Einwohnergemeinde Muri bei Bern. Nutzungsplanungsteilrevision, Massnahmenpaket 2 Erläuterungsbericht MITWIRKUNG. Bern, 13.

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GESETZLICHE GRUNDLAGEN

Transkript:

Einwohnergemeinde Muri bei Bern Nutzungsplanungsteilrevision, Massnahmenpaket Erläuterungsbericht Bern, 13. April 015 MITWIRKUNG Büro Adrian Strauss Optingenstrasse 54 T 031 335 10 10 info@straussplan.ch Raumplanung Entwicklung Städtebau CH-3000 Bern 5 F 031 335 10 11 www.straussplan.ch

Gemeinde Muri bei Bern, Nutzungsplanungsteilrevision, Erläuterungsbericht, Mitwirkung, 13.04.015 Inhalt 1. Worum geht es 3. Ausgangslage und Vorgehen 4.1 Zonenplan und Baureglement 1994 4. Vorgehen 6 3. Nutzungsplanungsteilrevision, Massnahmenpaket 7 3.1 Massnahme Vorland Elfenaustrasse 7 3. Massnahme ZöN Steinhübeli 9 3.3 Massnahme Aussenantennen 10 3.4 Massnahme Aktualisierung der Energiebestimmungen im Baureglement 1 3.5 Massnahme Revision des Reklamereglements 14 4. Verfahren 16 4.1 Mitwirkung 16 4. Vorprüfung 16 4.3 Öffentliche Auflage 16 4.4 Beschlussfassung Gemeinderat, Grosser Gemeinderat, Urnenabstimmung 16 4.5 Genehmigung 16

Gemeinde Muri bei Bern, Nutzungsplanungsteilrevision, Erläuterungsbericht, Mitwirkung, 13.04.015 3 1. Worum geht es In Muri bei Bern wurden innerhalb kurzer Zeit zwei Ortsplanungsrevisionen (OPR) vom Volk abgelehnt. Die Gemeinde steht vor der Herausforderung, nach den negativen Abstimmungen ihre Entwicklungsfähigkeit zu bewahren. In der Ortsplanung wird auf diesen Sachverhalt reagiert, dass die Komplexität des Verfahrens reduziert wird. Da die Abläufe und Zuständigkeiten nicht beeinflussbar sind, müssen die Inhalte den Gegebenheiten angepasst werden. Das heisst, dass die Änderungen in kleineren Paketen, sogenannten Nutzungsplanungsteilrevisionen (NPTR), zur Abstimmung und Umsetzung kommen sollen. Die Vorteile liegen in einer sachlichen Überschaubarkeit für den Bürger und in einer besseren Berechenbarkeit der Ergebnisse. Klar abgrenzbare Themenfelder und räumliche Bereiche machen Konsequenzen und betroffene Interessen transparenter und ermöglichen eine bessere Abwägung der Vor- und Nachteile. Das erste NPTR-Paket, bestehend aus den vier Vorlagen Naturgefahren, Schutzobjekte, Waldfeststellung und Gebäudetypologie, wurde bereits 013 lanciert und wurde mit der Urnenabstimmung vom 8. März 015 durch die Stimmbevölkerung der Gemeinde Muri bei Bern deutlich angenommen. Das Planungsdossier wurde mittlerweile dem Kanton (AGR) zur Genehmigung eingereicht. In der Zwischenzeit wurde der Katalog für die Massnahmen des zweiten Pakets die vorliegende NPTR - priorisiert und ausgearbeitet. Im zweiten Paket werden die fünf weiteren Massnahmen Vorland Elfenaustrasse, ZöN Steinhübeli, Aussenantennen, Aktualisierung der Energiebestimmungen im Baureglement und Revision des Reklamereglements im Rahmen der Nutzungsplanungsteilrevision umgesetzt und im vorliegenden Erläuterungsbericht dargelegt. Die Änderungen des gesamten zweiten Massnahmenpakets werden im ordentlichen Planerlassverfahren nach BauV Art. 58 ff. durchgeführt und sollen voraussichtlich am 5. September 016 zur Urnenabstimmung gebracht werden. Einwohnergemeinde Muri bei Bern aus der Luftperspektive

