Die für den einzelnen Arbeitnehmer festgelegte Steuerklasse kann nicht zur arbeitsrechtlichen Vorteilserlangung vorübergehend gewechselt werden.

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TK Lexikon Steuern Steuerklassen Steuerklassen HI522221 Zusammenfassung LI1925587 Begriff Für die Berücksichtigung der zutreffenden Besteuerungsmerkmale werden Arbeitnehmer nach deren persönlichen Verhältnissen in insgesamt 6 Lohnsteuerklassen (I-VI) eingeteilt. Doppelverdiener-Ehegatten bzw. Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können zwischen den Steuerklassen-Kombinationen IV/IV und III/V wählen. Außerdem kann bei der Steuerklassenkombination IV/IV beim Finanzamt die Anwendung des Faktorverfahrens beantragt werden. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Lohnsteuer: Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einreihung in Steuerklassen und die damit verbundenen Pflichten regeln die 38b, 39 und 46 EStG. Einzelheiten zur Bescheinigung der Steuerklassen enthalten R 39.1 und 39.2 LStR sowie die dazugehörenden H 39.1 und 39.2 LStH. Die Steuerklassen sind in 38b EStG gesetzlich geregelt. Das Faktorverfahren anstelle der Steuerklassenkombination III/V ist in 39f EStG definiert. Die gesetzlichen Grundlagen für die Gewährung des Steuerentlastungsbetrags und damit der Steuerklasse II ergeben sich aus 24b EStG. Verwaltungsregelungen zu den Steuerklassen, insbesondere zum Steuerklassenwechsel enthält R 39.2 LStR und für den Abruf der Steuerklasse bei der ELStAM-Datenbank (elektronische Lohnsteuerkarte) BMF- Schreiben v. 7.8.2013, IV C 5 S 2363/13/10003, BStBl 2013 I S. 951. Arbeitsrecht HI727331 Die für den einzelnen Arbeitnehmer festgelegte Steuerklasse kann nicht zur arbeitsrechtlichen Vorteilserlangung vorübergehend gewechselt werden. Der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für die Zeit der Schutzfristen von 6 Wochen vor und 8 bzw. 12 Wochen nach der Geburt [ 1 ] richtet sich nach dem Nettoeinkommen. Ein darauf gerichteter Tausch der Steuerklasse zwischen Arbeitnehmerin und ihrem Ehemann (von bisher V nach III) und/oder die Geltendmachung eines möglichst hohen Steuerfreibetrags hat zur Folge,

dass ihre Steuerabzüge sinken und folglich das Nettoeinkommen steigt, sodass der Arbeitgeber einen entsprechend höheren steuerfreien Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen muss. Eine solche Ausnutzung einer steuerlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeit ist rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam. [ 2 ] Der Vortrag der Arbeitnehmerin, Hauptgrund für die Steuerklassenerklärung sei die Erwägung ihres Ehemannes gewesen, sich beruflich zu verändern, genügt nicht, um die Annahme des Rechtsmissbrauchs zu widerlegen. Auch die erstmalige Wahl einer Steuerklassenkombination nach der Eheschließung kann in Bezug auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld rechtsmissbräuchlich sein. [ 3 ] Das BSG geht allerdings in seiner Rechtsprechung zum Steuerklassenwechsel für Elterngeld davon aus, dass ein Steuerklassenwechsel vor der Geburt eines Kinds nicht rechtsmissbräuchlich ist. Der das monatliche Nettoeinkommen erhöhende Lohnsteuerklassenwechsel muss bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für das Elterngeld berücksichtigt werden. [ 4 ] Lohnsteuer 1 Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale HI727332 HI4734066 Das ELStAM-Verfahren ersetzt seit 2013 die Lohnsteuerkarte aus Papier. Im Rahmen des ELStAM-Verfahrens kann der Arbeitgeber die für die Lohnsteuerberechnung erforderlichen persönlichen Besteuerungsmerkmale seiner Arbeitnehmer aus der ELStAM-Datenbank abrufen, die vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verwaltet wird. Zum Abruf der ELStAM muss sich der Arbeitgeber bei der Finanzverwaltung über das ElsterOnline-Portal registrieren. Zu den per ELStAM bereitgestellten Lohnsteuerabzugsmerkmalen zählt insbesondere die Steuerklasse (außerdem die Zahl der Kinderfreibeträge, Religionsmerkmale für den Abzug der Kirchensteuer, ein eventuell gebildeter Faktor sowie gegebenenfalls Frei- oder Hinzurechnungsbeträge). Zuständigkeit für die Bildung der ELStAM Gleichzeitig ist die Zuständigkeit für die Bildung und Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale auf die Finanzämter übergegangen, auch soweit in der Vergangenheit die Eintragung der Steuerklassen, Kinderfreibeträge und anderer Freibeträge von den Meldebehörden vorzunehmen war. Eine Steuerklassenänderung für das Lohnsteuerverfahren darf nur durch das Finanzamt vorgenommen werden, ggf. im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens. [ 6 ] 2 Einstufung in Lohnsteuerklassen 2.1 Übersicht der Steuerklassen HI2264847 HI4734067 Die Steuerklassen bestimmen, welche persönlichen Verhältnisse und welche Freibeträge beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Daraus ergibt sich, ob der Grundtarif oder der für verheiratete Arbeitnehmer maßgebliche Splittingtarif der Lohnsteuerberechnung zugrunde zu

legen ist. Steuerklassenwechsel Eine Steuerklassenänderung darf nur durch das Finanzamt, ggf. im Rahmen des Lohnsteuer- Ermäßigungsverfahrens vorgenommen werden. [ 7 ] Steuerklasse und Freibeträge Die folgende Tabelle gibt für die jeweilige Steuerklasse an, welche Freibeträge (in EUR) in den entsprechenden Lohnsteuertarif eingearbeitet sind. Die Steuerklasse VI wird wegen des komplizierten besonderen Berechnungsverfahrens nicht dargestellt. Steuerklassen I II III IV V Grundfreibetrag 8.652 8.652 17.304 8.652 0 Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 36 36 36 36 Vorsorgepauschale ja ja ja ja ja Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 0 1.908 0 0 0 Ab 2016 beträgt der Grundfreibetrag 8.652 EUR (2015: 8.472 EUR) bzw. 17.304 EUR bei Anwendung des Splittingtarifs. [ 8 ] Die Vorsorgepauschale wird bei allen Steuerklassen berücksichtigt. Die Höhe der Vorsorgepauschale hängt von der Höhe des Arbeitslohns ab sowie bei privat versicherten Arbeitnehmern davon, welche Beiträge zur Krankenversicherung und zur privaten Pflegepflichtversicherung für die Basisversorgung tatsächlich zu zahlen sind. 2.2 Steuerklasse I (alleinstehend, getrennt lebend) HI2812273 Die Steuerklasse I gilt für alleinstehende Arbeitnehmer, z. B. ledige, dauernd getrennt lebende oder geschiedene Personen. Des Weiteren für verwitwete Arbeitnehmer, wenn der Ehe- /Lebenspartner nicht erst im Vorjahr verstorben ist. Ebenso in die Steuerklasse I einzureihen sind ausländische Arbeitnehmer, deren Ehepartner im Ausland wohnen, sofern es sich nicht um EUbzw. EWR-Staaten handelt. 2.3 Steuerklasse II (alleinerziehend) HI2812274 In die Steuerklasse II sind Arbeitnehmer einzureihen, die den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhalten. [ 9 ] Dies sind die unter der Steuerklasse I bezeichneten Personen, wenn zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das der Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten kann. Die Haushaltszugehörigkeit ist anzunehmen,

