Vorschriften für unverarbeitete Lebensmittelrohstoffe (Nahrungsmittelrohstoffe) tierischen Ursprungs

Ähnliche Dokumente
Vorschriften für unverarbeitete Lebensmittelrohstoffe (Nahrungsmittelrohstoffe) tierischen Ursprungs

Nationaler Rückstandskontrollplan (NRKP) 2014

Einmalige Nr... Adresse :...

Information über zusätzliche Anforderungen der Russischen Föderation / Eurasische Wirtschaftsunion betreffend Fleisch

Temperaturanforderungen an die Beförderung und Lagerung von kühlpflichtigen Lebensmitteln tierischen Ursprungs - Langfassung -

Bundesrecht: Gesamte Rechtsvorschrift für Lebensmittel-Direktvermarktungsverordnung, Fassung vom

Nationaler Rückstandskontrollplan (NRKP) 2015

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 20. Juli 2017 (OR. en)

EINFÜHRUNGSVERANSTALTUNG INHALT


RICHTLINIE ÜBER FRISTEN UND LAGERBEDINGUNGEN FÜR DIE AUFBEWAHRUNG VON GEGENPROBEN FÜR DEN HERSTELLER

Antibiotikaeinsatz. Infopool: Sicherheit l. Antibiotikaeinsatz. Wir, die Geflügelwirtschaft für Deutschland.

(Text von Bedeutung für den EWR)

Nationaler Rückstandskontrollplan (NRKP) 2016

Zur Kennzeichnung von Fleisch existieren diverse Vorschriften, die es zu beachten gilt. Nachfolgend wird auf die folgenden Quellen zurückgegriffen:

Nationaler Rückstandskontrollplan 2008

Flore-Chemie GmbH Hygieneschulung Mikrobiologie

Temperaturanforderungen an die Beförderung und Lagerung von kühlpflichtigen Lebensmitteln tierischen Ursprungs - Langfassung -

Arzneimittelrechtliche Bestimmungen bei der Behandlung von Bienen. Dr. Daniela Pietsch

Verordnung des BVET über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche aus Bulgarien

TRACES. Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. Maus TRACES. oder. Nicht TRACES?

L 277/8 Amtsblatt der Europäischen Union

Temperaturanforderungen an die Beförderung und Lagerung von kühlpflichtigen Lebensmitteln tierischen Ursprungs - Langfassung -

Umstellung auf biologische Landwirtschaft

REGIERUNG DER RUSSISCHEN FÖDERATION V E R O R D N U N G

Dafür stehen wir ein: Tierwohl

Dafür stehen wir ein: Tierwohl

Seminar Milchverarbeitung am Bauernhof Rohmilchproduktion Qualität beginnt beim Rohstoff Datum, Ort:

13. Wahlperiode welche Tierarten an der Schwarzkopfkrankheit erkranken können;

Verordnung des BVET über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche aus Bulgarien

Tiere und Produkte, die beim innergemeinschaftlichen Handel über das TRACES-System gemeldet werden müssen

Verordnung des BVET über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche aus Bulgarien

Verordnung des BVET über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche aus Bulgarien

Protokoll

DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz e. V. Abteilung Nationale Hilfsgesellschaft Mitternachtsgasse 4, Mainz. Lebensmittel und Lagerfähigkeit

Leitlinie UMWELTSCHONENDE PRODUKTION und VERARBEITUNG

Vorwort... V Die Autoren... VI Abkürzungsverzeichnis...XVII

Lebensmittelrechtliche Besonderheiten bei der Vermarktung von Gehegewild

Verordnung des EDI über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln

TMSFG S.

