Übersicht Teil 2: Erbrecht A. Grundlagen B. II. Pflichtteilsrecht C. Die Verfügungen von Todes wegen D. Die Erbschaft HS 205 Seite 27. Begriff gesetzlich Gesetzliche Erben Ordnung gilt, wenn Erblasser nichts anderes verfügt hat (dispositives Recht) Idee: Für möglichst viele Konstellationen passend, da Mehrheit keine Verfügung von Todes wegen hinterlässt; was ein «durchschnittlicher Erblasser verfügen würde Eingesetzte Erben Stellung als Erbe vom Erblasser verfügt Versuch des Zuschneidens auf konkreten Fall Grundsätzlich mit den gesetzlichen Erben gleichgestellt HS 206 Seite 28
2. Übersicht Verwandte (Nachkommen, elterlicher/grosselterlicher Stamm): ZGB 475 ff. Überlebender Ehegatte / eingetragener Partner: ZGB 462 Gemeinwesen (Kanton, Gemeinde, Bezirk): ZGB 466 HS 206 Seite 29 3. Verwandtschaft Parentelenordnung: Gruppe von Blutsverwandten, die durch den nächsten gemeinsamen Stammesvater verbunden sind. Parentel: Personen, die vom Erblasser selbst abstammen 2. Parentel: Eltern des Erblassers sowie alle von ihnen abstammenden Personen 3. Parentel: Grosseltern des Erblassers und alle von ihnen abstammenden Personen Die jeweils nähere Parentel schliesst die übrigen aus HS 206 Seite 30 2
4. Grundsätze des Parentelensystems (ZGB 457 I) Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen. (ZGB 457 I) Nachkommen sind: Kette der vom Erblasser abstammenden Verwandten Nichteheliche Kinder Kinder aus geschiedener Ehe Adoptivkinder (vgl. ZGB 267 I) Nicht aber: Schwiegerkinder und Stiefkinder HS 206 Seite 3 4. Grundsätze des Parentelensystems (ZGB 457 II) Gleichheitsprinzip: Gleichstufige Erben erben untereinander immer zu gleichen Teilen HS 206 Seite 32 3
4. Grundsätze des Parentelensystems (ZGB 457 III) Eintrittsprinzip: Ist ein gesetzlicher Erbe vorverstorben, so treten dessen Nachkommen in seine Stellung ein 0 ¼ ¼ HS 206 Seite 33 4. Grundsätze des Parentelensystems (ZGB 458 III, 459 IV) Anwachsungsprinzip: Ist eine Person ohne Nachkommen vorverstorben, so fällt ihr Anteil zu gleichen Teilen an die gleichstufigen Miterben Beispiel : Beispiel 2: Das Anwachsungsprinzip ist subsidiär zum Eintrittsprinzip HS 206 Seite 34 4
4. Grundsätze des Parentelensystems ZGB 458 Erblasser hinterlässt keine Nachkommen (Abs. ) Vater und Mutter erben nach Hälften (Abs. 2) An die Stelle des vorverstorbenen Elternteils treten seine Nachkommen (Abs. 3) Fehlt es an Nachkommen auf der einen Seite, wächst Erbschaft den Erben der anderen Seite an (Abs. 4) Hier kein Fall von Abs. 4, da mütterlicherseits Nachkommen vorhanden! ZGB 459: Grundsätze gelten entsprechend 0 HS 206 Seite 35 Voraussetzung: Bestehende Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft Heutiger Wertungswiderspruch: Status ohne Zusammenleben geht vor Zusammenleben ohne Status (siehe Reformbestrebungen) Beachte ZGB 20 II Verhältnis Ehegüter- und Erbrecht Zuerst: Güterrechtliche Auseinandersetzung (ZGB 20 I, 204) Dann: Verteilung des Nachlasses Gilt entsprechend auch für eingetragene Partnerschaften (vgl. PartG 25, 3) HS 206 Seite 36 5
Gesetzlicher Erbanspruch neben erster Parentel:. Parentel: HS 206 Seite 37 Gesetzlicher Erbanspruch neben zweiter Parentel: 2. Parentel: ¼ ¾ HS 206 Seite 38 6
Gesetzlicher Erbanspruch neben dritter Parentel: 3. Parentel: 0 HS 206 Seite 39 6. Gemeinwesen ZGB 466: Hinterlässt der Erblasser keine Erben, so fällt die Erbschaft an den Kanton, in dem der Erblasser den letzten Wohnsitz gehabt hat, oder an die Gemeinde, die von der Gesetzgebung dieses Kantons als berechtigt bezeichnet wird. Nicht nur Gemeinde, sondern auch Bezirk Regelung in kantonalen Einführungsgesetzen (z.b. EG ZGB ZH 24) Beachte: ZGB 573 (bei Ausschlagung aller Erben konkursamtliche Liquidation) und ZGB 592 (Haftungsbeschränkung auf Erbschaftsvermögen) HS 206 Seite 40 7