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Transkript:

F ü r u n s e r L a n d! BETRIEBSANLAGEN ZAHL (Bitte im Antwortschreiben anführen) DATUM FANNY-V.-LEHNERT-STRASSE 1 205-G20/20681/24-2009 25.09.2009 POSTFACH 527, 5010 SALZBURG BETREFF FAX +43 662 8042 3489 Stiegl Immobilien Vermietung GmbH; Produktionserweiterung; Feststellung nach dem UVP-G 2000 gewerbe@salzburg.gv.at Mag. Kai Vogelsang TEL +43 662 8042 3456 Bescheid Auf Grund des Antrages der Stiegl Immobilien Vermietung GmbH, Salzburg, vom 7.9.2009, die Salzburger Landesregierung möge feststellen, ob im Hinblick auf die beabsichtigte Erhöhung der Produktionskapazität der Stieglbrauerei in Salzburg um 192.120 hl (auf insgesamt 1.257.120 hl) eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBL. I Nr. 89/2000 idgf, durchzuführen ist, ergeht seitens der Salzburger Landesregierung als zuständige Umweltverträglichkeitsprüfungsbehörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens folgender Spruch: I. - Gemäß 39 Abs 1 und 3 Abs 7 ivm 3a und Anhang 1 Z 86 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 89/2000 idgf, wird seitens der Salzburger Landesregierung festgestellt, dass für die Kapazitätserweiterung der Stieglbrauerei in Salzburg von derzeit 1.065.000 hl/a auf 1.257.120 hl/a nach Maßgabe der Angaben im Feststellungsantrag (SZ 17), die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) durchzuführen ist und kein Tatbestand der Z 86 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 verwirklicht ist. DAS LAND IM INTERNET: www.salzburg.gv.at AMT DER SALZBURGER LANDESREGIERUNG ABTEILUNG 5 RECHTSDIENSTE GEWERBE, INFRASTRUKTUR POSTFACH 527, 5010 SALZBURG TEL (0662) 8042-0* FAX (0662) 8042-2160 MAIL post@salzburg.gv.at DVR 0078182

2 II. Verfahrenskosten: Für diesen Feststellungsbescheid sind Landesverwaltungsabgaben gemäß der Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2005, i.d.f. LGBl Nr. 87/2008 a) gemäß TP 121 (Bescheid) 100,-- b) gemäß TP 6 für die Vidierung von 3 Einreichunterlagen 33,60 somit Landesverwaltungsabgaben im Betrage von zusammen 133,60-- innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Bescheides mit beiliegendem Erlagschein an die Landesbuchhaltung Salzburg einzuzahlen. ACHTUNG - HINWEIS! In der Gesamtsumme von 168,40 die auf dem beiliegenden Zahlschein aufscheint, ist auch ein Betrag von 34,80 zur Vergebührung aller in diesem Verfahren gebührenpflichtigen Unterlagen enthalten. Begründung: Sachverhalt: Mit Schriftsatz vom 7.9.2009 wurde seitens der Stiegl Immobilien Vermietung GmbH, Salzburg, der Antrag auf Feststellung dahingehend gestellt, dass für das Vorhaben der Ausweitung der Produktionskapazität keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 UVP-G 2000 durchzuführen ist. Aus dem Antrag und den beigeschlossenen Unterlagen ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass seitens der Stiegl Immobilien Vermietung GmbH beabsichtigt ist, die derzeit genehmigte Anlagenkapazität von 106.500 t/a durch die Aufstellung von zusätzlichen Lager- und Reifungstanks auf insgesamt 125.712 t/a anzuheben. Dem Antrag war ua eine Expertise der Technischen Universität München, Staatliche Brautechnische Prüf- und Versuchsanstalt, vom 2.12.2003 angeschlossen, aus der hervorgeht, dass die Sudhauskapazität bei rund 1,28 bis 1,34 Millionen hl Verkaufsbier/Jahr liege, jedoch - gesamtanlagenbedingt (geringere Kellerkapazität) - die Produktionskapazität der Brauerei auf ca. 1.065.000 hl Verkaufsbier/Jahr begrenzt sei. Nun ist geplant, die Kellerkapazität durch die Aufstellung von zusätzlichen Lager- und Reifungstanks zu erhöhen, um eine Steigerung der Kapazität um 19.212 t/a zu erreichen. Der Antrag samt eingereichter Unterlagen wurde den Parteien im Feststellungsverfahren gem 3 Abs 7 UVP-G 2000 sowie dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan im Rahmen seines Anhörungsrechtes zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit gegeben hiezu eine Stellungnahme abzugeben. Seitens der mitwirkenden Behörde beim Magistrat Salzburg Baurechtsamt wurde mit Schreiben vom 10.9.2009 mitgeteilt, dass die von der Stiegl Immobilien Vermietung GmbH vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der Produktionskapazität von einem che-

