JUSTIZPRÜFUNGSAMT BEI DEM HANSEATISCHEN OBERLANDESGERICHT

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Transkript:

JUSTIZPRÜFUNGSAMT BEI DEM HANSEATISCHEN OBERLANDESGERICHT Dammtorwall 13, 20354 Hamburg Telefon: (040) 42843-2014 - Telefax: (040) 42843 3883 http://justiz.hamburg.de/1-examen Informationen zur Staatlichen Pflichtfachprüfung Die nachfolgende Zusammenstellung gibt einen Überblick über die Zulassungsvoraussetzungen zur Staatlichen Pflichtfachprüfung. Rechtsgrundlage des staatlichen Prüfungsverfahrens ist das Hamburgische Juristenausbildungsgesetz (JAG) vom 11. Juni 2003 (HmbGVBl. 2003, S. 156, zuletzt geändert durch Gesetz vom 4.09.2012 (GVBl. S. 414) und die Verordnung zur Regelung der Prüfungsgegenstände für die Staatliche Pflichtfachprüfung vom 23. Dezember 2003 (PrüfungsgegenständeVO, HmbGVBl. 2004, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.9.2011 GVBl. 403). Weitere Auskünfte erhalten Sie im Justizprüfungsamt werktags, 9.00-12.00 Uhr, mittwochs auch 13.00 bis 15.00 Uhr (Dammtorwall 13, 20354 Hamburg, Geschäftsstelle: Zi. 1002/1003, Tel.: 42843-2014 o. 42843-1740). Außerdem stehen die Referenten mittwochs von 14.00 bis 15.00 Uhr zur persönlichen Beratung zur Verfügung (Zimmer 1022). I. Zulassungsvoraussetzungen Für die Zulassung zur Staatlichen Pflichtfachprüfung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

2 1. Vierjähriges Studium der Rechtswissenschaft an einer wissenschaftlichen Hochschule, davon mindestens zwei Jahre an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes ( 13 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 JAG); diese Studienzeit kann unterschritten werden, sofern die Zulassungsvoraussetzungen bereits vorher erfüllt worden sind ( 5a Abs. 1 DRiG). In den zwei Semestern oder drei Trimestern, die der Zulassung zur Prüfung vorausgehen, muss der Bewerber in Hamburg an einer wissenschaftlichen Hochschule im Studiengang Rechtswissenschaft eingeschrieben gewesen sein ( 13 Abs. 1 Nr. 2 JAG). 2. Praktische Studienzeiten ( 13 Abs. 1 Nr. 3, 5 JAG) Der Bewerber muss insgesamt drei Monate an praktischen Studienzeiten im Inland oder Ausland teilgenommen haben. Mindestens ein Monat soll bei einer Ausbildungsstelle in Hamburg absolviert worden sein, eine Befreiung von diesem Erfordernis ist auf schriftlichen Antrag hin möglich. Die Praktika, die in der vorlesungsfreien Zeit abgeleistet werden müssen, müssen sich auf mindestens zwei der Bereiche Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht beziehen. Aus der Bescheinigung der jeweils ausbildenden Stelle über die Ableistung der praktischen Studienzeit müssen sich ergeben Bezeichnung und Sitz der Ausbildungsstelle, die Dauer der praktischen Studienzeit, der Tätigkeitsschwerpunkt des Studierenden im Rahmen der praktischen Studienzeit, die Qualifikation des den Studierenden betreuenden Ausbilders als Juristin bzw. Jurist i.s.d. 5 Abs. 2 JAG (soweit nicht schon nach der Bezeichnung der Ausbildungsstelle offensichtlich). Für die Befreiung von der Teilnahme an den Praktika ist das Justizprüfungsamt zuständig ( 13 Abs. 6 JAG). Eine nachgewiesene abgeschlossene Berufsausbildung mit Einblick in die Rechtspraxis wird auf die praktischen Studienzeiten regelmäßig mit einem Monat angerechnet. Befreiung von sämtlichen praktischen Studienzeiten wird z. B. gewährt, wenn eine Ausbildung im gehobenen Justizdienst oder im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst vorliegt. 3. Bescheinigung über das Bestehen der Zwischenprüfung ( 13 Abs. 1 Nr. 4, 4 JAG) Eine Ausnahme gilt gemäß 49 Abs. 1 S. 5 JAG für Studierende, die vor dem 1. Juli 2003 ihr Studium aufgenommen haben: Sie müssen das Bestehen der Zwischenprüfung nicht nachweisen.