wenn das Kind in der Wohnung des allein erziehenden Arbeitnehmers mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist. Die Haushaltszugehörigkeit wird durch den Gesetzeswortlaut unwiderlegbar an die Wohnung des Alleinerziehenden geknüpft, in der das Kind gemeldet ist. [ 10 ] Entlastungsbetrag nur für echte Alleinerziehende Der Entlastungsbetrag beträgt seit 2015 1.908 EUR (bis 2014: 1.308 EUR) und soll ausschließlich echten Alleinerziehenden zugutekommen. Weitere Voraussetzung für die Steuerklasse II ist deshalb, dass neben den eigenen Kindern keine anderen volljährigen Personen zur Haushaltsführung in tatsächlicher oder finanzieller Hinsicht beitragen. Bezüglich des Ausschlusses nicht verheirateter, zusammenlebender Eltern vom Entlastungsbetrag bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. [ 11 ] Unschädlich sind Haushaltsgemeinschaften mit über 18 Jahre alten eigenen Kindern, die in Form des Kinderfreibetrags oder Kindergelds beim Alleinerziehenden steuerlich zu berücksichtigen sind oder den Bundesfreiwilligendienst sowie einen bis zu 3-jährigen Dienst als Zeitsoldat leisten. Steuerpflichtige, die eine Haushaltsgemeinschaft mit solchen Kindern bilden, werden als alleinstehend angesehen. [ 12 ] Hinweis Erhöhungsbetrag für Alleinerziehende mit mehreren Kindern Seit 2015 wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Form eines Grundbetrags von 1.908 EUR plus einem Erhöhungsbetrag ab dem 2. Kind gewährt. Neben dem (Grund- )Entlastungsbetrag, der durch den Ansatz der Steuerklasse II im Lohnsteuerverfahren automatisch berücksichtigt wird, kommt für das 2. und jedes weitere Kind, das zum Haushalt des Alleinerziehenden gehört, ein zusätzlicher Freibetrag von je 240 EUR in Betracht. [ 13 ] Erhöhungsbetrag nur im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Der Erhöhungsbetrag ist als neuer Freibetragstatbestand in das Lohnsteuer- Ermäßigungsverfahren aufgenommen worden. [ 14 ] Der erhöhte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann bei der Lohnabrechnung nur auf Antrag des Arbeitnehmers als ELStAM- Freibetrag steuermindernd berücksichtigt werden. Der neue Freibetrag wird für einen Zeitraum

von bis zu 2 Kalenderjahren als ELStAM im elektronischen Datenpool gespeichert und bescheinigt. 2.4 Steuerklasse III (verheiratet, verwitwet) HI2812275 Die Steuerklasse III begünstigt 2 verschiedene Fallgruppen: 1. Verheiratete Arbeitnehmer, die nicht dauernd getrennt leben (Ehegattensplitting). 2. Verwitwete Arbeitnehmer im Todesjahr und im folgenden Jahr (Witwensplitting). 2.4.1 Verheiratete Arbeitnehmer HI4734068 Hauptanwendungsfall der Steuerklasse III sind verheiratete Arbeitnehmer, die nicht dauernd getrennt leben und im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wichtig Steuerliche Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit Ehegatten Die steuerlichen Regeln des Splittingtarifs sind auch eingetragenen Lebenspartnerschaften zu gewähren. [ 16 ] Personen, mit dem melderechtlichen Familienstand "eingetragene Lebenspartnerschaft" können demnach ebenfalls zwischen den Steuerklassenkombinationen III/V bzw. IV/IV wählen. 2.4.2 Ehe-/Lebenspartner lebt im EU-Ausland HI4734069 Neben Arbeitnehmern mit gemeinsamem Wohnsitz im Inland können auch Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit der EU-/EWR-Staaten die Steuerklasse III erhalten. Dadurch kann auch bei Arbeitnehmern mit Staatsangehörigkeit dieser Staaten die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht für den Ehe-/Lebenspartner beantragt und daran anknüpfend der Splittingtarif bei der Steuerberechnung berücksichtigt werden, wenn der Ehe-/Lebenspartner in einem der EU- Mitgliedstaaten den gemeinsamen Familienwohnsitz hat. Begünstigte EU/EWR-Arbeitnehmer Die Bescheinigung der Steuerklasse III bei EU/EWR-Arbeitnehmern ist im Einzelnen an folgende Voraussetzungen geknüpft: 1. Der Arbeitnehmer besitzt die Staatsangehörigkeit eines EU- bzw. EWR-Staates. 2. Der Familienwohnsitz, an dem der Ehe-/Lebenspartner wohnt, befindet sich im EU- bzw.

