Dr. Norbert Pflüger, Pflüger Rechtsanwälte GmbH, Frankfurt am Main Verhandlungsparität beim Spezialistenstreik erschienen in Recht der Arbeit / RdA, Heft 3 Mai/Juni, 61. Jahrgang 2008, Seite 185 187 Der Lokführerstreik der GDL macht erneut deutlich, dass das Arbeitskampfgeschehen sich grundlegend ändert. Streiks werden mehr und mehr von Spezialistengewerkschaften geführt. Diese vertreten nur noch die Interessen der in ihnen organisierten Berufsgruppe. Sie verfügen über erhebliches Blockadepotenzial, denn die bei ihnen organisierten Fachkräfte sitzen in Schlüsselpositionen der Unternehmen. So konnten Ende Oktober 2007 allein 2.500 Lokführer erhebliche Teile des Personennahverkehrs der Bahn lahm legen. Spezialistengewerkschaften sind tendenziell besser imstande, Druck auf den sozialen Gegenspieler auszuüben als die Branchen übergreifenden Gewerkschaften. Die größere Effizienz der Interessendurchsetzung und die Unzufriedenheit mit den Tarifabschlüssen in der Fläche sind auch der Grund für das eigenständige Vorgehen der Spezialisten. I. Der Streik als Ausdruck der Kampfmittelfreiheit der Spezialistengewerkschaft Den Spezialistengewerkschaften steht das Streikrecht in den vom Richterrecht gezogenen Grenzen zu. Der Arbeitskampf darf, um durch Art. 9 Abs. 3 GG garantiert zu werden, nur für die Durchsetzung von Tarifzielen geführt werden. Die damit für das Streikrecht geforderte Tariffähigkeit liegt bei den Spezialistengewerkschaften durchgehend vor. Sie besitzen aufgrund ihrer Schlüsselpositionen die für die Tariffähigkeit nötige Durchsetzungskraft 3 und sind daher in Bezug auf das Streikrecht nicht anders gestellt als die nach dem Industrieverbandssystem organisierten DGB-Gewerkschaften. Die Wahl des Kampfmittels Streik ist Ausdruck der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Betätigungsfreiheit. Diese schließt die freie Wahl des Streikbeginns einschließlich der Möglichkeit überraschender Streikaktionen ein. Erst das Streikrecht ermöglicht den Arbeitnehmern die Erlangung einer gleichgewichtigen Ver- Süddeutsche Zeitung, 27./28.10.2007, S. 1 und 6. So bereits BAG vom 28.01.1955, BAGE 1, 291; bestätigt durch BVerfG vom 26.06.1991, AP Nr. 117 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; vgl. Kittner in Kittner/Zwanziger, Arbeitsrecht Handbuch für die Praxis, 3. Aufl. 2005, 155 Rn. 7 sowie Otto, in: Richardi/Wlotzke, Münch Handbuch ArbR, 2. Aufl. 2000, 285, Rn. 48. 3 Vgl. zur Tariffähigkeit einer Arbeitnehmerkoalition BAG vom 28.03.2006, NZA 2006, 1112 (Christliche Gewerkschaft Metall). Vgl. BAG vom 28.01.1955, BAGE 1, 291, unter II. 1. der Entscheidungsgründe; Kissel, Arbeitskampfrecht, 2002, 23 Rn. 2, 26. LAG Köln vom 29.10.1988, AuR 1999, 118; Kittner, in: Kittner/Zwanziger (Fn. 2), 155 Rn. 16.
