Berufsunfähigkeitsversicherung - Angebot



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Transkript:

Details zu ausgewählten Angeboten. Bitte beachten Sie die unten stehenden Grundlagen und Informationen. Allgemein Gesellschaft Logo Vertragsbeginn 01.03.2014 01.03.2014 01.03.2014 Ablauf 31.05.2051 01.03.2051 01.03.2051 Beitragszahlungsweise monatlich monatlich monatlich Beitrag laut Zahlungsweise (Gesamt) 41,10 38,58 53,50 Maximalbeitrag laut Zahlungsweise (Gesamt) 54,09 51,44 82,30 Notiz Notiz zum Vertrag Tarif mit hochwertigem Versicherungsschutz / überdurchschnittliche Tarifleistungen empfohlen Tarif mit möglichst geringem Beitrag und Basisleistungen Versicherungssummen BU-Rente mtl. (garantiert) Die monatliche Rente aus der Berufsunfähigkeitsversicherung, die garantiert wird. Die BU-Rente ersetzt das berufliche Einkommen im Falle der Berufsunfähigkeit. Rente mtl. (möglich) Die mögliche monatliche BU-Rente wird aus einer Hochrechnung bei der Überschussverwendung Bonusrente geblidet. Bei der Bonusrente werden die Überschüsse zur Erhöhung der BU-Rente verwendet. Die mögliche BU-Rente ist damit nicht garantiert. Mögliche Ablaufleistung Die mögliche Ablaufleistung dient ausschließlich zu Illustrationszwecken und ist der nicht garantierte Kapitalwert welcher unter Berücksichtigung eventueller Risikound Kostenüberschüsse und vorgegebenen Wertentwicklung für die Bildung der Altersrente zur Verfügung steht. Bei Basisrenten (Schicht II) ist die mögliche Ablaufleistung als mögliches Verrentungskapital zu verstehen welches nicht als Einmalzahlung abgerufen werden kann. 1.000,00 1.000,00 1.000,00 k. A. 1.000,00 k. A. 0,00 k. A. k. A. Auszeichnungen Dienstag, 18. Februar 2014 11:31 Seite 1

Auszeichnungen Produkte & Unternehmen Ratingsiegel und Testate von Ratingagenturen und der Fachpresse 1. versicherte Person Anrede Herr Herr Herr Vorname Daniel Daniel Daniel Name Wieland Wieland Wieland Geburtsdatum 09.05.1986 09.05.1986 09.05.1986 Beruf Beruf Bürokaufmann (mit entsprechender Ausbildung über 75% Bürotätigkeit) Kaufmännische(r) Angestellte/r (mit abgeschlossener akademischer oder kaufmännischer Ausbildung) Kaufmännischer Angestellter Versicherungsnehmer Anrede Herr Herr Herr Vorname Daniel Daniel Daniel Name Wieland Wieland Wieland Geburtsdatum 09.05.1986 09.05.1986 09.05.1986 Tarifbeschreibung Tarifbeschreibung Selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung Selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung Selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung mit Zusatzleistungen Endalter & Laufzeit Dienstag, 18. Februar 2014 11:31 Seite 2

Versicherungsendalter Das Endalter ist das Alter des Versicherten beim regulären Vertragsende. Bei den meisten Kapitalbildenden Versicherungen wird das Endalter zwischen 60 und 65 Jahren gewählt. Leistungsendalter Bis zu welchem Alter die BU-Rente im Leistungsfall gezahlt wird. Beitragszahlungsendalter Alter an dem die Beitragszahlung endet Produktdetails Überschusssystem Die Versicherer kalkulieren die Anzahl möglicher Berufsunfähigkeitsfälle vorsichtig, d.h. sie gehen von einer größeren Anzahl aus als derzeit tatsächlich eintreten. Dadurch entstehen Überschüsse, die dem Versicherten gutgeschrieben werden. Diese können entweder zur Reduzierung des zu zahlenden Beitrags verwendet werden (Sofortrabatt), die BU-Rente erhöhen (Bonusrente)oder eine einmalige mögliche Ablaufleistung generieren (Investmentanlage, verzinsliche Ansammlung) Karenzzeit in Monaten Im Versicherungsrecht ist die Karenzzeit jener Zeitraum, in dem zwar eine Versicherung besteht, aber noch keine Leistungen gewährt werden. Für die Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits-, Pflegerentenversicherung o. Ä. kann eine Karenzzeit von i. d. R. 0 bis zu max. 42 Monaten vereinbart werden. Im Falle einer bedingungsgemäßen, anerkannten Leistungspflicht wird erstmals nach Ablauf der vereinbarten Karenzzeit eine Leistung gezahlt. Für Verträge mit laufender Beitragszahlung entfällt i. d. R. bereits für die Dauer dieser Karenzzeit die Pflicht zur Beitragszahlung. Mit dieser Variante kann dem Wunsch nach preisgünstigem Versicherungsschutz - durch Vereinbarung eines zeitlich begrenzten Selbstbehaltes - entsprochen werden, ohne dass existentielle Engpässe erfolgen. Beitragsdynamik in % Durch eine jährliche Inflation verlieren Versicherungssummen im Laufe der Jahre an Wert. Dies kann über die Jahre zu einer Unterdeckung der versicherten Leistung oder Summe führen. Aus diesem Grund ist die Vereinbarung einer Beitragsdynamik sinnvoll. Hierdurch erhöht sich die Versicherungsleistung durch prozentuale jährliche Steigerung des Beitrags. Versicherte können ebenso einzelne Dynamiken aussetzten. Wird der Dynamik jedoch in drei aufeinander folgenden Zeitperioden widersprochen, wird sie endgültig ausgeschlossen. 65 65 65 65 k. A. 65 k. A. k. A. 65 Sofortrabatt Sofortrabatt Sofortrabatt 0 0 0 0% 0% 0% Dienstag, 18. Februar 2014 11:31 Seite 3

Garantierte Rentensteigerung in 0% 0% 0% % Bei manchen Gesellschaften kann zusätzlich vereinbart werden, dass sich im Leistungseintritt die Zahlung der zu diesem Zeitpunkt versicherten Rente jährlich um einen festen Prozentsatz erhöht. Angenommene Wertentwicklung 6,00% k. A. k. A. Benutzerdefinierte Werteentwicklung des Kapitals. 0-15 %. Sie dient lediglich Illustrationszwecken. Die tatsächliche Wertentwicklung im Rahmen der Police(n) hängt u.a. von der Güte der gewählten Fonds, der künftigen Kapitalmarktsituation und Anzahl und Zeitpunkt eventueller Fondswechsel ab. Tarifstand 31.12.2012 k. A. k. A. Vorgabearten zur Berechnung Angebots-Nummer 35037988 35037989 35038008 Rating Morgen & Morgen Die Unternehmensbewertung von 5 bis 4 Sternen gilt als sehr gut bzw. gut. Assekurata Die Unternehmensbewertung von A++ bis A gilt als sehr gut bzw. gut. Standard & Poors Die Unternehmensbewertung AAA bis A gilt als sehr gut bzw. gut. Fitch Ratings Die Unternehmensbewertung AAA bis A gilt als sehr gut bzw. gut. Eigenmittelquote Die Eigenmittelquote zeigt in welchem Umfang das Unternehmen Risiken, wie eine Veränderung am Kapitalmarkt oder eine Änderung der Sterblichkeit durch seine Eigenmittel abdecken kann. Die Eigenmittelquote ist ein entscheidender Indikator für Finanzstärke. Reservequote Die Reservequote zeigt den Anteil der stillen Reserven in Prozent der gesamten Kapitalanlagen. Werden Vermögensgegenstände für Zwecke der Bilanzierung niedriger als der Marktwert bewertet, entstehen so genannte stille Reserven. Die Reservequote ist wie die Eigenmittelquote ein wichtiger Indikator für Finanzstärke. Verwaltungsquote Die Verwaltungskostenquote gibt das prozentuale Verhältnis der sonstigen Aufwendungen (Verwaltungskosten) einer Versicherung bezogen auf die Brutto-Einnahmen an. Die Verwaltungskosten sind ein Indikator für die Effizienz eines Versicherungsunternehmens. ***** *** k. A. A+ k. A. k. A. A A+ k. A. A+ k. A. k. A. 175,69% 117,40% k. A. 16,00% 11,60% k. A. 2,02% 3,00% k. A. Dienstag, 18. Februar 2014 11:31 Seite 4