EWR-Ausland oder in der Schweiz. [ 17 ] Die Finanzverwaltung folgt der EuGH- Rechtsprechung, durch die das Wohnsitzkriterium des Ehe-/Lebenspartners auf die Schweiz ausgedehnt wird. Anders als beim Arbeitnehmer ist die Staatsangehörigkeit des Ehe- /Lebenspartners ohne Bedeutung; es ist ausschließlich auf den Wohnsitz in dem genannten Gebiet abzustellen. [ 18 ] 3. Die Gesamteinkünfte unterliegen mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer. Dasselbe gilt, falls die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 17.304 EUR im Kalenderjahr betragen. Die unterschiedliche Behandlung von Inländern und EU-/EWR-Staatsangehörigen verstößt nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, indem das Einkommensteuergesetz bei EU-/EWR-Grenzpendlern die Vorteile der Steuerklasse III von den genannten Einkommensgrenzen abhängig macht. [ 19 ] Begünstigte Personengruppen Die gesetzliche Regelung begünstigt 2 Personengruppen: EU- bzw. EWR-Einpendler, die im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dieser Personenkreis bleibt für eine Übergangszeit bis voraussichtlich 2017 von der Abrufmöglichkeit der ELStAM ausgeschlossen. Hier bleibt das bisherige Bescheinigungsverfahren in Papierform in unveränderter Weise gültig. Im Inland wohnhafte EU- bzw. EWR-Gastarbeiter, die den Familienwohnsitz am Wohnort des Ehe-/Lebenspartners in einem EU- bzw. EWR-Staat bzw. in der Schweiz haben. Für den Personenkreis der unbeschränkt steuerpflichtigen EU/EWR-Staatsangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland [ 20 ] sind keine Einkommensgrenzen für die Gewährung der Steuerklasse III zu beachten. [ 21 ] Wichtig Antragsabhängige Steuerklasse III bei Grenzpendlern Die Eintragung der Steuerklasse III für EU-/EWR-Arbeitnehmer kann nur das Finanzamt vornehmen. Einpendler haben nach amtlichem Vordruck (Anlage Grenzpendler EU/EWR) den Antrag beim jeweiligen Betriebsstättenfinanzamt zu stellen. Für im Inland wohnhafte Gastarbeiter ist das jeweilige Wohnsitzfinanzamt zuständig. Bei im Ausland lebenden Grenzpendlern muss dem Antrag als Anlage eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde auf amtlichem Vordruck beigefügt sein, aus der sich ergibt, dass die im Ausland erzielten Einkünfte nicht mehr als 10 % der Gesamteinkünfte bzw. nicht mehr als 16.708 EUR betragen. Hat der Arbeitnehmer für eines der beiden vorangegangenen Jahre bereits eine ausländische Einkommensbescheinigung vorgelegt, ist auch die Abgabe einer Anlage Grenzpendler EU/EWR ohne amtliche Auslandsbestätigung ausreichend, wenn diese im späteren Veranlagungsverfahren nachgereicht wird.

Die Bescheinigung der Steuerklasse III bei verheirateten Arbeitnehmern ist nur zulässig, wenn der Ehe-/Lebenspartner keinen Arbeitslohn bezieht oder in die Steuerklasse V eingereiht ist. Ansonsten ist die Steuerklasse IV für die beiden verheirateten Arbeitnehmer einzutragen. Arbeitnehmer-Ehe-/Lebenspartner haben die Möglichkeit der Steuerklassenwahl. Um verheirateten oder verpartnerten Arbeitnehmern die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben das BMF und die obersten Finanzbehörden der Länder Tabellen ausgearbeitet, aus denen sie nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen. [ 22 ] 2.4.3 Automatische Steuerklassenkombination IV/IV bei Heirat HI4734070 Durch die Weiterleitung der melderechtlichen Daten "Eheschließung" wird beim Bundeszentralamt im ELStAM-Datenpool automatisch die Steuerklassenkombination IV/IV den beiden Ehe-/Lebenspartnern zugeordnet, auch wenn nur ein Ehe-/Lebenspartner Arbeitslohn erzielt. Die für diesen Sachverhalt vorgesehene Bescheinigung der Steuerklasse III ist programmtechnisch noch nicht möglich. [ 23 ] Änderung der automatischen Steuerklassenkombination kein Steuerklassenwechsel Die Abwahl der automatisch generierten Steuerklassenkombination IV/IV in III/V stellt keine Steuerklassenwahl i. S. d. 39 Abs. 6 EStG dar. Sie erfolgt aus diesem Grund nicht erst mit Wirkung ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat, sondern rückwirkend auf den ersten Tag des Monats der Eheschließung. Außerdem geht das Recht, einmal jährlich die Steuerklasse zu wechseln, durch die Änderung der automatisch gebildeten Steuerklassen nicht verloren. ELStAM-Abruf der Familien-Steuerklasse bei eingetragener Lebenspartnerschaft Erstmals ab 2016 ist für die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eine automatische, programmgesteuerte Bildung der für Ehegatten möglichen Steuerklassenkombinationen über die ELStAM-Datenbank möglich. Die Gemeinden führen die Personen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft melderechtlich mit dem Familienstand "eingetragene Lebenspartnerschaft". Seit dem 1.11.2015 wird der Familienstand "verheiratet" und "eingetragene Lebenspartnerschaft" in der ELStAM-Datenbank identisch behandelt.

