Vereinssteuerrecht. ab Verfasserin: Dipl.-Finanzwirt (FH) Edith Dirnberger-Oligmüller, Steuerberaterin

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Transkript:

Vereinssteuerrecht ab 2008 Verfasserin: Dipl.-Finanzwirt (FH) Edith Dirnberger-Oligmüller, Steuerberaterin Kerschensteinerstraße 26, 63741 Aschaffenburg Tel.: 06021/84680 Fax: 06021/846840 Stand: 14.03.2008

Die Seminarunterlagen habe ich nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Auf Grund des großen Rechtsgebietes konnte ich im Manuskript nur einen Überblick über das Vereinssteuerrecht geben. Eine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Inhaltes kann ich deshalb nicht übernehmen. Eine Vervielfältigung des Manuskriptes ist verboten. Kostenbeitrag 10,-- incl. 7 % MwSt. Stand: 14.03.2008

Inhaltsverzeichnis Themen: Seite Formvorschriften Ertragsteuerliche Behandlung gemeinnütziger (Sport-)Vereine 1 Aufzeichnungspflichten 5 Gewinnermittlungsarten 9 Zweckbetrieb Sport 10 Zweckbetrieb sportliche Veranstaltung Verzicht auf die Zweckbetriebsgrenze bei Sportvereinen 11 Bezahlter oder unbezahlter Sportler 12 Ertragssteuern Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 14 Umsatzsteuer Umsatzsteuer 18 Umsatzsteuer bei Sportanlagen 19 Steuerpflicht von Mitgliedsbeiträgen 21 Steuerbefreite Umsätze 22 Ermäßigt besteuerte Umsätze 24 Mit dem vollen Steuersatz besteuerte Umsätze 25 Vorsteuerpauschalierung 27 Spenden, Mitgliedsbeiträge, Rücklagen Spenden 28 Tatsächliche Geschäftsführung 31 Mittelverwendung und Rücklagenbildung 34 Höchstgrenzen für Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Investitionsumlagen 36 Stand: 14.03.2008

Themen: Seite Abschreibungen und Rücklagen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Ansparrücklage 37 Investitionsabzugsbetrag 38 Abschreibungen 39 Geringwertige Wirtschaftsgüter 44 Werbung Banden-, Inserat- und Trikotwerbung 46 Sponsoring 47 Mitarbeiter im Verein Übungsleiter, Trainer und Betreuer 48 Arbeitnehmer des Vereines 49 Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse 50 Prüfungen der Sozialversicherungsträger 58 Künstlersozialabgabe 61 Reisekosten 64 Lohnsteueranmeldungen 65 Aufwandsersatz für ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder und Helfer 66 Ehrenamtspauschale 67 Steuerabzug nach 50 a EStG für ausländische Künstler, Sportler und Artisten 68 Besonderheiten Steuerabzugsverfahren bei Bauabzugssteuer 70 Förderverein 71 Stand: 14.03.2008

Anlagen Anlage I Muster Zuwendungsbescheinigungen Anlage II Kontenrahmen (-Vorschlag) Anlage III Mustersatzung Verein Anlage IV Mustersatzung Förderverein Anlage V Pflichtangaben in Rechnungen Anlage VI Steuerfreie bzw. steuerbegünstigte Zuwendungen an Arbeitnehmer Stand: 14.03.2008

Ertragsteuerliche Behandlung gemeinnütziger Vereine Zuordnung der Bereiche Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Zweckbetrieb steuerunschädlich Sport Zweckbetrieb steuerschädlich Sport übriger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Einnahmen für die steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke, z. B. echte Mitgliedsbeiträge Steuerneutrale Posten, z. B. Spenden Einnahmen aus der Verwaltung des Vermögens z. B. aus Kapitalvermögen oder Grundbesitz Der Zweckbetrieb dient dazu, die steuerbegünstigten und satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen, z.b. Pflege des Sportes. Voraussetzung: Bei sportlichen Veranstaltungen dürfen keine bezahlten Sportler teil- nehmen, oder Bei sportlichen Veranstaltungen nehmen entweder bezahlte Sportler des Vereins (erhalten mehr als 358 mtl./ 4.296,-- jährlich) oder vereinsfremde Sportler teil, die vom Verein oder einem Dritten für diese Veranstaltung bezahlt werden. Einnahmen aus allen übrigen Betätigungen, bei denen der Verein mit anderen Gewerbebetrieben in Konkurrenz tritt, z. B. selbstbewirtschaftete Vereinsgaststätte, Werbung. - 1 - die Einnahmen aus dem Zweckbetrieb betragen jährlich nicht mehr als 35.000,--. Die Erstattung von verauslagten Kosten ist unschädlich. Die Grenze von 358,--/ 4.296,-- gilt nicht für vereinsfremde Sportler.

Einnahmen Ideeller Bereich Vermögensverwaltung steuerunschädlicher Zweckbetrieb Sport steuerschädlicher Zweckbetrieb bezahlter Sport übriger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Einnahmen Einnahmen Einnahmen Einnahmen Einnahmen z. B.: Einnahmen aus Beiträgen, Spenden, Aufnahmegebühren, Umlagen, staatlichen und anderen Zuschüssen, Schenkungen, Erbschaften. z. B.: Einnahmen aus Zinsen, der Übertragung von Rechten (z. B. Werbung), langfristiger Vermietung, langfristiger Vermietung der Vereinsgaststätte, Spekulationsgewinne. z. B.: Einnahmen aus Eintrittsgeldern bei Sportveranstaltungen, Einnahmen aus Sportkursen oder Sportunterricht, Teilnehmergebühren für Sportwettkämpfe Einnahmen aus Leistungen gegenüber Mitgliedern, wie Platzgebühren, Hallengebühren, z. B.: Einnahmen aus Eintrittsgeldern, Startgeldern, Teilnehmergebühren, Verkaufserlös für Lizenzspieler, Erlöse aus dem Verkauf von Sportgeräten z. B.: Einnahmen aus selbstbewirtschafteter Vereinsgaststätte, Bandenwerbung, Inseraten, geselligen Veranstaltungen, Provisionen (z. B. aus einem Zigarettenautomat), Altkleidersammlung, kurzfristiger Vermietung von Sportanlagen an Nichtmitglieder. - 2 - Einnahmen aus Leistungen gegenüber Nichtmitgliedern, wie Einnahmen aus Kursen, Lotterieeinnahmen.

Ausgaben Ideeller Bereich Vermögensverwaltung steuerunschädlicher Zweckbetrieb Sport steuerschädlicher Zweckbetrieb bezahlter Sport übriger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Ausgaben Verbandsbeiträge, Versicherungen, Abgaben, Aufwandsentschädigungen, Löhne, Geschenke/Ehrungen, allgemeine Verwaltungskosten, z. B.: Büromaterial Porto Telefon Vereinsmitteilungen Bankeinzugskosten, Ausgaben Bankspesen, Depotgebühren, Grundstücksaufwendung en vermieteter Grundstücke, z. B. Abschreibung, Schuldzinsen, Nebenkosten, Reparaturen, usw. Ausgaben Allgemeine Kosten des Zweckbetriebes: Personalkosten, Verwaltungskosten, Sportgeräte, Versicherungen. Kosten d. Sportanlagen: Abschreibung, Personalkosten, Miete, Strom, etc. Ausgaben Honorare an Trainer und Übungsleiter, Personalkosten, Aufwandsentschädigungen Ablösezahlungen für Sportler, Verwaltungskosten, Kosten der Sportanlage, Kosten der Sportveranstaltungen. Ausgaben Raumkosten, Wareneinkauf, Betriebsbedarf, Personalkosten, Versicherungen, Abgaben, Musik, Künstler, GEMA, usw. - 3 - Aufwendungen für die Jugendarbeit Ausgaben für Veranstaltungen, für die keine Ein- nahmen erzielt werden. Kosten für GEMA, Trainer, Übungsleiter, Betreuer, Reisekosten, Betriebskosten für Fahrzeuge, usw.