laufende Durchschnittsverzinsung Die Kennzahl erfasst alle laufenden Erträge aus Kapitalanlagen, vermindert um die Aufwendungen auf Anlagen im Verhältnis zum durchschnittlichen Kapitalanlagebestand. Unternehmen mit höherer laufender Durchschnittsverzinsung sind in der Lage, eine höhere Überschussbeteiligung zu gewähren. 3,76% 3,80% k. A. 1. Verweisung 1.1 Abstrakter Verweisungsverzicht Bei bestimmten Berufen oder Berufsgruppen gilt ein Verzicht auf die abstrakte Verweisung. Das Verweisungsrecht wird also nicht auf Verweisungsberufe angewendet, die ausgeübt werden könnten. Verweisungsberufe müssen den bisherigen Kenntnissen und Fähigkeiten, der bisherigen Ausbildung und Erfahrung sowie der bisherigen Lebensstellung (Einkommen und Wertschätzung) entsprechen. Für die Leistungsprüfung spielt es keine Rolle, ob der Verweisungsberuf am Arbeitsmarkt frei zu Verfügung steht. 1.1.1 Genereller Verzicht auf die abstrakte Verweisung Der Verzicht auf die abstrakte Verweisung gilt für alle versicherbaren Berufe oder Berufsgruppen. 1.1.2 Ausscheiden aus dem Berufsleben Bei Ausscheiden aus dem Berufsleben (z.b. Elternzeit, Mutterschutz oder Arbeitslosigkeit) bleibt der Verzicht auf die abstrakte Verweisung dauerhaft, mindestens aber 5 Jahre ab Ausscheiden bestehen. AVB 01/2013-2 (1): [...] Wir verzichten auf eine abstrakte Verweisung. AVB 01/2013-2 (1): [...] Wir verzichten auf eine abstrakte Verweisung. AVB 01/2013 2 (6): Scheidet der Versicherte vorübergehend oder endgültig aus seiner Erwerbstätigkeit aus, besteht während der restlichen Versicherungsdauer weiterhin Versicherungsschutz für die zuletzt vor Ausscheiden ausgeübte berufliche Tätigkeit gemäß Absatz 1 [...]. Erläuterungen und Hinweise zum Versicherungsschutz und zu den Bedingungen (LV_ERLBU.1301) 11 Können Sie bei BU-Eintritt auf einen anderen Beruf verwiesen werden? Nein, bei der Erstprüfung Ihrer BU spielt es keine Rolle, ob Sie auf Grund vorhandener Fähigkeiten und Kenntnisse oder auf Grund Ihrer Ausbildung und Erfahrung einen anderen Beruf ausüben könnten (abstrakte Verweisung) oder einen derartigen anderen Beruf bereits ausüben (konkrete Verweisung). Abschnitt I 3 Nr.1: Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung altersentsprechenden sowie mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, mindestens sechs Monate ununterbrochen außerstande war oder voraussichtlich außerstande sein wird, ihrem zuletzt ausgeübten Beruf wie in gesunden Tagen nachzugehen und auch keine andere Tätigkeit ausübt, die sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten ausüben kann und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Wir erbringen in diesem Fall unsere Leistungen bereits ab Beginn dieses sechsmonatigen Zeitraumes. vergl. Punkt 1.1. vergl. Punkt 1.1. vergl. Punkt 1.1. Abschnitt I 3 Nr.5: Übt die versicherte Person bei Eintritt der Berufsunfähigkeit keine berufliche Tätigkeit aus, besteht während der restlichen Versicherungsdauer Versicherungsschutz auf Grundlage der zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung vor Ausscheiden aus dem Beruf ausgeübten Tätigkeit und ihrer Lebensstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens. Dienstag, 18. Februar 2014 11:31 Seite 5

1.1.3 Nachprüfung der Berufsunfähigkeit Bei Nachprüfungen der Berufsunfähigkeit wird in gleicher Weise wie bei der Erstprüfung auf eine abstrakte Verweisung verzichtet. 1.2 Konkreter Verweisungsverzicht Bei bestimmten Berufen oder Berufsgruppen gilt ein Verzicht auf die konkrete Verweisung. Das Verweisungsrecht wird also nicht auf Verweisungsberufe angewendet, die auch tatsächlich im beruflichen Sinne ausgeübt werden. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn der Tätigkeit des Verweisungsberufes beruflich nachgegangen wird. 1.2.1 Ausscheiden aus dem Berufsleben Bei Ausscheiden aus dem Berufsleben (z.b. Elternzeit, Mutterschutz oder Arbeitslosigkeit) bleibt der Verzicht auf die konkrete Verweisung dauerhaft, mindestens aber für 5 Jahre ab Ausscheiden bestehen. AVB 01/2013 14 (1): Dabei sind Gesundheitsveränderungen [...] ebenso zu berücksichtigen wie das konkrete Ausüben einer zumutbaren anderen Tätigkeit im Sinne von 2 Absatz 1 (LV_AVB_BV.1301) 7 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit? (1) Nach Eintritt unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit im Sinne des 2 bzw. den Wegfall der Leistungspflicht nach 1 Absatz 5 nachzuprüfen; insbesondere können wir auch einen Nachweis verlangen, dass die versicherte Person noch lebt. Wir können auch prüfen, ob die versicherte Person nach dem Eintritt ihrer Berufsunfähigkeit neue berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse (z. B. durch Umschulung) erworben hat. Erläuterungen und Hinweise zum Versicherungsschutz und zu den Bedingungen (LV_ERLBU.1301) 11 Können Sie bei BU-Eintritt auf einen anderen Beruf verwiesen werden? Nein, bei der Erstprüfung Ihrer BU spielt es keine Rolle, ob Sie auf Grund vorhandener Fähigkeiten und Kenntnisse oder auf Grund Ihrer Ausbildung und Erfahrung einen anderen Beruf ausüben könnten (abstrakte Verweisung) oder einen derartigen anderen Beruf bereits ausüben (konkrete Verweisung). Es bestehen also keine Verweisungsrechte, die eine Anerkennung Ihrer BU verhindern können. Der vorgenannte Verweisungsverzicht gilt natürlich auch für "Selbständige", wobei eine etwaige weitere Ausübung ihres Berufes im eigenen Betrieb mit einem anderen Tätigkeits- oder Aufgabenfeld nicht Gegenstand einer Verweisung ist. Abschnitt I 16: 1. Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit im Sinne von 3, ihren Grad, die Pflegebedürftigkeit und das Fortleben der versicherten Person nachzuprüfen. Dies gilt jedoch nicht für die Dauer des zeitlich begrenzten Anerkenntnisses nach 15 Nr. 2. 2. Zur Nachprüfung können wir auf unsere Kosten jederzeit sachdienliche Auskünfte und einmal jährlich umfassende Untersuchungen der versicherten Person durch von uns zu beauftragende Ärzte verlangen. Die Bestimmungen des 14 Nr. 2 bis 4 gelten entsprechend. 3. Ist die Berufsunfähigkeit weggefallen oder hat sich ihr Grad auf weniger als 50 % vermindert, bzw. sind bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit die Voraussetzungen des 3 Nr. 12 bis 15 entfallen, werden wir von der Leistung frei. In diesem Fall legen wir Ihnen die Veränderung in Textform dar und teilen die Einstellung unserer Leistungen dem Anspruchsberechtigten in Textform mit. Die Einstellung unserer Leistungen wird mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang unserer Erklärung bei Ihnen wirksam. Zu diesem Zeitpunkt muss auch die Beitragszahlung wieder aufgenommen werden. Abschnitt I 3 Nr. 3: Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn die versicherte Person eine andere Tätigkeit zu mehr als 50 % konkret ausübt, die entsprechend ihrer Ausbildung und Fähigkeiten und ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgeübt werden kann, und die ihrer Lebensstellung gemäß Abs. 2 entspricht, die vor Eintritt des Tätigkeitsverbotes bestanden hat. vergl. Punkt 1.2 vergl. Punkt 1.2. Dienstag, 18. Februar 2014 11:31 Seite 6

