Sonderheft Risk & Compliance



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t t t t 1 Special I/2008 2 Inhalt Sonderheft Risk & Compliance 6 14 22 30 37 44 50 29

6 Umfeld und Akteure im Bereich der Geldwäsche Geldwäsche als globales Problem s gibt durchaus Indikatoren, die dafür sprechen (auch wenn sie nicht nachgewiesen sind) dass die Geldwäsche in dieser globalisierten Welt um jährlich 15 Prozent zunimmt. Der frühere IMF-Geschäftsführer Michel Camdessus sagte, dass im Jahr 2002 die Summe der illegalen Gelder, die durch die Finanzsysteme floss, durchaus zwei bis fünf Prozent des Bruttoinlandsproduktes der Welt ausgemacht haben könnte [Clark/Burrell 2003, S. 5]. Diese Vermutung wird auch von einigen Wissenschaftlern geteilt. Es muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass eine rege wissenschaftliche Diskussion im Zusammenhang mit der Messung von Geldwäsche stattfindet. Die zu diesem Zweck entwickelten ökonomischen Modelle unterscheiden sich sehr stark in den Ergebnissen, weil Sie zum einen unterschiedliche Bemessungsgrundlagen haben und zum anderen unterschiedliche Parameter setzen (etwa Organisierte Kriminalität, Schattenwirtschaft, Gelder aus Steuerhinterziehung). Dies erklärt die diskutierten Spannbreiten der Schätzungen der weltweiten Geldwäsche, die von zwei bis 35 Prozent des Bruttoinlandsprodukts reichen. In Deutschland erhöhte sich nach Angaben des Bundeskriminalamtes die Anzahl der erfassten Fälle mit Bezug zur Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßiger Vermögenswerte von 802 im Jahr 2005 auf 2997 im Jahr 2006 [BKA 2007, S. 207]. Eines der Kernprobleme ist, dass sich die Komplexität und die Verfeinerung der Geldwäschesysteme ebenso schnell entwickelt wie die globale Wirtschaft. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die Institutionen und Personen, die aktiv gegen Geldwäscheaktivitäten kämpfen, einen dynamischen und strukturierten Ansatz aufrecht erhalten insbesondere wenn es darum geht, ihre Kunden und deren Transaktionen zu beurteilen. Dieses immer komplexer werdende Geschäftsumfeld beinhaltet häufig grenzüberschreitende Elemente, was die Sachlage noch schwieriger macht. Institutionen, die Best-Practice-Richtlinien erstellen und Gesetzgeber, die Gesetze gegen die Geldwäscherei verabschieden, haben erkannt, dass es zunehmend schwieriger wird, die Anforderungen an Anti-Geldwäsche-Maßnahmen mit einem Checklisten- Ansatz zu erfüllen. Daher bewegen sich diese Institutionen und Gesetzgeber weg von einem regel- und hin zu einem risikobasierten Ansatz [Pieth 2006, S. 53 f.]. Aufgrund der wachsenden Komplexität der Geldwäschesysteme und des neu definierten risikobasierten Ansatzes müssen sich Institutionen die Frage der Methodik stellen. Welche Werkzeuge und Methoden können nun also eingesetzt werden, um das Thema Geldwäsche in der globalen Wirtschaft effektiv anzugehen und gleichzeitig die aktuellen rechtlichen Anforderungen und Best-Practice-Normen zu erfüllen? Die Schlüsselorganisation, die in nunmehr fast zwanzig Jahren das meiste bewegt hat, ist die Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF), eine regierungsübergreifende Körperschaft, die bei der OECD angesiedelt ist. Die FATF hat die negativen Auswirkungen und die Risiken von Geldwäscheaktivitäten auf die Agenda von Gesetzgebern, Regierungen, Finanzinstitutionen gesetzt und entwickelt und fördert Verfahrensweisen zur Bekämpfung der Geldwäsche. Als politiktreibende Institution ist es ihr oberstes Ziel, den politischen Willen zu fördern, der zur Durchsetzung nationaler Gesetzgebungs- und regulatorischer Reformen erforderlich ist. Ihr Erfolg wird in den Entwicklungen auf EU-Ebene deutlich, wo bereits drei Anti-Geldwäsche-Direktiven verabschiedet wurden. Weiterhin verfolgt die FATF die Fortschritte, die ihre Mitglieder beim Aufbau effektiver Anti- Geldwäsche-Systeme machen. Sie untersucht auch die Geldwäschetechniken und fördert die Übernahme und Umsetzung von Gegenmaßnahmen in Nichtmitgliedsländern. Die FATF führt ihre Aktivitäten in Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen durch, wie etwa dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Weltbank. Alle diese Institutionen sind am Kampf gegen die Geldwäsche beteiligt. Da viele Gelder durch Finanzinstitute oder so genannte Gatekeeper ( Torwächter wie Anwälte, Notare, usw.) gewaschen werden, spielen die Berufsgruppen, die Beratungsleistungen für derartige Transaktionen erbringen, eine Schlüsselrolle bei der Bekämpfung von Geldwäsche. Auswirkungen der Geldwäsche Es ist schwierig, die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen von Geldwäscheakti-