Steuerliche Auswirkungen Ideeller Bereich Vermögensverwaltung steuerunschädlicher Zweckbetrieb Sport steuerschädlicher Zweckbetrieb bezahlter Sport übriger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Steuerneutral Nicht ertragsteuerpflichtig, aber eventuell besteht Umsatzsteuerpflicht Nicht ertragsteuerpflichtig, aber eventuell besteht Umsatzsteuerpflicht Ertragsteuer- und Umsatzsteuerpflicht Ertragsteuer- und Umsatzsteuerpflicht aber: Besteuerungsfreigrenze 35.000,-- (Betriebseinnahmen incl. USt) bzw. Freibetrag 3.835,-- - 4 -

Aufzeichnungspflichten 1 Rechenschaftsbericht i. S. d. BGB Die Vereinsorgane sind verpflichtet, über deren Geschäftsführung durch Vorlage einer gesonderten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie eines Bestandsverzeichnisses den Mitgliedern Rechenschaft abzulegen. 2 Aufzeichnungspflichten nach Vereinsrecht Die Einnahmen und Ausgaben sind gesondert aufzuzeichnen. Im Bestandsverzeichnis müssen alle Wirtschaftsgüter, die dem Verein gehören, aufgeführt sein. 3 Aufzeichnungspflicht nach Steuerrecht 3.1 Überschusseinkünfte Die Einnahmen und Ausgaben sind aufzuzeichnen. 3.2 Bilanz (Betriebsvermögensvergleich) Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind in der Regel solche aus Gewerbebetrieb. Soweit folgende Grenzen überschritten sind, besteht für diese Einkünfte für den Verein Buchführungspflicht: Jahresgesamtumsatz 350.000,00 Jahresgewinn 30.000,00-5 -

3.3 Wareneingangs- und -ausgangsbuch Für Waren zur gewerblichen Weiterverwendung ist ein Wareneingangsbuch bei Einkauf und ein Warenausgangsbuch bei Verkauf zu führen. Es sind darin folgende Angaben aufzuzeichnen: Tag des Erwerbs bzw. Verkaufs der Ware Name des Lieferanten bzw. des Erwerbers Art des Warenpostens und Angabe des Preises 3.4 Umsatzsteuergesetz Der Verein hat für die Bereiche Vermögensverwaltung, steuerbegünstigter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gemäß 22 UStG zur Feststellung der zu zahlenden Umsatzsteuer u. a. mindestens folgende Aufzeichnungen vorzunehmen: die vereinbarten Entgelte für die ausgeführten Lieferungen und Leistungen, getrennt nach Steuersätzen (= Umsätze) und die von anderen Unternehmern für Lieferungen und sonstige Leistungen an sein Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (= Vorsteuer). 3.5 Anlageverzeichnis In das Anlageverzeichnis sind alle vorhandenen Wirtschaftsgüter mit folgenden Angaben einzutragen: Bezeichnung des Anlagegutes Name des Lieferanten oder Herstellers Belegnummer Datum der Anschaffung oder Herstellung Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 3.6 Aufbewahrungsfristen Buchungsbelege sind ab 01.01.1999, ebenso wie Bilanzen, Gewinnermittlungen, Anlage- und Bestandsverzeichnisse sowie die Grundbücher, 10 Jahre aufzubewahren. - 6 -

3.7 Lohnsteuer Der Verein hat für alle Arbeitnehmer für jedes Jahr ein Lohnkonto zu führen. Das Lohnkonto muss folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des Arbeitnehmers, Steuerklasse sowie Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder, Religionszugehörigkeit, Freibeträge, Sozialversicherungsträger, an den die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind, Angaben über vermögenswirksame Leistungen (Empfängerinstitut) Steuerfreie Arbeitgeberleistungen. Die Aufbewahrungspflicht beträgt 10 Jahre. 4 Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten bei der Sozialversicherung Folgende Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten sind zu beachten: Beitragsnachweise und Belege über erstattete Meldungen zur Sozialversicherung (Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung), Sozialversicherungsausweis, Nachweis darüber, dass der geringfügig Beschäftigte auf die Möglichkeit zur freiwilligen Entrichtung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Rentenversicherung verzichtet oder diese gezahlt hat, Nachweis darüber, dass der Beschäftigte in der Gleitzone (400,01 bis 800,00 ) auf die Wahlmöglichkeit zur Aufstockung von Sozialversicherungsbeiträgen aufmerksam gemacht wurde und welche Möglichkeiten er gewählt hat, Bescheinigung über die gewählte Krankenkasse, Stundenaufzeichnungen über geleistete Arbeitszeiten, insbesondere bei geringfügig oder kurzfristig Beschäftigten. Die Unterlagen sind bis zum Ablauf des auf die letzte Sozialversicherungsprüfung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. - 7 -

5 Aufzeichnungspflichten nach Gemeinnützigkeitsrecht Zum Nachweis der tatsächlichen Geschäftsführung müssen ordnungsgemäße Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben vorliegen. Dazu ist es notwendig, wie bereits erwähnt, Einnahmen und Ausgaben den einzelnen Tätigkeitsbereichen Ideell, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Liegen keine entsprechenden Aufzeichnungen vor, kann dies zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen. Für alle Bereiche gilt: Die Aufzeichnungen müssen zeitnah erfolgen. - 8 -

Gewinnermittlungsarten Ideeller (steuerneutraler) Bereich Eine geordnete Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben ist ausreichend. Vermögensverwaltung Einnahmen aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung gehören steuerlich zu den Überschuss-Einkünften. Die Einnahmen und Ausgaben (Werbungskosten) sind anhand von Belegen nachzuweisen. Der Überschuss ist für jede Einkunftsart gesondert festzustellen. Zweckbetrieb (laut Satzung, z.b.: Sport, Gesang, Kultur, etc.) Der Zweckbetrieb ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der steuerlich dem steuerbegünstigten Bereich des Vereins zugerechnet wird, wenn der Zweckbetrieb tatsächlich und unmittelbar satzungsmäßige Zwecke des Vereins verwirklicht. Dem Zweckbetrieb sind die Gewinneinkünfte steuerfrei zuzuordnen. Der Gewinn ist gemäß 4 Abs. 1 EStG durch Bestandsvergleich oder gemäß 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen- Überschuss-Rechnung zu ermitteln. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Der Gewinn für den Zweckbetrieb bezahlter Sport und für den übrigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist entsprechend dem steuerunschädlichen Zweckbetrieb nach 4 Abs. 1 EStG durch Bestandsvergleich oder 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen- Überschuss-Rechnung zu ermitteln. Achtung: Ab dem 01.01.2005, also erstmalig im Jahr 2006 zu den Steuererklärungen 2005, müssen Einnahmen-Überschuss-Rechnungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erstellt und der Steuererklärung beigefügt werden. Betragen die Betriebseinnahmen incl. Umsatzsteuer bei gemeinnützigen Vereinen für alle wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe nicht mehr als 35.000,--, so reicht es aus, dass an Stelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beim Finanzamt eingereicht wird. Der amtliche Vordruck kann aus dem Internet unter www.bundesfinanzministerium.de (-> Service -> Formularcenter -> Vordruck Einnahmen-Überschussrechnung EÜR) heruntergeladen werden. - 9 -