1.2.2 Nachprüfung der Berufsunfähigkeit Bei einer Nachprüfung der Berufsunfähigkeit wird in gleicher Weise wie bei der Erstprüfung auf eine konkrete Verweisung verzichtet. (LV_AVB_BV.1301) 7 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit? (1) Nach Eintritt unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit im Sinne des 2 bzw. den Wegfall der Leistungspflicht nach 1 Absatz 5 nachzuprüfen; insbesondere können wir auch einen Nachweis verlangen, dass die versicherte Person noch lebt. Wir können auch prüfen, ob die versicherte Person nach dem Eintritt ihrer Berufsunfähigkeit neue berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse (z. B. durch Umschulung) erworben hat. In diesem Fall liegt eine Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen nicht mehr vor. Abschnitt I 16: 1. Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit im Sinne von 3, ihren Grad, die Pflegebedürftigkeit und das Fortleben der versicherten Person nachzuprüfen. Dies gilt jedoch nicht für die Dauer des zeitlich begrenzten Anerkenntnisses nach 15 Nr. 2. 2. Zur Nachprüfung können wir auf unsere Kosten jederzeit sachdienliche Auskünfte und einmal jährlich umfassende Untersuchungen der versicherten Person durch von uns zu beauftragende Ärzte verlangen. Die Bestimmungen des 14 Nr. 2 bis 4 gelten entsprechend. 3. Ist die Berufsunfähigkeit weggefallen oder hat sich ihr Grad auf weniger als 50 % vermindert, bzw. sind bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit die Voraussetzungen des 3 Nr. 12 bis 15 entfallen, werden wir von der Leistung frei. In diesem Fall legen wir Ihnen die Veränderung in Textform dar und teilen die Einstellung unserer Leistungen dem Anspruchsberechtigten in Textform mit. Die Einstellung unserer Leistungen wird mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang unserer Erklärung bei Ihnen wirksam. Zu diesem Zeitpunkt muss auch die Beitragszahlung wieder aufgenommen werden. Dienstag, 18. Februar 2014 11:31 Seite 7

1.3 Zumutbare Einkommensreduzierung Die Definition der Zumutbarkeit einer Einkommensreduzierung (durch Anwendung eines Verweisungsberufes) liegt nicht vollständig im Ermessen des Versicherers, zum Beispiel durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder festgelegte Wertangaben im Bedingungswerk. 1.3.1 Einkommensabhängige Deklaration Überschreiten die Einkommenseinbußen bei einer Änderung der Lebensstellung im Verweisungsberuf einen bestimmten, im Bedingungswerk genannten Wert, kann auf diese Tätigkeit nicht verwiesen werden. Die maximale Einkommensreduzierung darf dabei 20% des jährlichen Bruttoeinkommens nicht überschreiten. AVB 01/2013 2 (1) [es ist] darüber hinaus nicht zumutbar, dass die Tätigkeit zu Lasten der Gesundheit geht oder dass das jährliche Bruttoeinkommen (bei Selbständigen der Gewinn vor Steuern) 20 % oder mehr unter dem Bruttoeinkommen im zuletzt ausgeübten Beruf vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung liegt. Sollte der Bundesgerichtshof einen geringeren Prozentsatz als nicht zumutbare Einkommensminderung festlegen, ist dieser auch für uns maßgeblich. Im begründeten Einzelfall kann aber auch bereits heute eine unter 20 % liegende Einkommensminderung unzumutbar in diesem Sinn sein. AVB 01/2013 2 (1) [es ist] darüber hinaus nicht zumutbar, dass die Tätigkeit zu Lasten der Gesundheit geht oder dass das jährliche Bruttoeinkommen (bei Selbständigen der Gewinn vor Steuern) 20 % oder mehr unter dem Bruttoeinkommen im zuletzt ausgeübten Beruf vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung liegt. Sollte der Bundesgerichtshof einen geringeren Prozentsatz als nicht zumutbare Einkommensminderung festlegen, ist dieser auch für uns maßgeblich. Im begründeten Einzelfall kann aber auch bereits heute eine unter 20 % liegende Einkommensminderung unzumutbar in diesem Sinn sein. (LV_AVB_BV.1301) 7 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit? (1)... c) Diese ausgeübte berufliche Tätigkeit entspricht der Lebensstellung der versicherten Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit. Das ist dann der Fall, wenn die Vergütung für die neue berufliche Tätigkeit nicht spürbar unter dem Niveau der Vergütung für die berufliche Tätigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit liegt. Bei diesem Vergleich entsprechen sich beide Lebensstellungen noch, wenn der Beruf zu einer Einkommensminderung von maximal 20 % des Bruttoeinkommens führt. Diese allgemein übliche Zumutbarkeitsgren- ze werden wir zwar beachten, aber auch ihre Angemessenheit bezüglich der konkreten Verhältnisse des Einzelfalles zum Zeitpunkt des BU- Eintritts prüfen. Sollte die künftige Rechtsprechung andere, insbesondere geringere Zumutbarkeitsgrenzen festlegen, würden diese Grenzen zu beachten sein. Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, ist es unerheblich, ob die Berufsunfähigkeit in dem Beruf, zu dem unsere Leistungspflicht anerkannt oder festgestellt wurde, fortdauern würde. Abschnitt I 3 Nr.2: Eine Tätigkeit entspricht dann der bisherigen Lebensstellung, wenn sie wirtschaftlich und hinsichtlich ihrer sozialen Wertschätzung mit dem zuletzt ausgeübten Beruf vergleichbar ist und das daraus erzielbare jährliche Einkommen mindestens 80 % des durchschnittlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit der letzten drei Jahre vor der Berufsunfähigkeit beträgt. Bei der Ermittlung werden krankheitsbedingte Einkommensausfälle ausgeglichen. Die Umstände des Einzelfalls werden bei der Festlegung der zumutbaren Einkommensminderung berücksichtigt. Sollte der Bundesgerichtshof einen höheren Prozentsatz für das durchschnittliche Einkommen festlegen, ist dieser auch für uns maßgeblich. vergl. Punkt 1.3. Abschnitt I 3 Nr.2: Eine Tätigkeit entspricht dann der bisherigen Lebensstellung, wenn sie wirtschaftlich und hinsichtlich ihrer sozialen Wertschätzung mit dem zuletzt ausgeübten Beruf vergleichbar ist und das daraus erzielbare jährliche Einkommen mindestens 80 % des durchschnittlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit der letzten drei Jahre vor der Berufsunfähigkeit beträgt. 2. Verweisungsmöglichkeiten bei verschiedenen, zuletzt ausgeübten Berufen Dienstag, 18. Februar 2014 11:31 Seite 8