7 vitäten zu quantifizieren oder den Umfang der Geldwäsche selbst abzuschätzen. Zu den Hauptkonsequenzen der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gehören der Anstieg von Straftaten und Korruption, Untergraben der Privatwirtschaft, Schwächung von Finanzinstituten durch rufschädigende, betriebliche und rechtliche Risiken, die erhöhte Konzentrationsgefahr, Kontrollverlust oder falsche geschäftspolitische Entscheidungen, wirtschaftliche Verzerrung und Instabilität, Verlust von Steuereinkommen, Risiken für Privatisierungsanstrengungen sowie Risiken für den Ruf des betroffenen Landes und soziale Kosten. Geldwäschekanäle Geldwäscher suchen immer nach Wegen mit den geringsten Hindernissen. Dadurch entwickeln sich die Kanäle und Strukturen, durch welche die Mittel fließen, ständig weiter. Anti-Geldwäsche-Spezialisten fassen die Modelle und Techniken, die hier zum Einsatz kommen, in Form von Geldwäsche-Typologien zusammen. Zu diesem Thema veröffentlicht die FAFT regelmäßig Berichte, welche die neuesten oder die geläufigsten Geldwäschethemen, -kanäle oder -strukturen behandeln. Vor der Betrachtung der Typologien lohnt sich ein Blick auf die Hauptkanäle, durch die die Mittel typischerweise fließen. Zu diesen gehört hauptsächlich folgende Sektoren: Banken: Korrespondenzbanken; Payable-Through-Accounts (Sonderform von Konten, auf die in den USA Gelder zur Zahlung per Scheck eingezahlt werden); Konzentrationskonten und Privatbanken. Finanzinstitutionen außerhalb des Bankgewerbes: Kreditkartenbranche; Anbieter von Überweisungs- und Geldumtauschdiensten; Versicherungsgesellschaften; Wertpapiermakler und -händler. Unternehmen und Berufszweige außerhalb des Finanzdienstleistungsgewerbes: Casinos sowie Spiel- und Wettorganisationen; Händler, die Hochpreisartikel vertreiben (Edelmetalle, Schmuck, Kunst, usw.); Reisebüros; Automobilverkäufer; Gatekeeper (Notare, Buchhalter, Buchprüfer, Anwälte etc.); Investitions- und Warenhandelsberater; Treuhand- und Dienstleistungsunternehmen; Immobilienbranche. Geldwäscheexperten stellen übereinstimmend fest, dass sich in der Abwicklung internationaler Geldwäschegeschäfte ein signifikanter Wandel vollzogen hat weg vom traditionellen Bankensektor hin zu Kanälen außerhalb der Banken und Finanzdienstleistungsbranche. Diese entwickeln sich zu immer attraktiveren Alternativen für das Einschleusen von illegal erworbenen Geldmitteln in die Finanzkanäle. Außerdem haben sich eine Reihe neuer Gefahren herausgebildet, die an technologische Entwicklungen gebunden sind und die ebenfalls immer häufiger für Geldwäscheaktivitäten genutzt werden. Die entsprechenden Hauptkanäle sind das Online- oder Internetbanking, Internet Casinos, Smart-Cards und e-cash [Vogt 2006, S. 2 ff.]. In diesem Zusammenhang werden die Finanzinstrumente und Strategien, die von alternativen Anlageklassen (etwa Private Equity, Hedge-Fonds und Managed Futures) eingesetzt werden, immer interessanter zum Teil wegen ihres kreativen Ansatzes, aber auch wegen des vergleichsweise weniger streng regulierten und undurchsichtigen Umfeldes, in dem sie sich bewegen. Zu den zentralen Fragen, die sich hier stellen, gehören u. a.: Wissen die Fonds-Manager, wer die tatsächlichen Eigentümer der investierten Mittel sind? Könnten alternative Anlagen zu Transportmitteln für die high-end Finanzkriminalität werden? Könnten sie politisch exponierten Personen (PEPs) Möglichkeiten zur Geldwäsche bieten, zumal Investoren in dieser Anlageklasse tendenziell Personen mit hohem Nettovermögen sind? Wenn man außerdem die globale Reichweite der Portfolios der Private-Equity-Unternehmen in Betracht zieht, drängt sich zudem die Frage auf, in welchem Ausmaß diese Portfolio-Firmen handelsbasierten Geldwäscheaktivitäten ausgesetzt sein könnten, insbesondere in den sich entwickelnden risikoreichen Märkten. Geldwäschetypologien Seit Mitte der neunziger Jahre erstellt die FATF Jahresberichte zum Thema Geldwäschetypologien [siehe hierzu die FATF- Website unter www.fatf-gafi.org]. Ziel ist es, den Strafverfolgungsexperten ein Forum zu geben, in dem sie die neuesten Trends bei der Aufdeckung kriminell erworbener Einkünfte, neu entstehender Bedrohungen und effektiver Gegenmaßnahmen diskutieren können. [FATF 1996, S. 2] Die FATF-Berichte behandeln zum einen Bereiche, bei denen es Verdachtsmomente in Bezug auf Geldwäsche gibt (etwa Alternative Überweisungssysteme, Geldwäsche durch den Wertpapiersektor oder Neue Zahlungsmethoden), zum anderen präsentieren Sie ausgewählte Fallstudien zum Thema Geldwäsche (etwa zu den Themen Briefkastenfirmen, Anwälte, Wechselbüros, Goldschmuggel, etc.) Dank der Initiativen der FATF und der internationalen Durchsetzung von Best Practices und Gesetzen sind in Bezug auf Geldwäschewissen und -verständnis große Fortschritte zu verzeichnen sowohl was die Methoden, als auch was die Techniken betrifft. Besonders konzentriert hat man sich dabei auf zwei der drei Hauptmethoden, die bei der Geldwäsche zum Einsatz kommen, d. h. auf Mittel, die durch die Finanzsysteme gewaschen werden und auf den physischen Transport der Mittel, etwa durch Bargeldkuriere. Im Vergleich dazu wurde nur ein geringes Augenmerk auf den Missbrauch der internationalen Handelssysteme durch Geldwäscher gelegt, so dass dieser Bereich im Folgenden genauer dargestellt wird. Handelsbasierte Geldwäsche Die Ursache für die handelsbasierte Geldwäsche ist das um ein Vielfaches gestiegene Handelsvolumen aufgrund der