Untersuchungen zu Antibiotikarückständen in tierischen Lebensmitteln - auch unterhalb zulässiger Höchstmengen

Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 18/2010. vom 1. März 2010

Lebensmittelsicherheit und Tierseuchen. Von Dr. med.vet Hans Wilhelm Warnecke Vorgetragen am

Tierseuchenverordnung

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Verordnung des EDI über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe und Futtermittelzusatzstoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft

Verbraucherschutz im DRK unter dem Gesichtspunkt der Hygieneund der Nationalen Durchführungsverordnung

Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch im IGH

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Lebensmittelsicherheit 2012 in Deutschland. Pressekonferenz des BVL und der Bundesländer

Provisorische Version Es gilt nur die Version der Amtl. Rechtssammlung AS

Spalte 3 angegeben Anwendungsgebieten und unter den in Spalte 4 genannten Bedingungen angewendet werden. Ausnahmen für Anwendung zu tierzüchterische

1. BEZEICHNUNG DES STOFFES BZW. DER ZUBEREITUNG UND DES UNTERNEHMENS

vom 10. April 2017 Zweck und Gegenstand disease) in die Schweiz verhindern.

Einzugsbereiche für Untersuchungen in bestimmten Untersuchungsbereichen

Ernährungspyramide. Quelle Koch Dich Schlank die glutenfreie Rezeptsammlung

1. BEZEICHNUNG DES STOFFES BZW. DER ZUBEREITUNG UND DES UNTERNEHMENS

Einschleppung von Infektionskrankheiten

Bio-Gemüse Streumittel 1. STOFF-/ZUBEREITUNGS- UND FIRMENBEZEICHNUNG 2. ZUSAMMENSETZUNG/ANGABEN ZU BESTANDTEILEN 3.

Informationen für Pferdehalter

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ GD(SANCO)/8020/2006 RS DE AUSZUG AUS DEM NEUSEELAND

Inhaltsverzeichnis. I Fleischhygiene und -untersuchung. Ordner 1 Vorwort Autorenverzeichnis

QGV Antibiotika Monitoring Report Über den Einsatz von Antibiotika in der österreichischen Geflügelhaltung

Wozu ein Gesetz, das Arzneimittel behandelt? Arzneimittelgesetz (AMG)

Österreichisches Lebensmittelbuch. IV. Auflage Kapitel / B 3 / Honig und andere Imkereierzeugnisse

EU - Kosmetikverordnung Inhaltsstoffe Verbote, Beschränkungen und Verknüpfung zum Chemikalienrecht

(Text von Bedeutung für den EWR)

Lebensmittelsicherheit 2016 in Deutschland. Pressekonferenz des BVL und der Bundesländer

Lebensmittelsicherheit 2014 in Deutschland. Pressekonferenz des BVL und der Bundesländer

Lebensmittelrechtliche Besonderheiten bei der Vermarktung von Gehegewild

KOMMISSION. (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/863/EG)

Lasten- und Pflichtenheft mit Prüf- und Analysenplan für das Markenrindfleischprogramm CHAROLUXE EXQUISIT der Firma EDEKA Südwest Fleisch GmbH

Deklarationsvorschriften ab 1. Mai 2017 für den Offenverkauf sowie vorverpackte Lebensmittel

L 16/46 Amtsblatt der Europäischen Union

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG für Arzneimittel für neuartige Therapien

Anlage zur. Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 1999 in Kraft. Schwäbisch Hall, den gez. Gerhard Bauer Landrat

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 61/2011. vom 1. Juli 2011

Leitfaden. 1. Ziel. 2. Begriffsbestimmungen

Österreichisches Lebensmittelbuch

Technische Unterlage. Münchener Kümmel. Eingangsdatum (TT/MM/JJJJ) [von der Kommission auszufüllen] Sprache des Antrags: deutsch...

Berufskrankheiten im Gesundheitswesen verhüten

Wichtige Verordnung, viele spezifische Angaben zu mikrobiologischen Kriterien und Probenahme!

Amtsblatt der Europäischen Union L 40/7

Ausgewählte Zoonoseerreger in Lebensmitteln

Flore-Chemie GmbH Hygieneschulung 2015 HACCP

Hygieneverordnung des EDI (HyV)

Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten

Handelsrelevante Aspekte bei Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest - Kompilierung -

VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom XXX

Informationen für Tierhalter

Entwicklung und Testung einer Multi Detektionsmethode für mehr als 200 pharmakologisch wirksame Stoffe. Dr. Günther Kempe; F.

Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten

Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln (Kontaminanten-Verordnung - KmV)

2.1. Gefahrenanalyse Lebensmittelsicherheit

Standard artgerechte Tierhaltung

Fragen und Antworten zur chemischen Dekontamination von Geflügelfleisch

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2014 Ausgegeben am 7. November 2014 Teil II

Amtliche Futtermittelüberwachung in Baden-Württemberg. Informationsblatt

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Transkript:

Anlage 5 zum Technischen Reglement der Zollunion Über Lebensmittelsicherheit (TR TS 021/2011) Vorschriften für unverarbeitete Lebensmittelrohstoffe (Nahrungsmittelrohstoffe) tierischen Ursprungs I. Vorschriften für Fleisch und andere Fleischrohstoffe Fleisch und andere Fleischrohstoffe müssen aus einer Schlachtung gesunder Tiere aus der Aufzucht in Betrieben oder Verwaltungsgebieten gemäß Regionalisierung [s. Memorandum vom 04.04.2006 zwischen der Europäischen Kommission und der Russischen Föderation (Zonierung und Regionalisierung) Anm. d. Ü.] stammen, die offiziell als frei von den in den Rechtsvorschriften der Vertragsbasis der Zollunion und des einheitlichen Wirtschaftsraums festgelegten ansteckenden Krankheiten gelten. Fleisch und andere Fleischrohstoffe müssen folgenden Auflagen entsprechen: 1) Fleisch und andere Fleischrohstoffe vom Rind und Schaf müssen von Schlachttieren stammen, die nicht mit Futtermitteln tierischen Ursprungs gefüttert wurden, die Eiweiße von Wiederkäuern enthalten, mit Ausnahme von Stoffen gemäß den Empfehlungen des OIE Gesundheitskodex 2) Jeder Schweineschlachtkörper muss auf negative Werte für Trichinellose untersucht werden oder das Schweinefleisch muss einer Tiefkühlung entsprechend der unten stehenden Tafel unterzogen werden: Zeit (Stunden) Temperatur ( C) 106 18 82 21 63 23,5 48 26 35 29

22 32 8 35 1/2 37 3) Fleisch und andere Fleischrohstoffe dürfen nicht von Schlachtkörpern stammen, die: bei der Untersuchung nach der Schlachtung Veränderungen aufweisen, die charakteristisch sind für Maul und Klauenseuche, Pest, anaerobe Infektionen, Tuberkulose, Leukose und andere Infektionskrankheiten, Helminthenbefall (Zystizerkose, Trichinellose, Sarkosporidiose, Onchozerkose, Echinokokkose u.a.) sowie bei Vergiftungen durch verschiedene Stoffe während ihrer Lagerung aufgetaut waren Anzeichen von Verderb aufweisen eine Kerntemperatur im Inneren des Lendenmuskels aufweisen, die wärmer ist als 8 Grad Celsius für gefrorenes und wärmer als 4 Grad Celsius für gekühltes Fleisch Rückstände innerer Organe, Gewebeblutungen, nicht entfernte Abszesse, Bremsenlarven, Säuberung der Serosaüberzüge und entfernte Lymphknoten, mechanische Verunreinigungen sowie für Fleisch untypische Farbe, Geruch oder Beigeschmack (Fisch, Arzneimittel, Kräuter u.a.) aufweisen Konservierungsmittel enthalten in einem Ausmaß mit Salmonellen kontaminiert sind, dass gemäß diesem Technischen Reglement eine Bedrohung für die Gesundheit des Menschen darstellt mit Farbstoffen behandelt wurden II. Vorschriften für Geflügelfleisch Geflügelfleisch muss aus einer Schlachtung gesunden Geflügels aus der Aufzucht in Betrieben und Verwaltungsgebieten gemäß Regionalisierung stammen, die offiziell als frei von den in den Rechtsvorschriften der Vertragsbasis der Zollunion und des einheitlichen Wirtschaftsraums festgelegten ansteckenden Krankheiten gelten. Nicht zulässig ist Geflügelfleisch, das: bei der Untersuchung nach Schlachtung Veränderungen aufweist, die für Infektionskrankheiten, Helminthenbefall, sowie für Vergiftungen mit verschiedenen Stoffen charakteristisch sind

