Tiertransport. B1 Schlachttiere. Fleischerhandwerk

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Transkript:

Informationsmaterialien über den ökologischen Landbau und zur Verarbeitung ökologischer Erzeugnisse für die Aus- und Weiterbildung im Ernährungshandwerk und in der Ernährungswirtschaft (Initiiert durch das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Rahmen des Bundesprogramms Ökologischer Landbau) Fleischerhandwerk Tiertransport B1 Schlachttiere

Problemstellung Irgendwie muss das Tier zu einem Schlachthof kommen! kostengünstig tiergerecht Gesetze und Verordnungen 1. Tierschutzgesetz 2. Tierschutz-Transport-Verordnung 3. Regelungen der Öko-Verbände - 2 -

Tierschutzgesetz 1 Grundsatz: Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Näheres zur Tierschutztransportverordnung im Internet und im Video mit Begleitheft Tiertransport nicht im Akkord des aid infodienst - 3 -

Allgemeines 1. Für jeden Schritt vom Transport bis zur Schlachtung muss eine Person bestimmt werden, die für das Wohlergehen der Tiere verantwortlich ist. 2. Ein schonender Umgang mit Tieren ist zu gewährleisten; jegliche Schmerzen und Leiden sowie Stress sind zu verhindern. Um dies zu erreichen, ist das Verantwortungsbewusstsein aller Beteiligten zu fördern und darauf zu achten, dass das mit dem Transport und/oder der Schlachtung beauftragte Personal über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für den Umgang mit Tieren verfügt. 3. Der Transport von Tierkörperhälften oder Tierkörperteilen ist dem Transport von lebenden Tieren vorzuziehen. - 4 -

Tiertransport (1) 1. Vor dem Verladen sind die Tiere ausreichend zu tränken und angemessen zu füttern. Nach Möglichkeit sollte der Tierbesitzer, der Metzger oder von ihnen eingewiesenes Personal den Transport der Tiere begleiten. 2. Die Wege zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb und der Schlachtstätte sind möglichst kurz zu halten, regionale Schlachtstätten sind zu bevorzugen. Die Transportzeit darf max. vier Stunden und die Transportentfernung max. 200 km betragen. Eine Transportdauer von über vier Stunden ist nur nach vorheriger Genehmigung erlaubt. Unzulässig ist eine Transportdauer von über acht Stunden. 3. Die Transportmittel müssen geeignete Vorrichtungen für das Ein- und Ausladen besitzen und den Tieren so viel Platz bieten, dass ein Hinlegen und Aufstehen aller Tiere während des Transports möglich ist. - 5 -

Tiertransport (2) 4. Den unterschiedlichen Bedürfnissen der verschiedenen Tierarten und den klimatischen Verhältnissen ist Rechnung zu tragen. So sind insbesondere bei warmer Witterung lange Standzeiten zu vermeiden. Das Fahrzeug ist im Schatten abzustellen, und die Tiere sind ausreichend zu tränken. Wenn möglich soll der Transport frühmorgens oder nachts erfolgen. 5. Während des Transports dürfen keine Medikamente bzw. Beruhigungsmittel verabreicht werden. - 6 -

Tiertransport (3) 6. Besonderheiten: Rinder: Schweine: Geflügel: Schafe und Ziegen: - angemessene Fütterung vor dem Verladen - milchgebende Tiere vor dem Verladen abmelken - schonendes Ein- und Ausladen - Trennen der Tiere nach dem Geschlecht - keine Fütterung wenige Stunden vor der Beförderung - schonendes Ein- und Ausladen (Gatter...) - nach Möglichkeit vom Dunklen ins Helle treiben - Trennung nach Mastgruppen und Herkünften; bei gemeinsamem Transport Trennwände - Behältnisse dunkel und gut belüftet - angemessene Fütterung vor dem Verladen - milchgebende Tiere vor dem Verladen abmelken - 7 -

Tiertransport (Transportmittel, 1) Allgemeine Anforderungen an Tiertransportmittel: - Schutz vor ungünstigen Witterungseinflüssen (regensicheres Dach) - ausreichende Lüftung - Futter- und Wasserautomaten müssen artgerecht und funktionsfähig sein - die Aufbauten müssen so beschaffen sein, dass Tiere nicht abspringen und Körperteile nicht herausragen können. - die Federung darf keine zu starke Neigung in den Kurven zulassen - helle Laderäume ohne scharfe Kanten, Vorsprünge, Ecken und ohne vorstehende Haken - Radkästen sollen sich nicht im Bereich der Liege- und Standflächen befinden - Rinder müssen mind. 30 cm, Schafe und Schweine mind. 10 cm Freiraum über ihrem Kopf haben - 8 -

Tiertransport (Transportmittel, 2) Allgemeine Anforderungen an Tiertransportmittel: - der Boden muss mit Einstreu Rutsch fest gehalten werden - Ladeflächen sollen möglichst tief liegen -Brücken, Rampen, Stege zum Ausladen müssen ein Ausrutschen verhindern durch Einstreu, Seitenschutz, feste, ebene oder verstellbare Rampen bzw. Verladeklappen (mind. 1,20 m breit) mit geringer Neigung oder hydraulischer Hebebühne -Ladeklappenneigung nicht über 15 %; Höhe von Boden zu Klappe bzw. Klappe zu Wagen max. 12 cm; Spalt zwischen Klappe und Wagen max. 10 mm - für Großtiere muss zum Ein- und Ausladen eine automatische Hebebühne vorhanden sein - für Großtiere muss in der Vorderwand oder im vordersten Bereich der Seitenwand eine Fluchtklappe vorhanden sein - 9 -