Der/die ÜL hat die Aufsichtspflicht für alle Kinder! Die Erfüllung der Aufsichtspflicht ist grundsätzlich in vier Stufen eingeteilt: 1. Vorsorgliche Ermahnung, 2. Aufstellung von Geboten und Verboten, 3. Überwachung, 4. notwendiges Eingreifen. Wo fängt meine Aufsichtspflicht als ÜL an, wo hört sie auf? In der Regel beim Betreten/Verlassen der Sportanlage bzw. am Treffpunkt, z.b. vor dem Eingang! Der Verein/ÜL sollten gemeinsam mit den Eltern Absprachen treffen und Regeln aufstellen (wann, wo, an wen werden Kinder übergeben), z.b. Ihr übergebt mir die Kinder, ich übergebe sie euch wieder. Denn oft lassen die Eltern die Kinder schon oben an der Straße aus dem Auto und sind dann weg. Dies kann eine Gefahr für die Kinder sein, wenn der/die ÜL sich verspätet oder die Stunde ausfällt. Sind Unfälle auf dem Weg zur Sporthalle versichert? Der durch den Sportversicherungsvertrag gebotene Versicherungsschutz bietet auch eine Absicherung bei den so genannten Wegeunfällen. In den vertraglichen Bestimmungen heißt es: Die Mitglieder sind auch auf den direkten Wegen zu und von Veranstaltungen, für die sie Versicherungsschutz haben, gegen Unfälle versichert. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Verlassen der Wohnung und endet nach Rückkehr mit dem Wiederbetreten. Die versicherten Personen erhalten z.b. Versicherungsschutz auf dem direkten Weg zu und von der Übungsstunde, dem Heim- oder Auswärtsspiel. Was muss ich beachten, wenn ich selbst kurz die Sporthalle verlassen muss? Die vier Stufen der Aufsichtspflicht greifen hier wieder! Muss ein/e ÜL während seiner/ihrer Übungsstunde mal dringend aufs Örtchen, muss er/sie zuvor für die Aufstellung der Regeln während seiner Abwesenheit sorgen und kann dann mal eben schnell verschwinden. Gefährliche Beschäftigungen müssen während dieser Zeit eingestellt und gefährliche Gegenstände weggeschlossen werden. Ggf. sollte er/sie ein älteres, verständigeres Kind aufpassen lassen. Die z.t. praktizierte Unsitte, mal eben eine rauchen zu gehen, fällt nicht in diesen Bereich und stellt eine Verletzung der Aufsichtspflicht dar. Darf ich Kinder nach Hause bringen? Ja, unter bestimmten Voraussetzungen, z.b. wenn die Eltern ihr Kind nicht abholen können. In diesem Fall sollte an der Sportstätte ein Hinweis (schriftlich/ mündlich) hinterlassen werden, damit die Eltern, falls sie doch noch kommen, ihr Kind nicht vermissen. Die Aufsichtspflicht gegenüber der Gruppe der anderen Kinder ist unbedingt abzusichern (Vertretung)! Falls das Kind mit dem Auto mitgenommen werden soll, muss dieses entsprechend ausgerüstet sein (Kindersitz, Vorgaben StVO). Außerdem sollte vorab eine generelle Vereinbarung für diesen Fall mit den Eltern getroffen worden sein. Darf ich Kinder vor dem Ende der normalen Übungsstunde nach Hause schicken? Nein, wenn sie unter ca. 12 Jahren alt sind und bisher immer abgeholt wurden. Bei über 12jährigen ist ein Nachhauseschicken nur im Notfall und wenn das Nachhausekommen gesichert ist möglich. Ein Indiz für die Fähigkeit zur verkehrsgerechten Bewältigung des Weges ist z.b. der alleinige Weg zur Schule oder zur Übungsstunde. Eine
rechtzeitige Information über die Möglichkeit an die Eltern ist nötig. Der/die verantwortliche ÜL darf die Aufsichtspflicht nicht vernachlässigen (evtl. Begleitung sicherstellen). Kinder werden in der Halle nicht abgeholt muss ich warten? Ja! Der/die ÜL ist verpflichtet, die Aufsicht wieder an die Eltern zu übergeben. Dies bedeutet, dass er/sie einen angemessenen Zeitraum mit dem Kind warten muss, wenn sich die Eltern verspäten, es sei denn, dass andere Vereinbarungen (am besten schriftlich) mit den Erziehungsberechtigten getroffen wurden. Ist auch nach erheblichen Bemühungen (Telefonaten usw.) kein Erziehungsberechtigter zu erreichen, ist nichts über den Verbleib der Eltern bekannt, müsste der/die ÜL ein Kind unter 12 Jahren in öffentliche Obhut Polizei, Feuerwehr oder Jugendamt übergeben. Über 12 Jahren ist eine Entscheidung im Einzelfall unter Berücksichtigung der Entwicklung des Kindes zu treffen. Was mache ich, wenn ich nicht pünktlich zur Übungsstunde erscheinen kann? Eine Stellvertretung (Vorstand, Abteilungsleiter/ in) informieren und möglichst eine Person organisieren, die die Aufsicht kurzfristig übernimmt. Empfehlenswert ist eine grundsätzliche Absprache mit den Eltern über Handlungsweisen in diesem Fall.