2.1 Zuletzt in gesunden Tagen ausgeübter Beruf Die Leistungsprüfung bezieht sich auf den Beruf, der zuletzt in gesunden Tagen ausgeübt wurde. 2.2 Berücksichtigung der beruflichen Tätigkeit vor Berufswechsel Liegt bei der versicherten Person ein Berufswechsel vor, so wird der zuvor ausgeübte Beruf nur dann bei einer Leistungsprüfung berücksichtigt, wenn die berufliche Tätigkeit weniger als 36 Monate seit Eintritt der Berufsunfähigkeit zurückliegt. AVB 01/2013 2 (1): Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgestaltet war, auszuüben. AVB 01/2013 2 (4): Hat der Versicherte innerhalb der letzten zwölf Monate vor Eintritt der Berufsunfähigkeit den Beruf gewechselt, kann auch der davor ausgeübte Beruf bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit herangezogen werden, wenn die für den Eintritt der Berufsunfähigkeit ursächlichen Gesundheitsstörungen bereits bei der Aufgabe des früheren Berufs dem Versicherten bekannt waren. Dadurch wird gewährleistet, dass eine Berufsunfähigkeit nicht absichtlich durch einen Berufswechsel herbeigeführt werden kann. Der frühere Beruf wird nicht berücksichtigt, wenn der Berufswechsel auf ärztliches Anraten oder wegen unfreiwilligem Wegfall der früheren Tätigkeit erfolgte. Leidensbedingte Berufswechsel sind von dieser Regelung nicht betroffen. (LV_AVB_BV.1301) 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen? (1)... (2) Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn Art, Schwere und Ausmaß einer Krankheit, einer Körperverletzung oder eines mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls nach allgemein anerkannten medizinischen Erkenntnissen erwarten lassen, dass die versicherte Person ununterbrochen wenigstens sechs Monate mindestens zu 50 % außer Stande sein wird, ihrem zuletzt bei Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, nachzugehen. (3) Hat ein Zustand der in Absatz 2 beschriebenen Art und Auswirkung mindestens sechs Monate ununterbrochen angedauert, so gilt dieser Zustand von Beginn an als Berufsunfähigkeit. (4) Bei... Erläuterungen und Hinweise zum Versicherungsschutz und zu den Bedingungen (LV_ERLBU.1301) 10 Welcher Beruf ist für die Feststellung der BU maßgeblich? Wir legen der BU-Feststellung den von Ihnen zuletzt bei Eintritt der BU ausgeübten Beruf zu Grunde, und zwar in seiner konkreten Ausgestaltung ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen. Hierdurch wird sichergestellt, dass sich die Bewertung der Auswirkungen Ihrer gesundheitsbedingten Funktionsbeeinträchtigungen nicht nur auf die Tätigkeitsverhältnisse bei BU-Eintritt beschränkt, sondern sich auch auf etwa zuvor aus gesundheitlichen Gründen aufgegebene oder eingeschränkte Aufgaben und Tätigkeiten erstreckt. Erläuterungen und Hinweise zum Versicherungsschutz und zu den Bedingungen (LV_ERLBU.1301) 13 Welche Bedeutung hat ein vor BU-Eintritt vorgenommener Berufswechsel? Sie sind nicht verpflichtet, uns einen Berufswechsel anzuzeigen. Wenn Sie Ihren Beruf oder Ihre beruflichen Aufgaben- und Tätigkeitsfelder gewechselt oder wesentlich geändert haben und diese berufliche Neuorientierung auf die für die Ausübung des neuen Berufs geltende Dauer angelegt sowie auf den Erwerb der Lebenshaltungskosten ausgerichtet ist, gilt Ihr neuer Beruf bzw. die neue berufliche Tätigkeit als "maßgeblicher Beruf" im Sinne von 10 für die Feststellung Ihrer BU, und zwar selbst dann, wenn Sie den neuen Beruf bei BU-Eintritt erst kurze Zeit ausgeübt haben. Abschnitt I 3 Nr.4: Als Beruf gilt die berufliche Tätigkeit, die zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübt wurde. Abschnitt I 3 Nr.4: Als Beruf gilt die berufliche Tätigkeit, die zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübt wurde. allg. Bedingungen BU 02/2013 Abschnitt I 3 Nr.7: Vor Eintritt einer Berufsunfähigkeit brauchen Sie uns einen Wechsel oder das Ende der beruflichen Tätigkeit der versicherten Person nicht anzuzeigen. Dienstag, 18. Februar 2014 11:31 Seite 9

2.2.1 Berücksichtigung kurzfristiger Berufswechsel Die berufliche Tätigkeit, welche vor einem Berufswechsel vorlag, wird nur dann bei einer Leistungsprüfung berücksichtigt, wenn dieser zuvor ausgeübte Beruf weniger als 24 Monate seit Eintritt der Berufsunfähigkeit zurückliegt. AVB 01/2013 2 (4): Hat der Versicherte innerhalb der letzten zwölf Monate vor Eintritt der Berufsunfähigkeit den Beruf gewechselt, kann auch der davor ausgeübte Beruf bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit herangezogen werden, wenn die für den Eintritt der Berufsunfähigkeit ursächlichen Gesundheitsstörungen bereits bei der Aufgabe des früheren Berufs dem Versicherten bekannt waren. Dadurch wird gewährleistet, dass eine Berufsunfähigkeit nicht absichtlich durch einen Berufswechsel herbeigeführt werden kann. Der frühere Beruf wird nicht berücksichtigt, wenn der Berufswechsel auf ärztliches Anraten oder wegen unfreiwilligem Wegfall der früheren Tätigkeit erfolgte. Leidensbedingte Berufswechsel sind von dieser Regelung nicht betroffen. vergl. Punkt 2.2. Abschnitt I 3 Nr.4: Als Beruf gilt die berufliche Tätigkeit, die zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübt wurde. allg. Bedingungen BU 02/2013 Abschnitt I 3 Nr.7: Vor Eintritt einer Berufsunfähigkeit brauchen Sie uns einen Wechsel oder das Ende der beruflichen Tätigkeit der versicherten Person nicht anzuzeigen. 3. Deckungserweiterungen des Versicherungsschutzes 3.1 Geltungsbereich weltweit Der Versicherungsschutz wird weltweit gewährt. 3.2 Versicherungsschutz bei beruflichen Auslandsaufenthalten Bei vorübergehenden, weltweiten Auslandsaufenthalten aus beruflichen Gründen bleibt Versicherungsschutz erhalten. 3.2.1 Versicherungsschutz bei Verzug ins Ausland Bei Verlegung des Wohnsitzes ins weltweite Ausland aus privaten oder beruflichen Gründen bleibt der Versicherungsschutz im tariflichen Umfang bestehen. 3.2.2 Versicherungsschutz bei Änderung der Staatsbürgerschaft Bei Änderung der Staatsbürgerschaft bleibt der Versicherungsschutz bestehen oder es werden alternative Lösungsmöglichkeiten (z.b. über Konzernlösungen) angeboten. AVB 01/2013 1 (8): Der Versicherungsschutz besteht weltweit während der Berufsausübung und in der Freizeit. AVB 01/2013 1 (8): Der Versicherungsschutz besteht weltweit während der Berufsausübung und in der Freizeit. AVB 01/2013 1 (8): Der Versicherungsschutz besteht weltweit während der Berufsausübung und in der Freizeit. Keine Einschränkung in den allg. (LV_AVB_BV.1301) 3 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? (1) Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht und wo er eintritt. vergl. Punkt 3.1 vergl. Punkt 3.1 vergl. Punkt 3.1 keine Einschränkung in den Bedingungen keine Einschränkung in den Bedingungen keine Einschränkung in den Bedingungen keine Einschränkung in den Bedingungen Dienstag, 18. Februar 2014 11:31 Seite 10