Dr. Norbert Pflüger, Verhandlungsparität beim -Spezialistenstreik Seite 2 handlungsposition. Zwar gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßvolle Ausgestaltung auch dieses Kampfmittels; der Gegner darf nicht unverhältnismäßig hart getroffen werden. Solange die Interessen der Arbeitgeber aber durch entsprechende Abwehrrechte geschützt sind und die Verpflichtung der Arbeitnehmer zu Erhaltungsarbeiten eingehalten wird, besteht kein Grund zur Beschränkung des Streiks. 6 Die Bindung des Arbeitskampfes an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz darf nicht zu einer Tarifzensur führen. 7 Bereits im Ansatz verfehlt ist der Versuch, Tarifziele der Spezialisten wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Tarifeinheit für unverhältnismäßig zu erklären. 8 Die Arbeitgeber haben sich auch bei Spezialistenstreiks darauf zu beschränken, die ihnen zustehenden Abwehrmittel zu nutzen, um die Verhandlungsparität im Arbeitskampf nötigenfalls wieder herzustellen. 9 II. Die suspendierende Abwehraussperrung gegen den Teilstreik der Spezialisten Es stellt sich damit die Frage, wie gegenüber dem Spezialistenstreik die Verhandlungsparität durch geeignete Abwehrmaßnahmen der Arbeitgeberseite hergestellt werden kann. Auch auf die Spezialistenstreiks kann die Arbeitgeberseite mit dem Mittel der Aussperrung reagieren. Im Weiteren hängt die Beantwortung der Frage nach zulässigen Gegenmaßnahmen der Arbeitgeberseite von der Qualität des Angriffsstreiks ab. Spezialistengewerkschaften können Streiks als Vollstreiks oder Teilstreiks führen. Zwar entsteht oft der Eindruck, die gesamte Berufsgruppe streike. Dieser Eindruck täuschte aber beispielsweise bei den Lokführern. Diese mussten sich aufgrund der Entscheidung des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 05.10.2007 10 darauf beschränken, nur die im Personennahverkehr eingesetzten Lokführer in den Streik zu rufen. Die GDL konnte den Streik nicht auf das gesamte Tarifgebiet erstrecken. Beim Teilstreik ist die Arbeitgeberseite berechtigt, mit einer Abwehraussperrung zu reagieren, die die von der Rechtsprechung gezogene Grenze der Verhältnismäßigkeit einhält. 11 Könnte die Spezialistengewerkschaft durch eine Begrenzung auf einen Teilstreik das Verhandlungsgleichgewicht zu ihren Gunsten verändern, kann die Abwehraussperrung auf die Teile der Berufsgruppe ausgedehnt werden, die nicht in den Ausstand gerufen wurden. Die Ausdehnung des Arbeitskampfes durch die Abwehraussperrung mag sich zunächst an der vom BAG entwickeltenaussperrungs-arithmetik 12 orientieren: (a) Über das Tarifgebiet hinaus darf nicht ausgesperrt werden. (b) Beschränkt sich der Streikbeschluss auf weniger als 25 % der betroffenen Beschäftigten des Tarifgebiets, darf sich der Aus- 6 So zu Recht Kalb, in: Leinemann, Kasseler Handbuch zum Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2000, 8.2 Rn. 88; so jetzt auch Sächsisches LAG, 02.11.2007, 7 SaGa 19/07 (Lokführer), nachdem noch in erster Instanz ArbG Chemnitz, 05.10.2007, 7 Ga 26/07, den Streik rechtsirrig begrenzt hatte. 7 Vgl. Otto, in: Richardi/Wlotzke (Fn. 2), 285, Rn. 123. 8 Zumal der Grundsatz der Tarifeinheit umstritten ist; vgl. Greiner, NZA 2007, 1026 f.; für Unzulässigkeit des Streiks wegen Verletzung der Tarifeinheit aber LAG Rheinland-Pfalz v. 22.06.2004, AP Nr. 169 zu Art. 9 GG Arbeitskampf (Fluglotsenstreik); ArbG Düsseldorf v. 01.08.2007, BeckRS 2007, 46356 (Lokführer). 9 Vgl. BAG v. 10.08.1980, AP Nr. 64 zu Art. 9 GG Arbeitskampf. 10 ArbG Chemnitz v. 05.10.2007, 7 Ga 26/07. 11 BAG v. 10.08.1980, AP Nr. 64 zu Art. 9 GG Arbeitskampf. 12 BAG v. 10.08.1980, AP Nr. 64 zu Art. 9 GG Arbeitskampf.