Globalisierung. Die steigende Zahl und Komplexität internationaler Handelsflüsse schafft ausreichend Kanäle, durch die Transaktionen verdeckt geschleust werden können. Das schließt u. a. Währungsumtauschgeschäfte, Handelsfinanztransaktionen und das Vermischen von illegalen Mitteln mit Bargeldflüssen aus legitimen Geschäften ein. Laut FATF-Typologiebericht werden hierbei u. a. die nachfolgenden Techniken eingesetzt [FATF 2006a]: Ausstellung von Rechnungen mit zu geringen oder zu hohen Preisen für Lieferungen und Leistungen: Eine der am häufigsten eingesetzten Methoden, um in betrügerischer Weise Werte über nationale Grenzen zu bringen, ist die Ausstellung von Rechnungen mit zu geringen oder zu hohen Preisen für Lieferungen und Leistungen. Das Hauptelement bei dieser

8 Taktik ist die Falschangabe des Preises für Lieferungen oder Leistungen mit dem Ziel, zwischen Importeur und Exporteur einen Mehrwert zu übertragen. Dieser Kanal ist u. a. deshalb so lukrativ, weil es für die Zollbehörden oft schwierig ist, handelsbasierte Geldwäsche also solche zu identifizieren, insbesondere wenn die Preisstrukturen unklar und die Märkte undurchsichtig sind (etwa bei Kunst und Antiquitäten). t Abb. 01 zeigt ein Beispiel basierend auf einer FATF-Fallstudie für eine Rechnung, in der absichtlich zu tiefe Preise abgerechnet wurden. Bei Überberechnung wird nach einem ähnlichen Schema in umgekehrter Richtung verfahren. Das stark vereinfachte Beispiel soll nicht darüber hinwegtäuschen, dass viele Geldwäschesysteme, bei denen es um Finanzkriminalität auf höchster Ebene geht, extrem ausgefeilt sind und eine Reihe von immer komplexer werdenden finanziellen Strukturen und Transaktionen beinhalten. Schwarzer Markt für den Pesoumtausch (Black Market Peso Exchange/ BMPE ): Der BMPE wurde ursprünglich von Oriana Zill und Lowell Bergman so benannt und dient als klassisches Beispiel zur Veranschaulichung einer Reihe verschiedener Techniken handelsbasierter Geldwäsche. Die Identifizierung des BMPE-Systems war das Ergebnis von Überprüfungen der Aktivitäten des Kolumbianischen Drogenkartells in den achtziger Jahren und gilt als ausgefeilte Alternative zu Geldwäscheaktivitäten über das US-amerikanische Bankensystem. Gemäß FATF-Angaben belief sich die Gesamtsumme an Geldern aus dem Drogenverkauf, die jährlich gewaschen wurden, auf 10 Mrd. US-Dollar, von der 40 Prozent durch das BMPE-System gewaschen wurden. Das System, das ursprünglich von Personen, die Güter nach Kolumbien schmuggelten, erfunden worden war, wurde von Drogenschmugglern übernommen [Sarmiento 2007, S. 26]. Damals begann Kolumbien, Einfuhrgenehmigungen und Zahlungsnachweise über kolumbianische Zölle und Steuern zu verlangen, wenn man Zugang zu US-Dollars über die kolumbianischen Banken wollte. Die wichtigsten Schritte sind nachfolgend dargestellt bzw. t Abb. 02 zu entnehmen: Das kolumbianische Drogenkartell schmuggelt illegal Drogen in die USA, die dort gegen Bargeld verkauft werden. Abrechnung von Lieferungen mit zu geringen Preisen Das Drogenkartell veranlasst dann den rabattierten Verkauf der US-Dollar an einen Peso-Händler gegen kolumbianische Pesos. Es ist hierfür nicht erforderlich, dass der Peso-Händler seinen Sitz in den USA hat. In der Regel arbeitet er von Kolumbien aus. Allerdings hat der Händler immer eine Verbindung zu einer Korrespondenzinstitution in den USA, welche die Transaktion durchführt. Der Peso-Händler bezahlt das Drogenkartell von seinem Bankkonto in Kolumbien. In dieser Phase ist das kolumbianische Drogenkartell nicht in den Prozess involviert. Der Peso-Händler strukturiert oder smurft die US-Währung in das US- Bankensystem, um die Meldepflichten zu umgehen, und konsolidiert seine Gelder in seinem US-amerikanischen Bankkonto. Der Peso-Händler findet einen kolumbianischen Importeur, der US-Dollar braucht, um Waren von einem US- Exporteur zu kaufen. Der von einem Peso-Händler angebotene Wechselkurs ist in der Regel erheblich besser als der, t Abb. 01 Beispiel für Unterberechnung Firma A (ausländisches Unternehmen) liefert eine Mio. Vorrichtungen mit einem Wert von 2 US-Dollar/Stck., aber berechnet Firma B (einer mit ihr unter einer Decke steckenden nationalen Importfirma) nur einen US-Dollar/Stück. Firma B zahlt Firma A per Banküberweisung einen Betrag von einer Mio. US-Dollar. Firma B verkauft die Vorrichtungen dann auf dem freien Markt für einen Gesamtbetrag von zwei Mio. US-Dollar und zahlt die überschüssige Million auf ein Bankkonto ein, von dem Auszahlungen nach Anweisung von Firma A vorgenommen werden. Bei der Auszahlung der zusätzlichen einen Mio. US-Dollar beginnt die Wäsche der illegal generierten Gelder. den Kunden bei einer kolumbianischen Bank bekommen können. Der Peso-Händler veranlasst die Zahlung an den US-Exporteur (im Auftrag des kolumbianischen Importeurs) von seinem US-amerikanischen Bankkonto. Der US-Exporteur liefert die Ware nach Kolumbien. In vielen Fällen wird unterberechnet oder sogar geschmuggelt, um die anfallenden Importzölle zu reduzieren. Der kolumbianische Importeur verkauft die Waren (oft teure Artikel wie beispielsweise Computer und Haushaltsgeräte) gegen Pesos und bezahlt damit den Peso-Händler. Dadurch wird wiederum der Peso-Vorrat des Händlers aufgefüllt. Hawala: Einer der Hauptkanäle, den Organisationen für die Finanzierung von Terrorismus verwenden, ist unter dem Namen Hawala bekannt. Laut Aussagen von Interpol ist Hawala ein alternatives oder paralleles Überweisungssytem, das außerhalb von, oder parallel zu traditionellen Bankoder Finanzkanälen existiert und operiert. [Interpol 2000] In seiner einfachsten Form

