II Sachkunde-Katalog zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern

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Transkript:

Sachkunde-Katalog zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern Vorbemerkung Die REACH-Verordnung verlangt, dass Sicherheitsdatenblätter von sachkundigen Personen erstellt werden. Die Anforderungen an diese Sachkunde hat die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) in den Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern stichpunktartig in einem Kenntniskatalog aufgelistet. [15] Das folgende Kapitel führt in die zentralen Themen- und Wissensgebiete ein, mit denen eine sachkundige Person zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern vertraut sein sollte. Hierzu gehören auch Grundlagen zur Einstufung nach CLP-Verordnung. Die hier gebotenen Ausführungen allein reichen nicht für die in der REACH-Verordnung geforderte Qualifikation zur Erstellen von Sicherheitsdatenblättern. Sie können jedoch für die Aus- und Weiterbildung des Erstellers von Sicherheitsdatenblättern genutzt werden. Die benötigte Wissenstiefe orientiert sich an den Erfordernissen zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern. Im Einzelfall ist zusätzliches Wissen über produktspezifische Regelungen wie beispielsweise für Explosivstoffe erforderlich. Kenntniskatalog der ECHA-Leitlinien Der Kenntniskatalog umfasst folgende Punkte: 1. Chemische Nomenklatur 2. Europäische Verordnungen und Richtlinien, die für Chemikalien relevant sind, und ihre Umsetzung in die nationale Gesetzgebung der Mitgliedstaaten, maßgebliche nationale Rechtsvorschriften (in ihren aktuell geltenden Fassungen), zu dem Umfang, zu dem sie für die Erstellung von SDB relevant sind, beispielsweise (nicht erschöpfende Liste mit abgekürzten Titeln): ) REACH: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (insbesondere wie geändert durch die Verordnung (EU) 2015/830 hinsichtlich SDB) ) CLP: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ) Gefahrstoffrichtlinie: Richtlinie 67/548/EWG 91

) Richtlinie über gefährliche Zubereitungen: Richtlinie 1999/45/EG ) Richtlinie über chemische Arbeitsstoffe: Richtlinie 98/24/EG ) Arbeitsplatzgrenzwerte: Richtlinien 2000/39/EG, 2006/15/ EG und 2009/161/EU ) Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit: Richtlinie 2004/37/EG ) Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen: Richtlinie 92/85/EWG ) Persönliche Schutzausrüstung: Richtlinie 89/686/EWG ) Klassifizierung der verschiedenen Beförderungsarten: Richtlinien 96/35/EG und 2000/18/EG ) Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland: Richtlinie 2008/68/EG ) Detergenzienverordnung: Verordnung (EG) Nr. 648/2004 ) Jugendarbeitsschutz: Richtlinie 94/33/EG ) Abfälle: Richtlinien 2006/12/EG und 2008/98/EG 3. Relevante nationale und internationale Leitlinien der jeweiligen Branchenverbände 4. Physikalische und chemische Eigenschaften 5. Toxikologie/Ökotoxikologie 6. Erste-Hilfe-Maßnahmen 7. Unfallverhütung ) Brand- und Explosionsverhütung; Brandbekämpfung, Löschmittel ) Maßnahmen im Fall einer unbeabsichtigten Freisetzung 8. Maßnahmen zur sicheren Handhabung und Lagerung 9. Beförderungsbestimmungen 10. Nationale Vorschriften ) Relevante nationale Vorschriften, wie z. B. (dies ist keine erschöpfende Liste) in Deutschland: ) Wassergefährdungsklassen ) TA Luft ) Technische Regeln für Gefahrstoffe ) Nationale Produktverzeichnisse (beispielsweise in Dänemark, Finnland, Italien, Schweden usw.) [15] 92