Gemeinde Muri bei Bern, Nutzungsplanungsteilrevision, Erläuterungsbericht, Mitwirkung, 13.04.015 4. Ausgangslage und Vorgehen.1 Zonenplan und Baureglement 1994 Nach der Ablehnung der. Ortsplanungsrevision 01 durch die Stimmberechtigten am 17. Juni 01 gelten weiterhin die baurechtliche Grundordnung mit Zonenplan und Baureglement von 1994 sowie die zwischenzeitlich genehmigten Änderungen. Die Abbildung zeigt einen Ausschnitt aus der aktualisierten, rechtsgültigen Fassung des Zonenplans 1994. Ausschnitt aus dem rechtskräftigen Zonenplan 1994 mit Änderungsnachträgen bis Mai 014 Werden sämtliche Änderungen des ersten Massnahmenpakets vom Kanton (AGR) genehmigt, so gilt neu der nachfolgend gezeigte Zonenplan (nächste Seite, Ausschnitt aus dem Genehmigungsexemplar). Werden nur Teile des Massnahmenpakets genehmigt, so gelten auch nur die entsprechenden Baureglements- und Zonenplaninhalte. Das vorliegende zweite Massnahmenpaket hat auf die Genehmigung des ersten Pakets durch den Kanton keinen unmittelbaren Einfluss, da die einzelnen Massnahmen losgekoppelt voneinander funktionieren. Ebenfalls ohne direkte Auswirkungen ist ein für das Jahr 015 beabsichtigter Entwicklungsprozess für ein neues Leitbild der Gemeinde unter Einbezug der Bevölkerung. Die aktuell vorliegenden Massnahmen werden unbestritten auch vor dem Hintergrund des neuen Leitbildes ihre Gültigkeit bewahren.

Gemeinde Muri bei Bern, Nutzungsplanungsteilrevision, Erläuterungsbericht, Mitwirkung, 13.04.015 5 Ausschnitt aus dem Zonenplan mit den Änderungen des ersten Massnahmenpakets. Die Urnenabstimmung erfolgte am 8. März 015. Nebst der baurechtlichen Grundordnung und den übergeordneten regionalen und kantonalen Grundlagen ist das räumliche Leitbild für die Bearbeitung wegweisend: Ausschnitt aus dem Leitbild der Gemeinde Muri

Gemeinde Muri bei Bern, Nutzungsplanungsteilrevision, Erläuterungsbericht, Mitwirkung, 13.04.015 6. Vorgehen Für die Erarbeitung des zweiten Massnahmenpakets ist folgendes Terminprogramm vorgesehen: Ausarbeiten Entwürfe (Plan, Vorschriften, Bericht) September 014 bis März 015 Beschluss Gemeinderat zur Mitwirkung April 015 Öffentliche Mitwirkung Mai bis Juni 015 Bereinigung Mitwirkung Juli bis August 015 Vorprüfung Kanton September bis November 015 Bereinigung Vorprüfung Dezember 015 Beschluss Gemeinderat zur Öffentlichen Auflage Januar 016 Öffentliche Auflage Februar bis März 016 Einspracheverhandlungen April 016 Beschluss Gemeinderat Mai 016 Beschluss Grosser Gemeinderat Juni 016 Urnenabstimmung 5. September 016 Genehmigung durch Kanton ab Oktober 016

