von öffentlichem zu privaten Interessen: Möglichkeit des Eingriffes in Eigentum Einbindung, Anpassung bisheriger rechtlicher Instrumente an die Begriffe; Methodik und Ziele der WRRL Konkrete Umsetzung im Verwaltungshandeln (Konzepten, Genehmigungen, Anordnungen etc.) - Herstellung einer Böschung statt einer Ufermauer - Mäandrierendes Gewässer, statt ausgebauter Graben Eingriff in die wirtschaftlichen Tätigkeit - erhöhter ökologischer Mindestabfluss bei WKA, Durchgängigkeit - erhöhte Reinigungsanforderungen an Abwasser, obwohl Emissionsstandard bereits eingehalten Dennoch kein wirtschaftsferner Idealismus, sondern zukunftsfähiger Pragmatismus - Verringerung der Gewässerunterhaltungslasten - Verringerung des Schadenspotentials bei Hochwasser 5 - Verringerung des Aufwandes für Trinkwassergewinnung und aufbereitung etc.

6 Allgemeine Rechtlage EU-Recht (Gemeinschaftsrecht/ s.g.acquis communautaire ist für alle Mitgliedstaaten rechtliche Basis der nationalen Umsetzung) Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), Hochwasserrisikomanagementrichtlinie (HWRMRL), Grundwasserrichtlinie, etc. Nationales Recht (Die Umsetzung der WRRL in nationales Recht ist verpflichtend, jedoch erfolgt sie in den jeweils nationalen Rechtsgefüge und organisatorischen Strukturen) Wasserhaushaltgesetz (WHG) Grundwasserverordnung (GrwV) Oberflächenwasserverordnung (OgewV -Entwurf) Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme Sächsische Umsetzung (Wasserrecht ist Landesrecht, jedoch ist das neue WHG nicht mehr Rahmengesetzt für Länderregelungen, sondern gilt direkt, sofern die Länder nichts anderes regeln) Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) Sächsischer Hindergrundpapiere zum Bewirtschaftungsplan Erlasspaket zur Umsetzung WRRL 6

7 Die Richtlinie 2000/60/EG des EU-Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen im Bereich der Wasserpolitik vom Präambel (26) Die Mitgliedsstaaten sollten bestrebt sein, einen zumindest guten Zustand ihrer Gewässer zu erreichen, indem sie.die erforderlichen Maßnahmen im Rahmen integrierter Maßnahmenprogramme festlegen und in die Praxis umsetzen Artikel 2 Begriffe Artikel 4 Umweltziele Die Mitgliedsstaaten erfüllen spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie alle Normen und Ziele. Die Fristen können verlängert werden..jedoch nicht über den Zeitraum zweier Aktualisierungen hinaus.. Artikel 11 Maßnahmenprogramm Artikel 13 Bewirtschaftungspläne Artikel 14 Information und Anhörung der Öffentlichkeit 7

8 Das neue WHG in Kraft seit Gewässereigentum, Schranken des Grundeigentums, Ziffer 7 Satz 2 Gewässer, die sich einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaut natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Allgemeinwohls dem nicht entgegen stehen. 7 Bewirtschaftung nach Flussgebieten 27 Bewirtschaftungsziele oberirdischer Gewässer 28 Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer 29, 84 Fristen zur Erreichung von Bewirtschaftungszielen, Umsetzung Programme 30 Abweichende Bewirtschaftungsziele 8 31 Ausnahmen von Bewirtschaftungszielen 24. Januar 2011 Wolfgang Pfeiffer

9 Die rechtliche Umsetzung in Sachsen 4, 5, 6, 6a, 6b, 7, 7a, 7b SächsWG Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen Information und Anhörung der Öffentlichkeit Maßnahmenprogramme Maßnahmen bis spätestens Ende 2012 starten (1. BZR) Umsetzung Frist (Ziel guter Gewässerzustand) 84 WGH 9