Verhalten als Betreuer - Aufsichtspflicht Nach 832 BGB haftet der Aufsichtspflichtige für Schäden, die der Aufsichtsbedürftige einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht trifft nach 832 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht ein, wenn der Aufsichtspflichtige beweisen kann, dass er der Aufsichtspflicht genügt hat oder daß der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre (sog. Entlastungsbeweis). Was unter gehöriger Aufsichtsführung zu verstehen ist, erläutert 832 BGB nicht. Demnach wird die Definition der Aufsichtspflicht recht allgemein gehalten. Nach ständiger Rechtssprechung und Schrifttum gilt folgendes: Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Aufsichtsbedürftigen. Die Grenzen der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen richten sich danach, was verständige Aufsichtspflichtige nach vernünftigen Anforderungen tun müssen, um Schädigungen Dritter abzuwehren. Es kommt also darauf an, ob der Aufsichtspflichtige im konkreten Fall im Hinblick auf die zur widerrechtlichen Schadenzufügung führenden Umstände eine ausreichende Aufsicht geführt hat. Diese Umschreibung der Aufsichtspflicht hat den Nachteil der weitgehenden Unbestimmbarkeit. Die Anforderungen an die Aufsichtspflicht müssen deshalb nach folgenden praktischen Kriterien beurteilt werden. Strenge Anforderungen Strenge Anforderungen an die Aufsichtspflicht sind z. B. unter folgenden Voraussetzungen zu stellen: Die Gefahr von Schädigungen Dritter ist vorhersehbar, insbesondere wahrscheinlich. Hierzu zählen folgende Fallgruppen: Der Aufsichtspflichtige weiß, dass der Aufsichtsbedürftige aus einer bestimmten Situation heraus bereits einmal einen entsprechenden Schaden angerichtet hat. Dem Aufsichtspflichtigen ist bekannt, dass der zu Beaufsichtigende im Besitz gefährlicher Gegenstände ist, z. B. Waffen oder Streichhölzer. Der Aufsichtspflichtige muss damit rechnen, dass sich der Aufsichtsbedürftige gefährliche Gegenstände leicht beschaffen kann. Wegen des geringen Alters oder der Schwere der Gebrechlichkeit vermag sich der Aufsichtsbedürftige im jeweiligen Bereich nicht ausreichend sicher zu bewegen. Das gilt insbesondere bei der Teilnahme von Kindern am öffentlichen Straßenverkehr. Es besteht die Gefahr eines besonders schweren Schadens. Insbesondere sind hier zu nennen: Die Benutzung von gefährlichem Spielzeug oder das Betreiben eines gefährlichen Spiels. Die Neigung des Aufsichtsbedürftigen zu schweren Schädigungen anderer durch üble Streiche, insbesondere durch strafbare Handlungen. Anmerkung: Je weniger der Aufsichtsbedürftige zu sachgerechtem Verhalten oder Handeln willens oder in der Lage ist, umso stärker muss die Beaufsichtigung sein. Insbesondere bei älteren Kindern oder Jugendlichen kommt es dabei auch auf den bisherigen Erziehungserfolg an. Geringe Anforderungen an die Aufsichtspflicht Grenze der Aufsichtspflicht ist die Zumutbarkeit für den Aufsichtsbedürftigen. Er hat ein Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, das nicht durch zu strenge Anforderungen an die Aufsichtspflicht beschnitten werden darf. Ferner sind auch pädagogische Erwägungen zu berücksichtigen. Die Erziehung zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln schließt eine zu weit gehende Reglementierung der Lebensführung aus. Je einsichtsfähiger ein zu Beaufsichtigender ist, umso geringer sind die Anforderungen an die Aufsichtspflicht. Insbesondere dann, wenn der Aufsichtsbedürftige die zur Erkenntnis erforderliche Einsicht hat, sind die Anforderungen an die Aufsichtspflicht herabzusetzen. Das ist auch für den Geschädigten zumutbar, da er dann einen unmittelbaren Anspruch gegen den Schädiger hat.
