AG 10 Das BTHG Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen
1. Ausgangssituation 2. Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen 3. Auswirkungen auf die Finanzierung 4. Versuch einer Berechnung
1. Ausgangssituation Die Vergütung für die vereinbarten Leistungen bestehen mindestens aus: Grundpauschale Unterkunft Verpflegung Maßnahmenpauschale pädagogische Betreuung pflegerische Betreuung (266 ) Investitionsbetrag Betriebsnotwendige Anlagen Betriebsnotwendige Ausstattung Die Pauschalen enthalten Fachleistungen und existenzsichernde Leistungen
2. BTHG: Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen Fachleistungen (SGB IX; Teil 2) Existenzsichernde Leistungen (SGB XII, 4. Kapitel) Zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden erbracht: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen Leistungen zur Teilhabe an Bildung Leistungen zur sozialen Teilhabe Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung notwendiger Lebensunterhalt (Regelbedarfe und Regelsätze) Mehrbedarfe Einmalige Bedarfe Bedarfe für Unterkunft und Heizung (KdU)
2. BTHG: Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen Neuausrichtung der Eingliederungshilfe von einer einrichtungszentrierten zu einer personenzentrierten Leistung es wird nicht mehr nach der Unterbringungsform differenziert, die Sonderregelungen für den Lebensunterhalt in Einrichtungen der Eingliederungshilfe fallen ersatzlos weg die existenzsichernden Leistungen zum Lebensunterhalt werden sich für leistungsberechtigte erwachsene Menschen mit Behinderungen ( ) in Zusammensetzung, Höhe und Erbringung nicht mehr von dem unterscheiden, was für alle Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach dem 3. und 4. Kapitel des SGB XII gilt der notwendige Lebensunterhalt wird sich deshalb für alle erwachsenen leistungsberechtigten Menschen mit Behinderung aus den sozialhilferechtlichen Bedarfen zusammensetzen Für Leistungsberechtigte, die in einer stationären Einrichtung untergebracht sind, bestimmt sich der notwendige Lebensunterhalt nach 27 b SGB XII
2. BTHG: Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen 2.2. existenzsichernde Leistungen a. notwendiger Lebensunterhalt (Regelbedarf) gem. 27 a SGB XII Regelbedarf ist der als für die Gewährleistung des Existenzminimums in Deutschland definierte notwendige Lebensunterhalt; dieser besteht insbesondere aus den für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile) anfallenden lebensnotwendigen geldlichen Aufwendungen, darüber hinaus für bestimmte festgelegte persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. => aktuelle Regelsätze (2016)
2. BTHG: Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen 2.2. existenzsichernde Leistungen Exkurs: Aufschlüsselung des Regelbedarfs nach dem regelbedarfsrelevanten privaten Verbrauch aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe auf Basis RBEG Nr. EVS-Abteilung und Einzelposten Euro 1 Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke 143,45 2 Alkoholische Getränke, Tabak und Drogen 0,00 3 Bekleidung und Schuhe 33,94 4 Wohnen, Energie und Instandhaltung 33,77 5 Innenausstattung, Haushaltsgeräte u. -Gegenstände 30,62 6 Gesundheitspflege 17,35 7 Verkehr 25,43 8 Nachrichtenübermittlungen 35,68 9 Freizeit, Unterhaltung, Kultur 44,60 10 Bildung 1,55 11 Beherbergungs- und Gaststättenleistungen 8,00 12 Andere Waren und Dienstleistungen 29,60 Summe 403,99
2. BTHG: Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen 2.2. existenzsichernde Leistungen b. Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen der Eingliederungshilfe gem. 27 b SGB XII Der notwendige Lebensbedarf in Einrichtungen umfasst den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt. ( ) Der weiterer notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere: Bedarf für Kleidung angemessener Barbetrag zur persönlichen Verfügung (Taschengeld) Barbetrag: mindestens 27 % der RBS 1, d.h. aktuell: 109,08 Euro
2. BTHG: Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen 2.2. existenzsichernde Leistungen c. Mehrbedarfe, 30 SGB XII (*) 17 % der jeweils gültigen Regelbedarfsstufe