Gemeinde Muri bei Bern, Nutzungsplanungsteilrevision, Erläuterungsbericht, Mitwirkung, 13.04.015 7 3. Nutzungsplanungsteilrevision, Massnahmenpaket Die Nutzungsplanungsteilrevision beinhaltet im zweiten Massnahmenpaket sowohl formelle als auch materielle Änderungen im Zonenplan und Baureglement. Diese Änderungen werden als einzelne Massnahmen abgehandelt und können entsprechend unabhängig voneinander genehmigt bzw. abgelehnt werden. Die einzelnen Massnahmen mit deren Zielen und Auswirkungen werden nachfolgend erläutert. 3.1 Massnahme Vorland Elfenaustrasse Ausgangslage Die Elfenaustrasse ist überbreit im Zonenplan abgebildet. Dies ist ein Relikt der Vergangenheit, als von einem deutlich grösseren Siedlungswachstum und einer Verschmelzung der Agglomerationsgemeinden mit dem Berner Stadtkörper ausgegangen wurde. Die damalige Absicht einer Verlängerung der Elfenaustrasse bis zur Anbindung an die Manuelstrasse ist im Plan heute ablesbar. Entsprechend waren andere Leistungsfähigkeiten und Strassendimensionen vorgesehen, die das heute erforderliche Mass bei Weitem übertreffen. Es ist klar, dass der Strassenraum in diesem Umfang heute und in Zukunft nicht benötigt wird, ganz abgesehen davon, dass auch im unteren Abschnitt die Strasse bereits auf den geringeren Querschnitt reduziert worden ist. Die Fläche ist im Eigentum der Gemeinde, wird jedoch bereits vielfach den Anwohnern vermietet. Diese nutzen sie für Stellplätze oder Gärten. Die stadträumliche Qualität ist jedoch teilweise eingeschränkt. Es ist spürbar, dass die Mieter mit einer zukünftigen Rückgabe des Landes rechnen und sich mit Investitionen im Hinblick auf eine gestalterisch und funktional bessere Lösung zurückhalten. Auch der Natur- und Vogelschutzverein nutzt einen Flächenteil. Die Bedingungen zur Abgabe des Landes sind das Resultat gewachsener Strukturen. Es gibt sehr unterschiedliche Modalitäten. Ziel Durch eine Umzonung des Vorlands der Elfenaustrasse in die Wohnzone W und die damit verbundenen neuen Nutzungsmöglichkeiten soll die bauliche und räumliche Qualität gestärkt werden. Änderung Zonenplan: Umzonung in W Das Vorland der Elfenaustrasse (1'785 m und 179 m, insgesamt also ca. 1 964 m) im Bereich der angrenzenden Parzellen Nrn. 1780, 1517, 1518, 1541, 3378, 1539, 150, 1537 wird von der Gemeindestrasse in die Wohnzone W überführt. Es gilt der bestehende Art. 39 zur Wohnzone W des Baureglements Muri.

Gemeinde Muri bei Bern, Nutzungsplanungsteilrevision, Erläuterungsbericht, Mitwirkung, 13.04.015 8 Auswirkungen Die Gemeinde legt fest, inwiefern sie diesen Bereich für die der Wohnzone entsprechenden Nutzung zur Verfügung stellt. Langfristig anzustreben ist der abschnittsweise Verkauf des Landstreifens an die angrenzenden Parzelleneigentümer, bzw. die Neuparzellierung zu ihren Gunsten. Bei einer Neuparzellierung mit einer entsprechenden Vergrösserung der bestehenden Parzellen sollte die Möglichkeit der Verdichtung beachtet werden. asse 3376 tr nguts Multe 3031 1886 33 1540 37 109 35a 1873 30 1558 40 50 50a Elfenaustrasse 3378 35a 1518 39 10 740 841 3 weg Park sse 1987 3 1378 913 a stra 6 55 1377 969 7a B10 101 1013 1014 Flora 1011 180 57a.0 303 47 51a 51 53 57 35 160 49 se ustras Elfena 56 43 45 47a 377 B84 905 41 43a 45a B83 1517 0 303 39a 41a B118 1780 31 b 5a 54 58 B101 1541 5 376 B117 48 40a (331) 4 150 4 40 1877 60 375 153 (3464) 1539 44 60a 1537 4a 44a 8 153 40b 374 30 3377 86 B64 1996 1705 35 37a 1583 1940 9 31 4a 4 7 5 4 956 1 3 303 1857 1688 18 154 5 a a 193 965 3 980 se tras Ausschnitt Zonenplan Vorland Elfenaustrasse alt e strass ngut 3376 Multe 3031 1886 1540 37 109 35a 1873 30 1558 40 44a B117 48 40a (331) 50 50a 153 (3464) 4 B101 150 4 40 1877 60 375 1537 4a 1539 44 60a 8 153 40b 374 30 3377 86 B64 1996 1705 33 35 37a 1583 1940 9 31 Elfenaustrasse 3378 m 1764 1541 31 b 35a 5a 1518 5 39 54 58 10 740 841 3 1987 3 1378 913 weg Park sse 969 a stra 6 55 1377 101 1013 7a B10 1014 1011 180 57a.0 303 47 51a 51 53 57 35 160 Flora Elfena 43 45 49 se ustras 179 m 56 B84 905 41 43a 45a B83 1517 47a 377 6 39a 41a B118 1780 0 303 376 4a 4 7 5 1857 Ausschnitt Zonenplan Vorland Elfenaustrasse neu Festlegungen Wirkungsbereich der Zonenplanänderung WL Landhauszone W Wohnzone G Grünzone Bahnareal/ National-, Staats- und Gemeindestrassen/ ungezontes Land 40 bautypologische Fläche m / Gebietsabgrenzung 18 154 956 se 303 1 1688 4 5 a a 193 965 3 980 G6 G Hecken und Feldgehölze 100 B Einzelbäume / Baumgruppen (B83 + B84 kant. geschützt) A1 A Alleen / Baumreihen OG Obstgärten OG Historische Verkehrswege (IVS 007) Trockenstandorte T4 ZPP Zone mit Planungspflicht