von nicht und halb ausgeweidetem Geflügel stammt seinen organoleptischen Eigenschaften zufolge minderwertig ist dessen Kerntemperatur wärmer ist als 12 Grad Celsius bei gefrorenem Geflügel (die Lagertemperatur muss 18 Grad Celsius betragen) Konservierungsstoffe enthält in einem Ausmaß mit Salmonellen kontaminiert ist, das gemäß diesem Technischen Reglement eine Bedrohung für die Gesundheit des Menschen darstellt mit Farb und Duftstoffen, ionisierender Strahlung oder ultraviolettem Licht behandelt wurde eine für die jeweilige Geflügelart ungewöhnliche Pigmentierung aufweist Anzeichen von Verderbnis aufweist aus einer Schlachtung von Geflügel stammt, das dem Einfluss natürlicher oder synthetischer Östrogene, hormonell wirksamen Stoffen, thyreostatischen Präparaten, Antibiotika, Pestiziden und anderen medikamentösen Mitteln ausgesetzt war, wenn ihnen diese vor der Schlachtung innerhalb einer Frist verabreicht wurden, die kürzer ist als die in den entsprechenden Gebrauchsanweisungen empfohlene Wartezeit. III. Vorschriften für Pferdefleisch Pferdefleisch muss aus einer Schlachtung gesunder Tiere aus der Aufzucht in Betrieben stammen, die frei sind von den in den Rechtsvorschriften der Vertragsbasis der Zollunion und des einheitlichen Wirtschaftsraums festgelegten ansteckenden Krankheiten. Nicht zulässig ist Pferdefleisch, das: bei der Untersuchung nach der Schlachtung Veränderungen aufweist, die für Infektionskrankheiten, Helminthenbefall sowie Vergiftungen mit verschiedenen Stoffen charakteristisch sind Rückstände innerer Organe, Gewebeblutungen, nicht entfernte Abszessen, Bremsenlarven, Säuberung der Serosaüberzüge und entfernte Lymphknoten, mechanische Verunreinigungen sowie einen für das Fleisch untypischen Geruch und Beigeschmack aufweist

eine Kerntemperatur im Inneren des Lendenmuskels aufweist, die wärmer ist als 8 Grad Celsius für gefrorenes und wärmer als 4 Grad Celsius für gekühltes Fleisch mit Salmonellen und anderen Erregern bakterieller Infektionskrankheiten kontaminiert ist mit Farbstoffen, ionisierender Strahlung oder ultraviolettem Licht behandelt wurde aus einer Schlachtung von Tieren stammt, die der Einwirkung natürlicher oder synthetischer Östrogene, hormonell wirksamen Stoffen, thyreostatischen Präparaten, Antibiotika, Pestiziden und anderen medikamentösen Mitteln ausgesetzt waren, wenn ihnen diese vor der Schlachtung innerhalb einer Frist verabreicht wurden, die kürzer ist als die in den entsprechenden Gebrauchsanweisungen empfohlene Wartezeit. IV. Vorschriften für Fleisch von Hauskaninchen Das Fleisch muss aus einer Schlachtung gesunder Tiere aus der Aufzucht in Betrieben oder Verwaltungsgebieten gemäß Regionalisierung stammen, die die offiziell als frei von den in den Rechtsvorschriften der Vertragsbasis der Zollunion und des einheitlichen Wirtschaftsraums festgelegten ansteckenden Krankheiten gelten. Nicht zulässig ist Kaninchenfleisch, das: bei der Untersuchung nach der Schlachtung Veränderungen aufweist, die charakteristisch für Infektionskrankheiten, Helminthenbefall sowie für Vergiftungen mit verschiedenen Stoffen sind Seinen organololeptischen Eigenschaften zufolge minderwertig ist Konservierungsstoffe enthält mit Salmonellen oder Erregern anderer bakterieller Infektionskrankheiten kontaminiert ist mit Farbstoffen, ionisierender Strahlung oder ultraviolettem Licht behandelt wurde eine dunkle Pigmentierung aufweist während seiner Lagerung aufgetaut war dessen Kerntemperatur wärmer ist als 12 Grad Celsius für gefrorenes Kaninchenfleisch (die Lagertemperatur muss 18 Grad Celsius betragen)

