Dr. Carmen Hergenröder Rechte und Pflichten der Auszubildenden
Alle Informationen über unser Verlagsprogramm erhalten Sie auf unserer Homepage: www.forum-verlag.com Bibliografische Information der Deutschen Bibliothek Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://www.ddb.de abrufbar. Stand: August 2008 Forum Verlag Herkert GmbH Merching Alle Angaben in diesem Verlagsprodukt sind ohne Gewähr. Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck und Vervielfältigung auch auszugsweise nicht gestattet. Printed in Germany 2008 ISBN: 978-3-86586-194-8
Einführung Einführung Bei Auszubildenden besteht oftmals eine große Unsicherheit, wie sich ihr Verhältnis zum Ausbildungsbetrieb gestaltet. Was kann von ihnen verlangt werden? Welche Pflichten haben sie, welche Rechte? Hier möchte die Broschüre helfen und bestehende Unsicherheiten beseitigen. Sie können hier genau nachlesen, wie das Ausbildungsverhältnis durchzuführen ist. Inhaltsverzeichnis Rechte und Pflichten der Auszubildenden nach BBiG Erlangen der beruflichen Handlungsfähigkeit Kosten, die während der Ausbildung entstehen Sorgfaltspflicht Teilnahmepflicht Weisungsgebundenheit Beachtung der Ordnung Pflegliche Behandlung des Inventars Verschwiegenheitspflicht Anspruch auf Ausbildungsvergütung Gesetzliche Rechte und Pflichten außerhalb des BBiG Pflichten des Ausbildungsbetriebs in Hinsicht auf Elternzeit Rechte und Pflichten bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses Mustervorlagen 1
Erlangen der beruflichen Handlungsfähigkeit Rechte und Pflichten der Auszubildenden nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) Erlangen der beruflichen Handlungsfähigkeit Ausbildungsziel: berufliche Handlungsfähigkeit Auszubildende haben sich nach 13 Satz 1 BBiG zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Sie haben somit die Pflicht zu lernen und von sich aus aktiv zu werden. Bei dieser Aufgabe muss sie der Ausbildungsbetrieb nach dem Willen des Gesetzgebers unterstützen ( 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG). Was von Auszubildenden letztlich an Aktivität und Eigeninitiative hinsichtlich des Erreichens der beruflichen Handlungsfähigkeit erwartet werden kann und soll, kann nicht allgemeingültig festgelegt werden, sondern richtet sich in erster Linie nach der jeweiligen Ausbildungsordnung sowie den Prüfungsanforderungen. Zudem spielen auch die vorhandenen betrieblichen Möglichkeiten und Gegebenheiten eine Rolle, die dem Auszubildenden zur Verfügung stehen, um sein Lernziel zu erreichen. Das Bundesarbeitsgericht verlangt sogar, dass Auszubildende ihren Lernwillen auch außerhalb des Ausbildungsbetriebs zum Ausdruck bringen. So sollen sie z. B. ausreichend Schlaf gewährleisten, um nicht übernächtigt im Ausbildungsbetrieb zu erscheinen, bzw. in der Freizeit lernen und Hausaufgaben für die Berufsschule machen. 2
Kosten, die während der Ausbildung entstehen Kosten, die während der Ausbildung entstehen Entsprechend dem Grundsatz der sog. dualen Ausbildung ist die Ausbildung im Betrieb für Auszubildende kostenlos. Sie haben insbesondere Anspruch auf die kostenfreie Überlassung von Ausbildungsmitteln ( 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG). Kosten trägt der Ausbildungsbetrieb Sofern keine abweichende arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarung existiert, müssen sie allerdings die Kosten tragen, die im Zusammenhang mit dem Besuch der Berufsschule entstehen (Schulbücher für den ausschließlich schulischen Gebrauch, Fahrtkosten etc.). Erhöhte Fahrtkosten hat der Betrieb dann zu übernehmen, wenn Auszubildende auf dessen Wunsch eine weiter entfernt gelegene Berufsschule besuchen. Es kann auch eine Kostenübernahme vereinbart werden. 3