Gemeinde Muri bei Bern, Nutzungsplanungsteilrevision, Erläuterungsbericht, Mitwirkung, 13.04.015 9 3. Massnahme ZöN Steinhübeli Ausgangslage Das Objekt Steinhübeliweg Nr. 13 (Gbbl. Nr. 107) befindet sich im Eigentum der Einwohnergemeinde Muri und wird als Kindertagesstätte genutzt. Im Moment liegt das Areal in der Wohnzone W, wohingegen für eine Kindertagesstätte die Zone für öffentliche Nutzungen (ZöN) den sachgerechten baurechtlichen Rahmen darstellen würde. Ziel Der nördliche Bereich der Parzelle 107 soll als Standort der Kindertagesstätte langfristig gesichert werden und deshalb in die baurechtlich entsprechende Zone zugewiesen werden. Änderung Zonenplan: Umzonung in ZöN Der nördliche Bereich der Parzelle 107 (ca. 1 800 m ) wird von der Wohnzone W in die Zone für öffentliche Nutzungen ZöN O umgezont. Es gelten die entsprechenden neuen Regelungen in Art. 6 zur ZöN O. Änderung Baureglement: Art. 6 Das Baureglement wird ergänzt durch die Bestimmungen für die Zone für öffentliche Nutzungen ZöN O mit der Zweckbestimmung Kindertagesstätte (Steinhübeliweg). Für diese Zone gelten nach wie vor die baurechtlichen Masse der Zone W, jedoch ist die Gebäudelänge und -tiefe frei und es sind Erweiterungen im Rahmen des Nutzungszweckes gestattet. Auswirkungen Erweiterungen der Kindertagesstätte sind heute durch die zonenfremde Nutzung nicht möglich. Mit der Umzonung in die Zone für öffentliche Nutzungen können diese nun gestattet werden. Mit Ausnahme der freien Gebäudelänge- und tiefe gelten weiterhin die baurechtlichen Masse der W, die Eingliederung der Bauvolumen in die Umgebung bleibt sichergestellt. Ausschnitt Zonenplan ZöN O alt (oben) und neu (unten)

