Wirtschaftsstrafrecht

Ähnliche Dokumente
Erster Aufbau der mittelbaren Täterschaft nach 25 I 2.Var StGB

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte

Angebot und Verkauf der Kunstlederschuhe

Strafrecht AT I. Prof. Dr. Marc Thommen

Lösungsvorschläge für die Fälle 6 bis 9

Anwendungskurs Strafrecht SoSo 2010 Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. - Täterschaft und Teilnahme - Fall 2

Strafrecht II Allgemeiner Teil 2. Klausurvorbereitung Prof. Dr. D. Klesczewski

Täterschaft und Teilnahme. Dualistischer Aufbau

Allgemeiner Teil. des Täters). Aufbauschema: Mittelbare Täterschaft, 25 I Alt. 2

C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben.

Täterschaft und Teilnahme

Beteiligungslehre II. PD Dr. Peter Rackow Wintersemester 2008 / 2009

Aufbau von Delikten im Strafrecht AT II

Gewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops).

Besprechungsfall 5 Lösungshinweise. Heimtücke (+), sowohl in feindlicher Willensrichtung als auch besonders verwerflicher Vertrauensbruch.

Vielen Dank für Ihr Interesse an unseren juristischen Fachbüchern.

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. SoSe Fall 2: Lösungsskizze -

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Anstiftung. Täter ( 25 I 1.Alt.) Täter ( 25 I 2.Alt) zur Tat ( 27) Mittäter ( 25 II) Hilfe leisten Unterscheide: Täter / Teilnehmer ( 26)

Begehungsdelikt Teil 1 (TB)

Beteiligungslehre II. PD Dr. Peter Rackow WS 2008 / 2009

Wintersemester 2010 / Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. 2. Klausur / Tritte auf die Unrechtsseite

15: Amts- und Zwangsrechte; behördliche Genehmigung. (Teil 1)

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2)

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2)

Die Grundlagen: Kausalität, Vorsatz und deliktsspezifische Absichten der strafrechtliche Deliktsaufbau. Fall 1: Doofgelaufen 14

Täterschaft und Teilnahme

Fahrlässigkeit: objektive Pflichtverletzung nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte

BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge

Universität Heidelberg Besprechungsfall 3 Sommersemester 2014

Strafrecht I Allgemeiner Teil 1. Einwilligung; mutmaßliche Einwilligung; Rechtswidrigkeit Prof. Dr. D. Klesczewski

A: Strafbarkeit der N

Die fahrlássige Mittáterschaft

Zwölfte Stunde am 22. Januar Terminplan. Erbprinzenstr. 17a Aufbau Unterlassungsdelikt / Garantenstellung. Beteiligungsarten / Mittäterschaft

I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV BT II: Vermögensdelikte. Franziska Cichon

Skript zur Vorlesung Strafrecht AT ***

Übung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3

Strafrecht IV. Aussagedelikte. Prof. Dr. D. Klesczewski

Prof. Dr. Cornelius Prittwitz Sommersemester Klausur Strafrecht II. Lösungsskizze

Die Strafbarkeit des Strafverteidigers wegen Strafvereitelung ( 258 StGB)

Strafrecht Allgemeiner Teil I

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Basiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil

Hauck - Strafrecht AT (Die Straftat) 12/1

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht III

Strafrecht Allgemeiner Teil

Stress in der Schule

5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231)

Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person

AG Strafrecht I. Sommersemester 2019 Woche 1

Lösung Böse Schwester I (mittelbare Täterschaft) A. Ausgangsfall. I. Strafbarkeit der N I StGB ( ), da N keinen Vorsatz hatte

I. Versuchter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315 b Abs. 1, Abs. 2, 22 StGB

Examensrepetitorium Strafrecht AT. Der subjektive Tatbestand - Irrtümer

Teil I: Strafbarkeit von Boris, Marius und Charly nach dem StGB

Gliederung. I. Strafbarkeit des B, C und D nach 242 I, 243 I Nr. 2, Nr. 3, 25 II StGB

Klausurenkurs im Strafrecht Lösungshinweise zur Klausur vom Diana Thörnich Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Mark A.