9 wird das Hawala-System dafür benützt, Geld über ein Netzwerk von Hawala-Händlern ( Hawaladars ), zu überweisen. Normalerweise ist in diesen Prozess ein Kunde involviert, der einen Hawala-Händler in einer bestimmten Stadt kontaktiert und ihm einen Geldbetrag übergibt. Der Kunde möchte diesen Betrag an einen Empfänger meist im Ausland überweisen lassen. Der Hawala-Händler ruft einen anderen Hawala-Händler in der Stadt des Empfängers an, gibt ihm Verfügungsinstruktionen für die Mittel (normalerweise wird eine geringe Vermittlungsgebühr abgezogen) und das Versprechen, die Schuld zu einem späteren Zeitpunkt zu bezahlen. Eine Besonderheit des Systems ist, dass zwischen den Hawala-Händlern keine Schuldscheine ausgetauscht werden. Das System funktioniert ausschließlich auf Vertrauensbasis und ist nicht von der rechtlichen Durchsetzbarkeit von Ansprüchen abhängig. Es kommt sogar ohne jedes Rechts- oder juristische System aus. Zu den einzelnen Transaktionen werden keine Unterlagen erstellt; nur die laufende Summe der an einzelne Händler geschuldeten Beträge wird in Tabellenform fortgeführt. Die Bezahlung von Schulden zwischen Hawala-Händlern kann auf verschiedene Arten erfolgen. Barzahlung ist nicht unbedingt erforderlich. Es kommt oft vor, dass handelsbasierte Geldwäscheaktivitäten über einen Hawala-Mechanismus organisiert werden, wobei auch das oben diskutierte Über- und Unterberechnen zur Anwendung kommen. Missbrauch von Firmenkonstruktionen und wirtschaftlich Berechtigten Wie bereits in der Einführung erwähnt, gibt es eine Reihe von Bedenken in Bezug auf den Gebrauch von Firmenkonstruktionen für Geldwäschezwecke. Laut FATF ist das herausragendste Merkmal des Missbrauchs von Firmenkonstruktionen das Verschleiern der tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten. [FATF 2006b] Missbrauch von Firmenkonstruktionen kann auf verschiedene Weise erfolgen. Körperschaftsstrukturen mit mehreren Gerichtsständen werden oft benutzt, um Identitäten zu verschleiern oder ein betrügerisches System aufzubauen (in den meisten Fällen finanzieller Betrug und so genannte Ponzi-Systeme, also betrügerische Investitionsmethoden, bei Funktionsweise des BMPE denen durch nachfolgende Investoren übertrieben hohe Gewinne an die Investoren auf die eingezahlten Gelder ausgeschüttet werden und nicht auf das Ergebnis aus echten Geschäften. Komplexe Strukturen mit mehreren Gerichtsständen können so aufgebaut sein, dass sie wie legitime Geschäftstätigkeiten aussehen. Sie sind daher ideale Instrumente zur Verschleierung von Aktivitäten, bei denen illegale Mittel gewaschen werden. Solche Strukturen können auch genutzt werden, um Gelder umzuleiten, Zahlungssysteme zu kaschieren und die Spuren von Einkünften aus kriminellen Handlungen zu verwischen. Spezialisierte Finanzvermittler und Fachleute sind häufig am Aufbau von Firmenkonstruktionen und komplexen Unternehmensstrukturen beteiligt, die für Geldwäscheaktivitäten genutzt werden. Diese Fachleute nutzen typischerweise bewusst und unbewusst rechtliche Schlupflöcher, die sich an einigen Gerichtsständen auftun. Insbesondere in solchen, die nicht streng reguliert sind und in denen nur ein Minimum an Finanz- und Eigentümerinformationen veröffentlich werden muss. Die spezialisierten Finanzvermittler und Fachleute können auch zum Aufbau von Strukturen eingesetzt werden, die illegalen Zwecken dienen und dafür verwendet werden, die tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten zu tarnen. Strohmänner werden in erster Linie dann eingesetzt, wenn es darum geht, den tatsächlichen wirtschaftlich Berech- t Abb. 02 tigten zu verbergen, indem entweder ein Bankkonto im Namen des Strohmannes eröffnet wird oder Strohmänner als Aktionäre oder Geschäftsführer eingesetzt werden. Briefkastenfirmen werden ebenfalls hauptsächlich dazu eingesetzt, den Ursprung und die Identität der wirtschaftlich Berechtigten sowie die Quelle der Mittel zu verdecken. Eine Briefkastenfirma ist ein Unternehmen, das nach seiner Gründung über kein signifikantes Vermögen verfügt und keine Geschäfte betreibt. Geldwäscher, insbesondere solche, die in groß angelegte Finanzkriminalität verwickelt sind, bedienen sich zunehmend der Dienstleistungen von spezialisierten Fachleuten, auch Gatekeepers genannt, die ihnen bei der Durchführung ihrer finanziellen Transaktionen behilflich sind. Dies geschieht nicht nur, weil diese Fachleute das erforderliche Know-how haben, sondern auch, weil sie den Straftätern den Deckmantel von Legitimität verleihen, insbesondere, wenn es um die Zusammenarbeit mit Finanzinstituten geht. Rechtsanwälte, Notare, Buchhalter und andere Fachleute geben nicht nur Rat im Investitionsbereich, bei der Gründung von Unternehmen, Kartellen oder anderen rechtlichen Ausgestaltungen und in Fragen der Steueroptimierung, sondern bereiten diese Firmenkonstruktionen auch vor bzw. bauen diese auf oder treffen andere rechtliche Absprachen. Einige dieser Gatekeeper können auch durchaus im Auftrag ihrer Kunden in die direkte Abwicklung bestimmter finanzieller Transaktionen