Dr. Norbert Pflüger, Verhandlungsparität beim -Spezialistenstreik Seite 3 sperrungsbeschluss auf bis zu 25 % der Beschäftigten beziehen. (c) Werden mehr als 25 % zum Streik aufgerufen, ist ein Aussperrungsbeschluss bis zu 50 % der betroffenen Beschäftigten noch verhältnismäßig. Diesem Quotenschema kommt allerdings nur Indizwirkung hinsichtlich der Einhaltung der Verhältnismäßigkeit zu. 13 Könnten die Spezialisten trotz Beschränkung des Streikaufrufs bereits das Verhandlungsgewicht deutlich zu ihren Gunsten beeinflussen, etwa indem die Folgewirkungen des Streiks das gesamte Tarifgebiet beträfen, dürfte auch die Aussperrung im gesamten Tarifgebiet das Übermaßverbot nicht verletzen. Dem Blockadepotenzial der Spezialisten muss nämlich Rechnung getragen werden. Für eine die Verhandlungsparität wieder herstellende Wirkung der Aussperrung spräche die Belastung der Gewerkschaftskasse durch Gemaßregeltenunterstützung für ihre ausgesperrten Mitglieder. Zwar würde eine Ausdehnung des Arbeitskampfes auch die wirtschaftliche Belastung der Arbeitgeberseite erhöhen. Andererseits liegt die Wirkung der Aussperrung auf bis dahin nicht im Ausstand befindliche Beschäftigte in der Erhöhung des sozialen Drucks auf die zum Streik aufrufende Gewerkschaft. 14 Ausgesperrt werden Arbeitnehmer, die nicht der kampfführenden Gewerkschaft angehören und daher keine Unterstützung durch die Streikkasse erhalten. Man kann daher beim Teilstreik davon ausgehen, dass durch die Abwehraussperrung regelmäßig das Verhandlungsgleichgewicht gewahrt beziehungsweise wieder hergestellt werden kann. III. Die lösende Aussperrung gegen den Vollstreik der Spezialisten? Der Vollstreik der Spezialisten ist aber der Regelfall. Der enorme Widerstand des Arbeitgebers gegen gruppenspezifische Tarifverträge muss in einem schnellen Arbeitskampf niedergerungen werden. Nur so ist ein eigenständiger Tarifvertrag der Spezialisten durchsetzbar. Die Arbeitgeberseite wird sich dem vehement entgegenstellen, damit das Beispiel nicht Schule macht und andere Berufsgruppen nachfolgen. Die Erreichung des Tarifziels ist den Spezialisten daher nur durch maximale Kampfausdehnung möglich. Die Beschränkung auf Teilstreiks ist auch angesichts der schmalen Mitgliedschaft der Spezialistengewerkschaften meist nicht möglich. Bei lang andauernden Streiks sind die Spezialisten häufig in der Gesamtbelegschaft isoliert und können öffentlichkeitswirksam als Verfechter von Gruppenegoismen in Misskredit fallen. Für den Fall eines Vollstreiks wird die Auffassung vertreten, dass die suspendierende Abwehraussperrung zur Herstellung des Verhandlungsgleichgewichts ungeeignet sei. Die suspendierende Abwehraussperrung laufe auf eine für die Spezialistengewerkschaft willkommene Intensivierung des Arbeitskampfes hinaus. Parität könne nur mit der lösenden Aussperrung hergestellt werden. 15 Zur Wiedereinstellung der Ausgesperrten käme es dabei nur, wenn die Arbeitsplätze nicht während des Arbeitskampfes durch Neueinstellungen besetzt worden wären. 16 Die Rechtmäßigkeit einer lösenden Aussperrung ist nach der Entscheidung 13 Vgl. ErfK/Dieterich, 7. Aufl. 2007, Art. 9 GG Rn. 237. 14 Auf den Aspekt der Druckausübung durch Einbeziehung nicht oder anders organisierter Arbeitnehmer in den Arbeitskampf weist BAG v. 21.04.1971, AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, Teil III. B., hin. 15 Greiner, NZA 2007, 1023, 1026 ff. 16 Ebenda.