Vertiefung zu Täterschaft und Teilnahme

242 I, 243 I 2 1, 25 II

Bettina Noltenius. Kriterien der Abgrenzung vonanstiftung und mittelbarer Täterschaft. Ein Beitrag auf der Grundlage einer personalen Handlungslehre

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2)

Einführung in das Strafrecht (AT) 12/1

Fall 2 Lösung des 2. Falles zur Täterschaft/Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe, 28 II); ausnahmsweise ausformuliert

Examensrepetitorium Strafrecht AT Der subjektive Tatbestand - Irrtümer

SR Webinar Täterschaft und Teilnahme

3. Unterlassen einer zur Erfolgsabwehr geeigneten und möglichen Handlung

Strafrecht II Allgemeiner Teil 2. Einführung; Wiederholung Prof. Dr. D. Klesczewski

Klausur Viel Spreu, wenig Weizen

22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch

LEO- Probeexamen. Strafrechtsklausur. Prof. Dr. D. Klesczewski

A. Tatkomplex 1: Das Täuschungsmanöver gegenüber der Mutter - Strafbarkeit des A

Die Strafbarkeit der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB

A. Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB durch Schlagen des L mit der Tüte

Lösungsskizze Fall 3

Fall 4 I. Strafbarkeit des K 1. Tatbestand

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis Einleitung A. Gegenstand und Ziele der Untersuchung B. Gang der Untersuchung...

Hier Kasse als bewegliche Sache im Eigentum des Tankstelleninhabers C (+) 2. (P): Wegnahme? Abgrenzung der Wegnahme bei 249 zur Weggabe bei 253, 255

Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene

Übung im Strafrecht für Anfänger

1. Versuchter Mord/Totschlag, 211, 212, 22 StGB ( - )

Strafrecht Allgemeiner Teil

Dogmatik der Organisationsdelikte

Jura Intensiv. Jura Intensiv Strafrecht Allgemeiner Teil II. Täterschaft und Teilnahme, Fahrlässigkeitsdelikte, Unterlassungsdelikte

Strafrecht IV Vermögensdelikte. Diebstahl, Teil 3 Prof. Dr. D. Klesczewski

Strafrecht V. Aussagedelikte, Strafvereitelung. Prof. Dr. D. Klesczewski

Strafrecht Allgemeiner Teil

Transkript:

Wirtschaftsstrafrecht einschl. Grundzüge der Wirtschaftskriminologie WS 2006/07 Roland Hefendehl

Vorlesung Nr. 3 a vom 23.1.2007 WS 2006/07 Auch Betrüger handeln manchmal mehr subtil Foto: hef

6: Schutz des Vermögens ( 263) ( 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) a) Definition b) einzelne Fallgruppen c) Täter hinter dem Täter kraft organisierten Machtapparates d) Sachverhalt e) strafrechtliche Würdigung f) Sonderproblem des Pflichtdelikts 6. Sozialadäquanz und neutrales berufstypisches Handeln a) Anwendungsfälle eine kleine Auswahl b) mögliche Einordnung des Problems c) Sachverhalt d) Grundlegung e) subjektivierende Grundsatzentscheidung des BGH f) Exkurs: Rechtsauskunft 3

( 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) a) Definition Mittelbarer Täter ist, wer den Tatbestand verwirklicht, indem er sich zur Tatausführung eines anderen als Werkzeugs (sog. Tatmittler) bedient. Der mittelbare Täter als Hintermann übt durch seinen Einfluss Tatherrschaft über den Tatmittler aus, der (regelmäßig) einen deliktischen Defekt aufweist. 4

b) einzelne Fallgruppen aa) Defekt auf der Ebene des Tatbestandes - Werkzeug handelt objektiv tatbestandslos. Durch Irreführung bringt sich das Werkzeug selber um (z.b. Fall Sirius). - Werkzeug handelt im Tatbestandsirrtum. Durch Irreführung Fehlvorstellung über die Eigentumsverhältnisse- - Werkzeug handelt im graduellen Tatbestandsirrtum Durch Irreführung Zerstörung einer Ming-Vase statt einer Ikea-Vase. 5

b) einzelne Fallgruppen bb) Defekt auf der Ebene der Rechtswidrigkeit - Werkzeug handelt gerechtfertigt, die Tat stellt dennoch objektiv Unrecht dar; Polizist nimmt durch Irreführung den Falschen fest, 127 StPO. cc) Defekt auf der Ebene der Schuld - Werkzeug handelt im Verbotsirrtum: Irreführung über das Alter zum straffreien Sexualverkehr. - Werkzeug handelt im Erlaubnisirrtum: Hintermann täuscht dem Arzt das Vorliegen der Einwilligung vor. - Werkzeug handelt im Nötigungsnotstand: Rowdy M bedroht Professor H mit der Pistole, damit dieser die Fensterscheibe des Rivalen von M einschlägt. 6

