E I N L A D U N G zur Einwohnergemeindeversammlung. Freitag, 20. März 2015, 20.15 Uhr im Gemeindesaal



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Einwohnergemeinde 4493 Wenslingen Tel. 061 / 991 06 90 Fax 061 / 991 06 00 E-Mail gemeinde@wenslingen.ch Internet www.wenslingen.ch Wenslingen, 06.03.2015 E I N L A D U N G zur Einwohnergemeindeversammlung Freitag, 20. März 2015, 20.15 Uhr im Gemeindesaal Traktandenliste 1. Protokoll der Einwohnergemeindeversammlung vom 21.11.2014 2. Genehmigung Mutation Zonenvorschriften Siedlung 3. Aufhebung Kredit Umnutzung Primarschulhaus von Fr. 1 296 000 vom 18.02.2009 4. Antrag Kredit CHF 20'000 für Vorprojekt Umnutzung altes Primarschulhaus 5. Verschiedenes Auflage Details zu den Traktanden können auf der Gemeindeverwaltung während den Schalteröffnungszeiten oder nach telefonischer Vereinbarung ab 10 Tage vor der Versammlung eingesehen werden. Ebenso steht das Protokoll der letzten Gemeindeversammlung den Stimmberechtigten zur Einsicht offen ( 59 Gemeindegesetz).

Einwohnergemeinde Wenslingen EGV 20.03.2015 Seite 2 Erläuterungen zu Traktandum 2 Genehmigung Mutation Zonenvorschriften Siedlung 1. Ausgangslage Die Gemeinde Wenslingen besitzt seit 2006 rechtskräftige Zonenvorschriften Siedlung. Aufgrund Änderungen im Schulwesen (Wegfall des Sekundarschulstandortes) hat zwischenzeitlich eine Umstrukturierung der Schulraumbauten stattgefunden. Mit dem Projekt "Umbau Primarschulhaus" ist vorgesehen, dass die Gebäulichkeiten auch Wohnnutzungen enthalten sollen. Mit den geltenden Zonenvorschriften und Zuweisung zur Zone für öffentliche Werke und Anlagen war dies jedoch rechtlich nicht möglich. Weiter hat sich im Vollzug und bei der Anwendung der Zonenvorschriften Siedlung gezeigt, dass einzelne Bestimmungen und Zonenplaninhalte heute aus verschiedenen Gründen überprüft und angepasst werden müssen. Inzwischen sind auch die Naturgefahrenkarten für die Gemeinde Wenslingen fertiggestellt worden, die es nun in die Nutzungsplanung umzusetzen galt. 2. Planungsresultate Anpassungen Zonenplan Siedlung, Massstab 1:2'000 Umzonung öw+a-zonen in Kernzone: Parz. 60 (ehem. Primarschulhaus) und Parz. 138 (heutige Gemeindeverwaltung) werden neu der Kernzone K2a zugewiesen. Die Gebäudeschutzaussagen für die Bauten auf Parz. 60 sowie Definitionen zu den Vorgärten / Vorplätze werden belassen. Aufgrund der gesetzlich restriktiven Vorgaben betreffend Nutzungen in öw+a-zonen (RBG 24) ist für die Gemeinde Wenslingen die Umzonung der einzige Weg, die Parzellen künftig sinnvoll zu nutzen. Diese Planungsmassnahmen sind notwendig, damit in diesen Gebäulichkeiten in Zukunft auch Wohnnutzungen und weitere Nutzungen der Kernzone wie Geschäfte, Praxen, gewerbliche Kleinbetriebe u.ä. untergebracht werden können. Eine Nutzung im öffentlichen Interesse (Verwaltung, Schulräume, Alterswohnungen etc.) wird dabei nicht verhindert. Die Gemeinde kann mit dieser Planungsmassnahme dazu beitragen, dass Wohnräume für neue EinwohnerInnen bereitgestellt werden. Umzonung öw+a-zonenareale in Wohnzone W2: Parz. 784 ist in einer früheren Planungsperiode als Reserveflächen für Schulbauten, Kindergarten etc. vorgesehen worden. Dannzumal ist die Gemeinde davon ausgegangen, dass einerseits die Gesamtschule im Dorf verbleibt und andererseits durch eine Siedlungsentwicklung wesentlich mehr Einwohner in der Gemeinde wohnen werden, die entsprechende Infrastrukturanlagen benötigen. Weiter ist der schmale Streifen Richtung Hauptstrasse für öffentliche Zwecke durch verschieden Zwänge schwer bzw. praktisch nicht nutzbar (Grenzabstände, Struktur etc.). Es ist in der Vergangenheit auch nie ein Bedarf angemeldet worden, diesen durch die öffentliche Hand zu nutzen. Ausscheidung von Naturgefahrenzonen: Bereits mit der Planung 2006 hat die Gemeinde Gefahrenbereiche für "Hochwasserschutz / Korridor Abfluss" ausgeschieden. Diese sind, gestützt auf Aussagen der kantonalen Fachstellen, genügen nicht vollumfänglich den gesetzlichen Vorgaben. Zwischenzeitlich hat der Kanton (Basellandschaftliche Gebäudeversicherung) Gefahrenkarten erstellt, die aufgrund wissenschaftlicher Erhebungen und Berechnungen Gefahrenbereiche definieren. Die Gemeinden haben diese in ihren Nutzungsplanungen umzusetzen, was mit vorliegender Mutation im Bereich Moosbach und Dellenbach innerhalb des Siedlungsgebietes erfolgt ist. Die Gefahrenbereiche sind gegenüber der Planung 2006 deutlich reduziert worden. Grundsätzlich wird eine Bebauung nicht verhindert. Es ist jedoch im Baugesuchsverfahren nachzuweisen, wie die Naturgefahr berücksichtigt wurde bzw. welche baulichen Massnahmen getroffen werden.