2. BTHG: Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen 2.2. existenzsichernde Leistungen d. Bedarfe für Unterkunft und Heizung Bedarfe für die Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese im Einzelfall angemessen sind. (1) angemessene Wohnungsgröße (2) angemessene Miete: örtlicher Mietspiegel, 12
3. Auswirkungen auf die Finanzierung des Wohnstättenplatzes durch die Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen folgt eine grundsätzliche Systemumstellung: die existenzsichernden Leistungen werden aus dem bisherigen stationären Leistungsentgelt herausgelöst die Leistungsberechtigten haben so künftig (bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen) Anspruch auf Grundsicherung (notwendiger Lebensunterhalt und der Kosten der Unterkunft) die Kosten für Unterkunft und Heizung sind künftig Teil der existenzsichernden Leistungen nach dem SGB XII und unterliegen insoweit einer Obergrenze im stationären Kontext selbstverständlich enthaltene Dienstleistungen des hauswirtschaftlichen Bereichs (z.b. Raum- und Wäschereinigung, Zubereitung von Mahlzeiten, Beschaffung von Lebensmitteln und Artikeln des täglichen Bedarfs, etc.) werden systematisch in die Verantwortung des Leistungsberechtigten gestellt für die Einrichtungen ergibt sich die Notwendigkeit, entsprechende Leistungen neu zu konfigurieren, ggf. dem Leistungsberechtigten anzubieten, zu fakturieren, in Rechnung zu stellen und abzurechnen
3. Auswirkungen auf die Finanzierung des Wohnstättenplatzes problematisch ist die Herausarbeitung und individuelle Sicherstellung der notwendigen alltäglichen Unterstützungsleistungen (Einkaufen, Kochen, Putzen, etc.) soweit der Leistungsberechtigte hierbei Unterstützung benötigt, sollen diese Leistungen künftig den Fachleistungen zugeordnet sein inhaltlich muss die typisierte Leistungsbeschreibung für diese Bestandteile mit den Leistungsberechtigten und ihren Angehörigen/gesetzlichen Betreuern, Vertretern von Leistungserbringern neu gefasst werden. die Aufwendungen für das Zimmer in der Wohnstätte werden als Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft (Miete zzg. Nebenkosten) vom örtlichen SHT erstattet, jedenfalls soweit die Kosten durch Mietvertrag belegt und angemessen sind neben den Aufwendungen für persönliche und persönlich genutzte Räume werden auch die tatsächlichen Aufwendungen für Räumlichkeiten, die zur gemeinschaftliche Nutzung bestimmt sind (Gemeinschaftsräume). Der Anteil ergibt sich aus der Zahl der Nutzer bei gleicher Aufteilung
3. Auswirkungen auf die Finanzierung des Wohnstättenplatzes Problem: Angemessenheit der KdU Angemessenheit liegt vor, wenn die tatsächlichen Aufwendungen die Höhe der durchschnittlichen angemessenen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im örtlichen Zuständigkeitsbereich des zuständigen Trägers der Grundsicherung nicht übersteigen ist dies dennoch der Fall, können um bis zu 25 % höhere Aufwendungen anerkannt werden, wenn die leistungsberechtigte Person die höheren Aufwendungen durch einen Mietvertrag nachweist übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft auch diese Beträge, trägt der Träger der Eingliederungshilfe (überörtlicher SHT) auch diese Mehraufwendungen, solange eine Senkung der Aufwendungen (durch Wechsel der Räumlichkeiten also Umzug!) nicht möglich ist These: Zuschlag von 25 % reicht nicht aus, um die tatsächlichen Aufwendungen in den stationären Einrichtungen abzudecken.
4. Versuch einer Berechnung
4. Versuch einer Berechnung (stark vereinfacht) Berechnung nach BTHG Betrag in 1. Regelbedarf(voraussichtlich RBS 3) 324,00 2. Mehrbedarf (Merkzeichen G + 17 %) 55,08 3. durchschnittlich angemessene Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des örtlichen SHT (z.b. in Krefeld) ca. 320,00 Grundsicherungsbedarf insgesamt: 709,08 angemessene Mietkosten: 320,00 + 25 % Zuschlag nach 42 b 80,00 angemessene Aufwendungen für einen Wohnstättenplatz am Beispiel Krefeld ca. 400,00
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