c) Täter hinter dem Täter kraft organisierten Machtapparats Kennzeichen: Tatmittler weist gerade keinen Defekt auf! Hintergrund: Unrechtsaufarbeitung in totalitären Machtapparaten (NS, DDR) Voraussetzungen an die Organisationsherrschaft (nach h.m.) hierarchische Macht- und Organisationsstruktur: Einbindung des unmittelbar Handelnden (Tatmittler) in das System. Tat läuft innerhalb der vorgegebenen Rahmenbedingungen regelhaft ab. Der Tatmittler ist austauschbar (Fungibilität). Hintermann kann das System nach seinem Willen bedingungslos lenken. 7

c) Täter hinter dem Täter kraft organisierten Machtapparats Ist eine derartige Konstruktion anzuerkennen? Es bestehen drei Möglichkeiten, ein Geschehen zu beherrschen, ohne selbst bei der Ausführung Hand anzulegen: Zwang Täuschung Organisierter Machtapparat, in dem die Befehlsgeber die Befehlsempfänger reibungslos und austauschbar (fungibel) zur Begehung von Straftaten einsetzen können (Bild des Rädchens im Getriebe einer hierarchischen Machtstruktur). Auch hier ist Tatherrschaft gegeben. 8

Neutralisationstechniken (Sykes/Matza) Unmittelbar gruppenbedingt Ablehnung der Verantwortung hilflos gegenüber einer Kette von Ereignissen Berufung auf höhere Instanzen Ehre steht über dem Gesetz. Maßgeblichkeit eines konkurrierenden Normensystems Anpassungszwänge Identifikation mit dem Kollektiv Verantwortungsdiffusion und -delegation Fungibilität Mittelbar gruppenbedingt Verneinung des Unrechts Diebstahl als Ausleihen Verdammung der Verdammenden Polizei ist (selbst) korrupt. Ablehnung des Opfers Opfer hat es verdient. opferlose Delikte /Zukunftsdelikte fehlendes Unrechtsbewusstsein aufgrund fehlender sozialer Kontrolle Neutralisationstechniken innerhalb eines Verbandes 9

c) Täter hinter dem Täter kraft organisierten Machtapparats Frage nach den Alternativen Konstruktion 1: mittäterschaftliche Tatbegehung contra 1: stellt Hintermann und den Ausführenden auf eine Stufe, beide sollen ja Mittäter sein. Errichtet der Organisator aber feste Strukturen mit dem Ziel, dass sich die darin eingebundenen Personen als Rad im Getriebe wiederfinden und folglich jederzeit ausgetauscht werden können, dann bildet der Organisator keinen auf Arbeitsteilung gerichteten notwendigen Tatentschluss. contra 2: Eine Mittäterschaft zeichnet sich strukturell durch horizontale Strukturen ( 25 Abs. 2 StGB gemeinschaftlich ) aus. Eine mittelbare Täterschaft ist durch vertikale Strukturen ( 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB durch einen anderen ) gekennzeichnet. 10

c) Täter hinter dem Täter kraft organisierten Machtapparats Frage nach den Alternativen Konstruktion 2: Anstiftung eines Mitarbeiters contra: Strukturell ist die Anstiftung ein Versuch, der fehlschlagen kann. Das aber macht ein Machtapparat gerade nicht! Eine durch ein solches Konstrukt entstandene Herrschaft ist kein Produkt des Zufalls. 11

5. Organisationsherrschaft. Der Täter hinter dem Täter ( 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) (Forts.) d) Sachverhalt Geschäftsführer Ralle beschäftigt mehrere Angestellte, die im An-, Verkauf und in der Aufarbeitung beschäftigt sind. Ankauf Verarbeitung Verkauf 12