Bei den Aufsichtsmöglichkeiten lassen sich vier Gruppen nennen: Belehrung Überwachung Verbot Unmöglichmachen der schadengeeigneten Handlung Die Aufsichtsmöglichkeiten können rechtlich einzeln ausreichend aber auch zusammen erforderlich sein, z. B. es wird ein zu Beaufsichtigender über die Gefahren einer bestimmten Handlung belehrt, dieses wird verboten und das Verbot überwacht. 1. Belehrung Von dem Aufsichtspflichtigen ist zu fordern, dass er den Aufsichtsbedürftigen über mögliche Gefahren und deren Verhinderung aufklärt. Solche Belehrungen sind für Eltern und Kinder zumutbar, da sie weder besonderen Aufwand noch besondere Einschränkungen mit sich bringen. Wichtig ist, dass die Belehrung vollständig und richtig sein muss. Wenn der Aufsichtsbedürftige nicht ausreichend verständigt ist oder sich nicht nach den Belehrungen gerichtet hat, sind diese zu wiederholen. 2. Überwachung Im Rahmen der Überwachungspflicht ist eine Unterscheidung zu treffen zwischen der allgemeinen Überwachungspflicht, die sich generell auf das Verhalten des Aufsichtsbedürftigen bezieht und der Überwachung aus konkretem Anlass, z. B. hinsichtlich der Befolgung von Belehrungen und Verboten. a) Generelle Überwachungspflicht: Eine Pflicht, das Verhalten des Aufsichtsbedürftigen ständig zu überwachen, ist nur in sehr engen Grenzen anzunehmen. Sie scheitert meist bereits an der Zumutbarkeit, da eine ständige Überwachung die Lebensführung des Aufsichtspflichtigen erheblich einschränkt. Eine ständige Überwachung ist daher nur in Ausnahmefällen nötig, z. B. bei gemeingefährlichen Aufsichtsbedürftigen. b) Überwachung aus konkretem Anlass: Strenger sind dagegen die Anforderungen für die Überwachung aus gegebenem AnIass. Wenn der Aufsichtspflichtige dem Aufsichtsbedürftigen gefährliche Handlungsweisen nicht verbietet, sondern sich mit einer Belehrung begnügt, muss er die Beachtung der Belehrung überwachen. Das ist vor allem dann der Fall, wenn dem Aufsichtspflichtigen bekannt ist, dass sich der zu Beaufsichtigende an frühere Belehrungen nicht gehalten hat. Entsprechendes gilt für die Überwachung von Verboten. Bei der Gestattung gefährlicher Handlungen ist allerdings zu verlangen, dass sich der Aufsichtspflichtige davon überzeugt, dass der Aufsichtsbedürftige die notwendigen technischen Fertigkeiten beherrscht. So müssen sich Eltern, die ihrem Kind das Radfahren auf öffentlichem Verkehrsgrund gestatten, zumindest davon Gewissheit verschaffen, dass das Kind ausreichend lenken und bremsen kann. 3. Verbot
Ein Verbot ist allerdings notwendig, wenn feststeht, dass der Aufsichtsbedürftige die für die beabsichtigte Handlung erforderlichen Fähigkeiten nicht besitzt und wenn sich hieraus Gefahren für Dritte ergeben. Dies gilt insbesondere für die Überlassung gefährlicher Spielzeuge an Kleinkinder. Weiter ist ein Verbot dann zu fordern, wenn die Gefahr eines besonders schweren Schadens droht. So ist z. B. kleinen Kindern das Zündeln generell zu verbieten. Dasselbe gilt für das Bogenschießen mit zugespitzten Pfeilen. Auch eine besonders hohe Schadenwahrscheinlichkeit rechtfertigt ein Verbot, z. B. Fahrradwettfahrten von Kindern auf öffentlichen Straßen. Ferner ist ein Verbot dann notwendig, wenn Belehrungen nicht ausreichen, z. B. wegen Unfolgsamkeit des Kindes oder seiner Wildheit beim Spielen. Ein Verbot kann jedoch nur verlangt werden, wenn es auch mit zumutbaren Mitteln durchsetzbar ist. Hieran wird es vor allem bei älteren Jugendlichen vielfach fehlen. Der Geschädigte ist dann auf einen Schadenersatzanspruch gegen den Jugendlichen beschränkt. 4. Unmöglichmachen Der stärkste Eingriff in die Handlungsfreiheit des Aufsichtsbedürftigen, aber auch die sicherste Schadenverhütung ist es, die gefährliche Handlung überhaupt unmöglich zu machen, z. B. Unterbringung eines Geisteskranken in einer geschlossenen Anstalt, Wegschaffen oder Verstecken oder Verschließen von Autoschlüsseln, Streichhölzern oder Waffen oder ähnlich gefährlichen Dingen. Solche Maßnahmen wird man in der Regel aber nur verlangen können, wenn ein besonders schwerer Schaden zu befürchten ist oder wenn der Schadeneintritt besonders wahrscheinlich ist. Gefordert werden müssen solche Vorkehrungen allerdings dann, wenn sich gezeigt hat, dass der Aufsichtsbedürftige Belehrungen nicht zugänglich ist und Verbote unbeachtet Iässt. Allgemeine Grundsätze der Aufsichtspflicht Die Aufsichtspflicht beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Minderjährige in die Obhut des Aufsichtspflichtigen gelangt, und sie endet da und dort, wo eine tatsächliche Ausübung dieser Aufsichtspflicht durch die Personensorgeberechtigten wieder möglich ist. Ständig wissen, wo die Kinder sind, und was sie tun - auch nachts erlischt die Aufsichtspflicht nicht. (was nicht heißt, dass man nicht schlafen darf) Bei Wanderungen, Baden, Geländespielen usw. Vollzähligkeit überprüfen. Gefahren vorausschauend erblicken, Gefahrenpunkte sind z.b. Steintreppen, wackelige Geländer, Glastüren, Verkehrsreiche Straßen, Moorlöcher, Steinbrüche.