3 4. Teilnahme an Lehrveranstaltungen ( 13 Abs. 2 JAG) Teilnahme an a. mindestens einer Lehrveranstaltung, in denen die Methoden der Rechtsanwendung, rechtsphilosophische und rechtstheoretische Grundlagen oder die geschichtlichen und gesellschaftlichen des Rechts oder die Grundlagen des (Staats-) Kirchenrechts behandelt werden ( 13 Abs. 2 Nr. 1 JAG), b. mindestens einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs ( 13 Abs. 2 Nr. 2 JAG), c. mindestens einer Lehrveranstaltung zur exemplarischen Vermittlung der sog. Schlüsselqualifikationen ( 1 Abs. 2 S. 2 JAG) oder einer Lehrveranstaltung, in der aus Sicht der rechtsberatenden oder rechtsgestaltenden Praxis der Lehrstoff exemplarisch aufbereitet wird ( 13 Abs. 1 Nr. 3 JAG), d. auf der Zwischenprüfung aufbauenden Lehrveranstaltungen über sämtliche Fächer der Pflichtfachgruppen ( 13 Abs. 2 Nr. 4 JAG). 5. Leistungsnachweise ( 13 Abs. 2 S. 2 JAG) Die erfolgreiche Teilnahme an den unter 4., a.-c. genannten Lehrveranstaltungen ist durch mindestens eine schriftliche oder mündliche Leistung nachzuweisen (insg. mindestens drei Leistungsnachweise). Der sog. Fremdsprachen-Schein kann ersetzt werden durch den Nachweis eines mindestens ein Semester dauernden Studienaufenthalt an einer fremdsprachigen Universität ( 13 Abs. 3 JAG). Die sog. Grundlagen- und Schlüsselqualifikationsscheine können an einer ausländischen rechtswissenschaftlichen Fakultät erworben werden, soweit das Prüfungsamt die Veranstaltung als gleichwertig anerkennt ( 13 Abs. 4 JAG). Der sog. Fremdsprachenschein und der sog. Schlüsselqualifikationsschein können durch die Teilnahme an einer Verfahrenssimulation ( Moot Court ) ersetzt werden, sofern dieser die Voraussetzungen des 26 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 JAG erfüllt ( 13 Abs. 5 JAG). Als Leistungsnachweis aus den sog. Fortgeschrittenen-Übungen im Bürgerlichen Recht, Strafrecht und Öffentlichen Recht (4., d.) ist die Bescheinigung über das Bestehen jeweils einer Fallklausur und einer Häuslichen Arbeit beizubringen (insg. mindestens sechs Leistungsnachweise). Wenn der Prüfling die erforderlichen Unterlagen nicht vorlegen kann, kann der Nachweis ihres Inhalts auf andere Weise erbracht werden ( 14 Abs. 3 JAG). 6. Bescheinigung über das Bestehen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung ( 13 Abs. 1 Nr. 5 JAG n.f.; seit 30. September 2007)