3.3 Leistungsprüfung im Ausland Im Leistungsfall wird auf die Rückkehrpflicht aus dem Ausland bei Erst- und Nachprüfung verzichtet, wenn die notwendigen Nachweise von einem niedergelassenen Arzt in der EU bzw. im EWR erbracht werden. Für den Fall, dass eine Prüfung im Inland zu erfolgen hat übernimmt der Versicherer alle hierfür anfallenden Kosten. AVB 01/2013 12 (2): [ ] Wenn Sie für die geforderte Untersuchung aus dem Ausland nach Deutschland kommen müssen, übernehmen wir neben den untersuchungskosten auch die üblichen Reise- und Unterbringungskosten. (LV_AVB_BV.1301) 5 Welche Obliegenheiten bestehen, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird?... (4) Wir können von der versicherten Person verlangen, dass sie sich in Deutschland oder bei einem Arzt einer deutschen Botschaft untersuchen lässt. Wenn die versicherte Person für die geforderte Untersuchung aus dem Ausland nach Deutschland reisen muss, übernehmen wir neben den Untersuchungskosten auch die üblichen Reiseund Unterbringungskosten. Unter den üblichen Reise- und Unterbringungskosten verstehen wir die Anreisekosten gemäß Bahnfahrt 2. Klasse und falls erforderlich Flug in der economy class und Unterbringung in einem 4-Sterne- Hotel. Abschnitt 14 Nr. 2: Wir können außerdem dann allerdings auf unsere Kosten weitere ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte sowie notwendige Nachweise auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Veränderungen verlangen, insbesondere zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen. 4. Berufsspezifische Deckungserweiterungen 4.1 Infektionsklausel Wird ein behördlich festgestelltes Tätigkeitsverbot infolge Infektion für einen Zeitraum von sechs Monaten oder kürzer ausgesprochen, gilt Berufsunfähigkeit bei bestimmten Berufen oder Berufsgruppen ganz oder teilweise als erfüllt. 4.1.1 Infektionsschutzgesetz Berufsunfähigkeit bei behördlich festgestellten Tätigkeitsverboten infolge Infektion gilt für alle Berufe oder Berufsgruppen, welche dem Infektionsschutzgesetz unterstehen. AVB 01/2013 2 (1): [...] Bei Humanund Zahnmedizinern liegt vollständige Berufsunfähigkeit auch dann vor, wenn eine Rechtsvorschrift oder eine behördliche Anordnung dem Versicherten verbietet, wegen einer Infektionsgefahr Patienten zu behandeln (vollständiges Tätigkeitsverbot), und sich dieses vollständige Tätigkeitsverbot auf einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstreckt [...]. Besondere Bedingungen für die Leistung bei Berufsunfähigkeit bei Infektionsgefahr (LV_BB_INF.1102) 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen? Berufsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn eine auf gesetzlichen Vorschriften oder behördlicher Anordnung beruhende Verfügung der versicherten Person verbietet, wegen einer von ihr ausgehenden Infektionsgefahr ihre hauptberufliche Tätigkeit auszuüben (vollständiges Tätigkeitsverbot) und sich dieses vollständige Tätigkeitsverbot auf einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstreckt. Abschnitt I 3 Nr. 3: Vollständige Berufsunfähigkeit liegt ebenso vor, wenn für die zuletzt in gesunden Tagen zu mindestens 50 % ausgeübte Tätigkeit, wegen einer Infektion oder wegen der Gefahr einer Infizierung Dritter, durch die zuständige Behörde ein vollständiges Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz ausgesprochen wird (Infektionsklausel). Das vollständige Tätigkeitsverbot muss sich über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstrecken (...) vergl. Puntk 4.1. Abschnitt I 3 Nr. 3: Vollständige Berufsunfähigkeit liegt ebenso vor, wenn für die zuletzt in gesunden Tagen zu mindestens 50 % ausgeübte Tätigkeit, wegen einer Infektion oder wegen der Gefahr einer Infizierung Dritter, durch die zuständige Behörde ein vollständiges Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz ausgesprochen wird (Infektionsklausel). Das vollständige Tätigkeitsverbot muss sich über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstrecken (...) Dienstag, 18. Februar 2014 11:31 Seite 11

4.2 Soldaten und Bundespolizisten im humanitären Auslandseinsatz Ergänzend zur passiven Kriegsklausel sind Einsätze für humanitäre Hilfeleistungen oder friedenssichernde Maßnahmen durch Soldaten und Bundespolizisten Gegenstand des Versicherungsschutzes. 4.3 Berufsbild Student Versicherbar ist der Student in seinem zuletzt belegten Studiengang. Neben dem abstrakten Verweisungsverzicht wird zusätzlich kein Verweis auf angelehnte oder dem Studiengang entsprechende Berufe ausgesprochen. AVB 01/2013 5 (2) b): [...] Außerdem werden wir leisten, wenn die Berufsunfähigkeit während eines Aufenthalts außerhalb der territorialen Grenzen der NATO- Mitgliedstaaten verursacht wurde und der Versicherte als Mitglied der deutschen Bundeswehr, Polizei oder Bundespolizei mit Mandat der NATO oder UNO an deren humanitären Hilfeleistungen oder friedenssichernden Maßnahmen teilgenommen hat. AVB 01/2013 2 (1): [ ] Die Tätigkeiten von [...] Studenten [...] sehen wir als Beruf im Sinne von Satz 1 an. Wir verzichten auf eine abstrakte Verweisung. (LV_AVB_BV.1301) 3 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? (1)... (2) Wir leisten nicht, wenn die Berufsunfähigkeit verursacht ist: a) unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse; dies gilt nicht, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen berufsunfähig wird, denen sie während eines Aufenthaltes im Ausland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war; b) unmittelbar oder mittelbar durch innere Unruhen, sofern die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat; c) durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder... (LV_AVB_BV.1301) 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen? (1) (4) Bei den folgenden beruflichen Ausprägungen ist zusätzlich Folgendes zu beachten: a)... c) bei hauptberuflich tätigen Studenten wird für die Feststellung der Berufsunfähigkeit als ausgeübter Beruf das Mindestanforderungsprofil des Berufes zu Grunde gelegt, der dem angestrebten Studienabschluss entspricht. Können mit dem Studienabschluss verschiedene Berufe ausgeübt werden, erfolgt die Feststellung der Berufsunfähigkeit auf der Basis beruflicher Anforderungen mit hohen geistigmentalen Ansprüchen und mit überwiegend an einem festen Arbeitsplatz auszuübenden geringen bis leichten körperlichen Tätigkeiten. Diese Regelung gilt ab Studienbeginn für die Dauer der Regelstudienzeit zuzüglich eines von der Regelstudienzeit abhängigen Zeitraums (max. zwei Jahre). Über den maßgeblichen Beruf bzw. über die beruflichen Tätigkeits- und Anforderungsprofile im Falle eines Eintritts der Berufsunfähigkeit während der Ausbildung kann und soll mit uns bereits bei Vertragsabschluss eine Vereinbarung getroffen werden; d)... Abschnitt I 7 a): (...) Wir werden aber leisten, wenn die versicherte Person als Mitglied der deutschen Bundeswehr, Polizei, des Bundesgrenzschutzes oder einer staatlich anerkannten Hilfsorganisation im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland mit Mandat der NATO oder UNO an deren humanitären Hilfeleistungen teilnimmt; allg. Bedingungen BU 07/2013Abschnitt I 3 Nr.6 d): (...) bei Studenten an einer staatlich anerkannten Universität oder Fachhochschule gilt bis zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit als versicherter Beruf der bei Antragstellung angegebene und mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums angestrebte Beruf. Dienstag, 18. Februar 2014 11:31 Seite 12

