Informationsverfügbarkeit beim elektronischen Beförderungspapier für Einsatz- und Kontrollkräfte

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Transkript:

Transportüberwachung im eanv Informationsverfügbarkeit beim elektronischen Beförderungspapier für Einsatz- und Kontrollkräfte Workshop des BMVI am 6. Mai 2015 in München Telematikanwendungen bei der Beförderung gefährlicher Güter Stand der europäischen Diskussion und Möglichkeiten der Vorabanwendung in Deutschland 1

Aufgaben und Struktur des BAG Struktur BAG Zentrale Köln 8 + 3 Außenstellen bundesweit Aufgaben 11, 12 GüKG ADR, GGBefG, GGVSEB, GGKontrollV, u. a. 2

Gefahrgutkontrollen des BAG auf der Straße 3

Ausrüstung der Kontrolleurinnen/Kontrolleure des BAG- Straßenkontrolldienstes mit internetfähigen Notebooks 4

Gesetzliche Grundlagen 5.4.0.2 ADR Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustauschs (EDI) zur Unterstützung oder anstelle der schriftlichen Dokumentation sind zugelassen, sofern die zur Aufzeichnung und Verarbeitung der elektronischen Daten verwendeten Verfahren den juristischen Anforderungen hinsichtlich der Beweiskraft und der Verfügbarkeit während der Beförderung mindestens den Verfahren mit schriftlichen Dokumenten entsprechen. 5-12 RSEB Diese Regelung betrifft alle schriftlichen Dokumentationen, die in Kapitel 5.4 geregelt sind. Die Verfügbarkeit von elektronischen Dokumentationen während der Beförderung entspricht schriftlichen Dokumenten, wenn die EDV-Datensätze auf der Beförderungseinheit (ADR) oder vor Ort (RID) oder an Bord (ADN) bei Bedarf eingesehen und ausgedruckt werden können. 5

Elektronisches Beförderungspapier - Verkehrsträger Straße (Beispiel) 6

Überlegungen zur grundsätzlichen Struktur für die Nutzung eines elektronischen Beförderungspapiers elektronisches Beförderungspapier: Angaben nach 5.4.1 ADR Gleichwertigkeit der Verfügbarkeit der Informationen während der Beförderung Beweiskraft 7

Verkehrsträger Straße Überlegungen zur grundsätzlichen Struktur für die Nutzung eines elektronischen Beförderungspapiers Der aktuelle Datensatz (zu jedem gefährlichen Gut) wird in einem geeigneten Datenendgerät vorgehalten. - Datenspeicherung - ohne Datenverlust bei Unterbrechung der Energiezufuhr; - Veränderung der Daten nur durch gezielten Datentransfer - Lesbarkeit - Bildschirm (mind. 10 Zoll, sonst strukturiert dargestellt) - Zeichengröße dem Papier entsprechend - Bedienung - einfach und intuitiv; - Mithilfe des Fahrzeugführers ( 9 Abs. 2 GGBefG) sichergestellt; - unbeschränkter Zugang des Kontrollpersonals zu allen relevanten Gefahrgutinformationen nach Kapitel 5.4 8

Verkehrsträger Straße Überlegungen zur grundsätzlichen Struktur für die Nutzung eines elektronischen Beförderungspapiers Der aktuelle Datensatz (zu jedem gefährlichen Gut) wird in einem geeigneten Datenendgerät vorgehalten. - Mobiles Datenendgerät - muss für den Abgleich der Daten im Beförderungspapier mit den transportierten Gütern geeignet sein; - Bordeigenes (fest installiertes) Datenendgerät - nur, wenn nicht mehr als 1 bis 3 verschiedene gefährliche Güter (UN-Nummern) in Tanks befördert werden; - Robustheit - Datenendgerät hält den betriebsüblichen Belastungen und den normalen Beförderungsbedingungen stand 9

Verkehrsträger Straße Überlegungen zur grundsätzlichen Struktur für die Nutzung eines elektronischen Beförderungspapiers Der aktuelle Datensatz (zu jedem gefährlichen Gut) wird in einem geeigneten Datenendgerät vorgehalten. - Systemausfall - synchronisierte Datenspeicherung muss in einer zweiten, stationären Datenhaltung vorhanden sein (Back-Up-System); - 7 Tage x 24 Std. über eine (zentrale) Notrufnummer erreichbar; - deutschsprachige Auskunft über die (zentrale) Notrufnummer 10

Verkehrsträger Straße Überlegungen zur grundsätzlichen Struktur für die Nutzung eines elektronischen Beförderungspapiers Der aktuelle Datensatz (zu jedem gefährlichen Gut) wird in einem geeigneten Datenendgerät vorgehalten. - Gefahrgutkontrolle auf der Straße - synchronisierte Datenspeicherung muss in einer zweiten, stationären Datenhaltung vorhanden sein (Back-Up-System); - 7 Tage x 24 Std. über eine (zentrale) Notrufnummer erreichbar; - deutschsprachige Auskunft über die (zentrale) Notrufnummer - Hinweis / Kennzeichnung am Fahrzeug - Hinweis auf die Verwendung eines elektronischen Beförderungspapiers in der Nähe der orangefarbenen Tafeln (bis zu 50 cm entfernt) 11

Verkehrsträger Straße Überlegungen zur grundsätzlichen Struktur für die Nutzung eines elektronischen Beförderungspapiers Klarstellung zu Beweissicherung und Verantwortlichkeiten erforderlich: - Ausfall des Datentransfers bzw. der IT-Kommunikation - Gewährleistung der Rechtssicherheit - Beweissicherung / Verantwortlichkeit der an der Gefahrgutbeförderung Beteiligten - Beweissicherung der Vollzugsbehörde 12

Abschlußfolie Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 13