Sorgfaltspflicht Sorgfaltspflicht Auszubildende trifft eine besondere Sorgfaltspflicht Auszubildende haben gemäß 13 Satz 2 Ziffer 1 BBiG die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen. Die Sorgfaltspflicht bezieht sich auf Aufgaben, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung übertragen werden. Haben Aufgaben mit der Berufsausbildung nichts zu tun z. B. Beaufsichtigen der Kinder des Chefs, dürfen sie nicht übertragen werden und müssen andererseits auch nicht ausgeführt werden. Auszubildende sind verpflichtet, schriftliche Ausbildungsnachweise zu führen. Name Ausbildungsnachweis-Nr. Firma Ausbildungsabteilung Ausbildungsjahr Woche vom bis Betriebliche Tätigkeit (Bitte geben Sie die jeweils Lz.-Nr. Stunden zugehörige Lernziel-Nr. des Ausbildungsvertrages an) Thema der Woche (Unterweisung, Lehrgespräche, betrieblicher Unterricht) in Verbindung mit Lernziel-Nr. Berufsschule (Themen des Unterrichts) Gesamtstunden Für die Richtigkeit Datum Auszubildender Datum Ausbilder 4
Teilnahmepflicht Teilnahmepflicht 13 Satz 2 Ziff. 2 BBiG sieht vor, dass Auszubildende an den Ausbildungsmaßnahmen teilnehmen müssen, für die sie freigestellt werden. Dies gilt für den Berufsschulunterricht, die Prüfungen sowie notwendige Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte. Hinweis: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bedeutet Teilnahme am Berufsschulunterricht nicht nur physische Teilnahme. Vielmehr sind Auszubildende zur aktiven geistigen Teilnahme und Mitarbeit verpflichtet. 5
Weisungsgebundenheit Weisungsgebundenheit Erteilte Weisungen müssen befolgt werden Auszubildende haben alle Weisungen zu befolgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden. Es dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und den körperlichen Kräften der Auszubildenden angemessen sind ( 13 Satz 2 Nr. 3, 14 Abs. 2 BBiG). Nicht ausbildungsbezogene Weisungen müssen nicht beachtet werden. Schranken des Weisungsrechts können sich ergeben z. B. aus Gesetzen wie z.b. dem JArbSchG oder dem BBiG (vgl. 14 Abs. 2 BBiG), Tarif- oder Ausbildungsverträgen bzw. Betriebsvereinbarungen, dem Persönlichkeitsrecht der Auszubildenden (grundsätzlich keine Weisung hinsichtlich der privaten Lebensführung). Werden Anordnungen, die diesen Grundsätzen entsprechen, nicht durchgeführt, können die Auszubildenden abgemahnt und es kann ihnen im Ernstfall auch gekündigt werden. Ist eine Abmahnung zu Unrecht erfolgt, können Auszubildende verlangen, dass diese aus der Personalakte entfernt wird. 6
Beachtung der Ordnung Beachtung der Ordnung Auszubildende müssen gemäß 13 Satz 2 Ziffer 4 BBiG die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung beachten. Ausbildungsstätten in Sinne des Gesetzes sind alle Orte, wo die für die Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Fertigkeiten vermittelt werden. Die geltende Ordnung kann eine Hausordnung sein oder alle Regelungen und Verhaltensweisen, die im Rahmen einer Arbeitsordnung geregelt sind. Die Ordnung des Betriebs kann sich aus einer Betriebsvereinbarung ergeben Beispiel: In einer Betriebsvereinbarung wurde für den Betrieb ein Alkoholverbot verhängt bzw. der Umgang mit privaten Mobiltelefonen geregelt. 7
Pflegliche Behandlung des Inventars Pflegliche Behandlung des Inventars Die Auszubildenden sind verpflichtet Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln ( 13 Satz 2 Ziffer 5 BBiG). Sie sollen von Beginn an zum verantwortungsvollen Umgang mit den Betriebsmitteln und den sonstigen Einrichtungen angehalten werden, deren Wert erkennen können und diese pfleglich behandeln. Werden Betriebsmittel mutwillig zerstört bzw. entwendet, können Ausbildungsbetriebe neben der Geltendmachung von Haftungsansprüchen sogar Kündigungen ggf. nach einer Abmahnung aussprechen. 8