II. d) Betrug Sachverhalt 5. Organisationsherrschaft. (Fortsetzung) Der Täter hinter dem Täter ( 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) d) Sachverhalt (Forts.) Geschäftsführer Ralle lässt gebrauchte Autoteile von seinen Mitarbeitern aufarbeiten und sie dann als neuwertig verkaufen. Hier ließ er ein Steuergerät ausbauen! Steuergerät (aufgearbeitet) Garantiert neu! Kundin: F erwirbt dieses Steuergerät, das sie für neu hält. Dann ja! 13

e) strafrechtliche Würdigung Strafbarkeit des Morfeld nach 263 StGB zu Lasten der F zugunsten des Ralle (BGHSt 40, 218, 236) (+) Morfeld täuscht über Tatsache, dass das Ersatzteil fabrikneu sei. Er erregt einen entsprechenden Irrtum, F verfügt durch den Abschluss des Kaufvertrages über ihr Vermögen und erleidet einen Schaden in Höhe von 200, da dies die Differenz zum niedrigeren Marktwert darstellt. Strafbarkeit des Ralle wegen Betruges 263, 25 Abs. 1 2. Alt. StGB? - keine eigene Handlung - Begehung kraft Organisationsherrschaft in mittelbarer Täterschaft? - Problem: kein deliktischer Defekt bei Morfeld 14

e) strafrechtliche Würdigung aa) Täter hinter dem Täter auch im Wirtschaftsstrafrecht notwendige Konstruktion? - Lösung des BGH (BGH NJW 1998, 767, 769): denkbar, wenn die Leitung des Unternehmens durch Organisationsstrukturen bestimmte Rahmenbedingungen ausnutzt, innerhalb derer der Tatbeitrag regelhafte Abläufe auslöst, die ihrerseits zu der vom Hintermann erstrebten Tatbestandsverwirklichung führen 15

e) strafrechtliche Würdigung bb) im Grundsatz zutreffend, aber: An die Anordnung und Befehle sind höhere Anforderungen zu stellen, als dies der BGH bislang getan hat. Die Anordnung muss entweder im Grenzbereich zwischen Nötigungsherrschaft oder Irrtumsherrschaft liegen. Oder aber es existiert eine Institution des Unrechts, in der keine Bedenken gegen eine strafrechtswidrige Anordnung zu erwarten sind (infolge greifender Neutralisationstechniken). Die schlichte Aufforderung Begehe ein Urkundendelikt reicht für sich gesehen also nicht aus. Einfachen rechtswidrigen Anweisungen muss der Mitarbeiter widerstehen. 16

e) strafrechtliche Würdigung cc) Roxin (-): keine Anwendung dieser Rechtsfigur auf das Unternehmensstrafrecht Argument 1: Nur bei Organisationen, die sich vom Recht gelöst haben, stehen zahlreiche, austauschbare Vollstrecker zur Verfügung. Contra: - Gerade bei der Frage des konkreten Arbeitsplatzes ist eine enorme Handlungsbereitschaft gegeben. - Wieso muss sich eine Organisation vom Recht verabschiedet haben? Die Behauptung erweist sich als nicht begründet. Auch wäre sonst die Organisierte Kriminalität kein Machtapparat in dem hier geforderten Sinne. 17

e) strafrechtliche Würdigung Roxin (-): keine Anwendung dieser Rechtsfigur auf das Unternehmensstrafrecht Argument 2: Es greift die Voraussetzung der Fungibilität nicht, denn es muss erwartet werden, dass rechtswidrige (An-)Weisungen nicht befolgt werden (Rechtsordnung und Arbeitsrecht). Contra: Fungibilität ist gegeben, wenn es genügend (potenzielle) Ersatzpersonen für einen ausfallenden Arbeitnehmer (= Rad im Getriebe) gibt. 18

e) strafrechtliche Würdigung Roxin (-): keine Anwendung dieser Rechtsfigur auf das Unternehmensstrafrecht Argument 3: Ein Unternehmen kann nicht mit einem Machtapparat gleichgesetzt werden, mit dem wiederum eine auf Machterhalt und Machtzuwachs abzielende kriminelle Organisation mit straffer Organisations- und Befehlsstruktur assoziiert wird. Contra: Machtapparat ist ein Herrschaftsapparat, der aber nicht zwingend kriminell ist. 19

f) Sonderproblem des Pflichtdelikts aa) Konstruktion Der unmittelbar Handelnde verwirklicht durch sein Tun ein Sonderdelikt, ohne selbst aber die durch das Sonderdelikt bedingte Tätereigenschaft aufzuweisen im Gegensatz zum Unternehmensführer bzw. dem Unternehmen selbst (hier dann Zurechnung auf den Geschäftsführer mittels 14 StGB). bb) Verständnisfall Der Arbeitsgeber M weist den Sachbearbeiter in der Lohnbuchhaltung U an, die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht abzuführen. 20