Dr. Norbert Pflüger, Verhandlungsparität beim -Spezialistenstreik Seite des Bundesarbeitsgerichts vom 10.06.1980 17 grundsätzlich zweifelhaft. Geklärt werden muss der juristische Grundsatzstreit allerdings nur, wenn der Arbeitgeberseite tatsächlich keine milderen Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Zu klären ist, ob mit dem weniger einschneidenden Mittel der suspendierenden Aussperrung die Parität der Arbeitgeber beim Vollstreik der Spezialisten wiederhergestellt werden könnte. IV. Parität durch suspendierende Aussperrung nicht oder anders Organisierter Das Arbeitskampfgeschehen im Vollstreik belegt allerdings, dass schon durch die lediglich suspendierende Abwehraussperrung nicht oder anders organisierter Arbeitnehmer genügend Gegendruck auf die Spezialisten ausgeübt werden kann. Zunächst steht hierbei fest, dass die Aussperrung über den Kreis der streikenden Arbeitnehmer hinaus möglich ist. Die Spezialistenorganisation legt mit ihrem Streikbeschluss konkret fest, welche Arbeitnehmer zur Arbeitsniederlegung aufgerufen werden. Der Aufruf richtet sich an alle Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des angestrebten Tarifvertrages fallen und somit durch diesen begünstigt werden sollen. 18 Da sich der Aussperrungsbeschluss ebenfalls auf diesen Personenkreis bezieht, werden durch ihn auch streikunwillige Arbeitnehmer betroffen. Diese Außenseiter dürfen von einer Abwehraussperrung nicht verschont werden, da die selektive Aussperrung allein der Gewerkschaftsmitglieder unzulässig ist. 19 Die gezielt gegen streikende Gewerkschaftsmitglieder gerichtete suspendierende Abwehraussperrung wäre beim Vollstreik auch sinnlos, da die Gewerkschaftsmitglieder durch Befolgung des Streikaufrufs bereits ihre Arbeitspflicht suspendiert haben. Damit spitzt sich die Frage darauf zu, ob die Einbeziehung der Außenseiter beim Spezialistenvollstreik Gegendruck mit dem Ziel der Verhandlungsparität entfalten kann. Ginge man davon aus, dass im Tarifbereich der kampfführenden Gewerkschaft keine Konkurrenzorganisation existierte, könnte die Arbeitgeberseite durch Aussperrung auch der Außenseiter keinen nennenswerten Druck entfalten. Eher ist anzunehmen, dass sich die Außenseiter unter diesen Bedingungen noch mit den Mitgliedern der Spezialistengewerkschaft solidarisierten, sodass das Arbeitgeberlager noch mehr unter Druck geriete. Das Ergebnis wäre dann eine Verschärfung des Verhandlungsungleichgewichts zu Lasten der Arbeitgeber. Dieses Bild ist aber beim Spezialistenvollstreik verkehrt. Spezialistengewerkschaften sind gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie in Konkurrenz zu Branchengewerkschaften stehen, also innerhalb deren Organisationsbereiche Gruppeninteressen formulieren. Der Spezialistenvollstreik ist nur denkbar, wenn nicht bereits die Branchengewerkschaft den Vollstreik ausgerufen hat. Beim Vollstreik der Branchengewerkschaft würde sich die Spezialistengewerkschaft nämlich nur in den Kampf der größeren Organisation einordnen. Sie könnte ihr eigenes Vorgehen, ja ihre Existenz nicht rechtfertigen: Die Durchsetzung gruppenegoistischer 17 Vgl. BAG, 10.08.1980, AP Nr. 64 zu Art. 9 GG Arbeitskampf. Der Große Senat des BAG ging allerdings in der Entscheidung vom 28.01.1955, BAGE 1, 291, 311 ff. (313), grundsätzlich noch von der Zulässigkeit einer lösenden Aussperrung aus. 18 Vgl. Kissel (Fn. 4), 42 Rn. 3. 19 BAG v. 10.08.1980, AP Nr. 66 zu Art. 9 GG Arbeitskampf.