Gemeinde Muri bei Bern, Nutzungsplanungsteilrevision, Erläuterungsbericht, Mitwirkung, 13.04.015 10 3.3 Massnahme Aussenantennen Ausgangslage Antennenanlagen sind Bauprojekte, welche die Bevölkerung immer wieder alarmieren und verunsichern. Kritik und Befürchtungen entzünden sich vor allem an gesundheitlichen Bedenken. In Anbetracht der relativ jungen Technologie liegen erst wenige langfristige Erkenntnisse über die physiologischen Auswirkungen der mobilen Kommunikationstechnologie vor. Auch wenn bislang keine erhärtete Indikation für schädliche Auswirkungen von Sendeanlagen in der Praxis vorliegt, gilt in der Wissenschaft und von Seiten der Behörde das Prinzip der Vorsorge. Das Dilemma besteht darin, dass die Technologie einer rasanten Entwicklung und einem starken Bedarf der Bevölkerung nach steigenden Sendekapazitäten unterliegt; Andererseits herrscht in derselben Bevölkerung jedoch auch ein diffuses Misstrauen, das durch Fehleinschätzungen der Vergangenheit in Bezug auf Technologien und Substanzen genährt wird (z.b. der Einsatz von Holzschutzmitteln, Asbest, FCKW, etc.). Die Konsequenzen sind, dass die Planungs- und Bewilligungsverfahren unüberschaubar und langwierig werden, weitere Verunsicherungen auslösen und schnell politische Dimensionen erreichen. In der Ortsplanungsrevision 01 (OPR 01) wurde eine Lösung angestrebt, die im Sinne eines Kaskadenmodells Vorranggebiete und Gebiete untergeordneter Priorität bzw. höheren Schutzes bei der Standortfrage definierte. Mit der Ablehnung der Revision durch das Stimmvolk kam die Lösung nicht zur Anwendung, sie wird aber häufig unter anderem auch in der Parlamentssitzung vom 0.5.14 weiterhin als erstrebenswerte Lösung angesehen. Infolge der Ablehnung der OPR 01 ist die Gemeinde Muri im August 013 der Vereinbarung über Standortevaluation und -koordination zwischen der JGK (vertreten durch das AGR) und den Mobilfunkbetreibern beigetreten. Stärken und Schwächen dieses Modell können angesichts des kurzen Geltungszeitraums und einer repräsentativen Fallzahl noch nicht beurteilt werden. Ziel Es wird eine Lösung im Kaskadenmodell angestrebt, die den Bedürfnissen und Anliegen der Bevölkerung im rechtlich gegebenen Rahmen Rechnung trägt und eine zeitgemässe Weiterentwicklung der technischen Infrastruktur in geordneten Bahnen unter bestmöglicher Schonung von Ortsbild und Bevölkerung ermöglicht. Der Ortsbildschutz muss aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen klar im Vordergrund der Regelung stehen. Das Baureglement soll fortan allein und abschliessend die Genehmigung von Aussenantennen regeln. Ein neuer Zusatz in Artikel 88 Baureglement hebt Artikel 4 Ziffer 3 der Gemeindeordnung auf, aufgrund dessen bisher das Stimmvolk über Antennenstandorte auf Gemeindeliegenschaften zu entscheiden hatte. Änderung Baureglement: Art. 30 und Art. 30a Die aktuelle Vorlage basiert zwar auf der OPR 01; sie musste jedoch an das aktuelle Recht angepasst werden. So wurden zum Beispiel die Kaskadenstufen neu justiert. Eine reine Begrenzung der Kaskadenstufe 1 (Vorranggebiete) auf die Arbeitsplatzzonen hätte für den Ortsteil Muri mangels entsprechender Zonen nicht funktioniert. Ein plausibles System muss die technische Umsetzbarkeit gewährleisten, weswegen die Kaskadenstufe 1 um weitere, im Hinblick auf das Ortsbild weniger sensible Zonen und Gebiete erweitert wurde. Zur Wahrung der Balance wurden auch die Kaskadenstufen (Ausweichgebiete) und 3 (Ausschlussgebiete) weiter differenziert und präzisiert.