4.4 Berufsbild Auszubildender Versicherbar ist der Auszubildende in seiner ausbildungsspezifischen Tätigkeit. Mit Ausnahme der Verweisung auf den Ausbildungsberuf wird auf die abstrakte Verweisung verzichtet. 4.5 Berufsbild Schüler Versicherbar ist der Schüler in seiner schulischen Tätigkeit. Leistungspflicht tritt ein, wenn die versicherte Person ihrer schulischen Tätigkeit nicht mehr nachgehen kann. 4.6 Berufsbild Hausfrau /-mann Versicherbar ist die Hausfrau /der Hausmann in ihrer / in seiner hauswirtschaftlichen Tätigkeit. Leistungspflicht tritt ein, wenn die versicherte Person ihrer hauswirtschaftlichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen kann. AVB 01/2013 2 (1): [ ] Die Tätigkeiten von [...] Auszubildenden sehen wir als Beruf im Sinne von Satz 1 an. Wir verzichten auf eine abstrakte Verweisung. AVB 01/2013 2 (1): [ ] Die Tätigkeiten [...] von Schülern [...] sehen wir als Beruf im Sinne von Satz 1 an. Wir verzichten auf eine abstrakte Verweisung. AVB 01/2013 2 (1): [ ] Die Tätigkeiten von Hausfrauen/männern [...] sehen wir als Beruf im Sinne von Satz 1 an. Wir verzichten auf eine abstrakte Verweisung. (LV_AVB_BV.1301) 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen? (1) (4) Bei den folgenden beruflichen Ausprägungen ist zusätzlich Folgendes zu beachten: a) bei Auszubildenden wird für die Feststellung der Berufsunfähigkeit als ausgeübter Beruf das der Ausbildung entsprechende Berufsbild zu Grunde gelegt; b)... (LV_AVB_BV.1301) 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen? (1) Als Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen gilt (4) Bei den folgenden beruflichen Ausprägungen ist zusätzlich Folgendes zu beachten: a)... d) bei Hausfrauen/-männern orientiert sich die Feststellung der Berufsunfähigkeit allein an den von ihr/ihm bei Eintritt der Berufsunfähigkeit als Hausfrau/- mann in ihrem/seinem Haushalt konkret ausgeübten Aufgaben- und Tätigkeitsfeldern. Voraussetzung für die Zugrundelegung dieses Berufsbildes ist, dass der Versicherungsschutz für den Fall der Berufsunfähigkeit als Hausfrau/- mann ohne anderweitige Berufsausübung abgeschlossen wurde und dieser Status bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit ununterbrochen vorgelegen hat. Hat die Hausfrau/der Hausmann nach Abschluss der Versicherung eine anderweitige Berufstätigkeit ausgeübt oder übt sie/er eine solche noch bei Eintritt der Berufsunfähigkeit aus, so erfolgt die Prüfung der Berufsunfähigkeit auf Basis dieses Berufes. Abschnitt I 3 Nr.6 c): bei Auszubildenden wird als versicherter Beruf das der Ausbildung entsprechende Berufsbild zu Grunde gelegt. Dies gilt für die gesamte Dauer der Ausbildung; Abschnitt I 3 Nr.6 b): Als Beruf gilt ( ) bei Schülern die berufliche Tätigkeit einer Arbeitskraft mit noch nicht bestimmtem Beruf; Abschnitt I 3 Nr.6 a): Als Beruf gilt ( ) bei Hausfrauen und Hausmännern die Tätigkeit eines Hauswirtschafters; 5. Leistungsprüfung Dienstag, 18. Februar 2014 11:31 Seite 13

5.1 Leistung bei altersbedingten Kräfteverfall Berufsunfähigkeit infolge altersbedingten Kräfteverfalls, der die normgerechten Beschwerden nicht überschreitet (nicht mehr als altersbedingter Kräfteverfall), ist Gegenstand des Versicherungsschutzes. AVB 01/2013 2 (1): Liegt ein Kräfteverfall im vorstehenden Sinne vor, leisten wir sowohl bei altersentsprechendem als auch bei mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall. (LV_AVB_BV.1301) 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen? (1) Als Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen gilt a) Berufsunfähigkeit infolge von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall (Absätze 2 bis 5)... (2) Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn Art, Schwere und Ausmaß einer Krankheit, einer Körperverletzung oder eines mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls nach allgemein anerkannten medizinischen Erkenntnissen erwarten lassen, dass die versicherte Person ununterbrochen wenigstens sechs Monate mindestens zu 50 % außer Stande sein wird, ihrem zuletzt bei Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, nachzugehen. Abschnitt I 3 Nr.1: Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung altersentsprechenden sowie mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls ( ) Dienstag, 18. Februar 2014 11:31 Seite 14

5.2 Einschränkungen der Umorganisation des Arbeitsplatzes Die Umorganisation des Arbeitsplatzes unterliegt einer wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit und darf keinen erheblichen Kapitaleinsatz fordern. AVB 01/2013 2 (1) Berufsunfähigkeit liegt ferner nicht vor, wenn der Versicherte in zumutbarer Weise als Selbständiger nach betrieblich sinnvoller Umorganisation ohne erheblichen Kapitaleinsatz innerhalb seines Betriebes nöch eine Tätigkeit ausüben könnte, die seiner Stellung als Betriebsinhaber angemessen ist. (LV_AVB_BV.1301) 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?... (4) Bei den folgenden beruflichen Ausprägungen ist zusätzlich Folgendes zu beachten:... b) bei Selbständigen und Freiberuflern ist die berufliche Tätigkeit als "Selbständiger" dadurch geprägt, - dass diese in ihren unternehmerischen Gestaltungsrechten grundsätzlich keiner fremdbestimmung unterworfen sind und - dass ihnen das betriebliche Direktionsrecht zukommt, wonach sie allein darüber bestimmen können, welches betriebliche Arbeitsfeld, in welchem Umfang und für welche Zeit sie durch eigene Arbeit ausfüllen und das ihnen gegenüber ihren Mitarbeitern die Weisungsbefugnis einräumt. Auf der Grundlage dieser rechtlichen Ausgestaltung der beruflichen Tätigkeit entspricht daher der Beruf "der Leitung des Betriebes unter eigener Mitarbeit an einer von dem Selbständigen bestimmten Stelle." Wenn Selbständige und Freiberufler ihren Arbeitsplatz sowie ihren Tätigkeitsbereich und ggf. ihren Betrieb in zumutbarer Weise umorganisieren können und dadurch keine wesentliche Beeinträchtigung ihrer bisherigen Lebensstellung eintritt, da der Beruf auch dann noch gemäß dieser Bedingungen ausgeübt wird, liegen die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeit nicht vor. Eine Umorganisation ist zumutbar, wenn sie wirtschaftlich zweckmäßig ist, von der versicherten Person auf Grund ihres unternehmerischen Freiraumes realisiert werden kann und keinen erheblichen Kapitalaufwand erfordert;... Abschnitt I 3 Nr. 9: Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn die versicherte Person in zumutbarer Weise weiterhin als Selbstständiger nach einer Umorganisation innerhalb ihres Betriebes tätig sein könnte. Eine Umorganisation ist zumutbar, wenn der versicherten Person die Stellung als Betriebsinhaber erhalten bleibt, mindestens 80 % des Einkommens wie in gesunden Tagen erzielt werden kann und die Kosten der Umorganisation von uns getragen werden. Dienstag, 18. Februar 2014 11:31 Seite 15