3 misch-technischen Amtssachverständigen geprüft und für schlüssig beurteilt worden seien. Weiters wurde mitgeteilt, dass die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung, mit der zuletzt eine Kapazitätsausweitung (Sudhaus) genehmigt worden ist, länger als fünf Jahre zurück liege. Seitens der Landesumweltanwaltschaft von Salzburg wurden keine Einwände erhoben und mitgeteilt, dass der (eine UVP auslösende) Schwellenwert für Brauereien nicht erreicht werde. Maßgebliche Rechtsgrundlagen für die Beurteilung des Sachverhaltes: 3 Abs 1 UVP-G 2000 erster Satz lautet: Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Gemäß 3 Abs. 7 leg.cit. hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit. 3 a Abs 1 UVP-G 2000: Änderungen von Vorhaben, 1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen; 2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

4 3 a Abs 3 UVP-G 2000: Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn 1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder 2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist, und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. 3 Abs 5 UVP-G 2000: Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss. 3 Abs 6 UVP-G 2000: Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Aufgrund 39 Abs.1 leg.cit. ist für die Verfahren nach dem 1. und 2. Abschnitt die Landesregierung zuständig. Z 86 Anhang 1, Spalte 2 zum UVP-G 2000: a) Brauereien mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 t/a; b) Mälzereien mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 t/a;

5 Die Salzburger Landesregierung als Umweltverträglichkeitsprüfungs-Behörde hat zum Verfahrensergebnis erwogen: Fest steht, dass die genehmigte Produktionskapazität der Stieglbrauerei Salzburg bereits jetzt über dem im Anhang 1 Z 86, Spalte 2 zum UVP-G 2000 genannten Schwellenwert von 100.000 t/a für Brauereien liegt. Weiters steht fest, dass sich die Stieglbrauerei, Kendlerstraße 1, KG Maxglan, nicht in einem Gebiet der Kategorie D des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 befindet, weshalb der geringere Schwellenwert des Anhanges 1 Z 86, Spalte 3 zum UVP-G 2000 nicht zum Tragen kommt. Die beabsichtigte Kapazitätsausweitung von 19.212 t/a (von 106.500 t/a auf 125.712 t/a) entspricht ca 19,2 % des Schwellenwertes. Da für das beantragte Vorhaben somit nicht einmal der für die Durchführung einer Einzelfallprüfung erforderliche Prozentanteil des Schwellenwertes gem 3a Abs 6 leg.cit. erreicht wird (25 %, somit mehr als 25.000 t/a) und innerhalb der letzten fünf Jahre keine kapazitätserweiternden Änderungen genehmigt worden sind, war jedenfalls festzustellen, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gegeben ist. Die Kostenvorschreibung stützt sich auf die im Spruch zitierten Gesetzes- und Verordnungsstellen. Hinweis: Gemäß 3 Abs. 7 UVP-G 2000 liegt der wesentliche Inhalt der Entscheidung einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe beim Amt der Salzburger Landesregierung, Fanny-von-Lehnert-Straße 1, 9. Stock, Zimmer Nr. 910 während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme auf und erfolgt eine Veröffentlichung unter der Internetadresse www.salzburg.gv.at/kundmachung, jeweils für die Dauer von 6 Wochen. Rechtsmittelbelehrung: Zu Spruchteil I.: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von 4 Wochen nach seiner Zustellung schriftlich, nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise beim Amt der Salzburger Landesregierung die Berufung an den Umweltsenat eingebracht werden. Die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Hinweis: Mit dem die Berufung erledigenden Vorgang werden unter den gesetzlichen Voraussetzungen Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 idgf zur Einzahlung vorgeschrieben.

6 Zu Spruchteil II.: Gegen diesen Bescheid kann binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich ( 13 Abs.2 AVG) beim Amt der Salzburger Landesregierung die Vorstellung eingebracht werden. Für die Landesregierung Mag. Kai Vogelsang Ergeht an: 1. Stiegl Immobilien Vermietung GmbH, Kendlerstraße 1, 5020 Salzburg, samt vidierten Einreichunterlagen und eines Erlagscheines mit dem Ersuchen, die vorstehend angeführten Verwaltungsabgaben sowie Gebühren gemäß 14 TP 5 und 6 des Gebührengesetzes 1957 i.d.g.f., zur Vergebührung der eingereichten Projektsunterlagen im Gesamtbetrag von Euro 168,40 binnen 14 Tagen einzuzahlen. Weiters werden Sie ersucht, eine Kopie des Einzahlungsbeleges innerhalb von 14 Tagen an uns zu übersenden, Brief: RSb 2. Abteilung 16 Umweltschutz, zh des UVP-Sachverständigenkoordinators, Michael- Pacher-Straße 36, Postfach 527, 5020 Salzburg, E-Mail 3. Fachabteilung Wasserwirtschaft, Michael-Pacher-Straße 36, Postfach 527, 5020 Salzburg, wasserwirtschaftliches Planungsorgan, E-Mail 4. Magistrat Salzburg Raumplanung und Baubehörde, Auerspergstraße 7, Postfach 63, 5024 Salzburg, Brief: Zustellschein 5. Landesumweltanwaltschaft Salzburg, Membergerstraße 42, 5020 Salzburg, Brief: RSb 6. Magistratsdirektion (MD/00), Mirabellplatz 4, 5024 Salzburg, als Standortgemeinde (es wird ersucht, den Bescheid für die Dauer von 6 Wochen an der Amtstafel anzuschlagen und danach den Bescheid mit Anschlags- und Abnahmevermerk zu retournieren) Brief: Zustellschein 7. Umweltbundesamt, E-Mail