Garagen und Unterstände für Motorfahrzeuge mit einer Grundrissfläche bis 150 m 2

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Transkript:

Spannerstrasse 8 8510 Frauenfeld T 052 724 90 70 F 052 724 90 01 info@gvtg.ch www.gvtg.ch n und Unterstände für Motorfahrzeuge mit einer fläche bis 150 m 2 (Merkblatt Nr. 6, Ausgabe 3.2012) Erläuterungen zu der Brandschutzrichtlinie «Schutzabstände Brandabschnitte» Ziffer 3.2.1 sowie der Brandschutzarbeitshilfe «Parkhäuser und Einstellräume für Motorfahrzeuge» Ziffer 2.1 und 13.1. 1. Geltungsbereich Die Bestimmungen dieses Merkblattes gelten für kleine n und Unterstände (fläche bis 150 m 2 ) für Motorfahrzeuge und elektrisch betriebene Fahrzeuge, die an Bauten und Anlagen ohne erhöhte Brand gefahr angrenzen (z. B. Wohn- und Bürobauten). Bei n und Unterständen, die an Bauten und Anlagen mit erhöhter Brandgefahr angrenzen, wie z.b. Industrie- und Gewerbebauten sowie landwirtschaftliche Bauten mit Bereichen, in denen mit feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen umgegangen wird oder in denen solche Stoffe gela gert werden (z. B. Holz bearbeitungsbetriebe, chemische Fabriken usw.), bleiben weitergehende Brandschutzmassnahmen vorbe halten. Für erdgas- oder flüssgasbetriebene Motorfahrzeuge sind keine weitergehende brandschutztechnische Massnahmen einzuhalten, auch nicht in Bezug auf Lüftungsanlagen und Ex-Zonen. 2. Begriffe 2.1 Als n im Sinne dieses Merkblattes gelten Räume, bei welchen die Umfassungswände mehr als zur Hälfte (50 %) geschlossen sind. 2.2 Unterstand (Carport) Als offene Unterstände im Sinne dieses Merkblattes gelten solche, bei welchen die Umfassungswände mehr als zur Hälfte (50 %) offen sind. 2.3 Motorfahrzeug Als Motorfahrzeuge gelten betriebsbereite Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren für flüssige oder gasförmige Brennstoffe, z.b. Benzin- oder Dieselmotoren sowie Flüssig- oder Biogas. 3. Bedachungen und Dämmungen Die oberste Schicht von Steildächern (>10% Dachneigung) muss nichtbrennbar sein. Bei Flachdächern (<10% Dachneigung) sind nichtbrennbare und brennbare oberste Schichten zulässig, sofern sie die Anforderungen gemäss VKF-Brandschutzrichtlinie 13-03 «Verwendung brennbarer Baustoffe», Ziffer 8.2.2 erfüllen. Brennbare Wärmedämmungen müssen in n (<150 m 2 ) und Einstellräumen für Motorfahrzeuge nichtbrennbar abgedeckt oder verputzt werden.