10 Die Erlasslage in Sachsen Erlass zur Einführung der Maßnahmenprogramme und Hintergrunddokumente vom Erlass zur Organisation der Umsetzung der Maßnahmenprogramme vom Umsetzung der WRRL in Bezug auf Alt- und Braunkohlenbergbau beeinflusste OWK vom Umsetzung WRRL in Bezug auf vom Erz-Altbergbau beeinflusste Oberflächengewässer Erlass Umsetzung WRRL im Bereich der Landwirtschaft vom Erlässe Abflussregulierung und morphologische Veränderungen an OWK vom i.v.m. Kriterien der Priorisierung vom Erlässe vom ( 70 cm-erlass ) und vom (Wasserkraftanlagen) 10

11 Beispiel Gewässerunterhaltung 39 WHG, SächsWG (teilweise Neufassung) Gewässerunterhaltung muss sich auf das wasserwirtschaftlich Erforderliche beschränken. Die Unterhaltung hat sich an den Bewirtschaftungszielen ( 27 WHG) zu orientieren. Reguläre Unterhaltung Erlass des SMUL Zur Abgrenzung von Ausbau und Unterhaltung bei Gewässern und Deichen vom Erlass SMUL vom Klärung naturschutzrechtlicher Einzelfragen bei Gewässer- und Deichunterhaltung Nachholende Unterhaltung Unterhaltung eines ausgebauten Gewässers Januar 2011 Wolfgang Pfeiffer Erlass des SMUL zu grundsätzen nachhaltiger Hochwasserschadensbeseitigung

12 Beispiel Anlagen in, an, über, unter Gewässern 36 WHG: Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu betreiben, zu unterhalten oder stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind.. Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften Januar 2011 Wolfgang Pfeiffer 91 ff SächsWG 1) Die Errichtung oder Beseitigung von Anlagen in, an, unter und über oberirdischen Gewässern und im Uferbereich bedürfen der wasserrechtlichen Genehmigung. (1a) Die wasserrechtliche Genehmigung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach den (neu) 27 WHG ausrichten und darf der fristgemäßen Erreichung dieser Ziele ( 29, 84 WHG) nicht entgegenstehen. Sie muss den im jeweiligen Maßnahmenprogramm nach. (neu) 82 WHG gestellten Anforderungen entsprechen.

13 Beispiel Hochwasserschutz 78 WHG Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete 38 WHG Gewässerrandstreifen 32 SächsWG neues Gewässerbett (gilt als ergänzendes Landesrecht fort) 50 SächsWG Uferbereiche, Gewässerrandstreifen (wird neu gefasst) 100a SächsWG weitergehende Anforderungen an bauliche Anlagen in Überschwemmungsgebieten 78 Abs. 1 Satz 2, 3 WHG Januar 2011 Wolfgang Pfeiffer

14 Alle tragen Verantwortung. 1. Bestehendes unter Beachtung der Ziele der WRRL bewirtschaften, insbesondere bei Gewässerunterhaltung, aber auch im privaten Bereich, im Einzugsgebiet etc. 2. Neues WRRL- konform planen und durchführen = Planer und Bauausführende 3. Im Rechtverfahren muss die Beachtung von Anforderungen und Ziele der WRRL abgeprüft und ggf. durchgesetzt werden. Dies ist Pflicht aller zuständiger Behörden, Die Umsetzung der WRRL liegt im öffentlichen Interesse doch bedarf dies zuerst der Akzeptanz Öffentlichkeitsarbeit bedarf dies durchdachter Lösungen intelligente Planung und Ausführung bedarf dies der Berücksichtigung aller Interessen rechtssichere Verfahren Januar 2011 Wolfgang Pfeiffer

15 Zuständig ist jedoch, wer dafür bestimmt und rechtlich ermächtigt ist Rechtspflichten für Bürger, Planer, Wirtschaftsteilnehmer nach WHG, SächsWG und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften Behördliche Zuständigkeitsverteilung nach Gesetz und Zuständigkeitsverordnung Organisationserlass des SMUL zur Umsetzung der Maßnahmenprogramme WRRL vom Organisation in den regionalen Arbeitsgruppen (rag) und daraus folgenden Aufgabenverteilung, Festlegungen und Terminen Organisation in den zuständigen Behörden und Kommunen Aufgabenstellung, Auftragserteilung und Umsetzung unter Beachtung der Anforderungen der WRRL und der daraus folgenden Pläne (Vertragliche Bindung) 15