Zweckbetrieb sportliche Veranstaltung mit und ohne Überschreiten der Besteuerungsfreigrenze Als Einnahmen sportliche Veranstaltungen gelten: Eintrittsgelder Startgelder Übertragung sportlicher Veranstaltungen in Rundfunk und Fernsehen Ablösezahlungen Gebühren für Sportkurse und Sportlehrgänge Einnahmen aus Sportreisen Nicht zu den Einnahmen sportliche Veranstaltungen zählen: Erlös Verkauf Anlagevermögen Betriebskostenzuschüsse Investitionszulagen Zufluß von Darlehen Entnahmen Auflösung von Rücklagen erstattete Betriebsausgaben, auch Gewerbesteuer, Umsatzsteuer Versicherungsleistungen, Ausnahme: Ersatz von leistungsbezogenen Einnahmen Bei Überschreiten der Besteuerungsfreigrenze i. H. v. 35.000,00 wird der bisher steuerbegünstigte Zweckbetrieb insgesamt zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Folge: Vorteil: - Nachteil: - Verluste sind mit anderen Gewinnen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ausgleichbar. Spenden dürfen nicht für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verwendet werden, auch nicht mehr für den Sportbetrieb. - Gewinne aus sportlichen Veranstaltungen sind ertragsteuerpflichtig - Eintrittsgelder, etc. unterliegen der Umsatzsteuer mit 19 %, deshalb - 10 -

Option : Verzicht auf die Zweckbetriebsgrenze gemäß 67 a Abs. 3 AO Vorteil: Sportliche Veranstaltungen ohne bezahlte Sportler (weder eigene noch fremde Sportler) sind weiterhin (steuerbegünstigter) Zweckbetrieb. Auf die Höhe der Einnahmen kommt es nicht an. Allerdings: Bei Option ist der Verein 5 Jahre an diese Regelung gebunden, auch wenn die Zweckbetriebsgrenze unterschritten wird. Sportliche Veranstaltungen, an denen ein oder mehrere Sportler teilnehmen, die als bezahlte Sportler gelten (= Aufwandsentschädigung bis 358,00 ), sind ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. D. h., es muss genau getrennt werden zwischen einzelnen Spielen/Veranstaltungen. Sportliche Veranstaltung Eine sportliche Veranstaltung ist aus steuerlicher Sicht der einzelne Wettbewerb, der in engem, zeitlichem und örtlichem Zusammenhang durchgeführt wird. Bei einer Mannschaftssportart ist also nicht die gesamte Mannschaftsrunde, sondern nur das einzelne (Meisterschafts-) Spiel die zu beurteilende sportliche Veranstaltung. Bei einem Turnier kommt es für die Beurteilung einer oder mehrerer sportlicher Veranstaltungen darauf an, ob für das gesamte Turnier ein einheitliches Eintrittsgeld oder für einzelne Spiele Eintritt verlangt wird. Werden Sportkurse oder Sportlehrgänge durchgeführt, handelt es sich um einen steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn ein bezahlter Sportler als Auszubildender teilnimmt. Ist ein Sportler in einem Jahr als bezahlter Sportler anzusehen, dann gelten alle sportlichen Veranstaltungen des Vereins als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, an dem der bezahlte Sportler teilnimmt. Vergütungen oder andere Vorteile an bezahlte Sportler müssen aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder von Dritten gezahlt werden. Dies gilt auch für die übrigen Kosten der Veranstaltung. Eine Aufteilung der Kosten auf bezahlte und unbezahlte Sportler der Veranstaltung ist nicht möglich. Die Ausgaben gelten insgesamt als Betriebsausgaben des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes. Aus Vereinfachungsgründen ist es aber nicht zu beanstanden, wenn Aufwandsentschädigungen bis 358,00 an unbezahlte Sportler nicht als Betriebsausgaben des steuerlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes behandelt, sondern aus Mitteln des ideellen Bereiches bestritten werden. - 11 -

Bezahlter oder unbezahlter Sportler Eigene Sportler Als bezahlter Sportler gilt, wer vom Verein oder dritter Seite pauschale Aufwandsentschädigungen oder Zahlungen erhält, die über einen Kostenersatz hinaus gehen und im Monat 358,00 im Jahresdurchschnitt bzw. im Jahr 4.296,00 überschreiten. Soweit der Verein dem eigenen Sportler eine Aufwandsentschädigung bzw. zusammen mit einem Dritten insgesamt nicht mehr als diese Höchstbeträge bezahlt, gilt der Sportler beim Verein als unbezahlt. Andere Sportler Einem anderen Sportler, der bei einer Veranstaltung des Vereins teilnimmt, können steuerunschädlich nur die tatsächlichen Aufwendungen erstattet werden. Die pauschale Aufwandsentschädigung i. H. v. 358,00 im Jahresdurchschnitt bzw. der Jahresbetrag i. H. v. 4.296,00 gilt nur für eigene Sportler des Vereins. Ein anderer Sportler, der über eine Erstattung des tatsächlichen Aufwands hinaus Zahlungen erhält, ist immer ein bezahlter Sportler. Entweder pauschaler Aufwandsersatz oder Erstattung der tatsächlichen Kosten Der Verein kann dem eigenen Sportler neben der Aufwandsentschädigung i. H. v. 358,00 nicht zusätzlich die ihm tatsächlich entstandenen Aufwendungen erstatten, auch wenn sie ansonsten steuerfrei wären. Beispiel: Der FC Leonberg e. V. zahlt seinem Spitzenspieler Lukas Preuß monatlich einen Aushilfslohn i. H. v. 150,00. Daneben erstattet er ihm die Fahrtkosten zu den Auswärtsspielen i. H. v. 120,00 sowie die Übernachtungskosten bei 2 Auswärtsspielen i. H. v. 160,00. Aushilfslohn 150,00 Fahrtkostenersatz 120,00 Übernachtungskosten 160,00 gesamt monatlich: 430,00 ======= Lösung: Es handelt sich um einen bezahlten Sportler, da er neben seinen tatsächlich entstandenen Kosten eine pauschale Aufwandsentschädigung erhält und die Zahlungen zusammen im Jahresdurchschnitt monatlich 358,00 überschreiten. Beispiel: Der Handballverein TuS Hofteich e. V. zahlt seinen Spielern während der Spielzeit jeweils monatlich 400,00 und außerhalb dieser monatlich 200,00. Weitere Kosten werden nicht erstattet. September 2007 bis April 2008 3.200,00 Mai 2007 bis August 2007 800,00 gesamt: 4.000,00 ======== Lösung: Die Spieler gelten nicht als bezahlte Spieler des Vereins, weil sie im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 358,00 Aufwandsersatz erhalten. - 12 -