4 7. Rechtzeitige Meldung ( 13 Abs. 1 Nr. 2 JAG) Das vollständige Gesuch um Zulassung zur Juristischen Pflichtfachprüfung ist nach Abschluss des rechtswissenschaftlichen Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule, spätestens sechs Monate nach Ablauf des letzten Semesters bzw. des letzten Trimesters dieses darf ein Urlaubssemester/-trimester sein, beim Justizprüfungsamt einzureichen. 8. Freiversuch ( 26 JAG) Durch den freien Prüfungsversuch wird den Studierenden ein Anreiz gegeben, das Studium zu verkürzen und das Examen möglichst angstfrei abzulegen. Im Falle des Misserfolgs gilt der Prüfungsversuch als nicht unternommen; zudem besteht die Möglichkeit der Notenverbesserung. Die Teilnahme am freien Prüfungsversuch erfordert: a. ununterbrochenes Studium der Rechtswissenschaft (einschließlich vollständiger Ablegung der universitären Schwerpunktbereichsprüfung) von höchstens neun Semestern bzw. 13,5 Trimestern; dabei bleiben unberücksichtigt: bis zu zwei Auslandssemester bzw. drei -trimester ( 26 Abs. 2 Nr. 1 JAG). Ein Auslandsstudium an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät setzt nach der ständigen Verwaltungspraxis des Justizprüfungsamtes voraus, dass der Studierende durchgehend (mindestens drei Monate) insg. mindestens acht Semesterwochenstunden ausländisches Recht gehört hat und in einem Studienjahr mindestens einen Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben hat. Dies ist in geeigneter Form nachzuweisen. Unberücksichtigt bleiben Auslandssemester bzw. -trimester unter den genannten Voraussetzungen auch dann, wenn ein im Ausland erworbener Leistungsnachweis als Zulassungsvoraussetzung (siehe I. 5.) vorgelegt wird. Zeiten, in denen ein Studierender wegen eines wichtigen Grundes (insb. wegen schwerer Krankheit) nachweislich studierunfähig war ( 26 Abs. 2 Nr. 2 JAG). Ob ein wichtiger Grund vorlag, entscheidet das Justizprüfungsamt. bis zu zwei Semester bzw. drei Trimester, in denen der Studierende als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule tätig war ( 26 Abs. 2 Nr. 3 JAG). Dafür ist insbesondere der konkrete Zeitaufwand zu belegen. 4 bis 6 Monate bei Teilnahme an einer internationalen fremdsprachigen Verfahrenssimulation ( Moot Court ) im Rahmen des Studiums an einer deutschen Hochschule, sofern eine Bescheinigung der Hochschule vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Verfahrenssimulation den deutlich überwiegenden Teil des Studienaufwands während dieses Zeitraums

5 dargestellt hat und die im Rahmen der Verfahrenssimulation erbrachten Leistungen nicht über 13 Abs. 5 JAG hinaus zur Erbringung von Zulassungsvoraussetzungen verwendet werden ( 26 Abs. 2 Nr. 4 JAG). b. Anmeldung zur Prüfung einen Monat vor Ablauf des neunten Semesters oder einen Monat nach Ablauf des dreizehnten Trimesters. c. Erfüllung sämtlicher Zulassungsvoraussetzungen (siehe I. 1. - 6.). II. Zulassung zur Prüfung Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt persönlich in der Geschäftsstelle des Justizprüfungsamtes unter Verwendung der amtlichen Vordrucke, die den Bewerbern rechtzeitig vor der Meldung während der Geschäftszeiten ausgehändigt und erläutert werden; ein Postversand findet nicht statt. Die Anmeldung kann nur in den vom Justizprüfungsamt festgesetzten Meldezeiträumen erfolgen. Diese werden durch Aushang in den wissenschaftlichen Hochschulen und im Justizprüfungsamt sowie auf der Website des Justizprüfungsamtes (http://justiz.hamburg.de/1-examen) bekannt gemacht. Das Justizprüfungsamt ist personell nicht auf einen Schriftverkehr mit Bewerbern und Prüflingen eingestellt. Fragen im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren sollten mündlich (durch Vorsprache oder telefonisch) geklärt werden. Im Rahmen der wöchentlichen Sprechstunde stehen die Referenten mittwochs von 14.00 bis 15.00 Uhr zur persönlichen Beratung zur Verfügung (Zimmer 1022). 1. Zulassungsgesuch ( 14 JAG) Bei der Meldung zum Examen sind einzureichen bzw. vorzulegen: ausgefüllter Meldebogen (Zulassungsantrag, bei Freiversuch mit Anlage), Vorlage eines amtlichen Ausweises (Personalausweis oder Reisepass), Geburtsurkunde (Vorlage des Originals und einer einfachen Kopie für die Akte), Reifezeugnis (Vorlage des Originals und einer einfachen Kopie für die Akte), von der Hochschule ausgestellter Studienverlauf oder Immatrikulationsbescheinigungen der letzten zwei Semester bzw. drei Trimester; bei Freischützen sind hinsichtlich sämtlicher Fachsemester bzw. -trimester Immatrikulationsbescheinigungen im Original oder von der Hochschule gestempelte und unterschriebene Ausdrucke erforderlich. die Bescheinigung hinsichtl. der Zwischenprüfung nach Ziff. I. 3. (Original),