Gemeinde Muri bei Bern, Nutzungsplanungsteilrevision, Erläuterungsbericht, Mitwirkung, 13.04.015 11 Wichtig zu erwähnen ist zudem, dass ein in seinen Folgen schwer einzuschätzendes Hintertürchen der Vorlage aus der OPR 01 geschlossen wurde, welches zwecks Erfüllung des Versorgungsauftrags der Mobilfunkanbieter letztlich alle Einschränkungen wieder hätte aushebeln können. Es muss darauf hingewiesen werden, dass Gesundheitsargumente grundsätzlich nur einen untergeordneten Stellenwert einnehmen dürfen, da andernfalls unzulässige Einschränkungen des Umweltrechts erfolgen bzw. ein Konflikt mit dem Versorgungsauftrag der Anbieter entsteht. Massgeblich sind Fragen, die das Ortsbild betreffen. Da von Arbeitsnutzung geprägte Zonen diesbezüglich weniger sensibel sind, können diese prioritär für Standorte neuer Mobilfunkanlagen vorgesehen werden. Im Baureglement werden in Art. 30 die Absätze bezüglich Aussenantennen gestrichen und stattdessen im neuen Artikel 30a Aussenantennen behandelt. Der Artikel 30 beinhaltet neu nur noch Bestimmungen zu Energiegewinnungsanlagen und wird entsprechend umbenannt. Auswirkungen Durch die Ergänzung des Baureglements mit entsprechenden Absätzen werden erhaltens- und schützenswerte Objekte, Landschaften oder dergleichen umfassend von Aussenantennen freigehalten. In Wohnzonen können technische Aussenanlagen nur noch bedingt errichtet werden. Dies ist sowohl aus Sicht des Ortsbild- und Landschaftsschutzes als auch aus Sicht des Immissionsschutzes ( ideelle Immissionen ) wünschenswert. Mit der folgenden Aufhebung der Zuständigkeit der Stimmberechtigten für die Errichtung neuer oder Veränderung bestehender Mobilfunkanlagen und der neuen Regelung der Standortfragen im Baureglement wird die Kompetenz von den Stimmberechtigen zu der Baubewilligungsbehörde verschoben: Art. 4 Kompetenzen, besondere Der Gemeindeabstimmung unterliegen: 1. der Ein- und Austritt bei Gemeindeverbänden;. die Einleitung sowie die Stellungnahme der Gemeinde innerhalb des Verfahrens über die Bildung, Aufhebung oder Gebietsveränderung von Gemeinden; blosse Grenzbereinigungen fallen in die Zuständigkeit des Gemeinderates; 3. Überbauungsordnungen, die in Art und Grad der Nutzung von der baurechtlichen Grundordnung abweichen; 4. die Errichtung von öffentlichrechtlichen Unternehmen und die Festlegung der Organisationsform; 5. die Errichtung neuer sowie die Erweiterung und Verstärkung bestehender Mobilfunkantennen auf gemeindeeigenen 1) 1a) Gebäuden. Neu sind für alle Mobilfunkanlagen die Baubewilligungsbehörden nach Baureglement zuständig. Aufgrund der Aufhebung des Art. 4 Ziffer 5 in der Gemeindeordnung vom 3. Mai 000 wird im Baureglement Art. 88 eine Ergänzung notwendig.