Steuerliche Behandlung des pauschalen Aufwandsersatzes als Arbeitslohn Eine Aufwandsentschädigung bleibt steuerfrei, wenn die Vergütung die steuerlich abzugsfähigen und nachgewiesenen Werbungskosten nicht übersteigt. Eine an den Sportler gezahlte Aufwandsentschädigung ist grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Nach herrschender Meinung gelten Mannschaftssportler i. d. R. als Arbeitnehmer des Vereins, da sie in den Organismus des Vereins eingegliedert sind. Entscheidend für die steuerrechtliche Beurteilung ist nicht die Bezeichnung oder die vertragliche Vereinbarung, sondern sind die tatsächlichen Verhältnisse. Zum Arbeitslohn gehören u. a.: Aufwandsentschädigungen Startgelder Punkt- und Aufstiegsprämien Preisgelder Einnahmen als Werbeträger für den Verein Sachzuwendungen, z. B. Schmuckstücke, Urlaubsreisen, Kfz-Gestellung, Kleider, Werbegeschenke, etc. Zuwendungen von Dritten Bei einem monatlichen Arbeitslohn bis 400,00 kann unter weiteren Voraussetzungen die Mini-Job-Regelung in Anspruch genommen werden. - 13 -

Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer Von der Steuerpflicht der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer werden folgende Bereiche des Vereins erfasst: Zweckbetrieb bezahlter Sport Übriger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Vereinsgaststätte, Werbung, Anzeigen, etc. Gewinne aus den oben genannten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben unterliegen nur dann der Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer, wenn der Umsatz incl. Umsatzsteuer aus den oben genannten Bereichen 35:000,00 jährlich übersteigt. Soweit die Besteuerungsfreigrenze von 35.000,00 überschritten wird, wird ein Freibetrag bei der in Abzug gebracht. Körperschaftsteuer 3.835,00 Gewerbesteuer 3.900,00 Der übersteigende Betrag unterliegt der Körperschaftsteuer 25 % (ab 2008: 15%) zuzüglich Solidaritätszuschlag 5,5 % der Gewerbesteuer (mit 5 % (ab 2008 3,5%) vom Gewerbeertrag x Hebesatz der Gemeinde) - 14 -

Beispiel zur Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerberechnung Der Sportverein TC Grün-Weiß hat im Jahr 2007 folgende Einnahmen und Ausgaben: Mitgliedsbeiträge 12.000 Spenden 3.000 Ausgaben für die Mitgliederverwaltung 1.000 Eintrittsgelder aus Fußballspielen 10.000 Einnahmen aus Startgeldern für das Kegelturnier 1.500 Einnahmen aus Tenniskursen von Mitgliedern 6.000 Einnahmen aus Tenniskursen von Nichtmitgliedern 600 Kosten des Fußballplatzes 12.000 Kosten der Tennisplätze 2.000 Honorare Übungsleiter 8.000 Kosten Kegelturnier 500 übrige Kosten des Sportbetriebes 3.500 Zahlungen eines Unternehmers für die Nennung seines Namens auf der Rückseite der Eintrittskarten 5.000 Einnahmen aus Bandenwerbung 20.000 Einnahmen aus der selbstbewirtschafteten Vereinsgaststätte 27.935 Wareneinkauf 9.000 anteilige Kosten der Vereinsgaststätte 7.000 Kosten Musikkapelle 2.100 Aufwendungen für Betriebsbedarf, Geschirr, etc. 500 Gewerbesteuerzahlungen 2.100 Körperschaftsteuerzahlungen 1.900 Erstellungskosten Bandenwerbung 5.000 Fragen: 1. In welche Bereiche sind die Einnahmen und Ausgaben einzuordnen? 2. Welche Ertragsteuerbelastung entsteht? Lösung: Ideeller Bereich Mitgliedsbeiträge 12.000 Spenden 3.000 Ausgaben für die Mitgliederverwaltung - 1.000 Überschuss ideeller Bereich 14.000 KöSt/SolidZ/GewSt 0,00-15 -

Vermögensverwaltung Zahlungen eines Unternehmers für die Nennung seines Namens auf der Rückseite der Eintrittskarten 5.000 Überschuss Vermögensverwaltung 5.000 KöSt/SolidZ/GewSt 0,00 steuerunschädlicher Zweckbetrieb Sport Eintrittsgelder aus Fußballspielen 10.000 Einnahmen aus Startgeldern für das Kegelturnier 1.500 Einnahmen aus Tenniskursen für Mitglieder 6.000 Ausgaben: Kosten Fußballplatz 12.000 Honorare Übungsleiter 8.000 Kosten Tennisplatz 2.000 Kosten Kegelturnier 500 übrige Kosten des Sportbetriebs 3.500 - Anteil Kosten Tenniskurs Nichtmitglieder - 1.000-25.000 Verlust Zweckbetrieb - 7.500 KöSt/SolidZ/GewSt 0,00 übriger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Einnahmen aus der selbstbewirtschafteten Vereinsgaststätte 27.935 27.935 Einnahmen aus Tenniskursen von Nichtmitgliedern 600 600 Einnahmen aus Bandenwerbung mit 15% pauschaliert 20.000 3.000 Einnahmen für die Prüfung ob die Besteuerungsfreigrenze i. H. v. 35.000,00 überschritten ist: 48.535 Ausgaben: Wareneinkauf 9.000 anteilige Kosten der Vereinsgaststätte 7.000 Kosten der Musikkapelle 2.100 Aufwendungen für Betriebsbedarf, Geschirr, etc. 500 Anteil Kosten Tenniskurs Nichtmitglieder 1.000 Erstellungskosten Bandenwerbung, sind nicht als Betriebsausgabe abziehbar, weil die Pauschalierung des Gewinns vorgenommen worden ist. 0 Gewerbesteuerzahlungen (ab 2008 nicht mehr abziehbar) 2.100 Körperschaftsteuerzahlungen, nicht als Betriebsausgabe abziehbar 0-21.600 Gewinn wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 9.935 KöSt/SolidZ/GewSt bis 2007 900 1.608,88 KöSt/SolidZ/GewSt ab 2008 850 1.297,65-16 -

Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens Gewerbesteuer Körperschaftsteuer Gewinn aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb 9.935 9.935 gerundet auf volle 50 9.900 - Freibetrag - 3.900-3.835 steuerpflichtiges Einkommen 6.000 6.100 ===== ===== Ermittlung der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbelastung Körperschaftsteuer/Solidaritätszuschlag bis 2007 ab 2008 25% von 6.100 1.525,00 15% von 8.200 (steuerpflichtiges Einkommen 6.100 zzgl. nichtabzugsfähige Gewerbesteuer 2.100) 1.230,00 zzgl. Solidaritätszuschlag 5,5% der Körperschaftsteuer 83,88 67,65 gesamt: 1.608,88 1.297,65 ======= ======= Gewerbesteuer Gewerbesteuermessbetrag 5% von 6.000 300,00 Gewerbesteuermessbetrag 3,5% von 8.100 (steuerpflichtiges Einkommen 6.000 zzgl. nichtabzugsfähige Gewerbesteuer 2.100) 283,50 Hebesatz 300 % 900,00 850,50 Gesamtertragsteuerbelastung 2.508,88 2.148,15 ======= ======= - 17 -

Umsatzsteuer Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Steuerbegünstigter Zweckbetrieb Steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Die Umsätze sind nicht steuerbar. Die Umsätze können steuerbefreit oder mit 7 % (grundsätzlich) steuerpflichtig sein. Die Umsätze können steuer-befreit oder mit 7 % steuerpflichtig sein. Die Umsätze können steuerbefreit oder mit 7 % oder mit 19 % steuerpflichtig sein. - 18 - Kleinunternehmer 19 UStG Soweit der Umsatz incl. Umsatzsteuer aus allen steuerpflichtigen Umsätzen des Vorjahres weniger als 17.500 und im lfd. Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 beträgt, wird die Umsatzsteuer für diese Umsätze nicht erhoben. Voraussetzung dafür ist, dass der Verein nicht innerhalb von 5 Jahren vor dem o. g. Veranlagungsjahr auf die Besteuerung der Kleinunternehmer gemäß 19 UStG verzichtet hat. Dieser Verzicht bindet den Verein nämlich 5 Jahre, mit der Folge, dass Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden darf/muss, aber auch Vorsteuer von einer zu zahlenden Umsatzsteuer in Abzug gebracht werden kann. Achtung: Die Zahlungsschonfrist beträgt bei Überweisungen 3 Tage.

