Modernisierungsmaßnahmen in der WEG

Ähnliche Dokumente
WAS HAT DIE VERWALTUNG ZU BEACHTEN?

Modernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter

2. Münsteraner Immobilienforum

Welche Hürden bestehen bei einer. Sanierungsmaßnahmen?

Betriebskosten. Instandhaltung

Zugang zur Lüftungsanlage im Wohnbau Verantwortung der Eigentümer/-innen & Mieter/-innen

Rechtliche Herausforderungen bei der energetischen Modernisierung

Barrierefreiheit und Wohnungseigentum

Instandhaltung/Instandsetzung, bauliche Veränderungen, modernisierende Instandsetzung und Modernisierungsmaßnahmen im Überblick

Nachfolgend erhalten Sie Antworten zu den erfahrungsgemäß häufigsten Fragen rund um die Verwaltung und Betreuung eines Objektes.

536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln

Wohnungseigentumsrecht

36. Mietrechtstage des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis

Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2015

Mehrfachparker. - Instandhaltung, Instandsetzung und Kostentragung -

Anforderung an die Hausverwaltung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Auszug

Fokus WEG: Die Sanierung im Wohnungseigentum - Update - Dr. Martin Suilmann Kammergericht Berlin

Horst MüllerM & Hillmayer

Modernisierungsankündigung und Umlage

Umlagefähigkeit energetischer Sanierungskosten auf den Mieter. 2. WEG-Forum Metropolregion Rhein-Neckar

Büth GmbH Verwaltungsgesellschaft für Wohnungseigentum

AUSWIRKUNGEN DER MIETRECHTSREFORM AUF DIE WEG-VERWALTUNG

Umwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)?

Wer baut fertig? Die Verpflichtung der ETG zur plangerechten Erstherstellung des Uwe Gemeinschaftseigentums

Änderung des Kostenverteilungsschlüssel der Gemeinschaftsordnung durch Beschlussfassung. Rechtsanwalt Bernd Fritz Nürtingen

Die Risiken der Beschlussverkündung fehlerhafter Eigentümerbeschl

FAQ /Information Ihrer Verwaltung Ihrer Verwaltung

Möglichkeiten aus der Novellierung des Miet- und WEG-Rechts

Berliner Mietspiegel 2017 INFO Veranstaltung 13. Juni 2017

Mietrechts- änderungsgesetz

WEG-Beschlussfassung bei Modernisierung und Instandsetzung. Prof. Dr. Martin Häublein Universität Innsbruck

Ein Anwesen ist in drei Wohnungseigentumseinheiten mit jeweils 1/3 Miteigentumsanteil aufgeteilt.

Instandsetzung an der Grenze von Gemeinschafts- und Sondereigentum

10. Weimarer Immobilienrechtstage Die Mietrechtsänderung im Lichte des WEG

Der WEG-Kredit: Kreditvergabe, Besicherung, bankenrechtliche Aspekte. Fachforum Silke Wolf, Bayerischer Bankenverband

Deutscher Mietgerichtstag e. V. Herbstakademie 2016 Die vermietete Eigentumswohnung Eine Einführung in das WEG-Recht

Wärmewende in der Großstadt aus Sicht der Mieter*innen. Wibke Werner Berliner Mieterverein e.v.

Arbeitstreffen Verband Haus & Grund Ostwestfalen-Lippe e.v.

Referat von Oliver Elzer, Dr., Richter am Kammergericht, Berlin

Die Wahrnehmung von Instandhaltung- und Instandsetzungspflichten durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Vortrag von Oliver Elzer

Mitgliederversammlung Haus- und Grund Horb e.v

Verwalterforum Aktuelles Wohnungseigentumsrecht aus Sicht der Verwalterpraxis

Amtsgericht Dortmund Mietrechtliche Bedingungen bei der Umsetzung von alternativen Energiekonzepten.

Herzlich Willkommen. Neues aus der WEG- Rechtsprechung

Quer durch die WEG-Novelle

Mieterhöhungen rechtssicher durchsetzen - Ein Leitfaden für Vermieter und Verwalter

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 15

Rechtliche Folgen für Eigentümergemeinschaften aufgrund der Rauchwarnmeldepflicht ab

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 13

WEG ist Schlusslicht bei energetischer Sanierung Was muss passieren, damit sich das ändert?