16 Zielerreichung sollte nicht Zufall sein Deshalb bedarf es eines logischen Prozesses mit klaren Aufgaben und Zielen Analysierter Stand und Ziele basierend auf dem Sächsischen Hintergrundpapiere zum Bewirtschaftungsplan Ermittlung und Zusammenstellung von konkreten Maßnahmen zur Umsetzung der WRRL in allen, deren Aktivitäten Einfluss auf den Zustand der Gewässer haben Bewertung der Wirkung der Maßnahmen auf den Ist- Zustand und Abgleich mit dem Sollziel Anpassung und Ergänzung der Maßnahmen bei Bedarf Erfassung der Veränderung durch Monitoring vor Ende des jeweiligen BZR 16

17 Die Arbeitsschritte der rag Mulden (Schema) 1. Maßnahmenprogramm (LfULG) 2. Defizitanalyse (unter wb) 3. Identifizierung konkreter Maßnahmen ( ) 4. a) Prüfung der Umsetzbarkeit der Maßnahmen ( ) 4. b) fachliche Maßnahmenpriorisierung 5. Maßnahmeninitiierung 6. Maßnahmenumsetzung 7. Maßnahmencontrolling 17

18 Zuständigkeit der Kommunen am Gewässer 1. Träger der Unterhaltungslast an Gewässern 2.Ordnung ( WHG, 68 Abs. 1 (gilt fort), 69 (wird neu gefasst), 70 Abs. 1 Nr. 2 SächsWG (gilt fort)) 2. Eigentümer/Nutzer von Anlagen in/an/unter/über Gewässern im Sinne des 36 WHG und Teil 6 Abschnitt 4 SächsWG 3. Verantwortung für Deiche uns sonstiges Hochwasserschutzanlagen an Gewässern 2. Ordnung (Kapitel 3 Abschnitt 6 WHG = 72 ff WHG, 100e, f, h SächsWG (gilt fort)) 4. Hochwasserabwehr ( 101, 102 SächsWG (gilt fort)) 5. Erste Anlaufstelle und Berater für Bürger Januar 2011 Wolfgang Pfeiffer

19 Die Zuständigkeit der unteren Behörden der LK/kfS Organisationserlass SMUL vom Die Umsetzung der Maßnahmenprogramme erfolgt.grundsätzlich durch die unteren Wasserbehörden, soweit nicht die jeweilige Aufgabe.den oberen Wasserbehörden oder einer besonderen Wasserbehörde..übertragen ist Die Hauptlast auch und besonders bei der Auswahl struktureller Maßnahmen liegt bei den unteren Wasserbehörden Die Arbeit beschränkt sich nicht allein auf die Auswahl der Maßnahmen 19

20 Welche konkrete Aufgaben entstehen daraus für die unteren Wasserbehörden? Die Umsetzung der erforderlichen Arbeitschritte im Prozess der Umsetzung der WRRL Zusätzliche Anforderungen an die unteren Behörden: Sicherung im Rahmen von Wasserrechtsverfahren, dass die Anforderungen der WRRL umfänglich beachtet werden. Einflussnahme, dass die Anforderungen der WRRL bei nicht genehmigungspflichtigen Aktivitäten z.b. Gewässerunterhaltung berücksichtigt werden Information und Anleitung der Kommunen bei der Erläuterung und Umsetzung der Erlasslage und der Ergebnisse aus den regionalen Arbeitsgruppen. Hilfestellung gegenüber den Kommunen, um deren fachlichen und vollzugsseitigen Defizite zu mindern. Überzeugungsarbeit zur Nutzung externer Angebote wie DWA Gewässernachbarschaften, Gewässerforen 20

21 Haben Sie Mut! 21

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