Gemeinde Muri bei Bern, Nutzungsplanungsteilrevision, Erläuterungsbericht, Mitwirkung, 13.04.015 1 3.4 Massnahme Aktualisierung der Energiebestimmungen im Baureglement Ausgangslage Kein Bereich hat sich seit 1994 so dynamisch entwickelt wie derjenige der Energie- und Umwelttechnik. Standards und technische Möglichkeiten haben sich stark verändert. Eine Gemeinde, die sich nachhaltig entwickeln möchte, sollte um die Verfolgung folgender Ziele bemüht sein: 1. Vorbildlich planen und bauen. Anspruchsvolle Vorschriften zu Ökologie und Energie erlassen 3. Anreize zum nachhaltigen Bauen schaffen Die letzteren beiden Aspekte bedürfen einer zeitgemässen Aktualisierung im Baureglement. Ziel Im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung sollen im Baureglement Vorschriften zu Ökologie und Energie ergänzt und Anreize zur Nachhaltigkeit geschaffen werden. Änderung Baureglement: Art. 16, Art. 38 und Art. 67 Für die Berechnung der Grünflächenziffer dürfen neu thermische Solaranlagen und Photovoltaikanlagen zu 100% angerechnet werden. Artikel 38 wurde umfassend überarbeitet und durch die Artikel zu gemeinsamen Heiz- oder Warmwasseranlagen und zur Schaffung von Anreizen zum energieeffizienten Bauen ergänzt. Die baupolizeilichen Masse in Artikel 67 bleiben im Wesentlichen bestehen, jedoch müssen bei energetischen Gebäudesanierungen die zusätzlichen Wärmedämmungen der Fassaden- und Dachkonstruktionen nicht in die baupolizeilichen Masse eingerechnet werden. Auswirkungen Mit dieser Massnahme werden Anreize für die Energiewende im Baubereich geschaffen und die Emissionen im Gebäudebereich begrenzt. Energetisch vorteilhafte Bauvorhaben werden mit einem Nutzungsbonus begünstigt. Die Anrechenbarkeit der Solar- und Photovoltaikanlagen an die Grünflächenziffer bewirkt, dass unter Umständen Grünflächen zugunsten von solchen Anlagen reduziert werden. Obschon Grünflächen wertvolle ökologische Beiträge leisten können und daher, wenn immer möglich, erhalten und aufgewertet werden sollen, wird unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit die Anrechenbarkeit der Anlagen für erneuerbare Energien legitimiert. Diese Anlagen entsprechen zwar nicht der Definition der Grünflächenziffer in Art. 16 Abs. 1, verfolgen jedoch die Absicht der nachhaltigen Entwicklung und dienen daher dem übergeordneten Zweck der Grünflächenziffer. Dadurch, dass zusätzlich angebrachte Wärmedämmungen nicht in die baupolizeilichen Masse eingerechnet werden müssen, wird ermöglicht, dass bestehende Bauten, welche die Maximalmasse bereits ausschöpfen, dennoch energetisch saniert werden können. Neubauten, Ersatzneubauten und Anbauten müssen die baupolizeilichen Masse vollumfänglich einhalten. Derartige Vorlagen rufen in am Bauen interessierten Kreisen regelmässig die Befürchtungen hervor, dass die technischen Anforderungen zu hoch gesteckt seien und damit sinnvolle und notwendige Bauvorhaben verhindert würden. Zur Beurteilung des Sachverhaltes sei daher darauf hingewiesen, dass die Gemeinde Muri in dieser Sache weder zeitlich noch inhaltlich eine Vorreiterrolle einnimmt.

Gemeinde Muri bei Bern, Nutzungsplanungsteilrevision, Erläuterungsbericht, Mitwirkung, 13.04.015 13 Nachfolgende Tabelle zeigt, bei welchen Berner Gemeinden bereits ähnliche oder strengere Regelungen in Kraft sind: Gemeinde Anteil nicht erneuerbarer Energie Bemerkungen Münsingen Max. 50% Vorreitergemeinde (01) Meiringen Max. 50% Anfänglicher Widerstand, durch Information gelöst Spiez Max. 50% Brügg Max. 50% Köniz Max. 50% Weitergehende Verschärfung auf 0% in Vorprüfung Riggisberg Max. 30% Gemeinde verfügt über Fernwärmenetz (Holz)!Selbstverständlich stellt die vorliegende Regelung eine Verschärfung der bislang geltenden Anforderungen dar, was angesichts der gesellschaftlichen und ökologischen Rahmenbedingungen notwendig ist. Die komplizierte Formulierung maximal 50% mit nicht erneuerbaren Energien hat den Hintergrund, dass die komplementären 50% nicht allein durch erneuerbare Energien zu leisten sind, sondern dass auch über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Massnahmen zur Wärmedämmung angerechnet werden können. Dies macht die vorgeschlagene Regelung nicht nur technisch, möglich sondern auch wirtschaftlich sinnvoll.