10 verwickelt sein (etwa bei der Aufbewahrung oder Auszahlung von Mitteln für den Kauf oder Verkauf von Immobilien). Privatbanken & politisch exponierte Personen (PEPs) Im weitesten Sinne definiert der Begriff politisch exponierte Personen Menschen, denen eine wichtige öffentliche Position in einem bestimmten Land anvertraut ist oder war. Zu dieser Gruppe gehören etwa Staatsoberhäupter oder Regierungschefs, Politiker in leitenden Funktionen und Regierungsmitglieder, Amtsträger bei Gerichten oder beim Militär, leitende Angestellte bei staatlichen Unternehmen sowie wichtige Vertreter der politischen Parteien. Da PEPs ständig im Licht der Öffentlichkeit stehen, engagieren sie häufig Mittler und Zwischenhändler, um in ihrem Auftrag finanzielle Transaktionen oder damit im Zusammenhang stehende Aktivitäten durchzuführen. Diese Mittelsmänner können sowohl enge Vertraute oder Geschäftspartner als auch Freunde und Familienmitglieder der PEPs sein. Privatbanken gelten in Bezug auf Geldwäscheaktivitäten als stark risikobehaftet und waren tatsächlich in die größten Geldwäschefälle der letzten Jahre verwickelt, besonders in den USA. Ein Grund dafür ist, dass der Privatbankenmarkt extrem lukrativ ist. Ein weiterer sind die Dienstleistungen, die diese Bankenbranche anbietet, nämlich sehr persönliche und vertrauliche Dienste für wohlhabende Kunden. Zu dieser Gruppe gehören auch die PEPs. Hinzu kommt, dass die Privatbankiers zum größten Teil auf Basis der von ihnen verwalteten Vermögen bezahlt werden. Kunden von Privatbanken leben oft nicht in dem Land, in dem ihre Bank ihren Sitz hat. Ihr Vermögen wird in vielen Fällen nach Übersee transferiert, wo es unter den Namen von Firmen gehalten wird, die häufig durch lokale Banken unter dem Deckmantel des Bankgeheimnisses gegründet werden. Private Investitionsfirmen (PICs) sind Briefkastenfirmen, die gegründet werden, um dem Kunden Vertraulichkeit in Steuer- und Treuhandfragen zu gewährleisten. Das Bankgeheimnis in Steueroasen, wo PICs häufig gegründet werden, verdeckt die wahre Identität der wirtschaftlich Berechtigten. Viele Privatbanken gründen PICs für ihre Kunden häufig über eine verbündete Treuhandfirma in einer Steueroase. Aufgrund der Aktivitäten von NGOs wie beispielsweise Transparency International und UN Global Compact wurden Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption ergriffen. In Presseberichten wurde dabei immer häufiger enthüllt, dass PEPs in Korruptionsskandale verwickelt waren. Da dies mit Gefahren für den guten Ruf der Banken einherging, haben diejenigen, die mit PEPs in Geschäftsbeziehungen stehen, immer mehr Grund, im Umgang mit diesen Kunden besonders vorsichtig zu sein. Bekämpfung der Geldwäsche Nationale und internationale Gesetzgeber unternehmen ständig Anstrengungen, die bestehenden Gesetze so zu verbessern und auszudehnen, dass die Geldwäschegesetze über die Bankenbranche hinaus wirksam werden und die Gatekeepers einschließen. Nach dem 11. September 2001 verabschiedete die amerikanische Bundesregierung einige durchgreifende Gesetze zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus, einschließlich des US Patriot Act. Die dritte EU-Geldwäsche-Richtlinie wurde im Jahre 2005 verabschiedet. Zur nationalen Umsetzung dieser Vorgaben hat das Bundeskabinett im März 2008 das Gesetz zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung auf den parlamentarischen Weg gebracht. Regelungen zum KYC-Prinzip t Tab. 01

11 Kernmerkmale der dritten EU Geldwäschedirektive Mit der Modifizierung des Geldwäschegesetzes durch das Geldwäschebekämpfungsgesetz und die damit verbundene Verbreiterung und Vertiefung des Themas ergeben sich eine Reihe von Interpretations- und Umsetzungsschwierigkeiten für die Adressaten des Geldwäschegesetzes. Besonders betrifft dies die erweiterte Identifizierungspflicht und die Anwendung des risikoorientierten Ansatzes [Fuelbier et al. 2006]. In t Tab. 01 sind die Hauptmerkmale der dritten EU-Richtlinie in Bezug auf das sogenannte Know Your Customer/KYC - Prinzip dargestellt, das den tragenden Pfeiler der Geldwäscheprävention bildet. Die Tabelle zeigt, welche generellen Maßnahmen bei jeder Kundenüberprüfung zu treffen sind, und listet dann die Kriterien auf, die entweder eine vereinfachte oder eine erweiterte KYC-Due Diligence erfordern [Pieth 2006, S. 55 ff.]