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Umsatzsteuer bei Sportanlagen Bei der Überlassung von Sportanlagen und Sportgeräten an Mitglieder oder Nichtmitglieder durch den steuerbegünstigten Sportverein handelt es sich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Sportanlagen Zu den Sportanlagen gehören u. a. Tennisplätze, Kegelbahnen, Schwimmbäder, Segelboote, Gymnastikräume, Sportplätze. Dabei unterscheidet man bei der Überlassung der Sportanlagen zwischen der Vermietung an Mitglieder und an Nichtmitglieder. Mitglieder Einnahmen aus der Überlassung von Sportanlagen an Mitglieder sind i. d. R. dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zuzurechnen. Die Einnahmen gehören nicht zur Zweckbetriebsgrenze von 35.000,00. Die Umsatzsteuer beträgt 7 %. Nichtmitglieder Einnahmen aus der Überlassung von Sportanlagen an Nichtmitglieder gehören zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Der Umsatzsteuersatz beträgt 19 %. Überlassung Überlassung in diesem Zusammenhang heißt, dass der Sportler die Sportanlage oder das Sportgerät ohne Übungsleiter/Trainer nutzen kann. Beachte: Die Überlassung der Sportanlagen im Zusammenhang mit Sportunterricht gehört zu den sportlichen Veranstaltungen. Umsätze aus Sportunterricht sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei, unabhängig davon, ob Mitglieder oder Nichtmitglieder teilnehmen. - 19 -

Kurzfristige Überlassung Eine kurzfristige Überlassung liegt vor, wenn die Sportanlage i. d. R. weniger als 6 Monate an einem Stück vermietet wird. Das soll auch der Fall sein, wenn z. B. ein Tennisplatz über mehrere Jahre hinweg immer zur selben Zeit an denselben Spieler überlassen wird. Dies ist jedoch in der Literatur strittig. Zur Abgrenzung zwischen der kurzfristigen Überlassung (= wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, 19 % USt) und der Vermietung für längere Dauer (Vermögensverwaltung, USt 7 %) gibt es viele Einzelfälle in der Literatur. Z. B. soll eine Ausnahme gelten, wenn zur besseren Ausnutzung und Auslastung einer Sportanlage eine kurzfristige Vermietung an wechselnde Mieter stattfindet. In diesem Fall wurde die kurzfristige Vermietung vom Bundesfinanzhof der Vermögensverwaltung zugerechnet. Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage laut Urteil des EuGH Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 18.01.2001 entschieden, dass die Aufteilung des Umsatzes bei der Vermietung von Sportanlagen in einen umsatzsteuerpflichtigen und umsatzsteuerbefreiten Teil dem europäischen Recht entgegensteht. Aufgrund dessen ist aus den gesamten erzielten Einnahmen aus der Überlassung von Sportanlagen die Umsatzsteuer mit 7 % bzw. 19 % zu ermitteln und an das Finanzamt abzuführen, wenn die Vermietung an Privatpersonen (Mitglieder oder Nichtmitglieder) erfolgt. Demgegenüber hat der Verein den vollen Vorsteuerabzug. - 20 -

Steuerpflicht von Mitgliedsbeiträgen Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 21.03.2002 im sogenannten Kennemer Golf & Country Club -Urteil entschieden, dass Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Vereine umsatzsteuerpflichtig sein können. Nach diesem Urteil entsteht Umsatzsteuerpflicht, wenn z. B. ein Tennisverein durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages dem Mitglied die dauerhafte Nutzung des Tennisplatzes gewährt. Die Mitglieder brauchen diese Leistung des Vereines nicht verlangen. Eine konkrete Nutzung durch das Mitglied ist nicht notwendig. Der Verein muss ein gewisses Gewinnstreben haben. Sind nun Mitgliedsbeiträge aller Vereine umsatzsteuerpflichtig? Nein! Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit von Vereinen ist, dass sie eben kein Gewinnstreben haben. Damit bleiben Mitgliedsbeiträge dieser Vereine gemäß Art. 13 A der 6. EG-Richtlinie (weiterhin) steuerfrei. Der Verein hat Interesse an der Umsatzsteuerpflicht seiner Mitgliedsbeiträge Der Verein beruft sich auf die richtlinienkonforme Auslegung der 6. EG-Richtlinie und stellt den Mitgliedern 7 % Umsatzsteuer auf den Mitgliedsbeitrag in Rechnung. Folge: Der Verein hat aus allen Kosten den vollen Vorsteuerabzug. Vorteil: Bei Investitionen des Vereines erhält dieser die Vorsteuer im Zeitpunkt der Investition vom Finanzamt zurück und kann diese zur Finanzierung des Objektes, z. B. eines Golfplatzes oder Tennisplatzes, verwenden. Ausnahme: Eine Umsatzbesteuerung und somit ein Vorsteuerabzug der Mitgliedsbeiträge entfällt bei reinen Fördervereinen! - 21 -

Steuerbefreite Umsätze Steuerbefreiung nach 4 Nr. 20 a UStG für Umsätze der Theater, Orchester, Chöre, usw., soweit die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass es sich dabei um kulturelle Aufgaben wie bei den Einrichtungen des Bundes, der Länder oder Gemeinden handelt. nach 4 Nr. 20 b UStG für Veranstaltungen von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer, wenn die Darbietung von den unter a) bezeichneten Theatern, Orchestern, Chören, usw., erbracht wird. nach 4 Nr. 22 a UStG für Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher und belehrender Art, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden, sowie für Sportunterricht, soweit er von einem gemeinnützigen Verein im Rahmen des Zweckbetriebes Sportliche Veranstaltung i. S. des 67 a AO durchgeführt wird Hierzu gehören auch Sportreisen, wenn die sportliche Betätigung wesentlicher und notwendiger Bestandteil der Reise ist (z. B. Reise zum Wettkampfort). nach 4 Nr. 22 b UStG für andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Als andere kulturelle oder sportliche Veranstaltungen gelten z. B. Musikwettbewerbe und Trachtenfeste sowie Teilnehmergebühren und Startgelder, die bei einer aktiven Teilnahme an einer sportlichen Veranstaltung gezahlt werden. Dies gilt sowohl für Mitglieder als auch für Nichtmitglieder des Vereines. - 22 -

nach 4 Nr. 25 UStG für Leistungen zur Förderung der freien Jugendhilfe gemeinnütziger Vereine, die Lehrgänge, Freizeiten, Zeltlager, Fahrten und Treffen durchführen, die dem Sport und der Erholung dienen, die in Verbindung mit Lehrgängen, etc., vorgenommene Beherbergung und Beköstigung, sowie die kulturelle und sportliche Veranstaltungen im Rahmen der Jugendhilfe veranstalten, wenn die Darbietung von Jugendlichen selbst erbracht oder die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden. nach 4 Nr. 26 UStG für eine ehrenamtliche Tätigkeit, wenn das Entgelt für diese Tätigkeiten nur im Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. nach 4 Nr. 9 a UStG für Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen. nach 4 Nr. 9 b UStG für Umsätze, die unter das Lotteriegesetz fallen. nach 4 Nr. 12 UStG für Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Grundstücksteilen, soweit eine Steuerbefreiung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. - 23 -