4. Treibstofflagerung In vollständig mit Feuerwiderstand El 30 (n) abgetrennten oder ausgebauten n bis 150 m 2 dürfen maximal folgende Mengen gelagert werden: 100 l Benzin 2 000 l Diesel oder Heizöl Kleinmengen bis 5 l dürfen in beliebig ausgebauten Räumen aufbewahrt werden. 5. Benützungsverbot In n und Unterständen bis 150 m 2 dürfen weder leichtbrennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert, noch feuergefährliche oder funkenerzeugende Arbeiten ausgeführt werden. Es dürfen keine brennbaren Gase, Dämpfe oder Stäube auftreten. Das geordnete Aufbewahren von brennbarem Material für den Eigenbedarf ist zulässig. 6. Einstellräume <150 m 2 n eingebaut Der Feuerwiderstand der zum übrigen Gebäude (, EI 60 oder EI 60 [n]) richtet sich nach der VKF-Brandschutzrichtlinie «Schutzabstände Brandabschnitte», Ziffer 3.10. Die Türen von der zu anderen Räumen müssen mit Feuerwiderstand und mindestens 3 cm Schwelle erstellt werden. Brandschutztüren von n zu Heizräumen müssen mit Türschliessern versehen werden. Bei genügt als Mindestanforderung der Feuerwiderstand. Bei n in Mehrfamilienhäusern im Untergeschoss ist immer der Feuerwiderstand EI 60 (n) gefordert. Bei Lagerungen von brennbaren Flüssigkeiten in der muss Ziffer 4 beachtet werden. 7. Legende zu Anhang Die Fassadenbereiche ausserhalb des Einstellraumes/ Unterstandes müssen gemäss Merkblatt Nr. 8 «Schutzabstände» erstellt werden _ Bei diesen Schutzabständen sind die auskragenden Fassade brennbar () möglich Dachvorsprünge > 1 m bereits berücksichtigt worden Fassade nichtbrennbar (n) Wand offen Wand mit Feuerwiderstand Wand geschlossen Stütze offene Wand kann an die 50 % gemäss Ziffer 2.2 angerechnet werden Einfamilienhaus offene Wand kann nicht an die 50 % gemäss MFH Mehrfamilienhaus Ziffer 2.2 angerechnet werden Seite 2 / 6

Anhang Beispiel 1: Mehrfamilienhaus mit im Gebäude an der Aussenwand eingebaut Bastelraum mind. 1) Wohnung Schnitt Wände + Decke mind. 1) mind. 1) 1) Brandabschnitt, EI 60 oder EI 60 (n) je nach Brandschutzanforderung an das Gebäude Beispiel 2: Mehrfamilienhaus mit im Gebäude eingebaut Schnitt Wohnung Büro Wohnung Wohnung mind. 1) Büro 1) Brandabschnitt, EI 60 oder EI 60 (n) je nach Brandschutzanforderung an das Gebäude Beispiel 3: Einfamilienhaus mit im Gebäude eingebaut Schnitt Heizung < 70 kw Türe -C Heizraum (n) Türe Trennwand Türe Seite 3 / 6

Beispiel 4: am Gebäude angebaut Fassadenansicht Wohnung 1) Türe 1) Trennwand mind. 1) 1) Brandabschnitt, EI 60 oder EI 60 (n) je nach Brandschutzanforderung an das Gebäude Beispiel 5: freistehend Erleichterung zu den Brandschutzvorschriften Diese Schutzabstandsregelung ist nur zu einer grundstücksinternen und dem Hauptgebäude zugehörigen anwendbar. Schutzabstände gemäss der Brandschutzrichtlinie und des Merkblattes Nr. 8 «Schutzabstände» n n 5.00 ( 4.00) 7.50 ( 6.00) 10.00 ( 7.00) n n < 5.00 m Innenverkleidung Aussenverkleidung n (gemäss Schutzabstandsregelung) Seite 4 / 6

Variante zu Beispiel 5: (n) Aussenwand n n Aussenwand Aussenwand Achtung: In den Aussenwänden mit Feuerwiderstand (rote Linie) dürfen, in der Projektion zum anderen Gebäude, nur Türen und Festverglasungen (Fenster) mit Feuerwiderstand eingebaut werden. Beispiel 6: Autounterstand/Carport angebaut mind. 2-seitig offen keine Anforderung an die angrenzende Fassade Der Unterstand muss mindestens zu 50 % der Umfassungswände offen bleiben. Seite 5 / 6

n oder Unterstände zwischen Einfamilienhäusern Beispiel 7: Zusammengebaut REI 90 Beispiel 8: mit kleinem Schutzabstand bei zueinander offenen Unterständen EI 60 (n) zu < 2 m zu < 2 m Beispiel 9: mit grossem Schutzabstand (n) n n n zu > 2 m zu 2m - 4m n zu 4m - 5m zu > 5 m Dieses Merkblatt kann von unserer Internetseite www.gvtg.ch als pdf heruntergeladen werden. Seite 6 / 6