Punkt 1 Chemische Nomenklatur 1. Stoffe Ein chemischer Stoff im Sinne des Chemikalienrechts ist ein chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können. [2] Idealstoffe besitzen eine Reinheit von 100 %. Der Anhang VI der CLP-Verordnung enthält ein Idealstoffverzeichnis, d. h. die eingestuften Stoffe sind ohne Verunreinigungen oder Angaben zur Reinheit aufgeführt. Realstoffe können unterschiedliche Verunreinigungsprofile aufweisen. Die Reinheit liegt im Bereich von 80 100 %. Die gefährlichen Eigenschaften eines definierten Realstoffes werden bestimmt durch den Hauptbestandteil/die Hauptbestandteile und/oder die Verunreinigung(en). Solche Stoffe sind im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis nach Artikel 42 der REACH-Verordnung, dem Realstoff- Verzeichnis enthalten. [12] = SDB Unterabschnitte 1.1, 3.1 und 3.2 1.1 Elemente Einen Stoff, der mit chemischen Mitteln nicht in andere Stoffe zerlegt werden kann, bezeichnet man als chemisches Element. Elemente und Moleküle eines Elementes setzen sich aus Atomen der gleichen Art zusammen. [3] 1.2 Verbindungen Als Verbindungen bezeichnet man homogene reine Stoffe, deren kleinste Einheiten (Moleküle) aus mindestens zwei Atomen verschiedener Elemente zusammengesetzt sind. [4] 1.2.1 Nomenklatur chemischer Verbindungen Es ist das Ziel der Nomenklatur, einer Verbindung, die durch eine Strukturformel gekennzeichnet ist, einen Namen eindeutig zuzuordnen und umgekehrt. Bei der Suche nach dem Namen für eine Substanz sind bestimmte Regeln zu beachten. 93

Die sogenannten IUPAC-Regeln sind weltweit gültige Einteilungsregeln. IUPAC ist die Abkürzung für International Union of Pure and Applied Chemistry. Das bedeutet Internationale Union für Reine und Angewandte Chemie. Die IUPAC-Nomenklatur organischer Verbindungen basiert auf folgendem Prinzip: Jede Verbindung ist (in Gedanken) aus einem Stamm-Molekül (Stamm-System) aufgebaut, dessen Wasserstoffatome durch ein oder mehrere Substituenten ersetzt sind. Das Stamm- Molekül liefert den Hauptbestandteil des systematischen Namens und ist vom Namen des zugrunde liegenden einfachen Kohlenwasserstoffes abgeleitet. Die Namen der Substituenten werden unter Berücksichtigung einer vorgegebenen Rangfolge (Priorität) als Vor-, Nach- oder Zwischensilben zum Namen des Stamm-Systems hinzugefügt. [5] 1.3 Organische Verbindungen Als umfangreichstes Teilgebiet der Chemie umfasst die Organische Chemie alle Verbindungen des Kohlenstoffs mit Ausnahme der wasserstofffreien Chalkogenide (z. B. CO, CO 2,CS 2 ) und deren Derivate (z. B. H 2 CO 3 ), der salzartigen und metallischen Carbide sowie der Metallcarbonyle. [4] 1.4 Anorganische Verbindungen Nur ca. 2 % aller bekannten chemischen Verbindungen sind anorganischer Natur. Zur Anorganischen Chemie rechnet man alle kohlenstofffreien Verbindungen und die chemischen Elemente einschließlich Kohlenstoff. [4] = SDB Unterabschnitte 1.1, 3.1 und 3.2 2. Identifikationsnummern In Europa werden gefährliche Stoffe nach Möglichkeit mit ihren EINECS-, ELINCS- oder No-longer-Polymer -Bezeichnungen angegeben. Einträge, die nicht in der EINECS-, ELINCS- oder No-longer-Polymer -Liste aufgeführt sind, werden mit einer international anerkannten chemischen Bezeichnung (z. B. IUPAC) benannt. In einigen Fällen wird eine chemische Kurzbezeichnung hinzugefügt. Die Zuweisung von Identifikationsnummern (Zahlencodes) zu chemischen Verbindungen verhindert die Verwechslung von Chemikalien, die mit unterschiedlichen Namen bezeichnet werden. Vor allem bei Naturstoffen sind Trivialnamen weit verbreitet, weil die systematischen Namen oft zu lang und daher meist zu unhandlich sind. 94