Über die ID-Nummer des Lebenspartners wird die Verknüpfung der Lebenspartnerschaft analog zu Ehegatten aufgebaut. Infolgedessen werden für Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft die Steuerklassenkombinationen III/V und IV/IV elektronisch gewährt. Analog zur Verfahrensweise bei Ehegatten wird den beiden Arbeitnehmern einer Lebenspartnerschaft im elektronischen Abrufverfahren automatisch jeweils die Steuerklasse IV zur Verfügung gestellt. Die Steuerklassenkombination III/V im Lohnsteuerabzugsverfahren bedarf einer Antragstellung beim Wohnsitzfinanzamt (amtlicher Vordruck "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern"). Hinweis Informationsschreiben für eingetragene Lebenspartnerschaften Mit der Einbindung der eingetragenen Lebenspartnerschaften in ELStAM erhalten alle lohnsteuerpflichtigen Lebenspartner automatisch zum 1.1.2016 die Steuerklassenkombination IV/IV. Dies gilt allerdings nicht, wenn für den Arbeitnehmer das Merkmal "ungünstige Steuerklasse" gespeichert ist. Um den betreffenden Steuerpflichtigen vorab die Möglichkeit zu geben, die Mitteilung der familiengerechten Steuerklasse an seinen Arbeitgeber zu unterbinden, erhalten die hiervon betroffenen Arbeitnehmer rechtzeitig ein Informationsschreiben ihres Finanzamts. Der Arbeitnehmer hat es damit in der Hand, vor Beginn des Lohnsteuerverfahrens 2016 die Bescheinigung der ungünstigeren Steuerklasse I in der Datenbank zu beantragen (amtlicher Vordruck "Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen"). Der Arbeitgeber kann dadurch über den elektronischen Abruf der ELStAM nicht den aktuellen Familienstand seines Arbeitnehmers herleiten. 2.4.4 Verwitwete Arbeitnehmer HI4734071 Neben verheirateten Arbeitnehmern können auch verwitwete Arbeitnehmer unter die Steuerklasse III fallen. Bei einem verwitweten Arbeitnehmer wird die Steuerklasse III über das Todesjahr hinaus auch für das folgende Kalenderjahr bescheinigt (Witwensplitting). Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer bzw. der verstorbene Ehe-/Lebenspartner im Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuerklasse III nach dem Ehegattensplitting erfüllt hat. [ 24 ] Für das Kalenderjahr 2016 bedeutet dies, dass die Anwendung des Witwensplittings und damit die Bescheinigung der Steuerklasse III bei einem verwitweten Arbeitnehmer nur dann möglich ist, wenn dessen Ehe-/Lebenspartner in 2015 verstorben ist und beide Ehe- /Lebenspartner im Zeitpunkt des Todes sowohl unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren als auch nicht dauernd getrennt lebten. 2.5 Steuerklasse IV (verheiratet mit gleichem Verdienst) HI2812276

Beziehen beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen und nicht dauernd getrennt lebenden Ehe-/Lebenspartner Arbeitslohn, sind sie grundsätzlich in die Steuerklasse IV einzuordnen. Die Ehe-/Lebenspartner werden dann weitgehend wie Alleinstehende besteuert. Der Unterschied liegt darin, dass für ein vermerktes Kind bei der Steuerklasse I der volle Kinderfreibetrag, bei der Steuerklasse IV nur der halbe Kinderfreibetrag in die Lohnsteuertabelle eingearbeitet ist. 2.6 Steuerklasse V (verheiratet in Kombination mit III) HI2812277 Die Steuerklasse