f) Sonderproblem des Pflichtdelikts cc) Lösung der h.m. mittelbare Täterschaft mittels qualifikationslosen Werkzeugs. Der Sonderpflichtige ist bzgl. der Sonderdelikte stets Täter, ohne dass es auf einen Rückgriff auf die Kriterien der Tatherrschaft ankommen würde. dd) abweichender Ansatz 1 mittelbare Täterschaft mittels qualifikationslosen Werkzeugs. Der Sonderpflichtige besitzt eine normative Tatherrschaft. 21

f) Sonderproblem des Pflichtdelikts ee) abweichender Ansatz 2 Ist das Pflichtdelikt ein verhaltensgebundenes Delikt, dann sind zur Bejahung der mittelbaren Täterschaft genau die gleichen Anforderungen zu stellen wie in all den Fällen, in denen keine Pflichtdelikte im Raum stehen. Bei den nicht verhaltensgebundenen Pflichtdelikten ist der Sonderpflichtige unmittelbarer Täter, wenn er einen anderen zur Vornahme der pflichtwidrigen Handlung veranlasst oder sich selbst daran beteiligt. 22

6. Sozialadäquanz und neutrales berufstypisches Verhalten a) Anwendungsfälle eine kleine Auswahl Angehörige der rechts-, wirtschafts- und steuerberatenden Berufe, Verkäufer (Messer und ähnliches nützliches Totschlagswerkzeug, Service Provider, der einem Inserenten Zugang zum Internet verschafft). b) mögliche Einordnung des Problems aa) im objektiven Tatbestand - professionelle Adäquanz bzw. Sozialadäquanz - erlaubtes Risiko - objektive Zurechnung bb) im subjektiven Tatbestand cc) bei der Rechtswidrigkeit 23

6. Sozialadäquanz und neutrales berufstypisches Verhalten c) Sachverhalt Verkäufer Morfeld möchte Warentermingeschäfte in Form von Optionen an unerfahrene Anleger verkaufen. Dabei behält er für sich 40 % des Anlagekapitals, 60 % investiert er in hoch spekulative Optionen. Diese Verkäufe will er mit Hilfe eines und einer seriösen Informationsbroschüre erreichen. aggressiven Telefonmarketings 24

6. Sozialadäquanz und neutrales berufstypisches Verhalten c) Sachverhalt (Forts.) Der freie Werbefachmann Lupix erstellt diese seriös wirkende Werbebroschüre für Morfeld, in der er auch die realen Risiken des Warentermingeschäftes darstellt, ebenso wie die hohe Gewinnspanne für Morfeld. Kundin investiert 20.000! 25

6. Sozialadäquanz und neutrales berufstypisches Verhalten (Forts.) d) Grundlegung Abgrenzung und Abwägung von Handlungssphären des Freiheitsraums des potenziellen Gehilfen von demjenigen des geschützten Rechtsgutsträgers Drei Konkretisierungen (Beihilfe gegeben): große Wertigkeit des zu schützenden Rechtsguts (vgl. den Katalog von 138 als Maßstab) Kollusion mit dem Täter Unterstützender verletzt im Hinblick auf das zu schützende Rechtsgut besondere Sorgfaltspflichten. 26

6. Sozialadäquanz und neutrales berufstypisches Verhalten (Forts.) e) subjektivierende Grundsatzentscheidung des BGH Ziele das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und wisse dies der Hilfeleistende, so sei sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten. Wisse der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet werde, so sei sein Handeln (grundsätzlich) nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen. f) Exkurs: Rechtsauskunft Zwang zum Vortrag aus prozessualen Gründen vs. 138 Abs. 1 ZPO 27

Literatur- und Rechtsprechungshinweise zur Organisationsherrschaft: BGH NStZ 1998, 568 Hefendehl GA 2004, 575 ff. Rotsch NStZ 1998, 491 ff. und NStZ 2005, 13 ff. Roxin Täterschaft und Tatherrschaft 8. Aufl. (2006) S. 242 ff. Tiedemann Wirtschaftsstrafrecht AT Rn 239 ff. zur Sozialadäquanz und neutralem berufstypischen Verhalten: grundlegend BGHSt 46, 107 = BGH wistra 2000, 340 mit Anm. Jäger BGH NStZ 2000, 34 Hillenkamp 32 Probleme aus dem Strafrecht AT 12. Aufl. (2006) 28. Problem: Ist die Unterstützung des Haupttäters durch neutrales Alltagsverhalten als Beihilfe strafbar? Tiedemann Wirtschaftsstrafrecht AT Rn 187 ff. 28