6 die Leistungsnachweise nach Ziffer I. 5. (Originale oder von der Hochschule gestempelte und unterschriebene (STiNE-) Ausdrucke), Bescheinigung über das Bestehen der Schwerpunktbereichsprüfung (Prüfungsbescheinigung gemäß 34 HmbJAG) in Kopie und Original die Bescheinigungen über die Teilnahme an den praktischen Studienzeiten (Originale), unterschriebener tabellarischer handschriftlicher Lebenslauf mit aktuellem Lichtbild, optional: sonstige Unterlagen und Zeugnisse über den Ausbildungsgang (in Kopie), Das Zulassungsgesuch muss mehrere wichtige Erklärungen enthalten: a. die Erklärung, dass der Studierende bisher bei keinem anderen Prüfungsamt die Zulassung zur Staatlichen Pflichtfachprüfung beantragt hat oder die Angabe, wann und wo dies geschehen ist, b. gegebenenfalls Erklärung zu den Voraussetzungen des Freiversuchs, c. die Erklärung, dass dem Studierenden bekannt ist, dass seine personenbezogenen Daten im automatisierten Verfahren gespeichert, verarbeitet und nach besonderen Vorschriften an andere Stellen (insbesondere an Einstellungsbehörden im Bereich des Öffentlichen Dienstes, z.b. zur Einstellung in das Referendariat) übermittelt werden. 2. Zulassungsbescheid Die Ladung zu den Aufsichtsarbeiten wird dem Kandidaten/der Kandidatin unmittelbar nach der Zulassung mit dem Zulassungsbescheid übersandt. Aus dem Zulassungsbescheid ergibt sich auch, ob die Voraussetzungen für den freien Prüfungsversuch vorliegen. (Hat zwar der Studierende die Zulassung zum Freiversuch beantragt, sollte aber das Justizprüfungsamt die Voraussetzungen des Freiversuchs für nicht gegeben ansehen, so wird der Studierende vorab informiert.) Bei Aushändigung des Zulassungsbescheides wird zugleich der Zeitpunkt der Notenbekanntgabe, der regelmäßig vier Monate nach der letzten Aufsichtsarbeit liegt, mitgeteilt. An dem genannten Tag können die Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten über die website des JPA eingesehen werden; eine Anleitung sowie ein persönlicher Zugangscode hierfür werden gleichfalls ausgehändigt.