V erhält ein Ehe-/Lebenspartner, wenn der andere Ehe-/Lebenspartner auf Antrag in die Steuerklasse III eingeordnet ist. Die Lohnsteuer für die Steuerklasse V wird nach einem besonderen Verfahren errechnet. Dabei wird berücksichtigt, dass der andere Ehe- /Lebenspartner im Rahmen der Steuerklasse III so behandelt wird, als ob der Ehe-/Lebenspartner keinen Arbeitslohn erzielen würde. Dieser Ehe-/Lebenspartner erhält den doppelten Grundfreibetrag. Mit der Steuerklasse V wird deshalb kein Grundfreibetrag abgezogen. 2.7 Steuerklasse VI (Zweitjob, Nebenjob) HI2812278 Die Steuerklasse VI ist nur erforderlich, wenn ein Arbeitnehmer in mehreren Dienstverhältnissen beschäftigt ist. Für das zweite und jedes weitere Dienstverhältnis gilt dann die Steuerklasse VI, bei der berücksichtigt ist, dass der Arbeitnehmer die üblichen Freibeträge bereits bei seinem ersten Arbeitsverhältnis in Anspruch nimmt. 3 Steuerklassenkombination bei Ehe-/Lebenspartnern HI2812279 Ehe-/Lebenspartner, die beide Arbeitslohn beziehen, können zwischen den Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V wählen. Als dritte Möglichkeit gibt es das Faktorverfahren, das beim einzelnen Arbeitnehmer-Ehe-/-Lebenspartner unterjährig zu einer geringeren Lohnsteuerbelastung führt, als in Steuerklasse IV, aber zu einer höheren Belastung als in Steuerklasse III. Damit sollen die Nachteile der Steuerklassenkombination III/V bei Doppelverdienern beseitigt werden, deren Jahresbezüge sich der Höhe nach deutlich voneinander unterscheiden. Der Arbeitnehmer-Ehe-/-Lebenspartner mit den höheren Lohneinkünften schneidet dabei jedoch deutlich schlechter ab, als in Steuerklasse III. 3.1 Günstigste Steuerklassenkombination HI2812280 Welche Steuerklassenkombination am günstigsten ist, also zum höchsten Nettolohn führt, richtet sich ausschließlich nach der Höhe des Arbeitslohns, den die beiden Ehe-/Lebenspartner im jeweiligen Kalenderjahr zusammen beziehen. Die im Einzelfall zutreffende Steuerklassenwahl für den jeweiligen Arbeitslohn lässt sich in der zur Steuerklassenwahl jährlich veröffentlichten Tabelle ablesen. [ 25 ]

Praxis-Tipp Faustregel für die günstigste Steuerklassenwahl Der Steuerklassenkombination III/V ist aus steuerlicher Sicht der Vorzug gegenüber der Steuerklassenwahl IV/IV zu geben, wenn auf den weniger verdienenden Ehe- /Lebenspartner weniger als 40 % der Gesamtbezüge entfallen, der Besserverdienende also mehr als 60 % des gesamten Bruttoarbeitslohns verdient. 3.2 Steuerklassenwahl beeinflusst Höhe der Lohnersatzleistungen HI4734072 Die Steuerklassenwahl sollte nicht nur unter steuerlichen Gesichtspunkten getroffen werden. Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld und Arbeitslosehilfe, Unterhaltsgeld, Krankengeld und Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld und Mutterschaftsgeld sind vom zuletzt bezogenen Nettoarbeitslohn abhängig. Für Arbeitnehmer mit Steuerklasse V fallen diese Lohnersatzleistungen daher grundsätzlich geringer aus, da durch den höheren Lohnsteuerabzug weniger Nettolohn verbleibt, als beim Lohnsteuerabzug nach den Steuerklassen III oder IV. Höheres Elterngeld durch frühzeitigen Steuerklassenwechsel Dies gilt auch für das Elterngeld, das für monatliche Einkommen ab 1.000 EUR 65-67 % des in den 12 Monaten vor Geburt des Kindes erzielten monatlichen Durchschnittsnettoeinkommens beträgt, maximal 1.800 EUR pro Monat. Bei Doppelverdiener-Ehe-/Lebenspartnern kann deshalb durch einen frühzeitigen Steuerklassenwechsel das Bundeselterngeld deutlich höher ausfallen, wenn derjenige Elternteil, der anschließend zu Hause bleibt, die günstigere Steuerklasse wählt. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass ein Steuerklassenwechsel mit dem Ziel, ein höheres Elterngeld zu erhalten, keinen Rechtsmissbrauch darstellt. [ 26 ] Dies gilt sowohl für den Wechsel von der Steuerklasse IV als auch von der Steuerklasse V, indem der Ehe- /Lebenspartner, der in den Monaten vor der Geburt deutlich weniger verdient, durch die Wahl der Steuerklasse III ein höheres Nettoentgelt bezieht. [ 27 ] 3.3 Faktorverfahren bei Doppelverdiener-Ehe-/Lebenspartnern HI4734073

Das Faktorverfahren für Doppelverdiener-Ehe-/Lebenspartner ist als zusätzliche Alternative zur Steuerklassenkombination III/V vorgesehen. Ehe-/Lebenspartner können die Kombination III/IV abwählen, wenn beide (teilweise) zeitgleich Arbeitslohn beziehen und die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung erfüllen. Die bisherigen Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V bleiben bestehen. Die gesetzliche Zielsetzung der "dritten Steuerklassenkombination" liegt darin, die hohe Abgabenlast in Fällen der Steuerklasse V zu beseitigen, die in der Praxis ganz überwiegend Ehefrauen nachteilig trifft und der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung entgegenwirkt. Hinweis Zweijährige Gültigkeit des Faktorverfahrens Durch das Bürokratieentlastungsgesetz ist die Gültigkeitsdauer des gebildeten Faktors auf einen 2-Jahreszeitraum ausgedehnt worden. [ 28 ] Wegen der noch vorzunehmenden technischen Umsetzung bleibt der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung einem Startschreiben vorbehalten, welches das BMF zu gegebener Zeit veröffentlichen wird. [ 29 ] 4 Abruf, Anwendung und Änderung der ELStAM 4.1 Maßgeblichkeit der übermittelten ELStAM HI2812281 HI4734074 Mit der Teilnahme am elektronischen Abrufverfahren hat der Arbeitgeber die von der ELStAM- Datenbank mitgeteilten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale anzuwenden, bis das Bundeszentralamt für Steuern geänderte Besteuerungsmerkmale des Arbeitnehmers zum Abruf zur Verfügung stellt. Es gilt der Grundsatz der Maßgeblichkeit der elektronisch bescheinigten Besteuerungsmerkmale. 4.2 Fortlaufende Änderung der ELStAM HI4734075 Das bisherige Stichtagsprinzip, nach dem für die Lohnsteuerabzugsmerkmale auf die Verhältnisse zum 1.1. des Kalenderjahres abzustellen war, ist mit dem Wegfall der Lohnsteuerkarte gegenstandslos geworden. Stattdessen sind etwaige Änderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale fortlaufend vorzunehmen. Die in der ELStAM-Datenbank bereitgestellten Steuerklassen geltend solange, bis sie programmgesteuert oder auf Antrag des Arbeitnehmers geändert werden auch über das Kalenderjahr hinaus. Die bisherigen Regelungen zur Korrektur der Lohnsteuerklasse werden dem Grundsatz nach beibehalten.