Dr. Norbert Pflüger, Verhandlungsparität beim -Spezialistenstreik Seite 5 Ziele ist ihr dann unmöglich. Zum Vollstreik der Spezialisten kommt es, wenn entweder der Branchenabschluss den Spezialisten nicht ausreicht oder diese sich durch ein Vorpreschen taktische Vorteile versprechen. Der Spezialistenvollstreik findet mithin nur statt, wenn in der Branche noch oder schon wieder die Friedenspflicht herrscht. V. Besonderheiten der Abwehraussperrung beim Spezialistenvollstreik Aus dieser Betrachtung ergibt sich allerdings die Besonderheit der Abwehraussperrung beim Spezialistenvollstreik. Ausgesperrt werden können zwar die nicht organisierten Außenseiter. Der Aussperrungsbeschluss darf sich wegen der Friedenspflicht nicht auf die Mitglieder der Branchengewerkschaft(en) erstrecken. 20 Ausgesperrt werden dürfen alle, die dem Geltungsbereich des von den Spezialisten durchzusetzenden Tarifvertrags zuzurechnen sind 21. Die Arbeitgeberseite muss aber dafür sorgen, dass die Mitglieder der friedlichen Branchengewerkschaften 22 von der Aussperrung ausgenommen werden. Da der Arbeitgeber nicht wissen kann, wer Mitglied der friedlichen Gewerkschaften ist, muss der betreffende Arbeitnehmer seine Mitgliedschaft ausnahmsweise offenbaren. Bedenken, die sich im Hinblick auf die Koalitionsfreiheit ergeben, stehen dem nicht entgegen. Auch ein Arbeitnehmer, der Ansprüche aus einem Tarifvertrag geltend machen will, hat schließlich seine Gewerkschaftsmitgliedschaft offen zu legen. Die lediglich auf nicht organisierte Außenseiter bezogene Abwehraussperrung setzt die Spezialisten erheblich unter Druck. Streikunwillige Nichtorganisierte werden die Schuld für ihre unkompensierten Vergütungsausfälle bei der Spezialistengewerkschaft suchen. Sie werden sich angesichts der Tatsache, dass Mitglieder der friedlichen Branchengewerkschaft keine Nachteile erleiden, nicht mit den Spezialisten solidarisieren. Die Diskussion wendet sich gegen die Spezialisten. Die Berufsgruppenangehörigen, die in der Brachengewerkschaft organisiert sind, dürften zudem mit ihrer Tarifsituation zufrieden sein. Das kann sich auch in einem Umschwung der öffentlichen Meinung auswirken. Beim lang andauernden Arbeitskampf ist es möglich, dass streikunwillige Arbeitnehmer sich durch Beitritt zur Branchengewerkschaft der Aussperrung entziehen. Es kann sogar zu einem Organisationswechsel von den Spezialisten in die Industrieverbandsgewerkschaften kommen ein Ergebnis, das die Spezialistengewerkschaft nicht unberührt lassen kann. Auf ihr lastet ein zunehmender Konkurrenzdruck. Die Arbeitgeberseite kann also auch beim Spezialistenvollstreik mit der suspendierenden Abwehraussperrung das Verhandlungsgleichgewicht wieder herstellen kann. 20 Auch mehrere Gewerkschaften können sich zum gemeinsamen Vorgehen in der Branche zusammenschließen (vgl. etwa die Tarifgemeinschaft zwischen TRANSNET und GDBA). 21 Vgl. Kissel (Fn. 4), 54 Rn 2, 42 Rn. 3. 22 Mit dem Begriff der friedlichen Gewerkschaften sind diejenigen bezeichnet, die sich gegenüber der Tarifpartei der Arbeitgeber in der Friedenspflicht befinden. Nicht beabsichtigt ist die Charakterisierung der Branchengewerkschaften als Organisationen, die auf das Mittel des Arbeitskampfes verzichtet haben.
Dr. Norbert Pflüger, Verhandlungsparität beim -Spezialistenstreik Seite 6 VI. Zusammenfassung 1. Das Streikrecht steht den Spezialisten im Rahmen der richterrechtlichen Grenzen unbeschränkt zu. Eine Beschränkung dieses Arbeitskampfmittels unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kommt nicht in Betracht, da der Arbeitgeberseite das Recht zu Gegenmaßnahmen zu Verfügung steht, um Verhandlungsparität zu erreichen. 2. Auf den Teilstreik der Spezialisten kann die Arbeitgeberseite mit einer suspendierenden Abwehraussperrung reagieren. Hierbei ist die Verhältnismäßigkeit der Aussperrung zu wahren. Die Aussperrungsarithmetik des BAG aus dem Jahr 1980 kann als Orientierung dienen. 3. Auf den Vollstreik der Spezialisten kann die Arbeitgeberseite mit einer suspendierenden Aussperrung der Nichtorganisierten reagieren. Sie darf in die Aussperrung Mitglieder der Branchengewerkschaften, die der Friedenspflicht unterliegen, nicht einbeziehen. Den Nachweis der Mitgliedschaft in der friedlichen Gewerkschaft hat der Arbeitnehmer zu erbringen. Hierdurch entsteht auf die Spezialistengewerkschaft erheblicher Druck, sodass das Verhandlungsgleichgewicht hergestellt werden kann. Die lösende Aussperrung ist gegen den Vollstreik der Spezialisten nicht zulässig.