das aus einer Schlachtung von Kaninchen stammt, die der Einwirkung natürlicher oder synthetischer Östrogene, hormonell wirksamen Stoffen, thyreostatischen Präparaten, Antibiotika, Pestiziden und anderen medikamentösen Mitteln, ausgesetzt waren, wenn ihnen diese vor der Schlachtung innerhalb einer Frist verabreicht wurden, die kürzer ist als die in den entsprechenden Gebrauchsanweisungen empfohlene Wartezeit. V. Vorschriften für Rohmilch von Rindern und kleinen Hornträgern, für fettarme Rohmilch sowie rohen Rahm Rohmilch, fettarme Rohmilch und roher Rahm muss von gesunden Tieren aus der Aufzucht in Betrieben stammen, die offiziell als frei von den in den Rechtsvorschriften der Vertragsbasis der Zollunion und des einheitlichen Wirtschaftsraums festgelegten ansteckenden Krankheiten gelten. VI. Vorschriften für Wildbret Das Fleisch muss aus einer Schlachtung gesunder Tiere (Federwild) und exotischer Tiere stammen, die in Jagdgebieten lebten (gehalten wurden) oder aus Zuchtbetrieben stammen, die offiziell als frei von den in den Rechtsvorschriften der Vertragsbasis der Zollunion und des einheitlichen Wirtschaftsraums festgelegten ansteckenden Krankheiten gelten. Wildbret und das Fleisch exotischer Tiere darf bei der Untersuchung nach der Schlachtung keine Anzeichen aufweisen, die charakteristisch sind für ansteckende Krankheiten sowie für Helminthenbefall. Serosaüberzüge werden nicht gesäubert, Lymphknoten werden nicht entfernt. Das Fleisch der Tiere (jeder Schlachtkörper) muss auf negative Werte für Trichinellose untersucht werden. Das Fleisch darf keine Hämatome, nicht entfernte Abszesse, Bremsenlarven, mechanischen Verunreinigungen oder für das Fleisch atypischen Geruch und Geschmack nach Fisch, Medikamenten oder anderen Stoffen aufweisen. Das Fleisch muss unter Beachtung der entsprechenden Temperaturvorschriften gelagert und transportiert werden. Die Temperatur im Lendenmuskel darf nicht wärmer sein als minus 8 Grad Celsius für tiefgekühltes Fleisch (bei einer Lagerung bei minus 18 Grad Celsius) und nicht wärmer als plus 4 Grad Celsius für gekühltes Fleisch. Es darf nicht zwischendurch aufgetaut werden, keine Konservierungsmittel enthalten, nicht mit Salmonellen oder