7 III. Prüfungsverfahren 1. Schriftliche Arbeiten Der Prüfling hat sechs Aufsichtsarbeiten anzufertigen ( 15 JAG), davon drei aus dem Bereich des Bürgerlichen Rechts, zwei aus dem Bereich des Öffentlichen Rechts und eine aus dem Bereich des Strafrechts. Die Aufsichtsarbeiten können auch rechtsberatende oder rechtsgestaltende Fragestellungen enthalten ( 15 Abs. 2 S. 2 JAG). Sie werden an den durch Aushang und auf der Website bekannt gegebenen Terminen in fünf Zeitstunden geschrieben. Bei hohen Anmeldezahlen können zusätzliche Termine angesetzt werden. Die Gesetzessammlungen Schönfelder, Deutsche Gesetze, Loseblattsammlung, Sartorius I, Verfassungs- und Verwaltungsgesetze, Loseblattsammlung, Landesrecht Hamburg, Textsammlung, Hrsg.: Hoffmann-Riem/Schwemer, oder alternativ Hamburgensien, Gesetze und Verordnungen über die Hamburgische Verwaltung, Hrsg.: Krüger/Bernhardt sind von den Prüflingen zu den Aufsichtsarbeiten mitzubringen. Der notwendige Stand der Ergänzungslieferungen ergibt sich aus der Ladung zu den Aufsichtsarbeiten; regelmäßig sind die Gesetzestexte zwei Monate vor Beginn der Aufsichtsarbeiten zuletzt zu aktualisieren. Handkommentare sind nicht zugelassen ( 15 Abs. 3 S. 5 JAG). Die Gesetzestexte dürfen nur vereinzelte handschriftliche Verweisungen auf andere Vorschriften (Paragraphenhinweise) enthalten sowie gelegentliche Unterstreichungen. Darüber hinausgehende Notizen, Randbemerkungen oder Beilagen, insbesondere Aufbauschemata, sind nicht zugelassen. Die Einhaltung dieser Bestimmungen wird kontrolliert. Ein Verstoß wird als Täuschungsversuch ( 24 JAG) gewertet (vgl. im Einzelnen zum zulässigen Inhalt die Hilfsmittelverfügung vom 1. Dezember 2010). 2. Zulassung zur mündlichen Prüfung ( 18 JAG) Ein Prüfling kann zur mündlichen Prüfung nur zugelassen werden, wenn a. mindestens drei Aufsichtsarbeiten (davon mindestens eine Aufsichtsarbeit aus dem Bürgerlichen Recht) mit mindestens jeweils vier Punkten bewertet worden sind,

8 b. in sämtlichen Aufsichtsarbeiten durchschnittliche Punktzahl von 3,8 Punkten erreicht worden ist und Erfüllt der Prüfling die Voraussetzungen zu a und/oder b nicht, wird ihm gemäß 18 Abs. 2 JAG ein Bescheid über das Nichtbestehen zugestellt. Andernfalls wird der Prüfling unter Bekanntgabe der Noten für die schriftlichen Arbeiten und der Namen der Mitprüflinge sowie der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses sobald wie möglich zur mündlichen Prüfung geladen. Eine zuverlässige Aussage über die Dauer des Prüfungsverfahrens kann leider nicht getroffen werden. Die Terminplanung ist abhängig von den zur Verfügung stehenden Prüfern und der Zahl der zur mündlichen Prüfung zugelassenen Kandidaten. In den letzten Jahren betrug die durchschnittliche Gesamtdauer der Prüfung sieben bis acht Monate. Das Justizprüfungsamt ist beständig um eine Verkürzung der Prüfungsdauer bemüht. 3. Mündliche Prüfung Die mündliche Prüfung gliedert sich in vier Abschnitte. Sie besteht aus einem Kurzvortrag und einem Prüfungsgespräch mit je einem Abschnitt zu den Pflichtfächern (Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht). Die Prüfung schließt das jeweils zugehörige Verfahrensrecht, die europäischen Bezüge, die rechtswissenschaftlichen Methoden und die philosophischen, geschichtlichen sowie gesellschaftlichen Grundlagen ein ( 12 Abs. 2 JAG i.v.m. der PrüfungsgegenständeVO). Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Prüfern ( 19 Abs. 3 JAG). Es werden nicht mehr als vier Prüflinge geladen ( 18 Abs. 4 JAG). Die mündliche Prüfung beginnt mit dem Kurzvortrag ( 20 Abs. 2 JAG). Die Aufgabenstellung wird den Kandidaten zeitversetzt jeweils eine Stunde vor dem Beginn des Vortrags übergeben. Ein Wahlrecht der Kandidaten hinsichtlich des Pflichtfaches, dem die Aufgabenstellung entnommen wird, besteht nicht. Die Aufgabe kann in der Bearbeitung eines juristischen Themas oder der Lösung eines einfach gelagerten Falles bestehen; auch insoweit besteht kein Wahlrecht der Kandidaten. Für die Vorbereitung des Vortrages sind von den Kandidaten jeweils die o.g. Gesetzessammlungen mitzubringen. Für den Vortrag und etwaige Rückfragen der Prüfungskommission stehen je Kandidat insgesamt fünfzehn Minuten zur Verfügung. Die Dauer des Vortrages des Kandidaten darf zehn Minuten nicht überschreiten. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich zeitgleich auf die Pflichtfächer. Die Prüfung soll für jeden Prüfling etwa 30 Minuten dauern und ist durch mindestens eine angemessene Pause zu unterbrechen ( 20 Abs. 3 JAG). Pro Prüfungsabschnitt ergibt sich daher bei vier