Einwohnergemeinde Wenslingen EGV 20.03.2015 Seite 3 Anpassung Lärmempfindlichkeits-Stufen: Gestützt auf die eidgenössische Lärmschutzverordnung sind in Beachtung der Zonenzuweisung und Zonennutzung die Lärm-Empfindlichkeitsstufen (LES) anzupassen. So gilt in den öw+a-zonen und den Wohn-/Geschäftszonen grundsätzlich die Lärm- Empfindlichkeitsstufe II. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ist die WG-Zone im Gebiet Leimenweg und die öw+a-zone Buechweg in die LES II überführt worden. Anpassungen Zonenreglement Siedlung Zonenreglement Punkt. 4.2.4 'Abgrabungen am Gebäude': Die maximal zulässige Abgrabung entlang der Gebäude - heute nur bis zu 1/3 des Gebäudeumfangs möglich - wird aufgehoben. Die zulässige Fassadenhöhe darf bei Abgrabungen jedoch nicht überschritten werden. Durch das Fallenlassen der Beschränkung der Abgrabungslänge entlang der Bauten werden der architektonische Spielraum erweitert und Unklarheiten im Vollzug beseitigt. Diese Vereinfachung haben auch andere Baselbieter Gemeinden in ihre Zonenreglemente aufgenommen. Zonenreglement Punkt. 4.2.10 'Material und Farbe der Dächer': Es hat sich gezeigt, dass durch neue Bedachungsformen und Integration von Solaranlagen die Zonenvorschriften betreffend farblicher Ausstattung der Dächer in den Wohnbauzonen (W1, W2, WG2) zu einschränkend formuliert wurden. Mit einer Ergänzung sollen neu auch dunkle Grautöne zugelassen werden. Zonenreglement Punkt. 4.11 'Gefahrenzone Überschwemmung': Die neuen Zonenreglementsbestimmungen stützen sich auf die Wegleitung "Umsetzung der Naturgefahrenkarte in die kommunale Nutzungsplanung" des Kantons vom Juni 2011. Die kommunalen Bestimmungen legen fest, dass entsprechende Massnahmen zu treffen sind, die die Bauten und Anlage gegen Auswirkungen der Naturgefahren hinreichend schützen. Zonenreglement Punkt. 5.1.12 'Dachgestaltung und Dachaufbauten in den Kernzonen': Auf Bestimmungen, die Sonnenenergieanlagen betreffen, kann verzichtet werden, da hierfür übergeordnete Gesetze gelten. Neu dürfen Dachflächenfenster strassenabgewandt und wenig einsehbar auch auf zwei Ebenen errichtet werden, sofern eine bessere Einpassung in den erhaltenswerten Ortskern erreicht wird. Dachaufbauten können neu strassenzugewandt auch zurückversetzt (max. 0.5m) in der Dachhaut angeordnet werden. Dadurch soll eine bessere Belichtung und ein besserer Zugang zu den Fenstern ermöglicht werden. Die Eingliederung in den Ortskern, Einsehbarkeit, Gesamtbild der Baute etc. sind Aspekte, die dabei nicht ausser Acht gelassen werden dürfen. Die vorgeschlagene Anpassung ist im Sinne einer optimalen und wohnhygienisch guten Nutzung der Dachräume erfolgt. Die Massvorschriften für Dachaufbauten sind neu so definiert, dass bei Bauprojekten grundsätzlich Maximal- bzw. Mindestmasse zur Anwendung kommen. Die Wertangaben werden jedoch nicht verändert. Von den Massvorschriften kann auf Antrag abgewichen werden, wenn eine bessere Einpassung in den erhaltenswerten Ortskern erzielt wird. Aus rechtlichen Gründen wird von bisher richtungsweisenden Vorschriften abgesehen. Zonenreglement Punkt. 6.2 'Fachkommission': Die Berichterstattung der Fachkommission soll vereinfacht werden. Es ist je nach Situation und Vorhaben eine differenzierte Protokollierung erforderlich. Die Fachkommission hat dabei den Gemeinderat in ausreichender Form zu informieren.