Referat Rechtsanwalt Axel Frohne am bei den 16. Mitteldeutschen Immobilientagen in Erfurt

Das Wohnungseigentum. Notar Dr. Stefan Bandel. Kleiner Exerzierplatz Passau Telefon 0851 / Telefax 0851 /

Feuchtigkeitsschäden in Wohnungseigentümergemeinschaften Probleme und Lösungen des Verwalters. Rechtsanwalt Dr. Georg Jennißen Köln

Brandschutz WEG-Recht / Mietrecht

Grenzen der Modernisierungsmieterhöhung Anmerkung zu Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom , VIII ZR 28/17

Einbau von Ladestationen was ist möglich

Wohnungseigentumsrechtliche Besonderheiten beim Erwerb einer Eigentumswohnung: Referent: Rechtsanwalt Uwe Wanderer

Modernisierungsfristen 2016: Bis wann Sie mit mehr Miete rechnen können

Amtsgericht Hannover Entscheidung vom Aktenzeichen 70 II 265/07

Modernisierung: Wann und wie Sie Ihre Miete erhöhen können

Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42

Die Modernisierung von Eigentumswohnungen nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz

Der Brandschutz in der WEG

Die großen Irrtümer des WEG. Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2014

BLOCKHEIZKRAFTWERK & CO.: WAS GILT FÜR DEN VERWALTER?

Zwischen. und. nachstehend "Verwalter" genannt, wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Bestellung und Abberufung des Verwalters

Bauliche Veränderung. FAQs. Verband der Immobilienverwalter Bayern e.v. Dieser Praxistipp wurde uns von RA Marco J. Schwarz zur Verfügung gestellt:

Rechtssichere Beschlüsse rund um die energetische Sanierung

1. Begrüßung der Eigentümer durch die Verwalterin, Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung und der Beschlussfähigkeit

Kunze Unternehmensgruppe XIII. Beiratskongress Mannheim, den

Kostenverteilung in der WEG. RAeDr. Endress & Partner GbR RA Thorsten Dürr Fachanwalt für Miet-und Wohnungseigentumsrecht

19. Pantaenius-Immobilientagung Die Instandsetzung von Fenstern: Wem gehören sie, wer setzt instand, wer zahlt?

E-Mobilität und WEG: Mehrheitserfordernisse und Rechtsprechung

Energieeinsparung und Betriebskosten

14. Verwalterforum. Elektromobilität im WEG-Anlagen. 24. März 2017 Bad Homburg. Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch. Wenn uns die Zukunft rechts überholt

Haus & Grund Haus und Grund GmbH

Aktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht

Beispielbild. Ausbaurechte in der Gemeinschaftsordnung

GETEC Gebäude.Energie.Technik

42. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Haftung wegen mangelhafter Erhaltung

Oberlandesgericht Düsseldorf

DIE WEG-NOVELLE AB DEM

Register des Ratgebers "Eigentumswohnung: Selbst nutzen, verwalten, vermieten"

Minol-Brunata. Fachtagung für die Wohnungswirtschaft. Freiburg/Rust

Synopse Mietrechtsreform 2013

6. Potsdamer Verwaltertag

Robeck Hausverwaltung Rolf Beckmann

9. Beiratskongress der KUNZE Unternehmensgruppe Xaver-Fuhr-Str. 101, Mannheim am

Unklare Regelungen in der Teilungserklärung - Was will der Notar uns damit sagen?

Darf der das? Fallstricke bei der Vermietung von Eigentumswohnungen

Verteilung von (Folge)kosten baulicher Veränderungen

5. Verwalterforum in Bremen VdIV Bremen/Niedersachsen e.v. MEA und Alternativen was ist wann der richtige Kostenverteilerschlüssel?

BAULICHE VERÄNDERUNG AUSSCHLIEßLICH DURCH BESCHLUSS WAS BEDEUTET DAS FÜR DEN VERWALTER?