9 Kandidaten eine Prüfungsdauer von ca. 40 min. Meistens wird nach jedem Prüfungsabschnitt eine Pause eingelegt. 4. Bewertung der mündlichen Prüfung und staatliche Endnote ( 21, 22 JAG) a. Im Anschluss an die mündliche Prüfung bewertet die Prüfungskommission die Leistungen in den vier Prüfungsabschnitten (Kurzvortrag, Bürgerliches Recht, Strafrecht, Öffentliches Recht). Für jeden der Prüfungsabschnitte wird eine Note gebildet. Die Einzelergebnisse und die Endpunktzahl werden bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- und Abrundung errechnet. b. Für die staatliche Endnote werden der schriftliche Prüfungsteil mit 75 % und der mündliche mit 25 % gewichtet. Die staatliche Endnote wird errechnet, indem die Punktzahl jeder Aufsichtsarbeit mit 12,5 und jedes Abschnitts der mündlichen Prüfung mit 6,25 vervielfältigt und sodann die Summe durch 100 geteilt wird. c. Der Prüfling hat die Staatliche Pflichtfachprüfung bestanden, wenn die staatliche Endnote (ohne Aufrundung) wenigstens 4,00 Punkte beträgt ( 22 Abs. 1 JAG). d. Für die Bewertung der einzelnen Leistungen in allen vier Prüfungsabschnitten gilt das übliche Punkte- und Notensystem ( 7 JAG; vgl. im Einzelnen 1 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die Erste und Zweite Juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 - BGBl. I S. 1243 [NotenVO]). e. Ist die Prüfung bestanden, kann die errechnete Gesamtpunktzahl um bis zu einem Punkt erhöht oder herabgesetzt werden, wenn dies nach dem Gesamteindruck den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet. Dabei sind insbesondere die aktenkundigen Leistungen des Kandidaten/der Kandidatin (vornehmlich: Studienleistungen) oder der Gesamteindruck der Prüfungsleistungen zu berücksichtigen ( 22 Abs. 3 JAG). f. Abweichend von den Notendefinitionen des 1 NotenVO für die Einzelleistungen gelten für die Bildung der Gesamtnote folgende günstigere Notenskalen ( 2 NotenVO): 14,00-18,00 sehr gut 11,50-13,99 gut 9,00-11,49 vollbefriedigend 6,50-8,99 befriedigend

10 4,00-6,49 ausreichend 1,50-3,99 mangelhaft 0,00-1,49 ungenügend g. Der Vorsitzende der Prüfungskommission verkündet am Ende des Prüfungstermins in Abwesenheit der Öffentlichkeit das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung und das Gesamtergebnis der Ersten Juristischen Prüfung ( 22 Abs. 4 JAG). 6. Zeugnis Das Zeugnis über die bestandene Prüfung oder der Bescheid über das Nichtbestehen wird am zweiten Werktag nach der Prüfung auf der Geschäftsstelle des Justizprüfungsamtes ausgehändigt. Dabei können zugleich die schriftlichen Prüfungsarbeiten eingesehen werden. 7. Wiederholung der nichtbestandenen Prüfung ( 28 JAG) Hat der Prüfling die Staatliche Pflichtfachprüfung vor dem Justizprüfungsamt (außerhalb des Freiversuchs) nicht bestanden, so darf er sie einmal wiederholen. Die Prüfer der Prüfungskommission der nichtbestandenen Prüfung werden in der mündlichen Prüfung der Wiederholungsprüfung nicht eingesetzt (Prüferausschluss, 28 Abs. 3 JAG). Dies kann eine Verzögerung im Ablauf des Prüfungsverfahrens zur Folge haben. Greese Stand: 20. September 2012