anderen bakteriellen Krankheitserregern kontaminiert sein, nicht mit Färbemitteln, ionisierender Bestrahlung oder ultravioletten Strahlen behandelt werden. VII. Vorschriften für Bioressourcen aus dem Wasser und Aquakulturprodukte Erzeugnisse aus Bioressourcen aus dem Wasser (lebender, gekühlter, gefrorener Fisch, Rogen, krebsähnliche Tiere, Muscheln, Meeressäuger und andere Wassertiere und Fischereiprodukte) müssen aus sicheren Beutegebieten (Fanggebieten) stammen und Aquakulturprodukte aus Betrieben (Unternehmen), die in veterinärmedizinischer Hinsicht unbedenklich sind. Erzeugnisse aus Bioressourcen aus dem Wasser und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Aquakulturen (nachfolgend: Fischereirohstoffe) müssen auf Parasitenbefall sowie bakterielle und andere Infektionen untersucht werden. Die parasitologischen Indikatoren für die Sicherheit der Fischereirohstoffe sind in Anlage 6 in den Tabellen 1 bis 4 aufgeführt. Wenn lebende Parasiten und ihre Larven im Rahmen zulässiger Grenzwerte vorliegen, müssen die Fischereirohstoffe mit den vorhandenen Verfahren entseucht werden. Nicht zulässig sind Fischereirohstoffe, die: im gefrorenen Zustand eine Kerntemperatur haben, die wärmer ist als minus 18 Grad Celsius mit Salmonellen oder anderen bakteriellen Krankheitserregern infiziert sind mit Färbemitteln, ionisierender Bestrahlung oder ultravioletten Strahlen behandelt wurden Merkmale aufweisen, die charakteristisch für ansteckende Krankheiten sind ihren organoleptischen Eigenschaften zufolge minderwertig sind während ihrer Lagerung aufgetaut waren giftige Fische aus den Familien der Tetraodontidae, Molidae, Diodontidae und Canthigastiridae Biotoxine enthalten, die eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen. Doppelschalige Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresgastropoden müssen die notwendige Haltung in Zentren für ihre Reinigung durchlaufen.

Fischereirohstoffe dürfen keine natürlichen oder synthetischen Östrogene und hormonelle Stoffe, thyreostatischen Präparate, Antibiotika, anderen Medikamente und Pestizide enthalten. VIII. Vorschriften für Naturhonig und andere Imkereiprodukte Naturhonig und Imkereiprodukte müsse aus Betrieben (Imkereien) und Verwaltungsgebieten gemäß Regionalisierung stammen, die frei sind von den in den Rechtsvorschriften der Vertragsbasis der Zollunion und des einheitlichen Wirtschaftsraums festgelegten ansteckenden Krankheiten. Nicht zulässig sind Honig und Imkereiprodukte, die: veränderte organoleptische und physikalisch chemische Eigenschaften aufweisen natürliche oder synthetische östrogene hormonelle Stoffe und thyreostatische Präparate enthalten In Naturhonig und Imkereiprodukten, dürfen keine Rückstände medizinischer Präparate wie Chloramphenicol, Chlorpharmazin, Colchicin, Dapson, Dimitridazol, Nitrofurane und Ronidazolvorhanden enthalten sein sowie Coumaphos: nicht mehr als 100 µg/kg und Amitraz: nicht mehr als 200 µg/kg. In Naturhonig und Imkereiprodukten dürfen keine Rückstände anderer medizinischer Präparate, die zur Behandlung und Bearbeitung der Bienen verwendet wurden, enthalten sein. Der Hersteller muss alle Pestizide deklarieren, die im Verlauf der Honigernte und der Herstellung der Imkereiprodukte eingesetzt wurden. IX. Vorschriften für Eipulver, Volleimischungen und Albumin Eier, die für die Herstellung von Eipulver, Volleimischungen und Albumin verwendet werden, müssen aus Betrieben stammen, die frei sind von den in den Rechtsvorschriften der Vertragsbasis der Zollunion und des einheitlichen Wirtschaftsraums festgelegten ansteckenden Krankheiten. Nicht zulässig sind Eipulver, Volleimischungen und Albumin, die: veränderte organoleptische Eigenschaften aufweisen

mit Salmonellen oder Erregern anderer bakterieller Infektionen kontaminiert sind mit chemischen Substanzen, ionisierender Strahlung oder ultraviolettem Licht behandelt wurden X. Vorschriften für Eier Eier müssen aus Betrieben stammen, die frei sind von den in den Rechtsvorschriften der Vertragsbasis der Zollunion und des einheitlichen Wirtschaftsraums festgelegten ansteckenden Krankheiten.