Verschwiegenheitspflicht Verschwiegenheitspflicht Darüber hinaus sind Auszubildende verpflichtet, über die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren ( 13 BBiG in Ziffer 6). Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht nur innerhalb des Ausbildungsbetriebs, sondern natürlich auch außerhalb. Sogar nach dem Ende des Ausbildungsverhältnisses trifft Auszubildende eine Schweigepflicht. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dürfen nicht verraten werden 9
Anspruch auf eine Ausbildungsvergütung Anspruch auf eine Ausbildungsvergütung Auszubildende haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Diese ist nach dem Lebensalter der Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt ( 17 Abs. 1 BBiG). Sie ist für den laufenden Kalendermonat spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu bezahlen. 10
Gesetzliche Pflichten bzw. Rechte außerhalb des BBiG Gesetzliche Pflichten bzw. Rechte außerhalb des BBiG Bei Krankheit gilt die in 5 Entgeltfortzahlungsgesetz geregelte Anzeige- und Nachweispflicht. Auszubildende müssen damit im Rahmen ihres Ausbildungsverhältnisses im Falle der Arbeitsunfähigkeit dem Ausbildenden diese unverzüglich anzeigen und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei länger als drei Tage dauernden Krankheiten vorlegen. Auch Gesetze außerhalb des BBiG beinhalten Rechte und Pflichten für Auszubildende Schwangere Auszubildende sollten dem Ausbildungsbetrieb die Schwangerschaft und den mutmaßlichen Entbindungstermin nach 5 Mutterschutzgesetz (MuSchG) mitteilen. Sie genießen für die Dauer der Schwangerschaft Kündigungsschutz nach 9 MuSchG. Auszubildende können nach Vorgabe des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) in Elternzeit gehen. Sie haben während dieser Zeit Anspruch auf Elterngeld und sind grundsätzlich unkündbar. Die Elternzeit wird auf die Berufsausbildungszeiten nicht angerechnet. 11
Pflichten des Ausbildungsbetriebs, wenn Auszubildende in Elternzeit gehen Pflichten des Ausbildungsbetriebs, wenn Auszubildende in Elternzeit gehen Wird ein entsprechender Antrag gestellt, muss zunächst überprüft werden, ob ein Anspruch auf Elternzeit besteht ( 15 BEEG). Sodann ist zu prüfen, ob die vorgegebenen Fristen eingehalten wurden ( 16 Abs. 1 BEEG). Befinden sich Auszubildende in Elternzeit, besteht von dem Zeitpunkt an, von dem Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen davor, und während der Elternzeit Kündigungsschutz ( 18 Abs. 1 S. 1 BEEG). Ausnahmsweise kann die Zustimmung zur Kündigung bei der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde beantragt werden ( 18 Abs. 1 S. 2 BEEG). Auszubildende können ihrerseits das Ausbildungsverhältnis zum Ende der Elternzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen ( 19 BEEG). Der Urlaub Auszubildender kann für jeden vollen Monat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden ( 17 Abs. 1 BEEG). Vor der Elternzeit nicht genommener Urlaub muss nach deren Ende im laufenden oder im nächsten Jahr gewährt werden ( 17 Abs. 2 BEEG). Während der Elternzeit sind Auszubildende unkündbar Falls das Ausbildungsverhältnis während der Elternzeit endet, ist der Urlaub abzugelten ( 17 Abs. 3 BEEG). Falls Auszubildende vor der Elternzeit mehr Urlaub genommen haben, als ihnen nach der Kürzung gem. 17 Abs. 1 BEEG zusteht, kann der nach der Eltern- 12