5.2.1 Begrenzung des Kapitaleinsatzes Der Kapitaleinsatz zur Umorganisation des Arbeitsplatzes darf 30% aller bestehenden jährlichen Berufsunfähigkeitsrenten nicht überschreiten. AVB 01/2013 2 (1) [es ist] darüber hinaus nicht zumutbar, dass die Tätigkeit zu Lasten der Gesundheit geht oder dass das jährliche Bruttoeinkommen (bei Selbständigen der Gewinn vor Steuern) 20 % oder mehr unter dem Bruttoeinkommen im zuletzt ausgeübten Beruf vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung liegt. Sollte der Bundesgerichtshof einen geringeren Prozentsatz als nicht zumutbare Einkommensminderung festlegen, ist dieser auch für uns maßgeblich. Im begründeten Einzelfall kann aber auch bereits heute eine unter 20 % liegende Einkommensminderung unzumutbar in diesem Sinn sein. Erläuterungen und Hinweise zum Versicherungsschutz und zu den Bedingungen (LV_ERLBU.1301) 7 [...] Die Zumutbarkeit einer Umorganisation ist nicht von einer völligen Kostenneutralität abhängig. Gewisse kostenbedingte Einkommensminderungen sind von Ihnen dann hinzunehmen, wenn dadurch Ihr erzieltes Einkommen nicht spürbar unter das Niveau des zuletzt erzielten Einkommens absinkt. Eine Entscheidung über die Zumutbarkeit von einkommensmindernden Kosten einer Umorganisation kann gerechterweise nur im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der bei BU-Eintritt vorliegenden betrieblichen Verhältnisse und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen getroffen werden. Wir halten hierbei einmalige einkommensmindernde Kosten für zumutbar, sofern sie 25 % aller versicherten BU-Leistungen (versicherte jährliche BU-Renten und Bruttoprämien) einschließlich der versicherten BU-Leistungen bei anderen Versicherern nicht übersteigen. Sollten sich jedoch auf Grund der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte oder des Bundesgerichtshofes eine andere Zumutbarkeitsbegrenzung ergeben, wäre diese zu berücksichtigen. Abschnitt I 3 Nr. 9: Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn die versicherte Person in zumutbarer Weise weiterhin als Selbstständiger nach einer Umorganisation innerhalb ihres Betriebes tätig sein könnte. Eine Umorganisation ist zumutbar, wenn der versicherten Person die Stellung als Betriebsinhaber erhalten bleibt, mindestens 80 % des Einkommens wie in gesunden Tagen erzielt werden kann und die Kosten der Umorganisation von uns getragen werden. Dienstag, 18. Februar 2014 11:31 Seite 16

5.2.2 Einkommensabhängige Deklaration Überschreiten die Einkommenseinbußen bei Umorganisation des Arbeitsplatzes dauerhaft einen bestimmten, im Bedingungswerk genannten Wert, wird auf Umorganisation des Arbeitsplatzes verzichtet. Die maximale Einkommensreduzierung darf dabei 20% des jährlichen Bruttoeinkommens nicht überschreiten. 5.3 Verzicht bei unverschuldeter Verletzung der Anzeigepflicht Stellt sich bei der Leistungsprüfung heraus, dass bei Beantragung des Versicherungsschutzes gefahrenerhebliche Umstände nicht angegeben wurden, diese Verletzung der Anzeigepflicht gem. 19 Abs. 3 (Satz 2) VVG jedoch weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgte, verzichtet der Versicherer auf die Einrede der Kündigung. AVB 01/2013 2 (1) [es ist] darüber hinaus nicht zumutbar, dass die Tätigkeit zu Lasten der Gesundheit geht oder dass das jährliche Bruttoeinkommen (bei Selbständigen der Gewinn vor Steuern) 20 % oder mehr unter dem Bruttoeinkommen im zuletzt ausgeübten Beruf vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung liegt. Sollte der Bundesgerichtshof einen geringeren Prozentsatz als nicht zumutbare Einkommensminderung festlegen, ist dieser auch für uns maßgeblich. Im begründeten Einzelfall kann aber auch bereits heute eine unter 20 % liegende Einkommensminderung unzumutbar in diesem Sinn sein. AVB 01/2013 6 (6): Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, verzichten wir auf die gesetzliche Möglichkeit der Kündigung. (LV_AVB_BV.1301) 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?... (4) Bei den folgenden beruflichen Ausprägungen ist zusätzlich Folgendes zu beachten:... b) bei Selbständigen und Freiberuflern ist die berufliche Tätigkeit als "Selbständiger" dadurch geprägt, - dass diese in ihren unternehmerischen Gestaltungsrechten grundsätzlich keiner fremdbestimmung unterworfen sind und - dass ihnen das betriebliche Direktionsrecht zukommt, wonach sie allein darüber bestimmen können, welches betriebliche Arbeitsfeld, in welchem Umfang und für welche Zeit sie durch eigene Arbeit ausfüllen und das ihnen gegenüber ihren Mitarbeitern die Weisungsbefugnis einräumt. Auf der Grundlage dieser rechtlichen Ausgestaltung der beruflichen Tätigkeit entspricht daher der Beruf "der Leitung des Betriebes unter eigener Mitarbeit an einer von dem Selbständigen bestimmten Stelle." Wenn Selbständige und Freiberufler ihren Arbeitsplatz sowie ihren Tätigkeitsbereich und ggf. ihren Betrieb in zumutbarer Weise umorganisieren können und dadurch keine wesentliche Beeinträchtigung ihrer bisherigen Lebensstellung eintritt, da der Beruf auch dann noch gemäß dieser Bedingungen ausgeübt wird, liegen die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeit nicht vor. Eine Umorganisation ist zumutbar, wenn sie wirtschaftlich zweckmäßig ist, von der versicherten Person auf Grund ihres unternehmerischen Freiraumes realisiert werden kann und keinen erheblichen Kapitalaufwand erfordert;... Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsabschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. Auf die Ausübung unserer Rechte auf Kündigung oder Vertragsanpassung verzichten wir, wenn Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht unverschuldet verletzt haben Abschnitt I 3 Nr. 9: Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn die versicherte Person in zumutbarer Weise weiterhin als Selbstständiger nach einer Umorganisation innerhalb ihres Betriebes tätig sein könnte. Eine Umorganisation ist zumutbar, wenn der versicherten Person die Stellung als Betriebsinhaber erhalten bleibt, mindestens 80 % des Einkommens wie in gesunden Tagen erzielt werden kann und die Kosten der Umorganisation von uns getragen werden. allg. Bedingungen BU 02/2013 Abschnitt I 8 Nr. 6 : Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Dienstag, 18. Februar 2014 11:31 Seite 17

5.4 Begrenzung der Rücktrittsfrist Bei Verletzung der Anzeigepflicht risikoerheblicher Umstände vor Vertragsschließung wird das Rücktrittsrecht des Versicherers vom Versicherungsvertrag unter die gesetzliche Fristsetzung begrenzt. 5.4.1 Rücktrittsfrist bei Fahrlässigkeit Bei fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht erlischt das Rücktrittsrecht des Versicherers nach weniger als fünf Jahren ab Vertragsabschluss. 5.4.2 Rücktrittsfrist bei Vorsatz Bei vorsätzlicher, arglistiger Verletzung der Anzeigepflicht erlischt das Rücktrittsrecht des Versicherers nach weniger als zehn Jahren ab Vertragsabschluss. 5.5 Beschränkung der Meldepflicht Sollten nach Leistungsanerkennung Meldepflichten bestehen, unterliegen Mitteilungen über eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nur dann der Meldepflicht, wenn die gesundheitliche Verbesserung zugleich die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit ermöglicht. Davon unberührt bleibt das Recht auf Nachprüfung durch den Versicherer (Holschuld). AVB 01/2013 6 (13): Die genannten Rechte können wir nur innerhalb von fünf Jahren seit Vertragsabschluss ausüben. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Haben Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beträgt die Frist zehn Jahre. AVB 01/2013 6 (13): Die genannten Rechte können wir nur innerhalb von fünf Jahren seit Vertragsabschluss ausüben. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Haben Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beträgt die Frist zehn Jahre. AVB 01/2013 6 (13): Die genannten Rechte können wir nur innerhalb von fünf Jahren seit Vertragsabschluss ausüben. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Haben Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beträgt die Frist zehn Jahre. keine Meldepflichten im Bedingungswerk Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsabschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. Auf die Ausübung unserer Rechte auf Kündigung oder Vertragsanpassung verzichten wir, wenn Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht unverschuldet verletzt haben Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsabschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. Auf die Ausübung unserer Rechte auf Kündigung oder Vertragsanpassung verzichten wir, wenn Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht unverschuldet verletzt haben Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsabschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. Auf die Ausübung unserer Rechte auf Kündigung oder Vertragsanpassung verzichten wir, wenn Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht unverschuldet verletzt haben Erläuterungen und Hinweise zum Versicherungsschutz und zu den Bedingungen (LV_ERLBU.1301) 16 [...] Sie sind nicht verpflichtet, uns von sich aus eine Besserung Ihres Gesundheitszustandes bzw. die Minderung der Berufsunfähigkeit nach BU-Eintritt anzuzeigen. Sie sind zudem nicht verpflichtet, den Eintritt der Berufsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen. Abschnitt I 8 Nr.13 S.1: ( ) Die genannten Rechte können wir nur innerhalb von drei Jahren seit Vertragsschluss ausüben. Abschnitt I 8 Nr.13 S.1: ( ) Die genannten Rechte können wir nur innerhalb von drei Jahren seit Vertragsschluss ausüben. Abschnitt I 8 Nr.13: ( ) Haben Sie oder die versicherte Person die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beträgt die Frist zehn Jahre. Auf Meldepflichten bei gesundheitlicher Verbesserung im Leistungsfall wird verzichtet 6. Leistungspflicht Dienstag, 18. Februar 2014 11:31 Seite 18