Einwohnergemeinde Wenslingen EGV 20.03.2015 Seite 4 Zonenreglement Punkt. 6.3 'Beiträge an Gestaltungen, Bauten und Bauteilen sowie Aussenräumen in den Kernzonen': Auch historische Bauelemente sollen in die Erhaltungsziele der Gemeinde miteinbezogen werden müssen. Dabei können z.b. Kachelöfen aufgeführt werden, die historische Zeitzeugen sind, die es möglichst zu erhalten gilt. Die Gemeinde setzt sich nun explizit dafür ein und möchte dafür entsprechende finanzielle Mittel einsetzen. Weiter wird der ökologische Aspekt in den einzelnen Abschnitten besser ausformuliert. Beilage 3, welche sich aus Absatz 5 von Punkt 6.3 ableitet, wird durch den Gemeinderat bezüglich Sanierung Kachelöfen und Präzisierungen Naturpflästerung (Verfugung mit Sand) ergänzt. Die Beilage 3 ist als richtungsweisende Praxisanwendung durch die Einwohnergemeindeversammlung zur Kenntnis zu nehmen. Fazit Anpassung Zonenvorschriften Siedlung, Mutation 2014/2015: Die Planungsmassnahmen sollen für den Vollzug und die Praxisanwendung der Zonenvorschriften Siedlung praktikabel sein und zur Erhaltung des wertvollen Dorfbildes beitragen. Weiter sind die übergeordneten Rahmen und Gesetzesgrundlagen berücksichtigt worden. 3. Öffentliches Mitwirkungsverfahren Im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens, das vom 1. Dezember 2014-21. Dezember 2014 dauerte, haben verschiedene EinwohnerInnen und Planungsinteressierte die Möglichkeit genutzt und ihre Anliegen, Einwände und Fragen an den Gemeinderat gerichtet. Die Mitwirkungseingaben wurden im Gemeinderat behandelt. Die Entscheide sind in einem Mitwirkungsbericht zusammengefasst. Die Ergebnisse aus dem Mitwirkungsverfahren sind in die Planungsinstrumente eingeflossen. Der Mitwirkungsbericht wurde den Mitwirkungseingebern zugestellt und wird für die Bevölkerung im Rahmen der Einladung zur Einwohnergemeindeversammlung publiziert. 4. Einwohnergemeindeversammlung vom 20. März 2015 Die Planungsinstrumente sind aufgrund der Ergebnisse eines kantonalen Vorprüfungsverfahrens und gestützt auf den Mitwirkungsbericht entsprechend überarbeitet, angepasst und vom Gemeinderat verabschiedet worden. Sämtliche Dokumente der Mutation inkl. Berichte sind ab 9. März 2015 bei der Gemeindeverwaltung einsehbar und auf der Homepage abrufbar. Anlässlich der Einwohnergemeindeversammlung vom 20. März 2015 stehen zur Beschlussfassung folgende Planungsinstrumente bereit: - Zonenplan Siedlung, Mutation 2014/2015, Massstab 1:2'000 - Zonenreglement Siedlung, Mutation 2014/2015 Der Gemeinderat empfiehlt den stimmberechtigten Einwohnerinnen und Einwohnern, der Mutation zu den Zonenvorschriften Siedlung anlässlich der Einwohnergemeindeversammlung vom 20. März 2015 zuzustimmen.