Ermäßigt besteuerte Umsätze Einnahmen in der Vermögensverwaltung: Einnahmen aus der langfristigen Vermietung von Räumen bei Verzicht auf die Steuerbefreiung, der Verpachtung der Vereinsgaststätte an einen Gastwirt bei einem Verzicht auf die Steuerbefreiung, sofern die Gaststätte zuvor nicht in eigener Regie betrieben wurde, der Übertragung von Werberechten, Lizenzen, dem Verkauf von Anlagegütern aus diesem Bereich. Einnahmen im Zweckbetrieb: Einnahmen aus Eintrittsgeldern, Teilnehmergebühren, Studienreisen, Übertragungsrechten von Rundfunk und Fernsehen, der Überlassung von Sportgeräten an Mitglieder, Gebühren der Verbände für Genehmigungen, z. B. von Wettkampfveranstaltungen, Trikotwerbung, Gebühren der Verbände für die Ausstellung oder Verlängerung von Sportausweisen für Sportler. - 24 -

Mit dem vollen Steuersatz besteuerte Umsätze Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb: Einnahmen aus dem steuerschädlichen Zweckbetrieb Sport, dem Verkauf von Tonträgern, Anzeigenwerbung, dem Verkauf von Sportzubehör (z. B. Tennisbälle), etc. Sponsorenzahlungen und Werbung, soweit sie nicht dem ideellen Bereich zuzuordnen sind, Nutzungsentgelten von Nichtmitgliedern für Sportgeräte, dem Verkauf von Anlagegütern des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, dem Betrieb der selbstbewirtschafteten Vereinsgaststätte, dem Verkauf von Speisen und Getränken bei Veranstaltungen, Eintrittsgeldern bei Festveranstaltungen, dem Verkauf von gesammeltem Altmaterial, der Durchführung von Basaren und Flohmärkten, der Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, sofern dies keine Nebenleistung zu einer steuerfreien Vermietung ist, der kurzfristigen Vermietung von Campingplätzen, der Vermietung der Vereinsgaststätte, wenn die bisher selbst betriebene Vereinsgaststätte als ruhender Gewerbebetrieb weitergeführt wird, Zuschüssen für eine Leistung an den Zuschussgeber, z. B. Brauereizuschüsse, der Überlassung von Freiwilligen im Rahmen des Freiwilligen Sozialen Jahres durch einen Landesverband an steuerbegünstigte Vereine gegen Entgelt (OFD Frankfurt v. 21.08.2007). - 25 -

Beispiel 1: Ermittlung der Umsatzsteuerzahllast Umsatzsteuer-Voranmeldung für Januar 2007 Umsatzsteuer 7 % von 12.000,00 840 Umsatzsteuer 19 % von 20.000,00 3.800 Umsatzsteuer 19 % auf innergemeinschaftlichen Erwerbe i. H. v. 950 5.000,00 Umsatzsteuer 5.590 abzüglich: von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Vorsteuer 960 bezahlte Einfuhrumsatzteuer 1.200 Vorsteuer 19 % aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen i. H. v. 5.000,00 950 3.110 verbleibende Umsatzsteuer, zu zahlen am 10. Februar 2007 2.480 Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist am 10. Februar 2007 beim Finanzamt einzureichen und zwar per Datenübermittlung mit dem Programm elster. Dieses Programm kann unter www.elster.de aus dem Internet heruntergeladen werden. Beispiel 2: Einordnung der Umsätze steuerfreie Umsätze Teilnehmergebühren für Sportwettbewerbe 700 Einnahmen aus Sportunterricht 800 Summe der steuerfreien Umsätze 1.500 Umsätze zum Steuersatz von 7 % Eintrittsgelder für Sportveranstaltungen 8.000 Einnahmen aus Fernsehübertragungsrechten 1.500 Verkauf des gebrauchten Sportgerätes 200 Gesamtumsatz brutto 9.700 darin enthaltene Umsatzsteuer 7 % - 635 Nettoumsatz 9.065 Umsätze zum Steuersatz von 19 % Einnahmen aus dem Jubiläumsball 5.950 darin enthaltene Umsatzsteuer 19 % - 950 Nettoumsatz 5.000-26 -

Vorsteuerpauschalierung Unter folgenden Voraussetzungen kann der Verein 7 % des steuerpflichtigen Umsatzes pauschal als Vorsteuer in Abzug bringen: Der Vorjahresumsatz hat nicht mehr als 30.678,00 (ab 2008 35.000,00) betragen. Der Verein ist nicht verpflichtet zu bilanzieren ( 4 Abs. 1 EStG) Der Verein erklärt spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraumes (Jahreszahler bis 10.04.) gegenüber dem Finanzamt, dass er den Durchschnittssatz in Anspruch nehmen möchte. Die Erklärung bindet den Verein 5 Jahre an die Durchschnittsbesteuerung. Beispiel: Einnahmen Vereinsgaststätte 15.000,00 Einnahmen Werbung 5.000,00 20.000,00 ========= Umsatzsteuer darauf 19 % 3.800,00 - pauschalierte Vorsteuer: 7 % von 20.000,00 1.400,00 Umsatzsteuer-Zahllast 2.400,00 ========= Problem: Wird innerhalb der 5-Jahresfrist z. B. eine Vereinsgaststätte gebaut, für deren Herstellungskosten der Verein gegenüber dem Finanzamt den Vorsteuerabzug beanspruchen möchte, fallen diese Vorsteuern dem Durchschnittssatz zum Opfer. Also bitte: Die Wahl der Durchschnittssätze immer genauestens prüfen! - 27 -

Spenden Voraussetzungen für den Spendenabzug sind: 1. Jeder gemeinnützige Verein ist seit 01.01.2000 zum direkten Spendenempfang und zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen berechtigt. 2. Für den Zuwendenden sind bei gemeinnützigen Vereinen grundsätzlich nur die Spenden, nicht die Mitgliedsbeiträge steuerlich abzugsfähig. Deshalb muss der Verein in der Spendenbestätigung angeben, dass es sich hierbei um keine Mitgliedsbeiträge handelt. 3. Die Spenden sind auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Muster der sogenannten Zuwendungsbestätigung zu bescheinigen, siehe Anlage II. 4. Die Vereinnahmung der Zuwendung und ihre zweckentsprechende Verwendung müssen ordnungsgemäß aufgezeichnet werden. 5. Ein Doppel der Zuwendungsbestätigung ist aufzubewahren. 6. Bei Sachzuwendungen und bei Verzicht auf die Erstattung von Aufwand (Aufwandsspenden) müssen sich aus den Aufzeichnungen auch die Grundlagen für den vom Empfänger bestätigten Wert der Zuwendung ergeben. 7. Die Spenden müssen für die ideellen Aufgaben des Vereines verwendet werden. Bei Spenden für einen bestimmten Zweck bitte darauf achten, dass die Freiwilligkeit gewahrt bleibt. 8. Bis 200,-- gilt der Zahlungsbeleg unter folgenden Voraussetzungen als Spendennachweis: a. Der empfangende Verein ist als gemeinnützige Körperschaft anerkannt, b. es ist eine freiwillige Zahlung und c. bei dem Zahlungsbeleg handelt sich um einen vom Sportverein vorgedruckten Beleg mit Angabe des Datums des Steuerbescheides bzw. Freistellungsbescheides, usw. 9. Spendenbescheinigungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt, wenn das Datum des Steuerbescheides/Feststellungsbescheides länger als 5 Jahre (vorläufige Bescheinigung 3 Jahre) zurückliegt. - 28 -

