Verwahrlosung älterer Menschen Rechtliche Rahmenbedingungen für behördliches Einschreiten, Kooperation von Ordnungsamt und Sozialen Diensten am Beispiel der Stadt Leonberg
1. Grundgesetz Art. 1 : Die Würde des Menschen ist unantastbar. Art. 2 : Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.
Art. 13 : Die Wohnung ist unverletzlich. Eingriffe dürfen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgenommen werden.
2. Polizeigesetz Baden-Württemberg Generalklausel = 1 + 3 Polizeigesetz: Die Polizei hat die Aufgabe, von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird. Die Polizei hat diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen.
3. Unterbringungsgesetz Baden-Württemberg Psychisch Kranke können gegen ihren Willen in einer anerkannten Einrichtung untergebracht werden, wenn sie unterbringungsbedürftig sind. Psychisch Kranke sind Personen, bei denen eine geistige oder seelische Krankheit, Behinderung oder Störung von erheblichem Ausmaß einschl. einer Abhängigkeit von Rauschmitteln oder Medikamenten vorliegt.
Unterbringungsbedürftig sind psychisch Kranke, die infolge ihrer Krankheit ihr Leben oder ihre Gesundheit erheblich gefährden oder eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für Rechtsgüter anderer darstellen, wenn die Gefährdung oder Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden kann.
Das Unterbringungsrecht dient nicht der Erzwingung einer nicht vorhandenen Krankheitseinsicht und fehlenden Behandlungsbereitschaft, sondern der Abwendung von Lebensgefahr!
Das Grundrecht der Freiheit der Person nimmt dem Staat das Recht, seine erwachsenen und zu einer freien Willensbestimmung fähigen Bürger zu erziehen, zu bessern oder daran zu hindern, sich selbst gesundheitlich zu schädigen.
Die Unterbringung nach UBG erfolgt gegen den Willen des Betroffenen. Bei psychisch kranken Personen stellt sich oftmals die Frage: Wann ist der Wille frei?
Anhaltspunkte zur Beurteilung des freien Willens : nach: Die Laienbeurteilung als Hilfestellung für die rechtliche und medizinische Urteilfindung von Dr. med. Johannes Warmbrunn und Prof. Konrad Stolz Beurteilung der Alltagskompetenzen Ausübung geistiger und körperlicher Aktivitäten Ausgeglichene Stimmungslage Gestaltung zwischenmenschlicher Kontakte Selbstversorgung mit Nahrung Sicherstellung hygienischer Verrichtungen
Zusammenfassende Feststellung, ob es, beeinflusst durch das Krankheitsgeschehen, zu einer umfassenden Überformung der Persönlichkeit gekommen ist: besteht ein Knick in der Lebenslinie? Im Zweifel ärztlichen Rat einholen!
Fazit: Verwahrlosung allein rechtfertigt keine Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik.
Kooperation von Ordnungsamt und Sozialem Dienst in Leonberg Die Zuständigkeit für Maßnahmen nach dem UBG und die Leitung des Sozialen Dienstes sind auf Abteilungsleiterebene angesiedelt. Jeder Neufall wird gemeinsam besprochen. Klärung der Rechtslage. Das weitere Vorgehen wird abgestimmt.
Kooperation von Ordnungsamt und Sozialem Dienst in Leonberg Verwahrlosung ist immer ein schleichender Prozess. Ursachen für Verwahrlosung herausfinden Abklärung der sozialen Kontakte
Kooperation von Ordnungsamt und Sozialem Dienst in Leonberg Versuch, den Betroffenen zur Mitarbeit zu gewinnen. Der Betroffene darf nicht überfordert werden. Auch kleinste Schritte sind wertvoll. Zwingend ist die Beseitigung akuter Gefahren. Auch bei alten Menschen gilt: jeder darf so leben, wie er will!
Kooperation von Ordnungsamt und Sozialem Dienst in Leonberg Vertrauen schaffen. Jede Veränderung bei älteren Menschen benötigt Zeit. Übergabe an andere Dienste nur nach gemeinsamem Hausbesuch. Jede Veränderung sollte mit dem Betroffenen im Einzelnen besprochen werden.
Kooperation von Ordnungsamt und Sozialem Dienst in Leonberg Aussagen gegenüber Dritten nur unter Beachtung des Datenschutzes! Rückmeldung an den Hinweisgeber in allgemeiner Form.
Kooperation von Ordnungsamt und Sozialem Dienst in Leonberg Keine Kooperation durch den Betroffenen: Besteht Gefahr? Wenn ja, in welcher Form? Wie akut? Welche Maßnahmen müssen sofort getroffen werden, um die Gefahr zu beseitigen? Ggfs. Rückmeldung an das Ordnungsamt. Kritik von Dritten aushalten: Warum wird nichts getan?
Kooperation von Ordnungsamt und Sozialem Dienst in Leonberg Keine Gefahr + keine Kooperation = mit entsprechendem Vermerk zda
Verwahrlosung älterer Menschen Danke für Ihre Aufmerksamkeit!