DNotI. Dokumentnummer: 2w108_06 letzte Aktualisierung: OLG Schleswig, W 108/06. WEG 5 Abs. 1

Aufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung

V E R W A L T E R V E R T R A G zwischen

Rauchwarnmelder und Schimmel im Sondereigentum. Referent: Timo Vitzthum, Rechtsanwalt und Mediator

Transkript:

Modernisierungsmaßnahmen in der WEG Voraussetzungen und Grenzen der Beschlussfassung 14. Oktober 2016

2 Gliederung 1. Ausgangslage 2. Sondereigentum 3. Gemeinschaftseigentum 4. Verwaltung 5. Beschlüsse mit einfacher Mehrheit 6. Modernisierende Instandsetzung 7. Beschlüsse doppelt qualifizierter Mehrheit 8. Modernisierung 9. Vollstimmige Beschlüsse 10.Bauliche Veränderung 11.Fazit

3 Ausgangslage nach WEG Alle Wohnungseigentümer sind zunächst Miteigentümer nach Bruchteilen am Grundstück und den darauf errichteten Gebäuden Darüber hinaus wird jedem einzelnen Miteigentümer Sondereigentum an einer Wohnung oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (Teileigentum) eingeräumt

4 Sondereigentum In sich abgeschlossene Wohnungen oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume, Garagenparkplätze, wenn dauerhaft markiert Bestandteile der Räume, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird

5 Gemeinschaftseigentum Das Grundstück selbst sowie alles, was nicht Sondereigentum oder Eigentum Dritter ist

6 Verwaltung Verwalter führt die laufende Verwaltung, informiert Eigentümer und bereitet Beschlüsse vor Willensbildung der Eigentümer durch Beschlüsse in der Eigentümerversammlung Verwalter setzt Beschlüsse der Eigentümer um

7 Beschlüsse mit einfacher Mehrheit Mehr als die Hälfte der bei der Eigentümerversammlung anwesenden oder vertretenen Eigentümer / MEA Ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums, 21 Abs. 3, 5 Nr. 2 WEG Modernisierende Instandsetzung, 22 Abs. 3, 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG

8 Modernisierende Instandsetzung vorhandener oder absehbarer Instandsetzungsbedarf Anpassung an Stand der Technik, Nutzung der Vorteile neuerer technischer Entwicklungen Wirtschaftlichkeit Kosten-Nutzen-Analyse Amortisation in etwa 10 Jahren

9 Beschlüsse mit doppelt qualifizierter Mehrheit Modernisierungen nach 555 b Nr. 1 5 BGB Anpassung an den Stand der Technik Einschränkung: Nur zulässig, soweit 1. die Eigenart der Wohnanlage nicht geändert und 2. kein Eigentümer gegenüber einem anderen unbillig beeinträchtigt wird

10 Modernisierung Maßnahmen nach 555 b BGB 1. durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung), 2. durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt, 3. durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird, 4. durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird, 5. durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden Anpassung an den Stand der Technik 1. Niveau einer anerkannten und in der Praxis bewährten, fortschrittlichen technischen Entwicklung 2. Mehr als anerkannte Regeln der Technik

11 Vollstimmige Beschlüsse Einfache Mehrheit und Zusätzlich: Zustimmung aller Eigentümer, die einen Nachteil haben Darüber hinausgehende bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum, die über die ordnungsgemäße Verwaltung, modernisierende Instandsetzung und Modernisierung hinausgehen Bedeutet in der Regel, dass alle Eigentümer zustimmen müssen

12 Bauliche Veränderung substantielle Eingriffe in Gemeinschaftseigentum, die über ordnungsgemäße Verwaltung, Instandsetzung, modernisierende Instandsetzung oder Modernisierung hinausgehen auf Dauer angelegte gegenständliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, auf Veränderung des vorhandenen Zustandes gerichtet Gebäudeteile werden verändert, Einrichtungen oder Anlagen neu geschaffen oder geändert

13 Vorsicht! Sind Wohnungen im Objekt vermietet, ist der Vermieter verpflichtet Modernisierungsmaßnahmen mit einer Frist von drei Monaten anzukündigen ( 555 c BGB) Unterbleibt diese Ankündigung, muss der Mieter die Maßnahme nicht dulden

14 Fazit Sorgfältige Einordnung der geplanten Maßnahme Abschätzen der Mehrheitsverhältnisse Prüfen von Alternativen, die mit weniger qualifizierter Mehrheit möglich sind

15 Herzlichen Dank! Lamprecht Rechtsanwälte Wormser Landstraße 247 67346 Speyer 06232 / 87678-0 post@lamprecht-rechtsanwaelte.de www.lamprecht-rechtsanwaelte.de