. Zusätzliche Schwierigkeiten entstehen durch die Frage, wer gemäß der Richtlinie ein wirtschaftlich Berechtigter ist, sowie durch die Vorgaben für die Behandlung von PEPs. Gemäß der dritten EU-Richtlinie soll der wirtschaftlich Berechtigte anhand der folgenden Eigenschaften bestimmt werden: Eine natürliche Person, die direkt oder indirekt mehr als 25 Prozent der Aktien oder Stimmrechte einer Gesellschaft tatsächlich hält oder kontrolliert, oder wer auf andere Weise die Kontrolle über die Geschäftsleitung einer Rechtsperson ausübt. Ein Begünstigter von mehr als 25 Prozent des Vermögens einer Rechtsvereinbarung (beispielsweise eines Trusts) oder Rechtsperson (beispielsweise einer Stiftung), die Gelder verwaltet oder verteilt. Wirtschaftlicher Eigentümer ist ferner eine natürliche Person, die 25 Prozent oder mehr des Vermögens einer Rechtsvereinbarung oder Rechtsperson kontrolliert. Das Deutsche Geldwäschegesetz ( GwG ) In Deutschland unterliegen nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäsch- gesetz/gwg) vom 15. Dezember 2003 (BGBI I, 2676, 2733) die u. g. Arten von Unternehmen oder Personen bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit auch den allgemeinen Identifizierungspflichten. Das deutsche GwG basiert u. a. auf der zweiten EU-Richtlinie zur Geldwäschebekämpfung und wird nun an die dritte EU-Richtlinie angepasst. Der Kommentar zum Geldwäschegesetz [Fuelbier et al. 2006] nennt hierbei die folgenden Akteure: Kreditinstitute; Versischerungsunternehmen i. S. d. 1 Abs. 4; Versteigerer; Finanzdienstleistungsinstitute; Investmentaktiengesellschaften; Finanzunternehmen i. S. d. 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 des KWG; Edelmetallhändler; Rechtsanwälte und Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind; Patentanwälte und Notare; wenn sie für ihre Mandanten an der Planung oder Durchführung bestimmter Geschäfte mitwirken; Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte; Immobilienmakler sowie Spielbanken, wenn Kunden die Spielmarken im Wert von 1.000 Euro oder mehr kaufen oder verkaufen. Zudem nennt der Kommentar zum Geldwäschegesetz Gewerbetreibende, soweit sie in Ausübung ihres Gewerbes handeln und nicht den Pflichten zur Identifizierung nach 2 unterliegen, sowie Personen, die entgeltlich fremdes Vermögen verwalten und nicht der Pflicht zur Identifizierung nach Satz 1 in Verbindung mit 2 unterliegen, in Ausübung dieser Verwaltungstätigkeit, haben bei Annahme von Bargeld im Wert von 15,000 Euro oder mehr denjenigen zu identifizieren, der ihnen gegenüber auftritt. [Fuelbier et al. 2006, S. 181] Internationale Organisationen mit freiwilliger Mitgliedschaft Weiterhin haben sich auf anderer Ebene in den letzten zehn Jahren viele neue Vereinigungen gebildet, die internationale Normen für Best Practices festlegen. Als wichtige Institutionen, die sich mit der Bekämpfung von Geldwäscheaktivitäten beschäftigen, sind zu nennen: Die Financial Action Task Force on Money Laundering ( FATF ) [www.fatf-gafi. org] ist eine regierungsübergreifende Körperschaft, die während des G-7-Gipfels in Paris im Jahre 1989 gegründet wurde, mit dem Ziel, das politische Vorgehen gegen die Geldwäsche zu fördern. Die FATF beobachtet die Fortschritte, die ihre Mitglieder beim Aufbau effektiver Anti-Geldwäsche-Systeme machen. Sie untersucht auch die Geldwäschetechniken und Gegenmaßnahmen und fördert die weltweite Übernahme und Umsetzung von Gegenmaßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche in Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen. Im April 1990 veröffentlichte die Taskforce eine Sammlung von 40 Empfehlungen einen umfassenden Aktionsplan darüber, was zur Bekämpfung der Geldwäsche getan werden muss. Nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 wurde der Umfang der FATF-Aktivitäten auf die Terrorismus-Finanzierung ausgedehnt. Die Taskforce gab zudem acht speziell auf die Terrorismus-Finanzierung ausgerichtete Empfehlungen bekannt, die zur Ergänzung der bisherigen 40 erarbeitet wurden (die FATF 40+8 ). Im Juni 2007 wurde die Volksrepublik China 34. Mitglied der FATF. Korea und Indien arbeiten derzeit auf eine FATF- Mitgliedschaft hin. Das Basel Committee on Banking Supervision [http://www.bis.org/bcbs] wurde 1974 durch die Zentralbankenchefs der G-10-Länder (USA, Kanada, Großbritannien, Frankreich, Deutschland, Italien, Belgien, die Niederlande, Schweden und Japan) gegründet mit dem Ziel, weltweit die Umsetzung von angemessenen Aufsichtsvorschriften zu fördern. Das Komitee hat keine offizielle länderübergreifenden Autoritäten, sondern erarbeitet weitreichende Aufsichtsrichtlinien und empfiehlt Best Practices. Die von ihm erarbeiteten Dokumente sind nicht rechtsverbindlich. Die Wolfsberg Group [http://www.wolfsberg-principles.com] ist eine Vereinigung internationaler Finanzinstitute. In Kooperation mit Transparency International und Experten aus aller Welt entwickelten diese im Jahr 2000 Richtlinien für die Bekämpfung von Geldwäscheaktivitäten für internationale Privatbanken. Seit diesem Zeitpunkt hat die Vereinigung mehrere andere Richtlinien, u. a. zu den Themen Korrespondenzbanken und Finanzierung von Terrorismus, veröffentlicht.