Einwohnergemeinde Wenslingen EGV 20.03.2015 Seite 5 Erläuterungen zu Traktandum 3 Aufhebung Kredit Umnutzung Primarschulhaus von Fr. 1 296 000 vom 18.02.2009 Das Projekt Umnutzung Primarschulhaus wurde an der Gemeindeversammlung vom 18. Februar 2009 mit einem Kredit über Fr. 1 296 000 genehmigt. Das Projekt beinhaltete im Erdgeschoss den Einbau der Gemeindeverwaltung mit einem Gemeinderatszimmer, einem Mehrzweckraum und einem öffentlichen WC. Der 1. Stock war für eine 3-Zimmerwohnung und eine 2 ½ Zimmer Loftwohnung vorgesehen. Im Rahmen des Baugesuchsverfahrens stellte sich heraus, dass die Zonenkonformität des geplanten Projektes aus Sicht des Bauinspektorates nicht gegeben war. Das Baugesuch wurde beim Kanton auf Eis gelegt, bis die notwendige Zonenplananpassung erfolgt. Aus Gründen der Planbeständigkeit musste mit der Mutation der Zonenvorschriften Siedlung aus dem Jahr 2009 einige Jahre zugewartet werden. Nun ist mit der aktuellen Mutation der Zonenvorschriften Siedlung die Umzonung der Parzelle, auf dem das alte Primarschulhaus steht, vorgesehen. Seit der Genehmigung des Baukredites sind 6 Jahre vergangen, seit der Projektentwicklung 7 bis 8 Jahre. Die Rahmenbedingungen für die Gemeinden im Oberbaselbiet haben sich stark verändert. Um die tieferen Zahlungen aus dem Finanzausgleich aufzufangen, wird die Neuorganisation von Gemeindeaufgaben auf regionaler Ebene diskutiert. Das aktuelle Projekt sieht eine Gemeindeverwaltung mit 4 Arbeitsplätzen sowie zwei Sitzungszimmer vor. Die Notwendigkeit einer Verwaltung in dieser Grösse ist stark in Frage zu stellen. Mit dem Auszug der Basellandschaftlichen Kantonalbank am bestehenden Standort haben sich auch dort die Rahmenbedingungen geändert. Die Weiterentwicklung des bestehenden Verwaltungsstandortes soll geprüft werden, bevor eine neue Verwaltung im geplanten Ausmass realisiert wird. Im bestehenden Projekt Umnutzung Primarschulhaus sind die Sanierung der bestehenden Ölheizung und die Sanierung des Daches ausgenommen. Die Heizung ist inzwischen rund 20 Jahre alt und das Dach wird mittelfristig auch zu sanieren sein. Die Baukostenteuerung und die erhöhten Anforderungen an Umbauten würden das Projekt weiter verteuern. Der Gemeinderat Wenslingen ist nach langen Diskussionen zum Schluss gekommen, dass er das bestehende Projekt nicht in dieser Form umsetzen möchte. Das Projekt umfasst nicht alle im Moment notwendigen Massnahmen wie die Dach- und Heizungssanierung. Eine Umsetzung im geplanten Finanzrahmen wäre aufgrund der Teuerung und Erhöhten Anforderungen nicht gegeben. Zugleich ist der Gemeinderat der Meinung, dass der Verwaltung am bestehenden Standort mit weniger Finanzmitteln eine zukunftsfähige Infrastruktur bereitgestellt werden kann. Der Gemeinderat Wenslingen beantragt der Einwohnergemeindeversammlung Wenslingen vom 20. März 2015, den bestehenden Baukredit Umnutzung Primarschulhaus über Fr. 1 296 000 vom 18. Februar 2009 aufzuheben.

Einwohnergemeinde Wenslingen EGV 20.03.2015 Seite 6 Erläuterungen zu Traktandum 4 Antrag Kredit CHF 20'000 für Vorprojekt Umnutzung altes Primarschulhaus Der Kindergarten und die Primarschule haben am bestehenden Standort eine grosszügige und den aktuellen Anforderungen entsprechende Infrastruktur. Die Liegenschaft altes Primarschulhaus kann und soll in eine neue Nutzung überführt werden. Der Gemeinderat Wenslingen möchte im Sinne einer Weiterentwicklung dieser Infrastruktur und der Gemeinde ein zukunftsfähiges Projekt in die Wege leiten, welches den finanziellen Möglichkeiten der Gemeinde Rechnung trägt und finanzierbar ist. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das bestehende Projekt als Ausgangspunkt verwendet wird. Um dieses nicht budgetierte Projekt noch im 2015 zu starten, beantragt der Gemeinderat Wenslingen einen Kredit von Fr. 20 000. Es soll ein neues Grobprojekt entwickelt werden mit dem Ziel, in nützlicher Frist einen neuen Antrag zu Handen der Gemeindeversammlung bezüglich Umnutzung des alten Primarschulhaus zu stellen. Vorbehältlich der Zustimmung der Einwohnergemeindeversammlung vom 20. März 2015 zum Vorprojekt, wird den Einwohnerinnen und Einwohnern von Wenslingen die Möglichkeit geboten, sich zum neuen Projekt einzubringen. Gerne nimmt der Gemeinderat Wenslingen bis am 24. April 2015 Vorschläge zur neuen Nutzung des alten Primarschulhauses in schriftlicher Form entgegen. Nebst einer detaillierten Erläuterung der möglichen Nutzung und Umsetzungsschritte soll die Eingabe auch Überlegungen zur Finanzierung enthalten. Ab Mai 2015 wird der Gemeinderat unter Berücksichtigung der Eingaben der Einwohner die Entwicklung des Vorprojektes in Angriff nehmen. Der Gemeinderat Wenslingen beantragt der Einwohnergemeindeversammlung Wenslingen vom 20. März 2015, dem Kredit von CHF 20 000 für die Entwicklung eines Vorprojektes Umnutzung altes Primarschulhaus zuzustimmen.