2.1 EG-Nummern Stoffe, die auf dem europäischen Markt gehandelt werden, sind mit EG-Nummern versehen. Man unterscheidet zwischen folgenden Nummern: EINECS EINECS steht für European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances, das Europäische Verzeichnis der kommerziell erhältlichen chemischen Substanzen. In diesem Verzeichnis sind über 100 000 Stoffe, die zwischen dem 1.1.1971 und dem 18.9.1981 auf dem Markt waren, gelistet. Solche als Altstoffe bezeichneten Stoffe unterliegen der REACH-Gesetzgebung. Diesen Stoffen sind sogenannte EINECS-Nummern zugeordnet. Diese Nummer ist siebenstellig vom Typ 2XX-XXX-X oder 3XX-XXX- X und beginnt mit 200-001-8. ELINCS ELINCS steht für European List of Notified Chemical Substances, die europäische Liste angemeldeter chemischer Substanzen. ELINCS- Stoffe wurden nach dem 18.9.1981 neu in den Verkehr gebracht. Diesen Stoffen sind sogenannte ELINCS-Nummern zugeordnet. Diese Nummer ist siebenstellig vom Typ 4XX-XXX-X und beginnt mit 400-010-9. No-longer Polymer Ein NLP ist ein Stoff, der bis zum Inkrafttreten der Richtlinie 92/32/EWG als Polymer klassifiziert war. Diese 7. Änderung der Richtlinie 67/548/EWG brachte eine genauere Definition des Begriffes Polymer im Chemikalienrecht. Dadurch sind einige Stoffe, die bis dahin als Polymere galten, nicht länger als solche anzusehen (daher: No-longer Polymer). Für Stoffe, die die neuen Kriterien nicht mehr erfüllten und zwischen dem 18.9.1981 und dem 31.10.1993 auf dem Markt waren, wurde daher eine weitere Liste der No-longer Polymers (Nicht-länger Polymere) eingerichtet. Solchen Stoffen sind sogenannte No-longer-Polymer-Nummern zugeordnet. Diese Nummer ist siebenstellig vom Typ 5XX-XXX-X und beginnt mit 500-001-0. Listen-Nummern Die Europäische Chemikalienagentur hat den gemäß REACH-Verordnung vorregistrierten Stoffen, die bisher nicht in einem Europäischen Stoffverzeichnis aufgeführt sind, Nummern vom Typ 6XX- XXX-X zugewiesen. Wurden Stoffe ohne EG- oder CAS-Nummer registriert, ist eine Listen-Nummer vom Typ 9XX-XXX-X zugeordnet. 95

Bei Anfragen zum Registrierstatus eines möglicherweise noch zu registrierenden Stoffs generiert das ECHA Substance ID Team Nummern vom Typ 7XX-XXX-X. Im Gegensatz zu den offiziellen EG-Nummern, die mit 2, 3, 4 oder 5 beginnen, handelt es sich bei Listen-Nummern um keine amtlichen Nummern. Sie sind rechtlich nicht relevant. Polymer Ein Polymer ist ein Stoff, der aus Molekülen besteht, die durch eine Kette einer oder mehrerer Arten von Monomereinheiten gekennzeichnet sind. Diese Moleküle müssen innerhalb eines bestimmten Molekulargewichtsbereichs liegen, wobei die Unterschiede beim Molekulargewicht im Wesentlichen auf die Unterschiede in der Zahl der Monomereinheiten zurückzuführen sind. Ein Polymer enthält Folgendes: a) eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit mindestens drei Monomereinheiten, die zumindest mit einer weiteren Monomereinheit bzw. einem sonstigen Reaktanten eine kovalente Bindung eingegangen sind; b) weniger als eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit demselben Molekulargewicht. Diesen Stoffen ist keine EG-Nummer zugeordnet. [2] 2.2 CAS-Nummer Zur international eindeutigen Kennzeichnung von chemischen Stoffen und ihren Verbindungen werden Registrier-Nummern verwendet. Der Chemical Abstracts Service (CAS) vergibt die CAS Registry Number (CAS-Nummer). Bis Ende 2014 wurden mehr als 90 Millionen Stoffe mit einer CAS-Nummer versehen. Bei der CAS-Nummer handelt es sich um eine eindeutige numerische Kennung ohne chemische Bedeutung. Sie besteht aus bis zu 9 Ziffern, die durch Bindestriche in drei Gruppen aufgeteilt sind. Der von links gesehen erste Teil der Nummer besteht aus bis zu 6 Ziffern, der zweite aus 2 Ziffern und der letzte aus einer einzigen Prüfziffer. [2a] In den europäischen Stofflisten (siehe z. B. Anhang VI der CLP-Verordnung) wird auch die CAS-Nummer angegeben, um einen Eintrag leichter identifizieren zu können. Eine EINECS-Nummer bezeichnet Stoffe sowohl in ihrer wasserfreien Form als auch in ihrer Hydratform, während es hierfür häufig unterschiedliche CAS-Nummern gibt. 96