Sachspenden Voraussetzung ist: 1. Die Sachspende wird grundsätzlich mit dem Marktwert (gemeiner Wert) des gespendeten Gegenstandes angesetzt. 2. Wurde der Gegenstand vorher aus dem Betriebsvermögen entnommen, kann höchstens der bei der Entnahme zugrunde gelegte Wert angesetzt werden. Das kann sein a) der Buchwert oder b) ein höherer Wert (= Teilwert) jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. 3. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten: a) Wert der Sache b) genaue Bezeichnung der Sache 4. Die Sachspende darf nicht im Zusammenhang mit Werbung stehen, wenn doch, dann ist die Sachzuwendung eine Einnahme im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, dann entsteht Umsatzsteuerpflicht mit 19 % (siehe auch Sponsoring)! und dann handelt sich nicht um eine steuerbegünstigte Spende! Aufwandsspenden Verzichtet ein Förderer auf seinen Aufwandsersatz, so kann dies eine Aufwandsspende sein. Voraussetzung ist: 1. Der Aufwandsersatzanspruch muss sich ergeben aus: a) der Satzung oder b) einem schriftlich vereinbarten Vertrag oder c) einem rechtspflichtigen Beschluss der Vorstandschaft, der den Mitgliedern auch bekannt gegeben worden sein muss. - 29 -

2. Er muss vor dem Anfall des Aufwandes eingeräumt worden sein. 3. Er muss ernsthaft und wirksam (einklagbar) sein. 4. Er darf nicht unter der Bedingung des Verzichtes eingeräumt worden sein. 5. Der Verein muss in der Lage sein, den Aufwand auch tatsächlich zu bezahlen. 6. Über die Art und den Umfang der geleisteten Tätigkeit müssen geeignete Aufzeichnungen und Nachweise vorliegen. Haftung bei unrichtigen Spendenbescheinigungen Soweit ein Verein vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Spendenbescheinigung ausstellt o d e r veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Spendenbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, so haftet er für den entstandenen Steuerausfall gegenüber dem Finanzamt. Haftungsschuldner kann sein: - der Verein - der Verband - der vertretungsberechtigte Vorstand Der Haftungsbetrag beträgt 30 % der entgangenen Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und 15 % der Gewerbesteuer, berechnet aus dem zugewendeten Betrag. Ein Verstoß kann zum Verlust der Gemeinnützigkeit des Vereines führen. - 30 -

Tatsächliche Geschäftsführung 63 Abs. 1 AO bestimmt, dass die in der Satzung festgelegten Zwecke auch tatsächlich erfüllt sein müssen. Die tatsächliche Geschäftsführung des Vereines muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen der Satzung entsprechen. Folgen der Missachtung: Die Gemeinnützigkeit wird aberkannt. Die Folgen sind u. a.: Spenden sind beim Spender steuerlich nicht mehr abzugsfähig. Spenden unterliegen beim Verein der Erbschaftsteuer. Grundsätzlich alle Gewinne und Überschüsse aus den einzelnen Bereichen werden körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig. Umsätze, die bisher umsatzsteuerfrei oder mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu versteuern waren, sind mit dem vollen Steuersatz von zur Zeit 19 % zu versteuern. Für Übungsleitervergütungen kann die Steuerbefreiung nach 3 Nr. 26 EStG in Höhe von 2.100,00 nicht mehr gewährt werden! Nachversteuerung: Bei der vorübergehenden Aberkennung der Gemeinnützigkeit treten vorgenannte Folgen nur für einzelne Jahre ein. Verstößt dagegen der Verein gegen die Bestimmungen der Satzung, die Bestimmungen der tatsächlichen Geschäftsführung oder führt der Verein sein Vermögen nicht steuerbegünstigten Zwecken zu, werden alle Steuern für die letzten 10 Jahre nacherhoben. - 31 -

Beispiele fehlender tatsächlicher Geschäftsführung : Ausstellung von Spenden-Gefälligkeitsbescheinigungen. Neben dem bisherigen Vereinszweck wird ein weiterer steuerbegünstigter Zweck oder ein ganz anderer Zweck verfolgt Satzung ändern! Ordnungsgemäße Aufzeichnungen aller Einnahmen und Ausgaben fehlen. Mitglieder erhalten Zuwendungen oder sonstige Vorteile aus Mitteln des Vereins, z. B. Veranstaltung von kostenlosen oder verbilligten Vergnügungsreisen. Allerdings sollen (Achtung: unterschiedliche Handhabung in den einzelnen Bundesländern) Aufwendungen bei Vereinsausflügen 40,00 pro Vereinsmitglied, jedoch höchstens 10 % der Ausgaben im steuerbegünstigten Bereich, steuerlich unschädlich sein. In der Vermögensverwaltung (strittig), im steuerschädlichen Zweckbetrieb und im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb werden Dauerverluste erwirtschaftet. Verluste aus den drei vorgenannten Bereichen dürfen nicht mit Überschüssen aus dem ideellen Bereich oder dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb ausgeglichen werden. Verluste sind nur dann unschädlich, wenn es sich um anteilige Abschreibungen sogenannter gemischt genutzter Wirtschaftsgüter handelt, - die in erster Linie für den ideellen Bereich angeschafft wurden und nur mangels Auslastung auch in den übrigen Bereichen genutzt werden, - für die der Verein im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb marktübliche Preise verlangt, - bei Gebäuden, bei denen der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb keinen eigenständigen Teil bildet (z. B. Gaststättenbetrieb in einer Sporthalle). Das gleiche gilt für Kosten, bei denen es sich um gemischte Aufwendungen handelt (z. B. zeitweise Einsatz von Personal des ideellen Bereiches im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb). - 32 -

Ausnahmen Zuwendungen an Vereinsmitglieder sind in folgenden Fällen gemeinnützigkeitsunschädlich: Aufmerksamkeiten: Sachzuwendungen, z. B. Blumen, Buch, Wein, etc., die einem Vereinsmitglied aus Anlass eines persönlichen Ereignisses (z. B. Geburtstag, Hochzeit, Geburt, u. ä.) gewährt werden, sollen bis zu einem Betrag i. H. v. 35,00 je Jahr, Anlass und Mitglied steuerlich nicht zu beanstanden sein. Unentgeltliche oder verbilligte Bewirtung bei einer Weihnachtsfeier oder Hauptversammlung: Auch hier soll die Grenze von 35,00 pro Vereinsmitglied und Jahr gelten. Keine gesetzliche Regelung zur Höhe der Zuwendungen an Vereinsmitglieder Zur Zeit gibt es zur Höchstgrenze von Zuwendungen an Vereinsmitglieder weder eine gesetzliche Regelung noch eine Verwaltungsanweisung oder Rechtsprechung. Die Finanzverwaltung orientiert sich allerdings an den o. g. Höchstbeträgen, die bei Geschenken an Kunden gelten. In der Literatur wird auch die Meinung vertreten, dass die Zuwendungen je Mitglied und Jahr dessen Mitgliedsbeitrag nicht überschreiten sollten. - 33 -