6.1 Verzicht auf befristete Anerkennungen der Leistungspflicht Verzichtet der Versicherer auf sein Recht befristeter Anerkenntnisse von Leistungsanträgen, gelten sinngemäß ausschließlich zeitlich unbefristete Leistungsanerkennungen. Die Prüfung von Leistungsansprüchen findet im Rahmen der möglichen Nachprüfungen des Versicherers statt. 6.2 Verzicht auf unzumutbare ärztliche Anweisungen Mitwirkungspflichten bestehen nur bei zumutbaren ärztlichen Anweisungen. Zumutbar sind Behandlungen/Untersuchungen, die in erster Linie eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sicherstellen. AVB 01/2013 13 (1): [...] Wir sprechen keine zeitlich begrenzten Anerkenntnisse aus [...]. AVB 01/2013 12 (3): Die Befolgung von ärztlichen Anordnungen ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung der Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung; ausgenommen sind der Einsatz von Hilfsmitteln des täglichen Lebens (z.b. Verwendung von Prothesen, Seh- und Hörhilfen) sowie Heilbehandlungen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind und sichere Aussicht auf Besserung des Gesundheitszustands bieten. Lässt der Versicherte darüber hinausgehende ärztlich angeordnete, insbesondere operative Behandlungsmaßnahmen zur Heilung oder Minderung der Berufsunfähigkeit nicht durchführen, steht dies einer Anerkennung der Leistungen aus dieser Versicherung nicht entgegen. (LV_AVB_BV.1301) 6 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab? (1) Nach Prüfung.. (2) Wir verzichten auf das Recht nach 173 Absatz 2 VVG ein einmalig zeitlich begrenztes Anerkenntnis auszusprechen. Erläuterungen und Hinweise zum Versicherungsschutz und zu den Bedingungen (LV_ERLBU.1301) 15 Wirkt sich die Nichtbeachtung ärztlicher Anordnungen nachteilig auf Ihren Leistungsanspruch aus? Nein, wenn Sie ärztlichen Anordnungen und Empfehlungen, die über den Rahmen des nach medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen notwendigen Behandlungsstandards hinausgehen oder die zur Durchführung Ihrer besonderen und ausdrücklichen Zustimmung bedürfen (z. B. Operationen, Strahlen- und Chemotherapien bzw. sonstige spezielle Behandlungen), nicht Folge leisten, hat dies keinen Einfluss auf die Feststellung und die Anerkennung Ihrer BU. Aber, im Rahmen der von Ihnen zu erfüllenden allgemeinen Schadenminderungspflicht erwarten wir, dass Sie bei BU-Eintritt die eingeleiteten ärztlichen Behandlungen, Maßnahmen und Verordnungen, die für den Heilungsprozess und die Minderung Ihrer Beschwerden erforderlich und auch zumutbar sind, dulden und befolgen. [...] Abschnitt I 15 Nr. 2: Wir können in sachlich begründeten Ausnahmefällen einmalig ein zeitlich begrenztes Anerkenntnis unter einstweiliger Zurückstellung der Frage aussprechen, ob der Versicherte berufsunfähig im Sinne von 3 ist. Abschnitt I 14 Nr.3: Zumutbare Anordnungen, die der untersuchende oder behandelnde Arzt trifft, um die Heilung zu fördern oder die Berufsunfähigkeit zu mindern, sind zu befolgen. Zumutbar sind: a) die Verwendung verordneter Heil- oder Hilfsmittel, z.b. der Gebrauch einer Seh- oder Hörhilfe und von Prothesen; b) Maßnahmen, die nicht mit besonderen Schmerzen oder Gefahren verbunden sind sowie sichere Aussicht auf Heilung oder wesentliche Besserung bieten. Heilbehandlungen, die mit einem operativen Eingriff verbunden sind, sehen wir in diesem Zusammenhang als nicht zumutbar an. Dienstag, 18. Februar 2014 11:31 Seite 19

6.2.1 Verzicht auf die Arztanordnungsklausel Auf die Arztanordnungsklausel wird generell verzichtet. Davon unberührt bleibt die gesetzlich vorgeschriebene Schadenminderungspflicht der versicherten Person. 6.3 Anerkennung bei verspäteter Anzeige Wird die Berufsunfähigkeit zu spät gemeldet, bleibt die Leistungspflicht bestehen, sofern die verspätete Meldung nicht auf Vorsatz beruhte und ein Nachweis über den ununterbrochenen Leistungsfall erbracht werden kann. AVB 01/2013 12 (3): Die Befolgung von ärztlichen Anordnungen ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung der Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung; ausgenommen sind der Einsatz von Hilfsmitteln des täglichen Lebens (z.b. Verwendung von Prothesen, Seh- und Hörhilfen) sowie Heilbehandlungen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind und sichere Aussicht auf Besserung des Gesundheitszustands bieten. Lässt der Versicherte darüber hinausgehende ärztlich angeordnete, insbesondere operative Behandlungsmaßnahmen zur Heilung oder Minderung der Berufsunfähigkeit nicht durchführen, steht dies einer Anerkennung der Leistungen aus dieser Versicherung nicht entgegen. AVB 01/2013 1 (2): Der Anspruch auf die versicherten Leistungen entsteht vorbehaltlich des Absatzes 3 mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Erläuterungen und Hinweise zum Versicherungsschutz und zu den Bedingungen (LV_ERLBU.1301) 15 Wirkt sich die Nichtbeachtung ärztlicher Anordnungen nachteilig auf Ihren Leistungsanspruch aus? Nein, wenn Sie ärztlichen Anordnungen und Empfehlungen, die über den Rahmen des nach medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen notwendigen Behandlungsstandards hinausgehen oder die zur Durchführung Ihrer besonderen und ausdrücklichen Zustimmung bedürfen (z. B. Operationen, Strahlen- und Chemotherapien bzw. sonstige spezielle Behandlungen), nicht Folge leisten, hat dies keinen Einfluss auf die Feststellung und die Anerkennung Ihrer BU. Aber, im Rahmen der von Ihnen zu erfüllenden allgemeinen Schadenminderungspflicht erwarten wir, dass Sie bei BU-Eintritt die eingeleiteten ärztlichen Behandlungen, Maßnahmen und Verordnungen, die für den Heilungsprozess und die Minderung Ihrer Beschwerden erforderlich und auch zumutbar sind, dulden und befolgen. [...] (LV_AVB_BV.1301) 1 Was ist versichert? (1)... (2) Der Anspruch auf Prämienbefreiung und Rente entsteht frühestens an dem Tag, an dem die Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen eingetreten ist. (3) Ist eine Karenzzeit vereinbart, entsteht der Anspruch auf die Versicherungsleistungen erst, wenn sämtliche der nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen:... keine Einschränkung in den Bedingungen Abschnitt I 1 Nr.3: Der Anspruch auf Rente und Beitragsbefreiung entsteht mit Beginn des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit gemäß 3 eingetreten ist. Dienstag, 18. Februar 2014 11:31 Seite 20