Thema. Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) Greening 2015*

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Transkript:

Thema Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) Greening 2015* Stand *vorbehaltlich weiterer Änderungen und Detailregulierungen durch ausstehende BundesVO 1

Ziele der GAP-Reform (EU) Ernährungssicherheit EU muss Beitrag leisten um steigenden Nahrungsmittelbedarf bedienen zu können Beibehaltung und Erhöhung der Produktionskapazitäten Natürliche Ressourcen Landwirtschaft kann positive (biologische Vielfalt, Klimastabilität, Überflutungsprävention, ) und negative Auswirkungen (Wasserverunreinigungen, Bodenverarmung, Lebensraumverlust, ) haben Energieeffizienz, CO 2 -Abscheidung, Erzeugung erneuerbarer Energien, ökologische Funktion der LW fördern Entwicklung ländlicher Raum LW bleibt in großen Teilen der EU Triebfeder für die Wirtschaft Förderung eines attraktiven, wettbewerbsfähigen und dynamischen Agrarsektors garantiert Lebensfähigkeit und Potential ländlicher Gegenden der EU 2

Nationale Umsetzung Greening Start 2015 Bindung von 30% der Direktzahlungen an Umweltmaßnahmen Sanktionen bei Nichterfüllung: zunächst Kürzung der Greening-Prämie; Sanktion wird relativ zum Ausmaßes des Verstoßes bzw. der Nichterfüllung der Maßnahme berechnet ab 2017 (oder früher) greifen zusätzliche Sanktionen und Kürzung kann mehr als die Greening-Prämie umfassen Bestandteile: I. Einschränkungen bei Grünlandumbruch II. Anbaudiversifizierung (Fruchtfolge) III. Ökologische Vorrangflächen 3

I. Einschränkungen bei Grünlandumbruch Erhalt der Dauergrünlandfläche: Flora-Fauna-Habitat-Gebiete (FFH-Gebiete): umfassendes Umwandlungs- & Pflugverbot (inkl. zu Erneuerungszwecken) übrige Grünlandflächen: einzelbetriebliches Genehmigungssystem wird eingeführt Umbruch nur dann möglich, wenn andernorts am Betrieb Dauergrünland angelegt wird Besonderheit: entsteht nach 1.1.2015 durch eine 5-jährige ununterbrochene Grasnutzung neues Dauergrünland muss Umbruchgenehmigung auch ohne Bereitstellung von Ersatzflächen erteilt werden Zwang zum Umbruch von Grasflächen vor Ablauf der 5- Jahres-Frist entfällt quasi 4

II. Anbaudiversifizierung (Fruchtfolge) <10 ha Ackerfläche: 10-30 ha Ackerfläche: >30 ha Ackerfläche: keine Verpflichtung für: keine Einschränkungen mind. 2 Kulturen Hauptkultur max. 75% mind. 3 Kulturen Hauptkultur max. 75% 1. + 2. Kultur max. 95% Grünlandbetriebe: >75% Dauergrünland und <30 ha Ackerfläche Ökobetriebe Betriebe die mehr als 50% ihrer Flächen tauschen und die gesamte beantragte Fläche mit einer anderen Kultur bestellt wird 5

III. Ökologische Vorrangflächen 1 5% der beantragten Ackerfläche müssen als ökologische Vorrangflächen (övf) ausgewiesen werden (2018 besteht die Möglichkeit der Erhöhung auf 7%) Flächen müssen im Sinne von Umweltinteressen genutzt werden Unterschiedliche ökologische Wertigkeit der Flächennutzung durch Gewichtungsfaktoren ausgedrückt Befreiung für Betriebe 15 ha Ackerfläche Flächennutzungen & Gewichtungsfaktoren (Auswahl) brach liegende Felder 1,0 Landschaftselemente Hecken & Baumreihen Gräben Freistehende Bäume Teiche 2,0 2,0 1,5 1,5 Zwischenfruchtmischungen / Grasuntersaat 0,3 Leguminosen 0,7 Bsp.: Betrieb mit 100 ha beantragter Ackerfläche muss 5 ha als övf ausweisen kann z.b. erreicht werden durch: 3,00 ha Brache = 3,0 ha 4,00 ha Zwischenfrucht = 1,2 ha 0,25 ha Hecken = 0,5 ha 0,20 ha Teiche = 0,3 ha övf = 5,0 ha 6

III. Ökologische Vorrangflächen 2 Bedingungen / Einschränkungen Zwischenfrüchte: Mischung aus mindestens 2 Arten bzgl. Mischungsvorgaben sind noch Bestimmungen per Bundesverordnung zu erwarten; Artengestaltung und/oder Winterhärte wird Futternutzung wahrscheinlich verhindern Einsaat muss vor dem 1. Oktober des Antragsjahres stattfinden ausschließlich organische Düngung» keine Düngung mit mineralischen Düngemitteln oder Klärschlamm Pflanzenschutz ist nicht erlaubt keine Futternutzung im Folgejahr Leguminosen: keine Einschränkung bezüglich mineralischer Düngung & Pflanzenschutz im Rahmen der guten fachlichen Praxis 7