12 Die Egmont Group of Financial Intelligence Units [http://www.egmontgroup. org] ist eine informell zusammengesetzte Arbeitsgruppe. Sie wurde 1995 durch eine Reihe nationaler Geheimdienstorganisationen gegründet. Ziel der Gruppe ist es, ein Forum für Finanzgeheimdienste (Financial Intelligence Units/ FIU) bereitzustellen, um diesen mehr Unterstützung bei ihren nationalen Programmen gegen Geldwäscheaktivitäten zu geben und Protokolle für den Informationsaustausch zu entwickeln. MONEYVAL [www.coe.int/moneyval] (ehemals PC-R-EV) ist ein Expertenausschuss, der sich mit der Evaluierung von Gegenmaßnahmen gegen die Geldwäsche beschäftigt und 1997 gegründet wurde. Er untersucht bestehende Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Mitgliedsstaaten des Europarates (und Anwärtern, die einen Antrag auf Mitgliedschaft gestellt haben). Weltbank und Internationaler Währungsfonds [www.worldbank.org bzw. www.imf.org] fordern seit dem Jahr 2001, dass Länder, die Vergünstigungen aus Unterstützungsprogrammen beider Organisationen erhalten, wirksame Kontrollen zur Bekämpfung von Geldwäsche haben müssen. Weltbank und IWF haben auch dazu beigetragen, die Finanzaufsichten und die Regulierungen in diesen Ländern zu stärken. Außerdem arbeiten sie eng mit dem OECD und dem Basel Committee on Banking Supervision zusammen. In Kooperation mit der FATF haben Weltbank und IWF einen gemeinsamen Rahmen für die Durchführung umfangreicher Bewertungen geschaffen, und zwar unter Anwendung einer einzigen globalen Methodik zur Beurteilung der Einhaltung der FATF 40+8 Empfehlungen durch die einzelnen Länder. Programme zur Sicherstellung der Einhaltung der Geldwäschegesetze und -regelungen Um diese Grundsätze, Sicherungssysteme und Kontrollen zu gewährleisten, sind präventive Maßnahmen bei Institutionen und Personen, die dem Geldwäschegesetz unterliegen, ein zentrales Anliegen. Organisationsrichtlinien mit Leitsätzen zur Be- kämpfung der Geldwäsche müssen festgelegt und verbindliche Verhaltensrichtlinien für Mitarbeiter vorgegeben werden. Um dies erfolgreich durchzusetzen können Organisationsrichtlinien um Arbeitsablaufbeschreibungen für Legitimationsprüfung und Anzeigenerstattung ergänzt werden. Der risikoorientierte Ansatz im Kampf gegen die Geldwäsche Der Kampf gegen Geldwäscheaktivitäten unterliegt einem Wandel. Neue Regelungen, einschließlich der dritten EU- Richtlinie, führen dazu, dass der Checklisten-Ansatz nicht mehr als Best Practice gesehen wird und dass es eine starke Verlagerung weg von einem regelbasierten hin zu einem risiko-basierten Ansatz gegeben hat [Pieth 2006, S. 53 f.]. Um einen solchen risiko-basierten Ansatz umsetzen zu können, ist es ganz entscheidend, dass die Institutionen Risikoeinschätzungs- und -bewertungssysteme entwickeln, da der Risikobewertungsprozess sich zu einer der wichtigsten Funktionen entwickelt hat, um die Erfüllung der Anti-Geldwäscheanforderungen zu überprüfen. Jede Institution muss auf der Basis einer Reihe von Faktoren ihre eigenen Risikoebenen definieren, einschließlich des von ihrem Kundenstamm abhängigen Risikos, der geografischen Ausdehnung ihres Betriebes und ihrer Geldwäscheaktivitäten, der Risikoanfälligkeit ihrer Produkte und Dienstleistungen und die Branchen, in der die Institution tätig ist. Risikoeinschätzung Nach Aussage der BaFin sind die folgenden Punkte in allen Risikoeinschätzungen von entscheidender Bedeutung [BaFin 2005]: Die umfassende Bestandsaufnahme der betriebspezifischen Situation, die Erfassung und Identifizierung der kunden-, produkt- und transaktionsbezogenen Risiken, die Kategorisierung, d. h. Einteilung in Risikogruppen, und ggf. zusätzliche Gewichtung, d. h. Bewertung, der identifizierten Risiken, die Entwicklung geeigneter Parameter für die erforderlichen Research-Maßnahmen (vor allem für EDV-Systeme) aufgrund der Ergebnisse der betriebsinternen Risikoanalyse sowie die Überprüfung und Weiterentwicklung der bisher getroffenen Präventionsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsanalyse. KYC/Identifizierungspflichten/ Sorgfaltspflichten KYC-Verfahren sind das Herzstück aller Best-Practice-Programme. Die dritte EU- Richtlinie, die den risiko-basierten Ansatz unterstreicht, hebt auch hervor, dass es einen einer-für-alles KYC-Ansatz nicht mehr gibt. Statt dessen sollte auf der Basis der Risikoeinschätzung definiert werden, wie weit die KYC-Due-Diligence gehen soll. Das KYC-Prinzip beruht auf der fünften FATF-Empfehlung. Es hat diese von der reinen Feststellung der Identität eines Neukunden vertieft und zu einem prozesshaften Verfahren erweitert, bei dem die Sorgfaltspflichten nicht nur bei der Neuaufnahme eines Kunden gelten, sondern für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung. Dies verpflichtet Institutionen und Personen, die dem Geldwäschegesetz unterstehen, sich ein möglichst umfassendes und fortlaufendes Bild über den Kunden [zu] machen, insbesondere insoweit, als diese Informationen auf den Inhalt und Zweck der Geschäftsbeziehung Einfluss haben können. [FATF 1996, S. 375] Die Gefährdungsanalyse soll u. a. diejenigen Transaktionen identifizieren, die besondere Aufmerksamkeit verlangen. Durch ein laufendes Überwachungssystem sollen die Kunden und deren Geschäftsaktivitäten und Transaktionen in Bezug auf sogenannte Red Flags regelmäßig nach ihrem Risiko-Grad überprüft werden. q Fazit

13 Quellenverzeichnis: : Polizeiliche Kriminalstatistik 2006, Wiesbaden 2007. : Institutsinterne Implementierung angemessener Risikomanagementsysteme zur Verhinderung der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Betrug zu Lasten der Institute gemäß 25 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, Abs. 1a KWG, 14 Abs. 2 Nr. 2 GwG Anfertigung der institutsinternen Gefährdungsanalyse, Schreiben der BaFin 08/2005 vom 24.03.2005, Bonn 2005. : The Money Laundering Threat, in: Clark, Andrew; Burrell, Peter: A Practitioner s Guide to International Money Laundering Law and Regulation, 2003. : Money Laundering, in Bjorn Lomborg [Hrsg.]: Solutions for the World s Biggest Problems Costs and Benefits, Cambridge 2007. : FATF-VII Report on Money Laundering Typologies, Paris 1996. : Trade based Money Laundering, Paris 2006, elektronisch veröffentlicht unter: www.fatfgafi.org. : FATF Typology Report -- The Misuse of Corporate Vehicles, Including Trust and Company Service Providers, Paris 2006, elektronisch veröffentlicht unter: www.fatf-gafi.org. : Kommentar zum Geldwäschegesetz, Köln 2006. : The hawala alternative remittance system and its role in money laundering, elektronisch veröffentlicht unter: www.interpol.int. : Black Market Peso Exchange an international Scheme, in: Fraud Magazine/Journal of the Association of Certified Fraud Examiners, Vol. 21, No. 4, Juli/August 2007. : Die internationale Entwicklung der Geldwäschebekämpfung, in: Herzog/Mühlhausen [Hrsg.]: Geldwäschebekämpfung und Gewinnabschöpfung, Handbuch der straf- und wirtschaftsrechtlichen Regelungen, München 2006. : The Scale and Impacts of Money Laundering, Cheltenham 2007. Vogt, Sabine (2006): Begriff, Phänomen und Erscheinungsformen der Geldwäsche, in: Herzog/Mühlhausen [Hrsg.]: Geldwäschebekämpfung und Gewinnabschöpfung, Handbuch der straf- und wirtschaftsrechtlichen Regelungen, München 2006. Autor: IST DA DER WURM DRIN? Sind Sie sicher, dass mit Ihren Kunden alles in Ordnung ist? Creditreform bietet Ihnen datenbasierte Lösungsansätze zur Früherkennung erhöhter Betrugswahrscheinlichkeiten. Das ist aktive Betrugsprävention, die das Risiko in Ihren Kundenbeziehungen reduziert. Profitieren Sie von der kontinuierlichen Weiter- und Neuentwicklung branchenspezifischer Auskunfts-Lösungen für einen effektiven Gläubigerschutz. Mit Creditreform wissen Sie, woran Sie sind. Werden Sie Kunde und nutzen Sie unsere Leistungen: Wirtschaftsauskünfte. Forderungsmanagement/Inkasso/Factoring. Risikomanagement. Unternehmen Sie nichts ohne uns vom Marketing bis zum Forderungsmanagement. Creditreform Gruppe. Verband der Vereine Creditreform e.v. Telefon +49 2131 109-3862 www.creditreform.de