Mittelverwendung und Rücklagenbildung Der Verein muss sämtliche Vereinsmittel grundsätzlich zeitnah für ausschließlich gemeinnützige satzungsmäßige Zwecke verwenden ( binnen eines Jahres!). Macht er dies nicht, kann er nur unter Beachtung des 58 AO Rücklagen bilden: Betriebsmittelrücklage Damit sollen die Kosten für periodisch wiederkehrende Zahlungen, wie Miete, Personalkosten, etc. gedeckt werden. Freie Rücklage Einer freien Rücklage können zugeführt werden: 1. jährlich 1/3 des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und 2. darüber hinaus höchstens 10 % der sonstigen Überschüsse bzw. der Einnahmen im ideellen Bereich der nach 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel. Dabei ist der Überschuss aus Vermögensverwaltung, für den eine Rücklage gebildet wurde, herauszurechnen. Positive und negative Ergebnisse aus verschiedenen vermögensverwaltenden Tätigkeiten sind zu saldieren. Verluste aus der Vermögensverwaltung oder dem Zweckbetrieb oder dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mindern die Bemessungsgrundlage nicht. Allerdings sind Verluste aus der Vermögensverwaltung in Folgejahre zu übertragen und dort mit Überschüssen der Vermögensverwaltung zu saldieren (OFD Ffm. vom 06.08.2003). Eine in den Vorjahren nicht gebildete freie Rücklage kann in den Folgejahren nicht nachgeholt werden. Beispiel: Der TV Meinhausen hat im Jahr 2007 aus der Verpachtung der Vereinsgaststätte (= Vermögensverwaltung) einen Überschuss i. H. v. 9.000,00 erzielt. Der Überschuss bzw. die Einnahmen aus den übrigen Bereichen (Einnahmen ideeller Bereich, Überschuss Zweckbetrieb und Gewinn wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) hat 15.000,00 betragen. Den freien Rücklagen können zugeführt werden: 1/3 des Überschusses der Vermögensverwaltung i. H. v. 9.000,00 3.000 und 10 % des Überschusses bzw. der Einnahmen der übrigen Bereiche i. H. v. 15.000,00 1.500 insgesamt: 4.500-34 -

Rücklagen für Projekte mit konkreten Zeitvorstellungen: Die Bildung der Rücklagen müssen dem zuständigen Finanzamt einzeln dargelegt werden, z. B. Bau eines Vereinsheimes. Das Projekt muss innerhalb eines angemessenen Zeitraumes verwirklicht werden, i. d. R. 4-5 Jahre. Bei einem größeren Projekt kann der Zeitraum auch länger dauern. - Bitte mit dem Finanzamt abstimmen! Bitte beachten: Rücklagenbildung und Rücklagenzuführung müssen in den Aufzeichnungen der Buchführung ausgewiesen werden und nachvollziehbar sein. Ausnahmen vom Gebot der Mittelverwendung: - Erstausstattungskapital, z. B. Gründungsvermögen, - Erbschaften, Schenkungen, Übertragung von Grundstücken, Gesellschaften und Beteiligungen, - Vermögen, das durch Umschichtung entstanden ist, z. B. Überschüsse aus dem Verkauf eines zum Vermögen gehörenden Grundstückes, - Rücklagen für die Substanzerhaltung (Erhaltungsaufwendungen, Reparaturen und Instandsetzungen) der Vermögensverwaltung (diese Rücklagen sind aber nur aus Erträgen und Überschüssen der Vermögensverwaltung zulässig), - Rücklagen zur Rückzahlung von Darlehen, die zur Erfüllung von satzungsgemäßen Zwecken aufgenommen wurden, - flüssige Mittel, die entstehen, wenn auf abnutzbare Wirtschaftsgüter des ideellen Bereiches Abschreibungen vorgenommen werden, - Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören, - Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufes, wenn aus dem Spendenaufruf hervorgeht, dass die Beträge zur Aufstockung des Vermögens verwendet werden, - Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass sie zur Ausstattung des Vereines mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind. - 35 -

Höchstgrenzen für Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Investitionsumlagen Ein Verein ist nicht gemeinnützig, wenn er den Kreis der Mitglieder durch hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge klein hält. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind jedoch folgende Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren steuerlich unbedenklich: 1. Mitgliedsbeiträge und umlagen z. B. Sonderentgelte und Nachzahlungen, die Zinsersparnis bei zinslosen oder zinsermäßigten Darlehen, Pflichtspenden, Jahresplatznutzungsgebühren, u. a. im Durchschnitt im Jahr und je Mitglied: 1.023,00 2. Aufnahmegebühren z. B. auch Spielgeldvorauszahlungen für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder, durchschnittlich: 1.534,00 3. Investitionsumlagen innerhalb von 10 Jahren und Mitglied höchstens 5.113,00 Die Mitglieder müssen die Möglichkeit haben, die Umlage auf bis zu 10 Jahresraten aufzuteilen. Die Investitionsumlage darf nur zur Finanzierung eines konkreten Investitionsvorhabens verlangt werden. Sie kann auf neu eintretende Mitglieder beschränkt werden. Neu: Der BFH hat mit Urteil vom 23.07.2003, I R 41/03, entschieden, dass Aufwendungen für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an einer KG mit Ausnahme des Agios nicht als zusätzliche Aufnahmegebühren zu behandeln sind, weil insoweit nur eine Vermögensumschichtung vorliegt. Allerdings kann ein Sportverein mangels Unmittelbarkeit dann nicht als gemeinnützig behandelt werden, wenn die Mitglieder die Sportanlagen des Vereines nur bei Erwerb einer Nutzungsberechtigung von einer neben dem Verein bestehenden KG nutzen dürfen. - 36 -

Ansparrücklage (bis 31.12.2006) Für die zukünftige Anschaffung oder Herstellung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (auch GWG) im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb kann eine Rücklage i. H. v. 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gebildet werden. Voraussetzung Gewinnermittlung nach 4 Abs. 1 oder 5 EStG bzw. 4 Abs. 3 EStG; gewisse Größenmerkmale müssen erfüllt werden: Betriebsvermögen Vorjahr bis 204.517,00 die Rücklage muss in der Buchführung nachvollzogen werden können; die Rücklage darf nicht mehr als 154.000,00 je Betrieb betragen. Auflösung spätestens bis zum Ende des zweiten auf die Bildung folgenden Wirtschaftsjahres: entweder bei Kauf des entsprechenden Wirtschaftsgutes durch Auflösung der Rücklage oder durch gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage unter der gleichzeitigen Versteuerung von 6 % Zinsen pro Wirtschaftsjahr. Beispiel: Für den Kauf einer Spülmaschine für 1.000,00 für die Vereinsgaststätte wurde 2006 eine Ansparrücklage i. H. v. 40 % = 400,00 gebildet. Kauf am 05.01.2008, damit Auflösung der Rücklage i. H. v. 400,00 wie folgt: aufgelöste Rücklage + 400./. Abschreibung 20 % - 200./. Sonderabschreibung 20 % - 200 verbleiben zu versteuern 0 Auflösung im Jahr 2008, weil keine Anschaffung erfolgte: Auflösung der Rücklage + 400 + Zinsen 2007, 6 % + 24 + Zinsen 2008, 6 % + 24 zu versteuern 448-37 -