Pflichten des Ausbildungsbetriebs, wenn Auszubildende in Elternzeit gehen zeit entstandene Urlaub entsprechend gekürzt werden ( 17 Abs. 4 BEEG). Sind Auszubildende Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, können sie nach 78a BetrVG in den letzten drei Monaten vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber Weiterbeschäftigung verlangen. In diesem Fall gilt im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit begründet. Auszubildende haben Anspruch auf Urlaub, und zwar bei Minderjährigkeit nach 19 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und bei Volljährigkeit nach 3 Bundesurlaubsgesetz. Zum Schutz der Auszubildenden sind die allgemeinen Schutzvorschriften (Arbeitszeitgesetz, JArbSchG, MuSchG, Arbeitsstätten- sowie Betriebssicherheitsverordnung) sowie die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften zu beachten. Minderjährige Auszubildende müssen vor Beginn der Ausbildung eine Bescheinigung über die erfolgte Erstuntersuchung vorlegen ( 32 JArbSchG). Minderjährige Auszubildende können verlangen, dass sie an dem Arbeitstag, welcher der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freigestellt werden ( 10 Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG). Fühlen sich Auszubildende benachteiligt im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), stehen ihnen folgende Rechte zu: das Recht zur Beschwerde ( 13 AGG), u. U. ein Leistungsverweigerungsrecht ( 14 AGG), ggf. ein Anspruch Entschädigung oder Schadensersatz ( 15 AGG). 13
Rechte und Pflichten bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses Rechte und Pflichten bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden ( 22 Abs. 1 BBiG). Nach Ablauf der Probezeit können Auszubildende kündigen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben wollen oder sich für eine andere entscheiden ( 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG). Jede Partei kann das Ausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit aus wichtigem Grund kündigen. Erhalten Auszubildende nach Ablauf der Probezeit eine Kündigung aus wichtigem Grund, können sie sich gegen diese mit einer Kündigungsschutzklage wehren. Endet das Ausbildungsverhältnis mit dem Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit bzw. vorher durch Bestehen der Abschlussprüfung ( 21 Abs. 1, 2 BBiG), können Auszubildende in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden. Mit Ausnahme der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht hierauf kein Anspruch. Vorsicht ist mit 24 BBiG geboten! Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet ( 24 BBiG). Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses besteht Anspruch auf ein Zeugnis ( 16 BBiG). Den Auszubildenden sind die Arbeitspapiere auszuhändigen, sie müssen die ihnen überlassenen Ausbildungsmittel zurückgeben. 14
Mustervorlagen Kostenübernahme Mustervorlagen Mustervereinbarung Kostenübernahme Vereinbarung zwischen dem Ausbildungsbetrieb B Adresse... und dem / der Auszubildenden A Adresse... über die Übernahme von Fahrtkosten: Auf Veranlassung von B besucht A eine nicht am Ort gelegene Berufsschule, da diese nach Ansicht von B besser als die ortsansässige ist. Hierdurch entstehen A zusätzliche Fahrtkosten i. H. v. monatlich... Euro. B verpflichtet sich, diese Kosten zzgl. einer Verpflegungsmehraufwandpauschale i. H. v. monatlich... Euro zu übernehmen, und wird diese zusammen mit der Ausbildungsvergütung anweisen. Für Zeiten der Berufsschulferien besteht diese Verpflichtung nicht. Ort..., den......... Ausbildungsbetrieb B Auszubildende/-r A 15
Mustervorlagen Abmahnung Muster für eine Abmahnung Sehr geehrter Herr..., im letzten Monat sind Sie sechsmal unentschuldigt zu spät zur Ausbildung gekommen, nämlich am 02.03. um 8.30 Uhr, am 05.03. um 8.15 Uhr, um 09.03. um 8.17 Uhr, am 14.03. um 8.22 Uhr, am 15.03. um 8.19 Uhr sowie am 19.03. um 8.28 Uhr. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass wir diese Vertragsverstöße künftig nicht mehr hinnehmen werden. Im Wiederholungsfall gefährden Sie Ihr Ausbildungsverhältnis, da wir dieses fristlos aus wichtigem Grund kündigen werden. Hochachtungsvoll... 16
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