Bereicherungsrecht (3) Condictio ob causam finitam ( 812 I 2 Alt. 1 BGB) und 813 BGB 1
Prüfungsschema Tatbestand der condictio ob causam finitam - etwas erlangt - durch Leistung - Rechtsgrund später weggefallen negatives Merkmal? 812 BGB Herausgabeanspruch (1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt [...] - Kondiktionssperre gemäß 814 BGB tatbestandlich wohl nicht einschlägig 2
Wegfall des Rechtsgrundes nachträgliches Entfallen des Behaltensgrundes - Eintritt einer auflösenden Bedingung 158 BGB Aufschiebende und auflösende Bedingung (2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein. - Aufhebungsvereinbarung sofern keine andere Art der Rückabwicklung vereinbart ist - Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks 531 II BGB verweist ausdrücklich in das Bereicherungsrecht! 3
Wegfall des Rechtsgrundes Entfallen des Behaltensgrundes - nicht: Erfüllung - führt zwar zum Erlöschen des Anspruchs ( 362 I BGB) - dieser wirkt aber als Behaltensgrund fort Ausübung vertraglicher oder gesetzlicher Rücktrittsrecht - 346 ff. BGB gehen den 812 ff. BGB vor! Anfechtung (umstr.) - führt gemäß 142 I BGB zur Nichtigkeit ex tunc à daher ist 812 I 1 Alt. 1 BGB einschlägig - Gegenauffassung stellt hingegen auf zeitlichen Ablauf ab 4
Prüfungsschema Tatbestand der 813 BGB (zu lesen mit 812 I 1 Alt. 1 BGB) - etwas erlangt - durch Leistung zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit - Bestehen einer dauernden Einrede negatives Merkmal 813 BGB Erfüllung trotz Einrede (1) Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. Die Vorschrift des 214 Abs. 2 bleibt unberührt. [...] - keine Kondiktionssperre gemäß 814 BGB 5
Einreden Achtung: - rechtshindernde und rechtsvernichtende Einwendungen führen nicht zur Anwendung von 813 BGB - stattdessen: condictio indebiti oder condictio ob causam finitam Unterscheidung zwischen... - dauernden (peremptorischen) Einreden und nur diese sind von 813 BGB erfasst - vorübergehenden (dilatorischen) Einreden hierzu zählen insbes. Zurückbehaltungsrechte und Stundung wer dennoch leistet, kann nicht kondizieren 6
Bereicherungseinrede 821 BGB Einrede der Bereicherung Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist. Normzweck - rechtsgrundlos eingegangen Verbindlichkeiten können kondiziert werden (vgl. 812 II BGB) - müssten sie dennoch erfüllt werden, wäre dies später rückabzuwickeln - 821 BGB verlagert den Schutz des Schuldners der Verbindlichkeit nach vorn und gewährt ihm eine dauernde Einrede à Vorverlagerung des 812 BGB 821 BGB: Einrede auch dann, wenn eingegangene Verbindlichkeit wegen Verjährung des Bereicherungsanspruchs nicht kondiziert werden kann à dann erst recht, wenn Kondiktion möglich ist 7
Die trinkfreudige Student Nach Abschluss der Examensklausuren besucht Student S gemeinsam mit Kommilitonen eine rotlichtgeschwängerte Bar, in der er mehrere Flaschen Champagner bestellt. Als er aufbrechen will, wird er von Inhaber T mit einer überhöhten Rechnung konfrontiert (800 für fünf Flaschen). Aufgrund seines angeheiterten Zustands ist S nur mäßig schockiert. 200 zahlt er sofort in bar, was dem in der Getränkekarte ausgewiesenen Preis für die Getränke entspricht und auch angemessen ist. Da er mehr Geld nicht dabei hat, unterschreibt er für die restlichen 600 dem T ein abstraktes Schuldanerkenntnis. Bald nachdem S dem T ein abstraktes Schuldanerkenntnis rechtsgrundlos geleistet hat, bereut S den Abend und das Schuldanerkenntnis. Da er sich aber für verpflichtet hält und außerdem die Konfrontation mit dem viel stärkeren und als nicht zimperlich bekannten T scheut, zahlt er gegen Rückgabe des Schuldanerkenntnisses an T 600. Daraufhin beschließt S, sich der asiatischen Kampfkunst zu widmen. Nach einigen Monaten Training ist er emotional gestärkt und verlangt von T Rückzahlung der 600. Zu Recht? 8
Die trinkfreudige Student 812 I 1 Alt. 1 BGB? - etwas erlangt? [+] - durch Leistung des S? [+] - ohne Rechtsgrund? Bewirtungsvertrag - fraglich, ob überhaupt Einigung über diesem Preis erzielt wurde à wohl [-], da geringere Auspreisung in der Karte abstraktes (konstitutives) Schuldanerkenntnis ( 781 BGB) - Abgrenzung zum kausalen (deklaratorischen) Anerkenntnis à hier unproblematisch, da im Sachverhalt vorgegeben - Schuldanerkenntnis wirksam diskussionswürdig allenfalls: Sittenwidrigkeit 9
Die trinkfreudige Student 813 I 1 BGB? - Leistung zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit [+] - Bestehen einer dauerhaften Einrede? Bereicherungseinrede - eingegangen Verbindlichkeit ist das Schuldanerkenntnis - kann nach 812 II BGB kondiziert werden, wenn rechtsgrundlos eingegangen deswegen ist das abstrakte Schuldanerkenntnis in gewisser Hinsicht doch kausal - Inzidentprüfung des 812 I 1 Alt. 1 BGB B hat Schuldanerkenntnis (bzw. Anspruch hieraus) erlangt durch Leistung des S ohne Rechtsgrund - Schuldanerkenntnis hätte daher zurückgefordert werden können à Einrede aus 821 BGB [+] - keine Kondiktionssperre nach 814 I BGB, da S sich zur Zahlung verpflichtet glaubte 10
Einreden weitere dauernde Einreden - Einrede der unerlaubten Handlung 853 BGB Arglisteinrede Erlangt jemand durch eine von ihm begangene unerlaubte Handlung eine Forderung gegen den Verletzten, so kann der Verletzte die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Aufhebung der Forderung verjährt ist. - aus dem Erbrecht: 1973, 1975, 1990, 2083, 2345 BGB - 1166 BGB - im Einzelfall aus 242 BGB 11
Verjährung 813 I 2 BGB verweist auf 214 II BGB 214 BGB Wirkung der Verjährung (2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners. - Verjährung vom Anwendungsbereich des 813 I 1 BGB ausgenommen! verjährter Anspruch kann zwar nicht durchgesetzt werden, dient aber weiterhin als Behaltensgrund Grund: Rechtsfrieden! - beachte: 214 II BGB gilt nur für freiwillige Leistungen nicht bei Leistung zur Abwendung einer drohenden Zwangsvollstreckung (BGH NJW 1993, 3318, 3320) 12