Bislang konnte der Arbeitnehmer eine für ihn günstigere Steuerklasse nur bis zum 30.11. des jeweiligen Kalenderjahres beantragen. Etwaige Änderungen bzgl. der Steuerklassen sind bei den ELStAM-Daten laufend vorzunehmen, also auch nach dem 30.11. Eine förmliche Antragstellung ist mit Ausnahme der Steuerklasse II (Antrag auf Lohnsteuer- Ermäßigungsverfahren) nicht vorgesehen. Die Änderung wird mit Wirkung vom ersten Tag des Monats an vorgenommen, an dem erstmals alle Voraussetzungen hierfür vorgelegen haben, ggf. auch für bereits abgelaufene Lohnzahlungszeiträume des aktuellen Lohnsteuerjahres. [ 30 ] Wichtig Ausnahme: Faktorverfahren muss jährlich beantragt werden Eine Ausnahme besteht nur noch bei Wahl des Faktorverfahrens, das im Lohnsteuer- Ermäßigungsverfahren bis zum Startschreiben jährlich neu beantragt werden muss. Welche Änderungen angezeigt werden müssen Eine Verpflichtung zur Änderung besteht weiterhin nur in den Fällen, in denen sich die tatsächlichen Verhältnisse zum Nachteil des Arbeitnehmers auswirken. Treten beim Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine ungünstigere Steuerklasse ein, muss er dies dem Finanzamt anzeigen. Dies gilt insbesondere in den Fällen der Steuerklasse II, wenn die Anforderungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende nicht mehr vorliegen. Ergibt sich dagegen im umgekehrten Fall nach den geänderten tatsächlichen Verhältnissen eine vorteilhaftere Steuerklasse, ist der Arbeitnehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Änderung dieses bisherigen Lohnsteuerabzugsmerkmals bei seinem Wohnsitzfinanzamt zu beantragen. 4.3 Steuerklassenwechsel bei Doppelverdienern HI4734076 Eine Sonderstellung nimmt der Steuerklassenwechsel ein, der nur bei Doppelverdiener-Ehe- /Lebenspartnern infrage kommt. Für den Steuerklassenwechsel bei Ehe-/Lebenspartnern ist weiterhin eine formelle Antragstellung erforderlich und der beantragte Steuerklassenwechsel ist erst ab Beginn des Monats wirksam, der auf die Antragstellung folgt. [ 32 ] Weitere Einzelheiten zum Steuerklassenwechsel enthalten die Lohnsteuerrichtlinien. [ 33 ] [ 1 ] 14 MuSchG. [ 2 ] BAG, Urteil v. 22.10.1986, 5 AZR 733/85. [ 3 ] BAG, Urteil v. 18.9.1991, 5 AZR 581/90. [ 4 ] BSG, Urteil v. 25.6.2009, B 10 EG 3/08 R.

[ 5 ] [ 6 ] 39 Abs. 6 Satz 6 EStG. [ 7 ] 39 Abs. 6 Satz 6 EStG. [ 8 ] Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags v. 16.7.2015, BStBl 2015 I S. 566. [ 9 ] 38b Satz 2 Nr. 2 EStG. [ 10 ] BFH, Urteil v. 5.2.2015, III R 9/13, BFH/NV 2015 S. 1163. [ 11 ] BFH, Urteil v. 19.10.2006, III R 4/05, BStBl II 2007 S. 637 u. BVerfG, Beschluss v. 22.5.2009, 2 BvR 310/07. [ 12 ] BFH, Urteil v. 25.10.2007, III R 104/06 n. v. Verfassungsbeschwerde anhängig beim BVerfG unter Az. 2 BvR 266/08. [ 13 ] 24b Abs. 2 EStG. [ 14 ] 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a EStG. [ 15 ] [ 16 ] BVerfG, Beschluss v. 7.5.2013, 2 BvR 909/06, 2 BvR 288/07, n. n. v. [ 17 ] EuGH, Urteil v. 28.2.2013, C - 424/11 - Verfahren Ettwein, das auch Ehe-/Lebenspartner mit Wohnsitz in der Schweiz begünstigt. [ 18 ] BMF, Schreiben v. 16.9.2013, IV C 3 - S 1325/11/10014, BStBl 2013 I S. 1325. [ 19 ] EuGH, Beschluss v. 14.9.1999, C-391/97 (Geschwind), BB 2000 S. 25. [ 20 ] 1 Abs. 1 EStG. [ 21 ] 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG i. d. F. des JStG 2008. [ 22 ] S. Steuerklassenwahl 2015. [ 23 ] 52 Abs. 52 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG. [ 24 ] S. vorstehende Ausführungen zur Bescheinigung der Steuerklasse III bei verheirateten Arbeitnehmern. [ 25 ] S. Steuerklassenwahl. [ 26 ] BSG, Urteil v. 25.6.2009, B10 EG3/08 R und 4/08 R. [ 27 ] S. Steuerklassenwahl. [ 28 ] 39f EStG i. d. F. d. Bürokratieentlastungsgesetzes. [ 29 ] 52 Abs. 37a EStG i. d. F. des Bürokratieentlastungsgesetzes. [ 30 ] 39 Abs. 6 Satz 2 EStG. [ 31 ] [ 32 ] 39 Abs. 6 EStG. [ 33 ] R 39.2 Abs. 5 LStR.