Gemeinde Muri bei Bern, Nutzungsplanungsteilrevision, Erläuterungsbericht, Mitwirkung, 13.04.015 14 3.5 Massnahme Revision des Reklamereglements Ausgangslage Die derzeit geltende Reklameordnung stammt aus dem Jahr 00. Neue Anforderung und rechtliche Rahmenbedingungen haben eine Aktualisierung erforderlich gemacht. Während die Verordnung zum Reklamereglement im Wesentlichen nur hinsichtlich der Tarife aktualisiert wurde, hat das eigentliche Reklamereglement eine vertiefte Überarbeitung erfahren. Ein Plakatierungsplan ist neu hinzugekommen. Plakatierungsplan Ziel Mit der Revision des Reglements sowie der dazugehörigen Verordnung und eines Plakatierungsplanes soll ein zeitgemässes Regelwerk geschaffen werden, das einen gelungenen Kompromiss aus Belangen des Ortsbildschutzes und aus den Bedürfnissen von Konsumenten und Gewerbe darstellt. Auswirkungen Die ehemalige kantonale Verordnung über die Aussen- und Strassenreklame, auf der das bislang geltende Reglement basiert, ist nicht mehr gültig. Dafür setzen die BSIG-Weisungen des Kantons (insbesondere Nr. 7/7.51/1.1 Reklamen vom 17.3.014) aber auch das Dekret vom.3.1994 über das Baubewilligungsverfahren die aktuell gültigen Rahmenbedingungen, mit Folgen u.a. für Bewilligungspflicht und Bewilligungsfreiheit. Eine Klärung der Begriffe wurde vorgenommen; es wird eindeutig zwischen Fremd- und Eigenreklame differenziert mit jeweils passgenauen Regelwer-

Gemeinde Muri bei Bern, Nutzungsplanungsteilrevision, Erläuterungsbericht, Mitwirkung, 13.04.015 15 ken. Reklameflächen an Gebäuden sollen in einem ausgewogenen Verhältnis zu den Fassaden und den jeweiligen Nutzungszonen stehen. Während bis anhin Strassenzüge und Zonenarten als für Fremdreklamen zulässige bzw. ausgeschlossene Standorte lediglich textlich benannt wurden, bietet der neue Plakatierungsplan eine übersichtliche und räumlich ausdifferenzierte Darstellung verschiedener Gebiete. Die Gebietstypen sind unter Gesichtspunkten des Ortsbildschutzes aber auch unter Berücksichtigung der Zentralität (Quartiere / Durchgangsachsen) und der Frequentierungen (Besucher- / Fahrtenzahlen, lokal / Durchgangsverkehr, etc.) gebildet worden. Sie bieten damit ein standortgerechtes Regelwerk. Selbstverständlich gilt der Rechtsgrundsatz, dass bereits bewilligte Reklamen eine Besitzstandsgarantie geniessen. Werden diese jedoch bewilligungspflichtig erneuert oder abgeändert, muss das in Übereinstimmung mit dem neuen Reglement erfolgen.

Gemeinde Muri bei Bern, Nutzungsplanungsteilrevision, Erläuterungsbericht, Mitwirkung, 13.04.015 16 4. Verfahren 4.1 Mitwirkung Mit Beschluss vom 13. April 015 hat der Gemeinderat das zweite NPTR-Paket mit den fünf Massnahmen Vorland Elfenaustrasse, ZöN Steinhübeli, Aussenantennen, Aktualisierung der Energiebestimmungen im Baureglement und Revision des Reklamereglements zur öffentlichen Mitwirkung verabschiedet. Die Mitwirkung wird im Anzeiger der Region Bern am 6. Mai 015 und am 7. Mai 015 in den Lokal-Nachrichten (Lo-Na) angekündigt. Während der Mitwirkungsfrist vom 8. Mai bis 8 Juni 015 liegen die Unterlagen im Foyer der Gemeindeverwaltung, Thunstrasse 74, 3074 Muri öffentlich auf. Am 7. Mai 015 findet von 18.30 bis 0.30 Uhr zudem eine öffentliche Informationsveranstaltung im Moosschulhaus statt. 4. Vorprüfung... 4.3 Öffentliche Auflage... 4.4 Beschlussfassung Gemeinderat, Grosser Gemeinderat, Urnenabstimmung... 4.5 Genehmigung...